Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1905 Nr. 6

Spalte:

180-181

Autor/Hrsg.:

Schulte, Aloys

Titel/Untertitel:

Die Fugger in Rom 1495-1523 1905

Rezensent:

Brieger, Theodor

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

'79

Theologifche Literaturzeitung 1905 Nr. 6.

180

scribi collectoribus et nichilominits vult stire dioceses Tcu-
totiicorum (p. XXV). Diefes Mißtrauen ergibt lieh u. a.
auch aus Coli. Num. 8 fast. III (p. XXVIII), wonach den
Inhabern außerdeutfeher Pfründen, im Gegenfatze zu den
'Jiutoni, falls fie einen Händigen Kollektor haben, nur das
Verfprechen abgenommen wird, mit diefem die Annate
zu vereinbaren. Coli. Nunt. 282 (p. XXXV) ift darum in-
tereffant, weil wir aus der wiederholten Randbemerkung
pontra Turcos' erfahren, daß bei Pfründen, die jemand
eine Zeitlang ,/raade1 (d. h. actatc. Ordination« deftc, etc.)
innehatte, die aufgelaufene Summe in die Kriegskaffe
wanderte. Gewöhnlich jedoch fchenkte der Papft dem
Kleriker diefe unrechtmäßig bezogenen Prüchte, nur mit
der Auflage, einen Teil derfelben an die Kammer für den
Krieg gegen die Sarazenen, Ketzer ufw. zu zahlen.

Im dritten Abfchnitte der Einleitung befaßt fich K. mit
der Verwaltung der Annaten der deutfehen Benefizien im
XIV. Jh. Zuerft galt es für die Kurialbeamten, die zahlungspflichtige
Pfründe feftzuftellen; dafür gab es ein ganzes
Syftem von Regiftern. Sodann mußte die Höhe der einzelnen
Annate eruiert werden; war die Pfründe in
früherer Zeit für den Zehnt taxiert worden, fo bildete
diefe Taxe die Grundlage, andernfalls wurde die Hälfte
des Einkommens im erften Jahre als Annate reklamiert.
War auch diefe Berechnung nicht angängig, fo griff man
zum Mittel einer eidlichen Selbfteinfchätzung feitens des
Benefiziaten — oder der Kollektor fchätzte perfönlich
ein — oder wurden vertrauenswürdige Zeugen gehört
(f. S. 161 Anm. 3). War die Höhe ermittelt, fo wurde
die ^Obligatio1 eingefordert, d. h. der Kleriker, deffen
Supplik der Papft genehmigt hatte, mußte, noch ehe die
Bulle für ihn ausgefertigt wurde, und bevor fomit die Einführung
in den Befitz der Pfründe erfolgen konnte, die
Verpflichtung zur Annatenzahlung übernehmen. Über
die Kautelen vgl. man p. L u. LI. Diejenigen heutiger
Abzahlungsgeschäfte find nichts dagegen; denn der Bene-
fiziat mußte der Kammer nicht nur fein ganzes Vermögen
für den Kall ungenügender oder nicht rechtzeitiger Leistung
verpfänden, fondern verfiel noch ipso iure in Exkommunikation
, Strafe des Meineides ufw. Der Kammerkleriker
bezog für feine Mühe eine jährliche Remuneration
von etwa 100 Goldgulden.

Soweit die ,Einleitung' K.s oder beffer: der darßel-
lende Teil. Diefer Zweig der päpftlichen Finanzverwaltung
hat fomit eine fachlich wohl erfchöpfende Darfteilung
gefunden; an Überfichtlichkeit hätte letztere aber
entfehieden gewonnen, wennK. einerfeits Wiederholungen
einzelner Erklärungen (z. B. die halbdutzendmal wiederholte
Verdeutfchung der Manualid) oder ganzer Abfchnitte
(Führung ebendiefer Manualia p. L1V, XLI, XLV) und
andererseits die Zerreißung zusammengehöriger Partien
yconträ Turcos p. XIX und XXXVI; Abbreviaturenauf-
löfungen p. XXII, XLII, XLV u. a.) zu vermeiden ge- j
wüßt hätte. Die Syftematik feiner Darßellung ift neben
der allzugroßen Gründlichkeit entschieden zu kurz gekommen
. Es folgt: Teil I (hier wie bei allen folgenden j
Abdrücken vermiffen wir fehr die genaueren Hinweife auf !
die entsprechende Quellenbefchreibung in der Einleitung!)
Auszüge aus einem Benefizienregifter Joh. XXII, das j
einem doppelten Zweck diente: zur Zufammenftellung
für die Liften an die Kollektoren und fpäter zur Kontrolle
der abgelieferten Gelder; und ferner Auszüge aus
dem Quittungsregifter des päpftlichen Kämmerers Gaf-
bertus de Laval. Unter 10 Quittungen find nicht weniger !
als fieben (im Betrage von 30—400 Goldgulden) über
,Erfatz für fraude bezogene Einkünfte'. Daran Schließen
fich zwei kleinere Sammlungen. Teil II, die Hauptmaffc
der K.fchen Edition (S. 47—200): Covipotus fedditus per
llblonan de Mederio clericum caincre apostohec. commis-
särium deputatum etc. Voran fleht dem Rechnungsbuche
zur Überficht ein äußerft mangelhafter Auszug aus einem
alten Provinciale. dem man mit Bedauern anfleht, wie
viel Kopfzerbrechen den alten päpftlichen Schreibern die

barbarifchen Namen der Teutoni gemacht haben: Segouicn.
(dioc.) erfcheint ein zweitesmal (!) als Selgouieu.,- fpäter
Wattigen Statt Wangen. Sucultetus (S. 93 Statt scult.) und
zahllofe andere Schnitzer, zum Teil Schon von Arnaldus
Joh. korrigiert (p. XLII). Auch K. würde wohl richtiger
Wyschehrad (latt Wischerad S. 16 fchreiben. Die Sprengeleinteilung
ift vielfach verfehlt. Renten., das K. (S. 50
Anm. 6) nicht zu identifizieren vermag, kann nur Rheims
fein (f. S. 66 Anm. 6), ift aber natürlich nur per uefas
zwifchen Lavant und Seckau geraten. Das Rechnungs-
| buch enthält die Einnahmen an Annaten vom 28. IV—
14. XII 1360. Nicht Ebbo perfönlich erhob die Gelder,
| fondern fein Notar Arnaldus Johannis, der auch die Eintragungen
machte. P-bbo mußte darüber dem Tkesau-
rarius von Zeit zu Zeit einen Rechenschaftsbericht vorlegen
. Die vielen hunderte darin vorkommender Familiennamen
werden auch den Genealogen fehr willkommen
fein, und legen den Wunfeh nahe, daß der von K. ver-
1 fprochene Perfonalindex im 2. Bande reichhaltig und
zweckmäßig ausfallen möge. Über die Anmerkungen
! fehe man p. XXVIII und XXX. Teil III Hellt ein Fragment
des einfligen Handregifiers des genannten Arnaldus
Johannis vor, mit feinen und feines Nachfolgers Gaucelini
Eintragungen über Obligationen, Verlängerungen des Zahlungstermines
fäumiger Benefiziaten und über Entrichtung
von Annaten. Der Faszikel rührt a. d. J. 1359 her. —
< Hieran fchließt fich als letzter Teil des 1. Bandes: das
2. Handregifier des Arn. Johannis — genau wie das vor-
! genannte angelegt (f. p. XXIII) und leider, gleich jenem,
auch nicht mehr vollfiändig erhalten. Auch diefe Partien
werden wohl durch ein ausführliches Orts- und Perfonen-
regifier noch weiter erfchloffen werden.

Alles in allem ifi es eine gewiß fehr vefdienHliche
Publikation K.s, die durch feine ,Kollektorien' geradezu
bedingt gewefen iH und, befonders was die Quellenabdrücke
anbetriffr, fich würdig den bisherigen Arbeiten auf
dem Gebiete der päpHlichen Verwaltung anfehheßt. Wir
bedauern darum umfo lebhafter, daß die diefen Stoff verwertende
.Einleitung', was Syflematik und Überficht-
1 lichkeit anbetrifft, fich nicht auf derfelben Höhe gehalten
hat.

Bonn. Siegmund Keller.

Schulte, Prof. Dr. Aloys, Die Fugger in Rom 1495—1523.

Mit Studien zur Gefchichte des kirchlichen Finanz-
wefens jener Zeit. Zwei Bände. Leipzig, Duncker
& Humblot 1904. gr. 8" M. 13 —

I. Darftellung. Mit einer I.ichtdrucktafel. (XI, 308 S.)
II. Urkunden. Mit zwei Lichtdrucktafeln. (XI, 247 S.)

Der reiche Inhalt diefes Werkes, das mit gutem Fug
gleich auf dem Titel auf die in ihm enthaltenen .Studien
zur Gefchichte des päpHlichen Fünanzwefens' hinweiß,
iH zum allergrößten Teil für den Kirchenhißoriker von
Wert. Indem Sch. auf Grund umfaffender archivalifcher
Forfchungen die Gefchichte der Fugger in Rom von ihren
Anfängen zur Zeit Alexanders VI. bis zum Sacco di
Roma verfolgt, behandelt er alle ihre verfchiedenen
Bankgefchäfte: neben den Anleihen, Vorfchüffen,
Depofiten und ähnlichem ihre Vermittelung bei der
Zahlung von Servitien und Annaten, ihre Beteiligung an
dem durch fie geförderten Pfründenhandel und nicht
zuletzt an dem Ablaßgefchäft, deffen üppiges Aufblühen
zum Teil auch gerade auf die Rechnung der
Fugger zu fetzen iH. Diefer letztere GegenHand tritt
in dem Maße hervor, daß uns der Verf. faß eine voll-
ßändige Gefchichte aller größeren Abiäffe aus den Tagen
Julius' II. und Leos X. geliefert hat. Ein reiches und
wichtiges Material (vornehmlich dem Vatikanifchen Archiv,
aber auch einer ganzen Reihe anderer entnommen) ift
hier aufgehäuft und großenteils auch gleich in Unter-
fuchungen verwertet. Diefe find befonders fördernd