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Ausgabe:

Dezember/2019

Spalte:

1212–1224

Kategorie:

Praktische Theologie

Autor/Hrsg.:

Hendrik Munsonius

Titel/Untertitel:

»Region«. Zauberformel kirchlicher Strukturreform?

I Die Konjunktur der »Region«

Im Reformpapier »Kirche der Freiheit« (2006) hat sich der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland dafür ausgesprochen, Gemeindearbeit stärker zu profilieren und zu differenzieren und die einzelnen Gemeinden in Regionen einzubinden.1 Im Jahr 2009 wurde das »Zentrum für Mission in der Region« (ZMiR) gegründet, das mit einer ganzen Reihe von Veranstaltungen und Publikationen hervorgetreten ist.2 Zum 31. Dezember 2018 wurde die Arbeit eingestellt und wird nun in der »Evangelischen Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung (midi)« fortgeführt.3 Diese Organisationsentscheidungen stehen paradigmatisch für eine zeitweilig sehr starke, inzwischen aber möglicherweise auch abfallende Konjunktur des Begriffs »Region« im Zusammenhang der Kirchenreform.4 Der Begriff ist oft und vielfältig verwendet worden. Mit ihm kann ein Planungsraum für die Zuweisung von Ressourcen oder der Wahlkreis für die Wahl von Synoden gemeint sein, die Region kann den Horizont für die Wahrnehmung kirchlicher Arbeit bilden oder eine Gesprächsebene zwischen Gemeinden stiften, sie kann der Außendarstellung kirchlicher Arbeit dienen und in ihr kann Kooperation in unterschiedlich verbindlicher Weise stattfinden.5 Regionale Zusammenarbeit kann von den Akteuren gewollt oder von außen aufgenötigt sein. Ihr Ziel kann darin bestehen, durch Synergien die kirchliche Arbeit zu verbessern oder Ressourcen einzusparen.6

Ganz neu ist der Begriff der Region nicht. Er wird schon länger verwendet und wurde bereits in den 1980er und 1990er Jahren zu einem Modewort in Öffentlichkeit und Politik.7 In der Kirche gab es schon in den 1960er und 1970er und erneut in den 1990er Jahren Reformansätze der Regionalisierung.8 Manches, was nunmehr unter »Regionalisierung« verhandelt wird, wie pfarramtliche Verbindung, Schwester- und Tochterkirchverhältnisse, gemeinsame Gemeindebriefe oder Konfirmandenarbeit, gibt es schon länger und hat zuweilen sehr alte Wurzeln. Allerdings zeichnet sich die neuere Diskussion dadurch aus, dass verstärkt eine Konkurrenz zwischen Region und Ortsgemeinde wahrgenommen wird, dass neue Formen der Kooperation gesucht werden und Schwerpunktbildung und Zielorientierung im Fokus stehen.9 Der Begriff »Region« ist zugleich mit Erwartungen und Unbehagen besetzt.10 Mit ihm wird eine Bezugsgröße kirchlicher Arbeit bezeichnet, die sich nicht unbedingt mit den kirchenrechtlich verfassten Organisationsebenen deckt. Die Region ist meist als ein Gebilde zwischen Kirchengemeinde und Kirchenkreis oder auch zwischen Kirchenkreis und Landeskirche gedacht, wenn auch zuweilen der Kirchenkreis selbst als Kirche in der Region bezeichnet wird.11 Mittlerweile scheint der Begriff des Netzwerks neben den der Region zu treten und ihn (partiell) abzulösen.12

II Ursachen und Anlässe


Die kirchlichen Reformbemühungen finden vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen statt, die in gewisser Weise als krisenhaft für die Kirche wahrgenommen werden. Dazu zählen Prozesse der Individualisierung, Pluralisierung und Säkularisierung.13 Die Kirche hat ihre einstige monopolartige Stellung verloren und findet sich als einer unter vielen gesellschaftlichen Akteuren in einer Marktsituation wieder.14 Der demographische Wandel durch die Überalterung der Gesellschaft und Migration wirkt sich ebenfalls auf die kirchliche Situation aus, so dass in absoluten Zahlen wie in der Relation zur Gesamtbevölkerung ein stetiger Rückgang der Mitgliederzahlen zu verzeichnen ist, der früher oder später zu einem Rückgang der Ressourcen führt.15 Die Entwicklung der Kommunikationsmedien und gestiegene Mobilität haben die Sozialräume und Gemeinschaftsformen verändert.

In der evangelischen Kirche ist für das 19. und 20. Jh. eine zu-nehmende Ausdifferenzierung und Ausweitung der kirchlichen Handlungsfelder zu beobachten. Die Parochialgemeinde ist durch Elemente einer Vereins- und Dienstleistungskirche erweitert worden.16 Und es sind außerhalb der Gemeinden immer mehr Einrichtungen und Arbeitsstellen geschaffen worden, um auf gesellschaftliche Entwicklungen und Herausforderungen zu reagieren.17 Damit einher ging eine zunehmende Ausdifferenzierung des Ge­meindebegriffs, der nicht allein für die überkommene Parochialgemeinde, sondern für vielfältige Formen kirchlicher Gemeinschaft in Anspruch genommen wird.18

Solange ausreichend Ressourcen vorhanden waren, konnte die kirchliche Arbeit leichten Herzens ausdifferenziert und ausgeweitet werden. Doch mittlerweile sieht sich die Kirche zugleich vor einer missionarischen Herausforderung, um ihrem Auftrag zu entsprechen und ihrem Bedeutungsverlust zu begegnen, und einer organisatorischen Herausforderung, um mit knapper werdenden Ressourcen zurechtzukommen. Dies führt dazu, dass gleichzeitig Strukturen vereinfacht und Arbeitsformen differenziert werden sollen. Damit ist auch die überkommene Organisationsstruktur infragegestellt.

Dies gilt vor allem für die Parochialgemeinde. In Zeiten geringer Mobilität bildete die jeweilige Ortsgemeinde mit ihrem Pfarrer praktisch den religiösen Alleinversorger in der Parochie. Die Konsequenz waren eine weitgehende Gleichförmigkeit der Gemeinden und die jeweils umfassende Aufgabenwahrnehmung. Durch Ausweitung der kirchlichen Aufgaben, Ausdünnung der Mitgliedschaft und gestiegene Mobilität sehen sich die Ortsgemeinden zunehmend überfordert und treten miteinander in Konkurrenz.20

Der Kirchenkreis als »mittlere Ebene« ist in den zurückliegenden Jahren immer weiter gestärkt worden.21 Aufgaben, Kompetenzen und Ressourcen wurden auf die Ebene des Kirchenkreises verlagert, der nun eine wesentlich höhere Verantwortung für die kirchliche Arbeit in seinem Gebiet und für die ihm angehörenden Kirchengemeinden und Einrichtungen hat. Doch auch hier zeigt sich, dass Struktur und Zuschnitt der Kirchenkreise nicht für alle Aufgaben gleichermaßen geeignet sind.

So gibt es eine beständige Suche nach geeigneten Organisationsformen und -größen für die optimale Wahrnehmung der un­terschiedlichen kirchlichen Aufgaben. Oft gerät dabei der Bereich zwischen den verfassten Organisationsebenen in den Blick, der summarisch mit dem Begriff der Region bezeichnet werden kann.

III »Region« als Pathosformel


1. Region


Es fällt auf, dass »Region« ausgesprochen vielfältig und vage verwendet wird.22 Zuweilen wird darauf verzichtet, diesen Begriff ir­gendwie zu bestimmen.23 Aber auch die Bestimmung der Region als »ekklesiologische Größe […], die durch eine konkrete Relation im geographischen Raum bestimmt ist«24, trägt noch nicht sonderlich viel aus. »Der Regionsbegriff hat immer etwas Fließendes, Ungefähres, Freies.«25 Man kann ihn als depressiv, konservativ, aktivis-tisch, unhistorisch oder kirchlich interpretieren.26

Es erscheint darum ratsam, zunächst mit einer sehr allgemeinen Bestimmung zu beginnen, die dann schrittweise konkretisiert werden kann: »Eine Region ist ein geographisch bestimmbarer Raum mittlerer Größenordnung, der als zusammengehörig angesehen wird. Allein eine so weit gefaßte Definition wird den vielfältigen Verwendungsarten des Wortes gerecht. Sie zeigt zugleich, daß der Begriff nur sinnvoll gebraucht werden kann, wenn die ihm beigelegte Bedeutung näher beschrieben ist.«27 Dabei kann die räumliche Abgrenzung durchaus variabel und unscharf sein. Der Maßstab, nach dem sich die »mittlere Größenordnung« richtet, kann darauf bezogen sein, dass es sich bei der Region um eine Größe zwischen den verfassten politischen Ebenen handelt, dass es sich um Sozialbeziehungen zwischen vertrautem Nahraum und weiträumigen Gesellschaftsformationen handelt oder dass hier unmittelbare Face-to-face-Kommunikation zunehmend durch mediale Vermittlung abgelöst wird.28

Der Zuschnitt einer Region kann sich nach verschiedenen Fragestellungen richten, d. h. der gleiche Raum kann durch Regionen unterschiedlichen Zuschnitts beschrieben werden.29 Zunächst kann es um die Beschreibung der gegebenen räumlichen Verhältnisse gehen. Dabei kann auf die Homogenität im Hinblick auf bestimmte Merkmale oder auf funktionale Beziehungen zwischen den Teilen einer Region (Zentrum und Peripherie) abgestellt werden oder eine Zusammenschau von gleichartiger Struktur und funktionalem Beziehungsgefüge unternommen werden.30 Es ist allerdings nicht möglich, auf diese Weise zu einer »wahren« Region zu kommen. Regionen sind immer nach bestimmten Fragestellungen, nach normativen oder finalen Aspekten konstruiert.31

Darüber hinaus können Regionen als Bezugsraum bestimmter Tätigkeiten bestimmt sein. Dabei kann es um spezielle fachgebundene Aufgaben gehen oder um die Region als umfassend gedach-ten Planungsraum.32 Bei Planungsregionen ist zwischen der Planungs- und der Ausführungskompetenz zu unterscheiden. Diese können bei verschiedenen oder bei derselben Stelle liegen.33 Dabei ist nicht gesagt, dass es sich um eigene Stellen der Region handelt. Eine Region ist zwar ein eigenständiges Gebilde mit strukturierender Wirkung, hat aber nicht ohne Weiteres eigene Handlungsmöglichkeiten, sondern kann vom Handeln über- oder untergeordneter Stellen abhängen.34 Erst durch besondere Organisationsakte kann eine Region mit eigenen Organen ausgestattet werden.35

2. Pathosformeln


Der Charme, aber auch das Problem des Begriffs »Region« liegt in seiner anmutigen Unbestimmtheit. Er ist geeignet, Wahrnehmungen zu verändern, ohne gleich auf Festlegungen zu kommen. Der Begriff wirft Fragen auf, eröffnet einen Horizont, gibt aber keine Antworten. Er kann Phantasie freisetzen, aber auch Ängste auslösen. Mit ihm ist nahezu unausweichlich ein kommunikativer double bind zwischen Vision und Zwang, zwischen Freiwilligkeit und Unabwendbarkeit verbunden.36 Der Begriff hilft wenig, wenn man ihn als Zauberformel versteht, die kirchliche Strukturprobleme zum Verschwinden bringt. Er hilft wenig, wenn man ihn als Kompromissformel versteht, um landeskirchliche Zentralisierungstendenzen und gemeindlichen Kongregationalismus auf einen Nenner zu bringen. Darum soll im Folgenden der Begriff als Pathosformel interpretiert werden.

Als Pathosformel37 möchte ich diejenigen Formulierungen be­zeichnen, die in verdichteter Form fundamentale Aussagen treffen, für vielfältige Lesarten anschlussfähig sind und so zugleich integrierend und polarisierend wirken können. Sie bilden für die Selbstverständigung von Gemeinschaften wesentliche Kristallisationspunkte, stehen aber zugleich in der Gefahr, zugrundeliegende Spannungen zu verdecken, und bedürfen der Entfaltung, um produktiv wirken zu können. Werden Pathosformeln im (Kirchen-) Recht verwendet, leisten sie, anders als sonst im Recht, keine Er­wartungsstabilisierung, indem sie durchsetzbare Positionen definieren, sondern bringen Verunsicherung in das System und lösen Verständigungsprozesse aus.38

Dies leisten die Pathosformeln dadurch, dass sie eine in sich spannungsreiche, ggf. sogar widersprüchliche oder paradoxe Struktur aufweisen, die es verhindert, sich mit vorschnellen Antworten zufriedenzugeben, und stattdessen ein Nachdenken auszulösen vermag, das immer weiter zur Klärung und Verständigung über besonders neuralgische Punkte des kirchlichen Lebens beiträgt. Pathosformeln tragen dazu bei, innerhalb der kirchlichen Ordnung an das zu erinnern, was durch das Kirchenrecht nicht erfasst werden kann, um dessentwillen aber alle kirchliche Ordnung da ist. Sie bringen die Eigenart des Kirchenrechts zur Geltung. Wenn wir das Kirchenrecht als ein System betrachten, das darauf ange-legt ist, die komplexe Handlungssituation der Kirche durch eigene selbstreferentielle Komplexität zu bewältigen, dann bewirken die Pa­thosformeln, dass unanalysierte und unanalysierbare Komplexität in das System eingeführt wird, die es in Unruhe versetzt und nicht zu kontrollieren ist. Doch genau das ist in gewissem Maß notwendig, damit sich die rechtlich verfasste Kirche nicht von ihrer geistlichen Wirklichkeit abkoppelt. Pathosformeln sind Herausforderung und notwendiger Bestandteil eines recht verstandenen Kirchenrechts.

3. Pathosformel »Region«


Wie also kann die Rede von (kirchlichen) Regionen als Pathosformel interpretiert werden? Worin besteht die produktive Struktur dieses Begriffs? – Die Region als »eine (noch) nicht festgelegte Raumeinheit«39 zwischen rechtlich verfassten Ebenen stellt sich dar als ein Ganzes, in dem verschiedenes Einzelnes Bestand hat, welches wiederum für den Bestand des Ganzen konstitutiv ist. Die Gemeinden, die eine Region bilden, gehen in dieser nicht auf, sondern bleiben voneinander und von der Region unterschieden. Damit entsteht ein multipolares Spannungsverhältnis, das produktiv wirken und Neues entstehen lassen kann.40

Die Struktur eines Ganzen, das aus Einzelnem besteht, finden wir auch beim Kirchenkreis und allen weiteren kirchlichen Verfassungsebenen. Das Besondere der Region besteht aber darin, dass hier das Verhältnis zwischen Einzelnem und Ganzem nicht festgelegt und darum zu gestalten ist. Eine Region ist in besonderem Maße Gestaltungsraum und Gestaltungsauftrag.41 Sie ist wesentlich prozesshaft zu denken und damit in der Zeit zugleich stabil und instabil. Die Aufgaben, Kompetenzen, Strukturen, ja, selbst die Abgrenzung von Regionen stehen nicht fest. Eine Region knüpft zwar an empirische Gegebenheiten an, muss aber letztlich in einer bestimmten Form gewollt sein. Mit »Region« soll etwas Erkennbares bezeichnet werden, gleichwohl bleibt dessen Abgrenzung stets unscharf oder wird, so sie denn festgelegt worden ist, als kontingent und damit revidierbar wahrgenommen. Es bedarf der Klärung, was das Gemeinsame einer Region sein soll und welche Differenzierung innerhalb der Region legitim ist. 42

Besonders produktiv kann eine Region wirken, wenn mit ihr ein utopisches Moment verbunden ist.43 Die Region bleibt dann nicht eine administrative Größe, sondern weist über sich selbst hinaus und erhält auf diese Weise besondere ekklesiale Qualität. Das utopische Moment von Regionen als spezifisch kirchlicher Größe ist theologisch zu bestimmen.

IV Ekklesiologie der Region


1. Flexibilität evangelischer Ekklesiologie


Was die evangelische Ekklesiologie auszeichnet, ist ihr geringes institutionelles Gepäck und ihre große Offenheit im Hinblick auf die möglichen geschichtlichen Erscheinungsformen der Kirche. Konstitutiv für das Sein der Kirche ist nicht eine bestimmte Institution, sondern eine bestimmte Praxis, nämlich das, was als Verkündigung oder moderner als »Kommunikation des Evangeliums« bezeichnet wird. Es kommt – anders als in der römisch-katholischen Kirche – nicht auf eine bestimmte Struktur und die Zentrierung um einen geweihten Kleriker an. Die zentralen Aussagen des Augsburger Bekenntnisses, die auch heute noch rezipiert werden, halten zunächst nur fest, dass es Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament geben muss, damit Menschen zum Glauben kommen und in ihm wachsen können (CA 5, 7), und dass dies öffentlich, d. h. im Namen der Kirche, nur tun soll, wer dazu ordentlich berufen ist (CA 14). Demnach sind primär die Funktion der Verkündigung und sekundär die der Episkopé, d. h. die Einsetzung und Beaufsichtigung derer, die die Verkündigung wahrnehmen, notwendig.44 In welchen Strukturen und Verfahren diese Funktionen wahrgenommen und geordnet werden, lässt die Ekklesiologie offen. Die Organisationsformen und Sozialgestalten der Kirche sind nicht festgelegt, sondern können je nach Situation und Tradition unterschiedlich ausgebildet werden. Es ist dann stets nach den Formen zu suchen, in denen die Kommunikation des Evangeliums besonders gut gelingt und möglichst viele Menschen erreicht werden.

2. Vielfalt kirchlichen Handelns45


Evangeliumsverkündigung durch Wort und Sakrament sind die für die Kirche wesentlichen Vollzüge, die bei anderen Gemeinschaften und Organisationen so nicht zu finden sind. Sie stellen das konstitutive Handeln der Kirche dar. Die Verkündigung geschieht öffentlich wahrnehmbar und für alle zugänglich im Gottesdienst. Sie geschieht bezogen auf die Lebenssituation einzelner Menschen in den Amtshandlungen wie Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung. Und sie geschieht individuell und ohne Öffentlichkeit in der Seelsorge. Immer ist das Verkündigungshandeln darauf gerichtet, dass Menschen zum Glauben an den dreieinigen Gott kommen und in ihm wachsen und so ihr Leben getrost und zuversichtlich führen können.

Das kirchliche Handeln bleibt aber nicht auf die Verkündigung beschränkt. Der Glaube drängt ins Leben. Und so nehmen die Kirchen und ihre Mitglieder in vielfältiger Weise am Leben der Menschen und in der Gesellschaft teil. Dies kann man das vitale Handeln der Kirche nennen. Dabei geht es um Hilfe in konkreter Not (Diakonie), Förderung der Persönlichkeitsentwicklung (Bildung) und um die Teilnahme am öffentlichen Leben und politischen Diskurs (Öffentlichkeitsauftrag). In diesen Feldern treffen die Kirchen auf andere Organisationen, die sich auf ihre Weise den gleichen Aufgaben stellen. Und sie sind eingebunden in staatliche und öffentliche Regularien und Finanzierungssysteme.

Für ihr gesamtes Handeln ist die Kirche auf Ressourcen angewiesen. Sie braucht – wie jede andere Organisation auch – Geld, Gebäude, Sachmittel und vor allem Menschen, damit dies alles geschehen kann. Diese Ressourcen zu beschaffen und zu verwalten ist Gegenstand des disponierenden Handelns der Kirche. Dies ist kein Selbstzweck, sondern geschieht um des konstitutiven und des vitalen Handelns willen.

Eine besondere Dimension stellt das kirchenleitende Handeln dar, das darauf gerichtet ist, das Handeln in den drei genannten Feldern zu gestalten und zu koordinieren. An ihm nehmen alle teil, die auf die Gestaltung der Kirche Einfluss nehmen. Besonders in Kirchenvorständen, Synoden und Kirchenleitungen, durch Personen, denen bestimmte Ämter übertragen werden, wird gemeinsame Verantwortung für das kirchliche Handeln wahrgenommen. Dafür gibt es besondere Verfahren, in denen sich die Beteiligten auseinandersetzen und verständigen. Die Entscheidungen, die da­bei getroffen werden, haben Rechtscharakter: Sie halten verbindlich fest, welches kirchliche Handeln stattfinden und wie dies um­gesetzt werden soll.

3. Partikularität und Universalität


An dem vielfältigen kirchlichen Handeln nimmt eine Vielzahl von Personen in unterschiedlicher Weise und in einer Vielfalt von Sozialgestalten teil. Denn die verschiedenen Aufgaben erfordern oft unterschiedliche Handlungsstrukturen. Es gibt locker gefügte Ge­meinschaften, rechtlich verfasste Gemeinden, besondere Ämter und Einrichtungen, Sonderpfarrstellen, Verwaltungsstellen und or­ganisatorische Zusammenschlüsse wie die Kirchenkreise und Landeskirchen und darüber hinaus. Für diese alle gilt, dass sie je­weils an ihrem Ort und in ihrer Funktion am kirchlichen Handeln teilnehmen. Sie sind damit Kirche, aber niemals die ganze Kirche. Die Kirche ist überall dort, wo kirchliches Handeln stattfindet. Das ist jeweils ganz konkret an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit und es sind bestimmte Menschen daran beteiligt. Jede dieser konkreten Erscheinungsformen ist ganz Kirche. Sie ist aber niemals die ganze Kirche. Denn die Kirche ist überall dort, wo kirchliches Handeln stattfindet – über Zeiten und Räume hinweg. Die Kirche ist also immer ganz konkret und zugleich universal. Darin manifestiert sich letztlich die Grundspannung aller Reli-gion, dass sich Transzendenz in der Immanenz vergegenwärtigt.46

4. Region als Verheißung


Die Region birgt die Verheißung, mit dem kirchlichen Handeln aus den Begrenzungen, die mit der Organisationsgestalt der Kirche verbunden sind, heraustreten zu können. Darin liegt ein genuin protestantischer Impuls.47 Damit wird zum einen im überschaubaren Maßstab die der Kirche eingeschriebene Grundspannung zwischen Partikularität und Universalität deutlich und erfahrbar. Die Region kann ein Gefühl und eine erste Erfahrung davon vermitteln, in welcher Weite kirchliches Sein letztlich zu denken ist. Zum anderen enthält die Region das Versprechen, auch die zu erreichen, die man bisher nicht erreicht hat. Ihr wird ein hohes missionarisches Potential zugesprochen. Für beide Aspekte gilt aber, dass die Verheißung der Region erst noch eingelöst werden muss. Man kann Regionalisierung auch so betreiben, dass dieses utopische Mo­ment erstickt wird.

V Herausforderungen


1. Regionalisierung


Die Regionalisierung kirchlicher Arbeit stellt die Beteiligten vor eine Fülle an Herausforderungen.48 Als anfangs offene, nicht festgelegte Größe bedarf die Region in hohem Maße der Gestaltung. Allgemein können dabei vier Stufen unterschieden werden: »1) Entwicklung der territorialen Form, 2) Entwicklung der konzeptionellen, symbolischen Form, 3) Entwicklung von regionalen Institutionen, 4) Entwicklung des Regionalbewußtseins.«49 Zunächst geht es vor allem darum, die Situation wahrzunehmen. »Lokalität, Kontextsensibilität und Nutzung dessen, was zufällig gegeben ist, sind ein Schlüssel zu kirchlicher guter Arbeit [!].«50 Und es geht darum, für die verschiedenen kirchlichen Aufgaben die geeignete Größe zu finden. Die Begegnung zwischen Pfarrern und Gemeindegliedern setzt überschaubare Gemeindegrößen voraus, während Angebote für bestimmte Personengruppen, aber auch Verwaltungsabläufe erst dann effektiv sind, wenn eine bestimmte Mindestgröße er­reicht ist. Dies spricht dafür, die Aufgaben jeweils passend zugeschnittenen Formationen zuzuweisen. Andererseits sollen die Funktionen auch nicht voneinander isoliert werden, was der Differenzierung wiederum Grenzen setzt. Auf jeden Fall muss innerhalb einer Region, die sich als Ganzes darstellt, in dem Einzelnes Be­stand hat, das Verhältnis von Homogenität und Heterogenität geklärt werden.51 Erst wenn die konzeptionelle Arbeit so weit gediehen ist, kann geklärt werden, welche Formen der Institutionalisierung für die Region angebracht sind.52 Den längsten Atem benötigt schließlich die Entwicklung eines Regionalbewusstseins. Hierfür sind vielfältige Anlässe und Formen nötig, in denen die Region als kirchlicher Gestaltungs- und Erfahrungsraum erlebt werden kann. Dazu gehören wechselseitige Wahrnehmung, ge­meinsame Veranstaltungen, insbesondere auch Gottesdienste und gemeinsames Feiern, und nicht zuletzt eine gemeinsame Außendarstellung.53

2. Kooperation


Wie jede Kooperation bringt auch regionale Zusammenarbeit bestimmte Anforderungen mit sich. Der Horizont wird geweitet und die Komplexität des Handelns gesteigert. Kooperation ist dadurch bestimmt, dass die Beteiligten dadurch ihre Wirkungsmöglichkeiten erweitern und sich dabei zugleich an andere binden und die individuellen Möglichkeiten damit auch wieder beschränken. Es entsteht das Dilemma, dass individuelle Ziele oft ohne Kooperation nicht erreichbar sind, dass dafür aber Handlungsmacht auf andere übertragen werden muss und eine zu starke Kontrolle und Rückbindung die Vorteile der Kooperation wieder zu­nichte macht.54 Gelingende Kooperation setzt verlässlich Delega-tion von Aufgaben und Kompetenzen voraus. Diese wiederum ist vor allem auf Vertrauen angewiesen. Dafür können durch rechtliche Instrumente Grundlagen geschaffen werden.55 In besonderer Weise bedarf es jedoch einer entsprechenden Kultur, in der Vertrauen wächst und Kooperation gelingt. Dafür sind viele Faktoren zu berücksichtigen – vor allem das Prinzip der Gegenseitigkeit, Freiwilligkeit und Bindungsbereitschaft, stetige Kommunikation und Transparenz, Neugier und Optimismus, Fehlertoleranz und Vergebungsbereitschaft.56

3. Geistliche Leitung


Kirchliche Regionalentwicklung birgt schließlich auch Anforderungen an die geistliche Leitung.57 Insbesondere geht es darum, die Verheißung der Region wirksam werden zu lassen. Dies erfordert zum einen, den Horizont zu weiten, die missionarische und universalkirchliche Dimension zur Sprache zu bringen, und zum anderen für realistische Erdung zu sorgen. Denn die Region eröffnet einerseits einen ins Unbegrenzte weisenden Möglichkeitsraum und bleibt doch in ihren Realisierungsmöglichkeiten beschränkt. Vieles ist zu wünschen und vorzustellen, weniges wirklich zu erreichen. Darum ist es wichtig, Offenheit und Grenzen gleichermaßen im Blick zu behalten, sich auch mit Unfertigem anzufreunden und sich bewusst zu sein, dass es zwar stets auch um die letzten Dinge, dabei aber immer nur um das Vorletzte gehen soll. Geistliche Leitung kann so zur Regionalentwicklung motivieren und Überforderung der Beteiligten verhindern. Dies ist besonders wichtig, weil die Reise ins Neue und Unbekannte, die mit der Regionalisierung stets verbunden ist, die Akteure mit vielfältigen und komplexen Anforderungen konfrontiert, die nur bewältigt werden können, wenn der Sinnhorizont, in dem die Bemühungen stattfinden, bewusstgehalten wird. Gute geistliche Leitung verleiht – um ein Bonmot aus der Kindererziehung zu adaptieren – Wurzeln und Flügel.

VI Was kann das Recht leisten?


1. Leistung des Rechts


Das Recht kann dazu beitragen, in einer Situation offener Kontingenz, wie sie im Zuge von Regionalisierungen auftritt, Handlungssicherheit zu vermitteln. Regionalisierung bedeutet zunächst Komplexitätssteigerung. Man bekommt es mit mehr Akteuren und verschiedenen Interessen zu tun, Aufgaben und Kompetenzen sind nicht definiert, bereits getroffene Festlegungen sind revidierbar. Regionalisierung ist stets ein Prozess mit offenem Ausgang. Kooperation soll ins Werk gesetzt werden, mit Konflikten ist zu rechnen. Für beides bietet das Recht einen Modus der Komplexitätsreduktion und -bewältigung.

Das Thema des Rechts ist das menschliche Verhalten, sofern von ihm ein Sollen behauptet und dies durch bestimmte Mechanismen und Verfahren sanktioniert wird.58 Es leistet Komplexitätsreduktion, indem es Handlungsmöglichkeiten eröffnet und begrenzt und soziale Sachverhalte auf diejenigen Gesichtspunkte reduziert, die in einer bestimmten Situation entscheidungsrelevant sind. Das Recht legt fest, welche Verhaltenserwartungen die Beteiligten an­einander richten und im Falle der Enttäuschung aufrechterhalten können, und vermittelt so Handlungsorientierung und -sicherheit. Damit werden Arbeitsteilung und Kooperation für alle weniger riskant und in verlässlicher Weise ermöglicht. Durch das Recht können Einzelne zum Handeln ermächtigt und ihr Handeln der Gemeinschaft zugerechnet werden. Es ist ein Medium, in dem Partikularität und Universalität ansatzweise vermittelt werden können.

Durch Recht können vor allem auch Prozesse gestaltet werden, indem Verfahren und Beteiligungen festgelegt werden. Es gibt nicht zwangsläufig vor, zu welchen Ergebnissen ein Prozess führt, kann aber auf dem Weg dahin Transparenz, Handlungssicherheit und Vertrauen gewährleisten. Recht ist zudem selbst flexibel und gestaltbar, wenn nur die Regeln für seine Änderung eingehalten werden. Es kann darum unterschiedlichen Interessenlagen angepasst werden. Das Recht dient so dem Interessenausgleich und vermag außerdem die Interessen von Betroffenen, die nicht unmittelbar beteiligt sind, zu schützen. Auch aufkommende Konflikte können mit den Mitteln des Rechts verlässlich bearbeitet werden.

2. Rechtsformen der Kooperation


Für die Kooperation kirchlicher Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreise) haben sich bestimmte Formen der offenen und organisierten bis hin zur korporierten Zusammenarbeit herausgebildet, für die die Rechtsordnungen der Landeskirchen entsprechende Instrumente vorhalten.59 Die offene Zusammenarbeit be­ginnt mit Vereinbarungen, die zwischen selbständigen Rechtsträgern getroffen werden. Sie findet eine gewisse Verdichtung bei Entscheidungen, die notwendigerweise gemeinsam getroffen werden müssen, wie dies z. B. bei pfarramtlich verbundenen Gemeinden der Fall ist. Dann kann statt der übereinstimmenden Be-schlüsse selbständiger Kirchenvorstände auch eine gemeinsame Be­schlussfassung vorgesehen sein, bei der die Gremien zu einem ge­meinsamen Beschlussorgan vereinigt werden. Die organisierte Zusammenarbeit kann in der Form der Arbeitsgemeinschaft oder des Verbandes stattfinden. Beide setzen die Errichtung einer Satzung voraus, in der geregelt wird, welche Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden, welche Organe dafür zu bilden sind, wie die beteiligten Körperschaften in die gemeinsame Struktur eingebunden werden und wie die erforderlichen Ressourcen aufgebracht werden. Während die Arbeitsgemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, bildet ein Verband eine eigenständige Körperschaft und kann eigene Rechte und Pflichten begründen, Vermögen er­werben und Verträge schließen. Die korporierte Zusammenarbeit findet in Form der Gesamtgemeinde statt, in die die einzelnen Ge­meinden eingegliedert werden. Als selbständige Untergliederungen bleibt ihnen ein bestimmter Bestand an Aufgaben und Kompetenzen erhalten, als unselbständige sind sie von den Rahmenvorgaben der Gesamtgemeinde abhängig. Die nächste Stufe der Verdichtung wäre die Vereinigung der Gemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde. Die Kooperation mündet dann in »Konfusion«, d. h. in ein Zusammenfallen vormals unterschiedener Rechtsträger.

Zwischen diesen Kooperationsformen bestehen nahezu gleitende Übergänge. Durch das Satzungsrecht können Aufgaben, Organisation und Kompetenzen differenziert geregelt und die Rechtsformen einander angenähert werden. Die Herausforderung be­steht weniger darin, die Anforderungen der Rechtsformen zu er­füllen, als darin, die geeignete Rechtsform für die angestrebte Koopera-tion zu entwickeln.

3. Grenzen des Rechts


Es darf nicht übersehen werden, dass die Wirkungen des Rechts in Reformprozessen durchaus ambivalent sind: Durch Rechtsgestaltung wird Veränderung ermöglicht, zugleich bewahrt das Recht Bestehendes, solange es nicht geändert wird. Recht ermöglicht offene Prozesse und legt Prozesse fest. Es eröffnet Diskurse und schneidet sie ab, sobald Entscheidungen getroffen sind. Repräsentation wird durch Recht ermöglicht und gebunden. Ebenso wie das Recht Handlungsmöglichkeiten schafft, beschränkt es sie auch.

Vor allem lebt Recht davon, dass es auch vollzogen wird. Es ist auf den prinzipiellen Rechtswillen der Beteiligten angewiesen. Um produktiv wirken zu können, kommt es darauf an, das rechte Maß zu finden, in dem soziale Sachverhalte einer rechtlichen Regelung unterworfen werden. Eine zu weitgehende Verrechtlichung er­weist sich langfristig als dysfunktional, weil Handlungsmöglichkeiten zu sehr eingeschränkt und genaue Rechtsbefolgung un­möglich werden. Auch ist an die Widerständigkeit des Faktischen zu denken. Manche Probleme werden durch Recht nicht gelöst, sondern nur umgeformt und begegnen dann in anderer Form wieder. Das Streben nach Gerechtigkeit kann auch Ungerechtigkeit evozieren.

Das Recht als verlässlicher Modus sozialer Ordnung kann dazu verführen, seine Möglichkeiten zu überschätzen. Darum sind stets auch seine Grenzen zu beachten. Recht ist eingebettet in vielfältiges soziales Handeln. Es ist eine bestimmte Form der Kommunikation und kann andere Formen nicht ersetzen. Es hilft wenig, Kommunikationsprobleme in Rechtsprobleme umzudeuten. Das Recht kann zwar beim Aufbau von Vertrauen hilfreich sein, dies aber nicht allein leisten. Denn Vertrauen lebt davon, dass sich die Beteiligten mehr gewähren als das, wozu sie verpflichtet sind. Und schließlich bleibt gerade für die Kirche festzuhalten, dass das für sie konstitutive Geschehen der Kommunikation des Evangeliums sich einem rechtlichen Zugriff wesensmäßig entzieht.

VII Die Zukunft der »Region«


Die »Region« erweist sich als ein anspruchsvolles Konzept, das mit großen Chancen, aber auch Herausforderungen verbunden ist. Sie stellt etwas anderes dar als die bestehenden Organisationsgrößen, sie ist insbesondere keine (vergrößerte) Ortsgemeinde. Sie ist vielmehr als deren Komplement zu verstehen. Die Spannung zwischen dem Ganzen und dem Einzelnen in der Region muss aufrechterhalten werden, damit eine Region als solche produktiv wirken kann. Ihr Charakter als Zwischenraum, der sowohl für Beheimatung wie auch für Grenzüberschreitung steht, vermag dem Lebensgefühl der (Post-)Moderne ebenso zu entsprechen wie fundamentalen Einsichten der Ekklesiologie. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Bedeutung der Region gänzlich vom Konzept des Netzwerks übernommen wird. Dieses stellt ja zunächst nur eine bestimmte Weise der Beobachtung dar, die auch auf die Region als Netzwerk angewendet werden kann. Das Spezifikum der Region besteht daneben in ihrem Raumbezug. Dieser wird, da ein gänzlich ortloses Leben nicht möglich ist, auch in Zukunft relevant sein. Als Zauberformel taugt der Begriff »Region« nicht, wohl aber als Pathosformel im hier dargestellten Sinne. Während die Zauberformel suggeriert, dass in ihr schon die Lösung bestehe, zeigt die Pathosformel nur, wie der Weg zu Lösungen gefunden werden kann. Pathosformeln machen Arbeit – und helfen, dass sich die Arbeit lohnt.

Abstract


It is noticeable that the term region is used very differently and often unclearly in the vividly discussed terms of regionalization in recent debates on church reform. The article examines why these concepts are so popular and what opportunities they offer. The concept of the region is interpreted as a »pathos formula« that offers no solutions but can guide the search for solutions to structural problems of the church and its missionary challenge.

*) OKR i. R. Dr. Klaus-Dieter Grunwald in Erinnerung an gemeinsame Jahre in der Kirchenverwaltung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau gewidmet.

Fussnoten:

1) Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD): Impulspapier »Kirche der Freiheit« (2006), in: Kirchenamt der EKD (Hrsg.): Kirche im Aufbruch. Schlüsseltexte zum Reformprozess, 2012, 20–104 (68 f.).
2) Exemplarisch seien genannt: Pompe, Hans-Hermann, u. Thomas Schlegel [Hrsg.]: MitMenschen gewinnen. Wegmarken für Mission in der Region. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2011. 176 S. = Kirche im Aufbruch, 2. Kart. ISBN 978-3-374-02800-9 (nicht mehr lieferbar); Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region – Gestaltungsraum der Kirche, 2012;Hempelmann/Pompe: Freiraum. Kirche in der Region missionarisch entwickeln, 2013; Ebert, Christhard, u. Hans-Hermann Pompe [Hrsg.]: Handbuch Kirche und Regionalentwicklung. Region – Kooperation – Mission. Hrsg. in Zusammenarbeit m. M. Alex, J. Kleemann, H. Hempelmann, D. Hörsch u. Th. Schlegel. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2014. 528 S. = Kirche im Aufbruch, 11. Kart. EUR 29,80. ISBN 978-3-374-03888-6; Ebert, Christhard, u. Hans-Hermann Pompe [Hrsg.]: Das Evangelium, die Unerreichten und die Region. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2014. 152 S. = Kirche im Aufbruch, 13. Kart. ISBN 978-3-374-03800-8 (nicht mehr lieferbar); Pompe, Hans-Hermann, u. Benjamin Stahl [Hrsg.]: Entdeckungen im Umbruch der Kirche. Hrsg. im Auftrag des Zentrums für Mission in der Region. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2016. 192 S. = Kirche im Aufbruch, 21. Kart. EUR 14,80. ISBN 978-3-374-04433-7; Pompe, Hans-Hermann, u. Daniel Hörsch[Hrsg.]: Kirche aus der Netzwerkperspektive. Metapher – Methode – Vergemeinschaftungsform. Hrsg. im Auftrag des Zentrums für Mission in der Region. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2018. 144 S. = Kirche im Aufbruch, 25. Kart. EUR 15,00. ISBN 978-3-374-05773-3.
3) https://www.zmir.de/; https://www.ekd.de/neue-evangelische-arbeitsstelle-mission-und-profilbildung-41593.htm [22.01.2019].
4) Exemplarisch seien noch genannt: Bölts/Nethöfel [Hrsg.]: Aufbruch in die Region, 2008; Hauschildt [Hrsg.]: Themenheft »Regionalisierung«, PTh 92 (2003), Heft 1; Kirchenamt der EKD [Hrsg.]: Freiraum und Innovationsdruck. Der Beitrag ländlicher Kirchenentwicklung in »peripheren Räumen« zur Zukunft der evangelischen Kirche. Leipzig: Evangelische Verlagsanstalt 2016. 424 S. = Kirche im Aufbruch 12. Kart. EUR 28,00. ISBN 978-3-374-03885-5; Kunz/Schlag [Hrsg.]: Handbuch für Kirchen- und Gemeindeentwicklung, 2014; Nethöfel/Grunwald [Hrsg.]: Kirchenreform jetzt!, 2005; Nethöfel/Grunwald [Hrsg.]: Kirchenreform strategisch!, 2007; Schölper [Hrsg.]: Entdecken – sich nähern – vertraut werden. Regionalisierung, Kirche in Bewegung, 2005; Stemin/Rammler [Hrsg.]: Auf dem Weg zu neuen Arbeitsformen, Texte aus der VELKD 69 (1996).
5) Dazu siehe unten VI.
6) Schlegel: »Allen alles werden, um einige zu retten«. Das missionarische Potenzial von Region, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 103–124 (105).
7) Blotevogel: Auf dem Weg zu einer ›Theorie der Regionalität‹, in: Brunn [Hrsg.]: Region und Regionsbildung in Europa. Konzeptionen der Forschung und empirische Befunde, 1996, 44–68 (45); Lange, Regionen, in: Handwörterbuch der Raumforschung und Raumordnung, 2. Aufl. 1970, Bd. 3, 2705–2719 (2706 ff.).
8) Lukatis: Regionalisierung in pastoralsoziologischer Perspektive, PTh 92 (2003), 13–24 (13 ff.).
9) Hermelink: Regionalisierung in theologischer Perspektive, in: Bölts/Nethöfel [Hrsg.]: Aufbruch (s. Anm. 4), 59–78 (60 f.).
10) Hermelink: »Region« als Konfliktfeld und Konfliktlösung. Praktisch-theologische und kirchengeschichtliche Beobachtungen, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 43–79 (45 f.)
11) Vgl. Blotevogel: Theorie der Regionalität (s. Anm. 7), 56.
12) Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Netzwerkperspektive (s. Anm. 2); Kronast: Irritation und Vernetzung, 2018; Nethöfel/Böckel/Merle [Hrsg.]: Vielfältige Vernetzung, 2016; Zimmer/Sellmann/Hucht [Hrsg.]: Netzwerke in pastoralen Räumen, 2017.
13) Fechtner/Hermelink/Kumlehn/Wagner-Rau: Praktische Theologie, 2017, 30 ff. (Fechtner); W. Huber: Kirche in der Zeitenwende, 1999, 41 ff.223 ff.; Pollack: Säkularisierung, in: Pollack/Krech/Müller/Hero [Hrsg.]: Handbuch Religionssoziologie, 2018, 303–328; Knoblauch: Individualisierung, Privatisierung und Subjektivierung, 329–346; Liedhegener: Pluralisierung, 347–382.
14) S. Huber: Religions- und kirchensoziologische Perspektiven, in: Kunz/Schlag [Hrsg.]: Handbuch (s. Anm. 4), 73–80 (73 ff.).
15) Rat der EKD: Kirche der Freiheit (s. Anm. 1), 35 ff.
16) Hermelink: Regionalisierung (s. Anm. 9), 62 ff.
17) Reuter: Die Bedeutung der kirchlichen Dienste, Werke und Verbände im Leben der Kirche, in: Ders.: Botschaft und Ordnung, 2009, 73–91.
18) Rat der EKD: Kirche der Freiheit (s. Anm. 1), 66 ff.; Munsonius: Das undeutliche Wort »Gemeinde«, ZevKR 53 (2008), 61–67.
19) Härle/Preul: Kirche (Marburger Jahrbuch Theologie, 8), 1996, VII.
20) Schlegel: »Allen alles werden« (s. Anm. 6), 117.
21) Zum Kirchenkreis s. Goos: Regionale Untergliederungen der evangelischen Landeskirchen, in: Anke/de Wall/Heinig [Hrsg.]: Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, 2016, 515–539.
22) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 49.
23) Hörsch: Wie »ticken« die Menschen in einer Region? Einführung in die Kirchendemographie, in: Pompe/Schlegel [Hrsg.]: MitMenschengewinnen (s. Anm. 2), 35–49.
24) Hempelmann: Sichtbare Regionalkirche? Eine Defizitanzeige in konstruktiver Absicht, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 125–134 (125).
25) Gundlach: Region oder Regionalisierung. Über den Unterschied von Hauptwörtern und Tuwörtern, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 205–212 (206).
26) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 47 f.
27) Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2705.
28) Blotevogel: Theorie der Regionalität (s. Anm. 7), 55 f.
29) Blotevogel: Theorie der Regionalität (s. Anm. 7), 57 ff.; Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2706 ff.
30) Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2706.2708 ff.
31) Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2716.
32) Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2711 ff.
33) Lange: Regionen (s. Anm. 7), 2714 f.
34) Loer: Die Einflussstruktur ›Region‹ – Potenziale kirchlichen Gestaltens. Sozialwissenschaftliche Einsichten im Hinblick auf praktische Gestaltungsfragen, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 81–101 (96 ff.).
35) Siehe unten VI.2.
36) Herbst: Mehr Vielfalt wagen. Praktisch-theologische Überlegungen zur Region als Missions-Raum, in: Hempelmann/Pompe [Hrsg.]: Freiraum (s. Anm. 2), 13–41 (14 f.).
37) Den Begriff habe ich bei Albrecht: »Dienstgemeinschaft«. Zur Pluralitätsfähigkeit einer diakonischen Pathosformel, in: Ders. [Hrsg.]: Wieviel Pluralität verträgt die Diakonie?, 2013, 93–107, gefunden.
38) Vgl. für den Begriff »Dienstgemeinschaft« Munsonius: Kirchliches Arbeitsrecht zwischen Glaube und Ökonomie, BThZ 30 (2013), 378–394; für die Formel »Miteinander und Gegenüber« Munsonius: Schlicht und pathetisch – von der Eigenart kirchlichen Verfassungsrechts am Beispiel der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, in: Knöppel [Hrsg.]: Miteinander und Gegenüber, 2018, 23–43; für das sogenannte »Leitungsdogma« Munsonius: »… geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit«, ZevKR 64 (2019), 46–66.
39) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 51.
40) Zu den damit verbundenen Herausforderungen siehe unten V.
41) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 51.
42) Kleemann/Ebert: Lust auf Regionalentwicklung. Erfolgsfaktoren für die praktische Regionalentwicklung vor Ort, in: Hörsch/Pompe [Hrsg.]: Region (s. Anm. 2), 169–175 (170).
43) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 54.
44) Munsonius: Ordination und Beauftragung, ZevKR 58 (2013), 159–176 (162  ff.).
45) Munsonius: Evangelisches Kirchenrecht. Grundlagen und Grundzüge, 2015, 49 ff.
46) Pollack: Was ist Religion? Versuch einer Definition, in: Ders.: Säkularisierung – ein moderner Mythos?, 2003, 28–55 (48 ff.).
47) Hermelink: Region (s. Anm. 10), 79.
48) Anforderungskataloge finden sich z. B. bei Hempelmann: Regionalkirche (s. Anm. 24), 133 f.; Hermelink: Regionalisierung (s. Anm. 9), 75 ff.; Kleemann/Ebert: Regionalentwicklung (s. Anm. 42), 170 ff.
49) Blotevogel: Theorie der Regionalität (s. Anm. 7), 62.
50) Kirchenamt der EKD [Hrsg.]: Freiraum und Innovationsdruck (s. Anm. 4), 400.
51) Kleemann/Ebert: Regionalentwicklung (s. Anm. 42), 170.
52) Zu den rechtlichen Möglichkeiten siehe VI.2.
53) Hempelmann: Regionalkirche (s. Anm. 24), 133 f.
54) Coleman: Macht und Gesellschaftsstruktur, 1979, 27; Schimank: Handeln und Strukturen. Einführung in die akteurtheoretische Soziologie, 4. Aufl. 2010, 336; Vanberg: Markt und Organisation. Individualistische Sozialtheorie und das Problem kooperativen Handelns, 1982, 176 ff.
55) Siehe unten VI.
56) Ebert: Und wenn der Nachbar nicht will? Konkurrenz und Kooperation in der Kirche, in: Pompe/Schlegel [Hrsg.]: MitMenschengewinnen (s. Anm. 2), 109–127 (112); Kleemann/Ebert: Regionalentwicklung (s. Anm. 42), 172 ff.
57) Herbst: Vielfalt (s. Anm. 36), 37 ff.; Hermelink: Regionalisierung (s. Anm. 9), 75 ff.; Kleemann: Mit Erfolg daneben. Anmerkungen zur Prozessdidaktik, in: Pompe/Schlegel [Hrsg.]: MitMenschengewinnen (s. Anm. 2), 129–144 (133.137); Kleemann/Ebert: Regionalentwicklung (s. Anm. 42), 171; zum Problem der »geistlichen Leitung« siehe nur Latzel: »Geistlich leiten« – Versuch einer Begriffsschärfung, in: »Geistlich leiten – Ein Impuls«, epd-Dokumentation Nr. 6/2012, 6–19; Munsonius: geistlich und rechtlich (s. Anm. 38), 50 ff.; Wegner: Was ist geistliche Leitung?, PTh 96 (2007), 185–200.
58) Einführend Rüthers: Rechtstheorie, 10. Aufl. 2018; Zippelius: Einführung in das Recht, 7. Aufl. 2017.
59) Munsonius: Die juristische Person des evangelischen Kirchenrechts, 2009, 52–55. Wie so oft weichen die Bezeichnungen zwischen den Landeskirchen voneinander ab. Auch werden diese Instrumente von Zeit zu Zeit neu geordnet. Letztlich bleibt es aber bei den dargestellten Typen.