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Ausgabe:

April/2019

Spalte:

390–414

Kategorie:

Literatur- und Forschungsberichte

Autor/Hrsg.:

Volker Leppin

Titel/Untertitel:

Editionen in der Mediävistik

Im Vorfeld des Jahres 2017 konnte man gelegentlich den Eindruck gewinnen, als bestehe die nachantike Kirchengeschichte nur noch aus Reformation. Die Anzahl der Lutherbücher stieg in den kaum mehr zählbaren Bereich, auch Reformation im weiteren Sinne war – wenn auch merklich im Rückstand – auf dem Buchmarkt präsent. Nachdem der Staub der Aufregung sich gelegt hat, wird man nun langsam wieder auf die anderen Epochen schauen dürfen – nicht zuletzt auf das Mittelalter. Das Lamento, dass sich evangelische Kirchengeschichte ihm viel zu wenig zuwendet, ist schon oft angestimmt worden. Es hat seine Berechtigung leider nicht verloren, und doch zeigt ein Blick auf die Produktivität von Editionen (und mit ihnen verbundenen Parerga) in großen Reihen, wie viel Grundlagenf orschung in den vergangenen Jahren gelegentlich auch durch Theologinnen und Theologen, überwiegend aber durch Fachvertreterinnen und -vertreter aus der Geschichte und der Philosophie, geleistet worden ist. Die folgenden Vorstellungen wichtiger Editionen – vor allem aus den Monumenta Germaniae Historica (MGH), aber auch aus anderen Reihen – strebt Vollständigkeit nicht an, sondern verdankt sich in der Zusammenstellung auch manchen Zufälligkeiten. Ihre Grundlage dürfte aber breit genug sein, um gewisse Tendenzen der Editionen nachzuzeichnen.

I Verflüssigung des Bildes vom Frühen Mittelalter


Klassische Bilder vom Mittelalter sprechen immer noch der karolingischen Renaissance hohes Gewicht zu. Das kann im Grundsatz auch gar nicht bestritten werden. Aber gerade hier hat sich eine bemerkenswerte Verschiebung der Beschreibungsmuster vollzogen: Die Forschungen zur Karolingerzeit rücken immer stärker von dem im 19. Jh. generierten Bild einer straff und zentral geleiteten Reform ab und stellen die Polyzentrik des Geschehens in den Vordergrund. Dies ist nicht nur eine Frage der Deutung, sondern auch einer zunehmenden Kenntnis der Quellen. Ein Hauch von Ah­nung, um welch ein gewaltiges Projekt es sich bei deren Erschließung handelt, kommt auf, wenn man die Einleitung Theo Kölzers zu den von ihm in drei Bänden vorgelegten Urkunden Ludwigs des Frommen (814–840) liest,1 die bis zu Louis-Georges de Bréquigny und dessen durch die Französische Revolution verhindertem Projekt einer Edition dieser Urkunden zurückreicht – für die MGH gewann die Edition dann konkret mit Ernst Müller Gestalt, der ab 1905 an den Urkunden Ludwigs des Frommen arbeitete (X). Die recht detailreichen Missgeschicke jüngerer Zeit werden dann in der Einleitung gleichfalls ausführlich und ohne allzu viel Bemühen, Kollegen zu schonen, geschildert (X f.). Des dunklen Hintergrundes hätte es gar nicht bedurft, um den Glanz der jetzt vorliegenden Edition von 418 Stücken (unter welchen viele als unecht gekennzeichnet und durch die gründlichen Einleitungen erwiesen werden) plus Anhängen herauszustreichen. In ihnen hat die Forschung nun über eine Zeit, in welcher das Karolingerreich noch als Einheit bestand und wichtige prägende Entscheidungen traf, eine solide Grundlage. Dabei sind die für die Kirchengeschichte besonders interessanten Beschlüsse der Aachener Synode vom August/ September 816 der Editionslogik der MGH folgend nicht hier zu finden, sondern schon lange in der Reihe der Concilia unter den Leges veröffentlicht (MGH.Conc. 2/1, 1906, 307–456).

Ein Beleg für die beschriebene Diversifizierung des Bildes vom frühen Mittelalter ist in der jetzigen Edition, dass sie die Fixierung auf Benedikt von Aniane und die von diesem ausgehende Reorganisation des benediktinischen Mönchtums auflöst und die Vielfalt der Reformbestrebungen erkennen lässt – sei es in der Aniane vergleichbaren (Nr. 13) Genehmigung der freien Abtswahl für das Kloster Fulda (Nr. 93) oder der Zulassung einer vita artior für die Gemeinschaft von St.-Hilaire in Poitiers bereits im Mai 808 (Nr. 5; S. 15.45 f.), Dies sind nur einzelne Beispiele für eine Großzahl von Urkunden, die Ausdruck von Ludwigs Politik einer Unterstützung klösterlicher Reformbemühungen sind; auch etwa die berühmten Klöster Corbie und Corvey erscheinen in diesem Zusammenhang (Nr. 52; 226; 243 u. ö.). Die Freiheitsbestätigungen für Klöster und Bischöfe bilden nicht nur den Kontext für die genannte Synode, sondern auch für den wohl wichtigsten Text der Edition, das Hludovicianum, in welchem Ludwig, zum Teil in Anknüpfung an die Pippinsche Schenkung, dem Papst seinen Besitz in Mittelitalien bestätigte und die freie Papstwahl zubilligte (Nr. 125) – bis zum möglicherweise hiervon zu Teilen mit beeinflussten Ottonianum von 962 war es bestimmend für die Verhältnisse von König und Papst und gab dem Papst in seinem Machtbereich weitgehende Freiheiten.

In die Zeit Ludwigs des Frommen fällt wohl auch die Entstehung der pseudoisidorischen Dekretalen, einer gefälschten Rechtssammlung, deren Anliegen es vor allem war, die Macht der Ortsbischöfe vornehmlich gegenüber weltlichen Anklägern, aber auch gegenüber Erzbischöfen zu sichern. Klaus Zechiel-Eckes hat schon vor fast zwei Jahrzehnten aufgrund eines Zeichensystems in drei Handschriften wahrscheinlich machen können, dass der Autor dieser Sammlung Paschasius Radbertus († ca. 865) war, der in der Theologiegeschichte eher aus dem Zusammenhang der Abendmahlskontroversen bekannt ist und mit dieser Sammlung die Schutzrechte der Bischöfe gegen Ludwig im Zusammenhang der gegen diesen gerichteten Revolten stärken wollte. In mediävistischer Perspektive kommt diese Identifikation des Autors der berühmten Fälschung einer Sensation gleich: Längst hatte sich die Forschung damit zufriedengegeben, manches über den politischen Kontext, letztlich aber nichts über den Autor Pseudoisidor sagen zu können. Wie bei allen solchen Identifikationen liegt ein letzter Beweis nicht vor. Aber in der Forschung ist die Tendenz, Zechiel-Eckes zu folgen, hoch. Ihm selbst war es nicht mehr vergönnt, die Früchte seiner Entdeckung zu ernten: 2010 ist er mit gerade einmal 50 Jahren verstorben.

So ist es den Herausgebern Karl Ubl und Daniel Ziemann hoch anzurechnen, dass sie einen Band zu seinem Gedenken herausgebracht haben, der seine seinerzeitige These differenziert2 und in aller Vorsicht auch hinterfragt. Die Identifikation bleibe eine Hy­pothese, da letztlich von den drei ihr zugrundeliegenden Handschriften nur eine sicher Corbie zuzuweisen ist und sich entsprechende Zeichensysteme im sonstigen Werk von Paschasius Rad-bertus nicht finden (6 f.). Letztlich wird man wohl auch hier die konkreten Zuweisungen in der für die Frühmittelalterforschung mittlerweile üblichen Weise verflüssigen müssen, wie insbesondere der Beitrag von Steffen Patzold zeigt, dem wir mehrere wichtige Werke zur Zeit Ludwigs des Frommen verdanken. Er stuft nicht nur Paschasius Radbertus vom identifizierten Autor zu einem »gute[n] Kandidate[n]« (154) ab, sondern legt auch dar, dass man insgesamt wohl mit einem Anfang der Fälscherwerkstatt um 830 zu rechnen hat, also zum Beginn der Revolten gegen Ludwig den Frommen, nicht, wie Zechiel-Eckes meinte, zu deren Ende, also erst 835. Das macht aus der Fälschung eine stärker prospektive Arbeit als den Versuch einiger Bischöfe, wundenleckend ihre Entmachtung durch den wiedereingesetzten Kaiser zu verarbeiten.

Nicht allein die erwähnte Edition Kölzers, sondern auch viele Arbeiten von ihm selbst wie auch seinen Schülerinnen und Schülern tragen dazu bei, das Bild der karolingischen Epoche im be­schriebenen Sinne neu zu konturieren. Schön lässt sich dies an einem Parergon der Edition ablesen, der feinen Quellenstudie zu den »Formulae imperiales« (in o. g. Edition der Urkunden Ludwigs Nr. F 1–F 55), die Sarah Patt vorgelegt hat.3 Hierbei handelt es sich um eine Formelsammlung, die den Urkunden Ludwigs des Frommen entstammt – und Patts Herangehensweise macht unmittelbar die Änderung der Forschungsperspektiven seit dem 19. Jh. deutlich. Die klassische, im 19. Jh. entwickelte Vorstellung sieht in den Formulae eine verbindliche Vorgabe, nach der sich die Urkundensprache zu richten hatte – letztlich wird so die Vorstellung einer zentral inaugurierten karolingischen Reform auf die Ebene der Urkundensprache heruntergebrochen. Vorbereitet wurde deren Destruktion durch Studien von Alice Rio auch für die Formelbücher. Diese Neuorientierung nun spielt Patt auch für den konkreten Fall der »Formulae imperiales« durch – und bekennt sich gerade für den Forschungsneuansatz zu einem »rein positivistischen« Vorgehen (5). Methodisch bleibt sie also durchaus bewusst und selbstbewusst den Errungenschaften des 19. Jh.s verbunden, um zugleich dessen Ergebnisse weitgehend zu destruieren. Aufwändig vergleicht sie Urkunden und formulae, mit einem ernüchternden und zugleich faszinierenden Ergebnis: Den »Formulae« kommt kein offiziell-normierender Charakter zu, sondern es handelt sich um eine Art Hilfsbuch, das sich ein Schreiber wohl für sich selbst und andere zusammengestellt hat, um typische Formen von Urkunden festzuhalten, einzuüben und nachzuahmen. Damit wird das Bild von der karolingischen Kanzlei nicht mit einem Mal aus einem hierarchischen zu einem gänzlich polyzentrischen, aber die Prozesse frühmittelalterlicher Schriftproduktion erscheinen weit fluider, als es die gängigen Muster der Deutung bislang sehen ließen.

Patt trägt damit zu einem Gesamtbild der Karolingerzeit bei, wie es umfassend Mark Mersiowsky in seiner über tausendseitigen Studie über die Urkunde der Karolingerzeit gezeichnet hat:4 Abgesehen von einer kurzen Episode unter Ludwig dem Deutschen stehen die Urkunden nicht im Fokus herrscherlichen Gestaltungswillens: Es werden Praktiken aufgegriffen und fortgeschrieben, in der Regel kaum einmal bewusst gestaltet. Die Urkunde, so das ernüchternde Fazit einer mit immensem Fleiß und gewaltiger Akribie über sie geschriebenen Studie, ist beileibe nicht so wichtig, wie die archivalisch orientierten Gelehrten des 19. Jh.s glaubten.

Dass diese sich in der Forschung mehr und mehr durchsetzende Sicht des Frühen Mittelalters als einer in sich heterogenen, polyzentrischen Kultur Schwierigkeiten für die Bildung übergreifender Thesen aufwirft, bildet den Ausgangspunkt für die Studie von Gregor Patt über den Salzehnten, also den Zehnten, der vom eigenen Gut des Herrn und nicht von dem auf die Bauern verteilten Gut zu zahlen war (zur Definition S. 2).5 So sehr Patt in seinem Fazit Umwege geht und oft lieber Forschungsperspektiven eröffnet als Ergebnisse zu summieren, so wird doch deutlich, dass insbesondere die Frage nach einer Befreiung geistlicher Gemeinschaften von ebendieser Zehntpflicht ein durchgehendes Thema der Rechtsgeschichte ist, bis das IV. Lateranum, bezeichnenderweise unter Berufung auf einen von den Zisterziensern schon gefassten Beschluss, entschied, dass künftig von Klöstern erworbenes Gut nicht mehr vom Zehnt freigestellt werden dürfe (861).

Auch in manch anderer Hinsicht kann der – nach klassischer Begrifflichkeit »hilfswissenschaftliche« – genaue Blick auf Urkunden außerordentlich erhellend sein: In ihrer Untersuchung zu den Arengen in Urkunden Ludwigs des Frommen erhebt Susanne Zwierlein den geistigen Hintergrund der Herrschaftspraxis dieses Herrschers6 und macht dabei zahlreiche Beobachtungen, die einer genaueren theologie- und frömmigkeitshistorischen Untersuchung würdig wären. So teilt Ludwig der Fromme nach ihren Ergebnissen mit seinen Vorgängern klassische Vorstellungen des Lohns, macht nun aber viel deutlicher, dass es um den jenseitigen Lohn geht – während er umgekehrt im Diesseits seine Verantwortung für die Kirche und den Gottesdienst hervorhebt. Sucht man nach quellennahen Belegen für den engen Zusammenhang zwischen weltlicher Herrschaftspraxis und geistlicher Hoffnung beziehungsweise religiös-kirchlicher Verantwortung der mittel-alterlichen Herrscher, so bietet Zwierlein hierfür eine Fülle von Material. Gerade der Umstand, dass ihre Deutung dann letztlich le­gitimerweise auf das Herrschaftsverständnis Ludwigs und die politische Umsetzung zusteuert, macht schlagartig deutlich, welche Folgen es hat, dass die christlichen Theologien in Deutschland mittlerweile in großer konfessionsübergreifender Gemeinsamkeit das Mittelalter weitgehend vernachlässigen. Es ist so zwar, den Allgemeinhistorikerinnen und -historikern sei Dank, nicht zur Tabula rasa geworden, aber zu einem Feld, in welchem Religion immer weniger unter dem Gesichtspunkt ihrer Eigenbedeutung und -logik betrachtet und immer stärker in gesellschaftliche Kontexte aufgelöst wird. Die Angebote von historischer Seite, dies zu ändern, sind da, und Susanne Zwierleins Studie ist ein großartiges Beispiel hierfür, aber die Zahl der Theologinnen und Theologen, die bereit und in der Lage wären, diese aufzugreifen, ist verschwindend gering.

Während angesichts dieser Fülle von Studien und vieler anderer die Karolingerzeit mittlerweile als eines der lebendigsten und innovativsten Felder der Forschung angesehen werden kann, werden für eine Neubewertung der Folgezeit bis in die Ottonenherrschaft hinein erst erste Ansätze bemerkbar, wie sie sich etwa in der Studie von Katharina Anna Groß über Teilurkunden im 10. und 11. Jh. zeigen.7 Unter Teilurkunden versteht man solche, die zweifach auf einem Pergament niedergeschrieben und dann auf eine be­stimmte Weise – anhand eines Kennwortes oder Ähnlichem – getrennt werden, so dass der Erweis der Echtheit darüber erfolgt, ob zwei Gegenstücke zueinander passen. Vielfach wurden damit bestimmte Pachtverhältnisse, die sogenannten Prekarien, vertraglich beurkundet – genau hiermit befasst sich Groß. Was aus kirchenhistorischer Perspektive ein marginales Nebenthema scheint, erweist sich in ihrer Studie als Widerspiegelung sich steigernder bischöflicher Autorität und Macht. Fragt man nach den Voraussetzungen für die Bedeutung bischöflicher Macht in ottonischer und salischer Zeit – die nach einer schon längst erfolgten Dekonstruktion nicht mehr als »Reichskirchensystem« beschrieben werden sollte –, so weist Groß den Weg hierzu: In der Zeit zwischen Karolingern und Ottonen stabilisierten die mittleren Mächte, neben den Bischöfen auch die Herzöge, ihre jeweilige Autorität, trugen so zur Friedenssicherung, aber eben auch zum eigenen Aufstieg bei.

II Kaiser und Päpste


Zu den klassischen Fragestellungen der MGH gehört seit ihrer Gründung im 19. Jh. natürlich, paradigmatisch festzumachen am Investiturstreit, das Verhältnis von Sacerdotium und Imperium. Auch hier kommt es immer wieder, wie etwa die jüngste Debatte um die Bedeutung des Ganges nach Canossa gezeigt hat, zu interessanten Neudeutungen. Auch die editorischen Grundlagen verschieben sich in bemerkenswerter Weise. Zu den neueren Entwicklungen gehört es, dass immer mehr Aufmerksamkeit auf einzelne kodikalische Überlieferungen gerichtet wird. Das bedeutet etwa, dass Briefsammlungen nicht allein in der klassischen Weise einer personzentrierten Edition nach dem Stil »Die Briefe Heinrichs IV.« o. Ä. herausgegeben werden, sondern auch einzelne mittelalterliche Sammlungen komplett ediert werden. Das steht gewiss quer zu verbreiteten Forschungsinteressen, lässt sich aber insbesondere in den MGH ohne Weiteres verschmerzen, da deren Bände jeweils mit einer Verzögerung von drei Jahren im Open Access und volldurchsuchbar als PDF zur Verfügung gestellt werden. Dass die gedruckten Bände mit ihren minutiösen Registern, die durch digitale Recherche nicht zu ersetzen sind, unverzichtbar bleiben, sei hier vorsichtshalber und ausdrücklich vermerkt: Der Gewinn, den die Forschung unzweifelhaft durch die digital humanities erzielt hat, macht das gute alte Medium Buch nicht überflüssig, lässt es vielmehr in seinem Eigenwert neu sicht- und schätzbar werden. Der liegt nicht zuletzt eben darin, dass das Buch die lineare Wahrnehmung darin edierter Briefsammlungen ermöglicht.

Um eine solche Sammlungsedition handelt es sich etwa beim Codex Udalrici8. Dieser Kodex wurde in seinem später ergänzten Grundbestand 1125 von einem Bamberger Kleriker kompiliert, den der Herausgeber Klaus Nass mit dem 1127 gestorbenen Domkustos dieses Namens identifiziert (XVII). Gegenüber der etablierten Deutung des Kodex als Mustersammlung betont Nass (obwohl es auch einige Musterformulare gibt: Nr. 27–32, die aber erst nach dem Tod Udalrichs ergänzt wurden) die Bedeutung inhaltlicher Kriterien für die Zusammenstellung – so erscheint der Kodex eher als »Beispielsammlung für Rechtsgeschäfte« (XLVIII) denn als Musterbuch für Kanzleien. Im Kodex finden sich 295 Texte, die meisten davon (228) Briefe, dazu bis in die Zeit Karls des Großen zurückreichende Urkunden, Gedichte und anderes. Weit mehr als die Hälfte dieser Texte, 161, ist ausschließlich im Codex Udalrici enthalten, so dass seine komplette Edition viel eigenes Material zugänglich macht. Unter den Gedichten ist das Streitgespräch zwischen Urban II. (1088–1099) und seinem Gegenpapst Clemens III. (1080–1100), verfasst von einem Anhänger des Letzteren, von besonderem Interesse für die Kirchengeschichte (Nr. 2). Dies weist schon darauf hin, dass der Codex Udalrici vor allem für Forscherinnen und Forscher von Bedeutung ist, die sich entweder für die Geschichte des Bistums Bamberg interessieren, zu dem zahlreiche Urkunden vorliegen, oder eben für den Investiturstreit – allein 23 der Briefe stammen von Heinrich IV., 17 von Gregor VII., was schon deutlich macht, dass sich »[b]ei der Auswahl der Texte […] keine Tendenz […] erkennen« lässt (XLIX): Der Kodex dokumentiert, nimmt nicht ausdrücklich Partei und ist gerade darin interessant.

Unmittelbar in den Investiturstreit hinein führt ein Band der Schriftenreihe der MGH mit Beiträgen Horst Fuhrmanns. Dass noch im Jahre 2016 eine Aufsatzsammlung wichtiger Beiträge des langjährigen MGH-Präsidenten erscheinen konnte, deren frühes-ter Beitrag aus dem Jahr 1956 (!) stammt,9 lässt den Geist tatsächlicher Überzeitlichkeit solcher Quellenstudien spüren. Hier kann man sich etwa nach wie vor präzise über den »Dictatus papae« informieren (90–119) oder nachvollziehen, wie die scheinbare Na­mensnennung eines Papstes Ideo in der kanonistischen collectio Lipsiensis als Leo aufgelöst werden kann (201). Zwischen rechtlichen Quellen und realen sozialen Verhältnissen bewegt sich der Aufsatz über die Einführung des Zölibates und die durchaus vielfältigen Verhältnisse der Verbindung von Klerikern mit Frauen »›Edle Pfarrersfrau‹ – arme Pfarrersfrau« (314–332). Diese Hinweise können nur Appetitmacher sein, um sich Studien zuzuwenden, die noch lange nach ihrer Entstehung frisch und lebendig sind, weil sie den Geruch der Quellen ausstrahlen.

Mit der Spätphase des Investiturstreites verbindet sich auch die Ausrufung des Ersten Kreuzzuges. Teile von dessen Folgen im Heiligen Land hat, gleichfalls in der Schriftenreihe, der Altmeister der Kreuzzugsforschung Hans Eberhard Mayer in einer umfassenden Studie über die »freiwillige Gerichtsbarkeit« in den Kreuzfahrerstaaten in den Blick genommen.10 Die darin exponierte These ist präzise im Titel ausgedrückt: »Von der Cour des Bourgeois zum öffentlichen Notariat«. Sie besagt, dass die freiwillige Gerichtlichkeit, also vor allem das privatrechtliche Beurkundungswesen, in den Kreuzfahrerstaaten anfänglich bei den Cours des Bourgeois lag. Dies waren Gerichtshöfe, denen auch in umfassender Weise Strafgerichtsbarkeit zukam, welche Mayer aber – nicht zuletzt mit dem Verweis auf eine hierfür dürftige Quellenlage – weitgehend außer Acht lässt. Wichtig ist ihm die Beurkundungspraxis, die er in einem ersten großen Abschnitt detailliert darstellt. Der zweite Großabschnitt behandelt dann Konkurrenten – die Haute Cour, kirchliche Richter und Quartiersgerichte, vor allem aber die öffentlichen Notare, die dann zunehmend die Aufgabe der Beurkundung übernahmen. In beeindruckender Weise führt hier einer der besten Kenner der Kreuzfahrerstaaten in deren Rechtspraxis ein – das Werk mag angesichts seines sehr speziellen Zuschnitts nicht Massen von Leserinnen und Lesern finden, dafür aber viele Jahre und Jahrzehnte das Standardwerk zum Thema bleiben. Das gilt nicht nur für die Aspekte der Rechtspraxis, sondern auch unter prosopographischen Gesichtspunkten: Mayer behandelt allein zwölf Fallbeispiele von Notaren mit aller gebotenen und möglichen Gründlichkeit.

Für die Schlichtungsphase des Investiturstreites wird die Edi-tion der Urkunden Heinrichs V. von besonderer Bedeutung sein. Nach Peter Acht hat nun auch der 2015 verstorbene Matthias Thiel diese immense Aufgabe nicht zu Ende bringen können – seine Vorarbeiten sind in einem kleinen Sammelband erschienen.11 Das rettet wichtige Parerga, die wohl erst recht nutzbar sind, wenn das eigentliche Ergon vorliegt. Besonders bemerkenswert ist momentan die Studie zu einem Entwurf des Wormser Konkordats mit kleiner Edition (103–109). Einen ähnlichen Hintergrund wie diese Sammlung besitzt auch das Handschriftenverzeichnis zu einer frühen kurialen Briefsammlung, der des Thomas von Capua aus dem frühen 13. Jh. – Hans Martin Schaller hat es vorbereitet, für die Veröffentlichung haben es dann Kristina Ströbener und Matthias Thumser bearbeitet.12 So liegt es nun bereit als Verheißung einer künftigen Ausgabe und erlaubt die vorsichtige Anfrage, ob dergleichen tatsächlich zwischen zwei Buchdeckel gehört und nicht besser zunächst digital bereitgestellt – und dann ggf. in die vollendete Edition aufgenommen – würde.

Was Königsurkunden oft bedeuten, machen Andrea Rzihacek und Renate Streitzer, die Herausgeberinnen der Urkunden Phi-lipps von Schwaben,13 schön deutlich: »Eine Untersuchung der Urkunden nach inhaltlichen Kriterien zeigt, dass auch Philipp dem allgemeinen Bild der hochmittelalterlichen Herrscherurkunden entsprechend in der Hauptsache die Gewährung bzw. Bestätigung von Besitzungen und Rechten wie des königlichen Schutzes beurkundete«. Das macht auch einen solch voluminösen Band wie diesen zu einem eher spröden Gegenstand, dessen Bedeutung sich vor allem durch die Register für jeweilige Institutionen erschließt. Was das im Einzelnen heißt, mag ein kleines Stück demonstrieren: Am 29. Juli 1205 nahm Philipp die Bürger von Assisi in seine Gnade auf – dieser Rechtsakt fällt in eine Zeit der religiösen Gärungsphase des berühmtesten Sohnes der Stadt, Francesco Bernardone, und führt hinein in die Konflikte um die Stadt, die in einer Region lag, deren Besitz immer wieder sowohl von kaiserlicher als auch von päpstlicher Seite beansprucht wurde. Was hier an einem überregional bekannten Fall durchgespielt wird, lässt sich an vielen Einzelbeispielen nachvollziehen: Die Urkunden bieten reiches Material, lokale Gegebenheiten konkret zu fassen.

Das ist im Grundsatz auch bei der Edition der 542 Urkunden Friedrichs II. aus den Jahren 1220–122614 nicht viel anders, die gleichfalls zahlreiche Privilegierungen geistlicher Institutionen enthält. Einen Höhepunkt stellt hierbei der 22. November 1220, der Tag der Krönung Friedrichs zum Kaiser durch Papst Honorius III., dar: An diesem Tag erließ er zahlreiche Gesetze zum Schutz der Kirche und gegen die Häretiker, die er dann mehrfach erneuerte und bestätigte (Nr. 705): Katharer, Arme von Lyon (Leonistae), die An­hänger des Ugo Speroni wie die Arnolds von Brescia, aber auch die Beschnittenen und überhaupt alle Häretiker werden hier mit Be­sitzverlust bedroht (Nr. 70b; Urkunden 1220–1222, 121,9 f.). Bemerkenswert ist angesichts der späteren Entwicklungen das grundsätzliche Einvernehmen des Kaisers mit dem Papst, das sich insbesondere in der »Gunzelin«-Affäre zeigt, in welcher Friedrich sich von den Versuchen seines Truchsessen Gunzelin distanzierte, im Herzogtum Spoleto kaiserliche Verwaltung auf Kosten des Papstes aufzubauen (Nr. 941–945 u. ö.); gleichwohl war das Verhältnis zum Papst von Anfang an labil, wie insbesondere das Insistieren des Papstes auf einer Wiederholung des ihm 1219 geleisteten Schut-zeides zeigt (Nr. 781): Das Vertrauen, so wird hier deutlich, war be­grenzt. Als »fast propagandistische Selbstdarstellung der kaiserlichen Rechtgläubigkeit« werten die Herausgeber Friedrichs Ketzergesetzgebung in der Lombardei (Urkunden 122–1226, 317). In der Tat erscheint er hier, ebenso wie in gegen Juden und Sarazenen gerichteten Bestimmungen, als Verteidiger des katholischen Glaubens, der zugleich auch, vereinbarungsgemäß, konsequent seinen Kreuzzug vorbereitete. So eröffnen die Urkunden einen Blick auf den Stauferherrscher jenseits der Stereotype, die ihm aufgrund der folgenden Auseinandersetzungen mit den Päpsten zugewiesen wurden.

Nur den wenigsten unter denen, die sich mit Kirchengeschichte befassen, dürfte unmittelbar präsent sein, dass unter denen, die in der unklaren Zeit nach der staufischen Herrschaft Gründe hatten, die römische Königskrone zu beanspruchen, nach seiner Wahl in Frankfurt im April 1257 auch Alfons von Kastilien († 1284) war – bekannter ist sein Wirken für die Astronomie, das in den sogenannten Alphonsinischen Tafeln ins Gedächtnis eingegangen ist. Hätte man ihn in früheren Nomenklaturen schlicht als Gegenkönig geführt, so wird man ihn heute wenigstens für die Zeit bis zu seiner Absetzung 1273, als Rudolf von Habsburg gewählt wurde, als Herrscher in einer konkurrierenden Situation zu beschreiben haben, die üblicherweise als das Interregnum bezeichnet wird. Nun versammelt ein in Jahrzehnten vorbereiteter MGH-Band seine Urkunden aus dieser Zeit.15 Die Überlieferung hat dabei einen klaren Schwerpunkt in der Zeit vor der Wahl zum König, aus welcher nahezu ein Viertel der hier versammelten Stücke stammt. Der Ausrichtung auf Fragen der Machtsicherung entspricht es, dass für die kirchenhistorische Recherche nur relativ wenig interessantes Material enthalten ist. Am interessantesten sind hier neben dem Bemühen, Privilegien und Herrschaftsverhältnisse der Bischofs-sitze zu regeln, die Hinweise darauf, in welchem Ausmaß die po-litische Krise des Interregnums auch als Religionskrise empfunden wurde, durch welche der »cultus divinus« vermindert und das Buß sakrament verschmäht werde (Nr. 12; S. 31,12 f.). Inmitten der Sammlung, die in der Perspektive auf das Römische Reich entstanden ist, finden sich durch die Herkunft von Alfons aber auch andere bemerkenswerte Stücke, so etwa ein in kastilischer Sprache abgefasster Brief an die Genuesen in Sevilla, in welchem er ihnen eine Moschee überträgt, um sie als Gerichtspalast zu verwenden (Nr. 39).

In die Zeit Konrads IV. führt die Innsbrucker Briefsammlung, die erst seit 2004 eigentlich von der Forschung wahrgenommen wurde und die nun 2017 Josef Riedmann herausgegeben hat,16 nachdem er bereits 2006 darüber im Deutschen Archiv ausführlich berichtet hatte.17 Sie enthält insbesondere Schreiben Konrads IV., zu guten Teilen solche von Friedrich II., aber auch weiteres Mate-rial. So kann Riedmann als Hintergrund für die Sammlung die Kanzlei der letzten Stauferherrscher identifizieren, deren Schriften allerdings nur durch Vermittlung in den Kodex kamen. Der Kodex ist be­sonders für Konrad IV. von herausragender Bedeutung: Die Sammlung enthält mehr als 120 Schreiben, die auf ihn zurückzuführen sind, davon 100 erstmals in kritischer Edition – das be­deutet fast eine Verdreifachung des bislang zugänglichen Quellenmaterials aus seiner Herrschaft (28), freilich mit gewissen Einschränkungen: In einer großen Zahl von Fällen fehlen Absender-/ Adressatennamen, so dass immer wieder Zusammenfassungen von »einem namentlich nicht Genannten« sprechen müssen (so z. B. Nr. 94) und exakte Datierungen vielfach fehlen. Auch wenn im eigentlichen Sinne kirchenhistorische Fragen dabei nur am Rande von Belang sind, ist dies doch ein bemerkenswerter Bestand. In die rege Politik der Herrschaftssicherung durch Konrad IV., die hier dokumentiert wird, gehört etwa das Schreiben an Innozenz IV., in welchem Konrad IV. seiner Hoffnung Ausdruck gibt, dass »utraque ecclesia, orientalis quam sacrosancta Romana« unter einem Hirten vereinigt würden (Nr. 50), das wohl auch Ausdruck der Ernsthaftigkeit seines Vorhabens ist, die discordia zwischen den Staufern und der Kirche einem Ende zuzuführen (Nr. 53). Interessant sind auch Schutzprivilegien für Juden als servi camerae (Nr. 131) sowie die Dokumentationen der selbstverständlichen Verfügung über geistliche Einkünfte und Stellen (s. etwa Nr. 102 f.106 u. ö.). Auch hier aber schlägt sich die genannte Schwierigkeit unzureichender Kenntnisse über die Zusammenhänge nieder, siehe etwa die Zu­sammenfassung: »(König Konrad IV.) erteilt dem Großkämmerer den Auftrag, einem neu bestellten, namentlich nicht genannten Bischof einer namentlich nicht genannten Kirche die ihm zustehenden Einkünfte zu­kommen zu lassen« (Nr. 107). Gleichwohl weist das Register eine Fülle von Orts- und Personennamen auf, die doch auch in diesem Kodex aufgeführt sind.

III Konzilien


Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass in den MGH eine Schrift erscheint, die vor allem dem Lobe Frankreichs und der Franzosen dient, und deren Autor den Beinamen »Le Franc« trägt – es handelt sich um das Agreste otium des Martin Le Franc, das Ra­phael Schwitter zusammen mit dem Dialog De bono mortis desselben Autors herausgegeben hat.18 Das zeigt nicht nur an, dass auch die MGH längst die Fesseln abgestreift hat, die die im 19. Jh. inaugurierte Rückprojektion von Nationalgeschichten in das Mittelalter mit sich gebracht hatte: So sehr dieser Text in eine Anfangsphase der Bewertung und Bestimmung von Nationalität führt, in Frankreich verbunden mit dem Ende des Hundertjährigen Krieges, so sehr ist doch die mittelalterliche Kultur, zumal wenn sie wie in diesem Falle eine lateinische ist, im Kern eine europäische. Und so verbindet sich das Lob Frankreichs mit einer heftigen literarischen D ebatte über das Baseler Konzil und die Bedeutung von dessen Ausgang: Der »Praeceptor«, eine literarische Camouflage für Jean Bertonneau, einen überzeugten Anhänger des Konzilspapstes Fe-lix V., diskutiert mit »Petrus«, einem Laien, der grundlegend die Legitimität des Baseler Konzils hinterfragt. Während dieser mit dessen Ende die Gelegenheit für den Frieden in Kirchen und Welt gekommen sieht, beharrt der Praeceptor hingegen darauf, dass die Ursachen des Streits noch keineswegs getilgt sind (110), die Aufgaben des Konzils also von zentraler Bedeutung bleiben. Geleitet wird der Dialog durch das literarische Ich des Autors selbst, eben Martin. Nicht allein inhaltlich ist dieser Dialog außerordentlich spannend und führt in die Geisteswelt der Debatten um Konzilien ein: Wie in dem ebenfalls von Schwitter veröffentlichten Dialog Le Francs über das Gut des Todes knüpft der gelehrte humanistische Autor an die antike Form des Dialogs an und führt damit zugleich, wie Schwitter in seiner Einleitung deutlich macht, die universitäre Disputa-tion in den öffentlichen Kontext (LXII). Die Schriften stehen damit auch für eine Ausweitung der Kommunikationsmöglichkeiten im 15. Jh., die eine vielfältige Fluktuation von Gedanken ermöglichte.

IV Fragen von Recht und Verfassung


Wie in anderen Bereichen, so gilt auch für die Rechtsgeschichte, dass sie innerhalb der tief dem 19. Jh. entstammenden MGH längst neue Deutungs- und Reflexionsformen präsentiert. Dies kann man etwa an der für das 19. Jh. bekanntlich so prägenden Unterscheidung von deutschem und römischen Recht, Germanistik und Ro­manistik in der Rechtsgeschichte, festmachen: Die pralle Studie von Maike Huneke über die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnsrecht19 zeigt, wie in die Kommentierung des Paradebeispiels deutschen Rechts, eben des Sachsenspiegels, zunehmend Kenntnisse sowohl des römischen als auch des kanonischen Rechts eingegangen sind, welche Huneke beide als gelehrtes Recht zusammenfasst. Das Ideal, dem die Glossatoren hier folgen, ist das einer »auch das römische und kanonische Recht umschließende[n] Gesamtrechtsordnung« (775); Grundlage für diese Studie sind selbstverständlich die Editionen der Glossen zum Sachsenspiegel, die seit einiger Zeit ebenfalls in MGH-Editionen vorliegen. Im Berichtszeitraum ist zu der frühesten, von Johannes von Buch 1325 erstellten Glosse ein eigenes Glossar erschienen.20 Bei einer Publikation dieser Art im Jahr 2015 kann man die Frage nicht unterdrücken, ob tatsächlich der Druck auf fast 1700 Seiten Papier noch die angemessene Form hierfür ist. Die schon angesprochene hervorragende Internetpräsenz der MGH würde andere, benutzerfreundlichere Präsentationen ermöglichen. Das Kind wäre aber mit dem Bade ausgeschüttet, wenn man meinte, die darin steckende wissenschaftliche Arbeit wäre durch eine – bei den MGH ja schon vorhandene – Suchfunk- tion, und eine entsprechende Unschärfe bei der Erfassung von Varianten ersetzbar. Genau das ist sie nicht, denn die Bearbeiter des Glossars haben nicht nur bei nicht unmittelbar erkennbaren Schreibvarianten durchweg Querverweise vorgenommen (die man schon mit einem gewissen Aufwand durch Verlinkung technisch darstellen müsste); sondern sie haben auch den Begriffen jeweils präzise Definitionen beigegeben. All das ließe sich elektronisch darstellen, die interpretatorische Arbeit aber, die hier in drei dicken Bänden zusammengeführt wurde, bleibt unersetzbar.

Das Verhältnis unterschiedlicher Rechtskreise behandelt auch die Dissertation von Lucas Wüsthof über den Schwabenspiegel und sein Verhältnis zum Augsburger Stadtrecht.21 In seiner ungemein vorsichtigen Studie kommt Wüsthof zu dem Ergebnis, dass zwischen beiden Rechtscorpora zwar Zusammenhänge bestehen, aber »eine Augsburger Provenienz des Rechtsbuchs [Schwabenspiegel; V. L.] nicht zu belegen« sei (330). Auch hinsichtlich der Verfasserschaft des Schwabenspiegels bleibt Wüsthof vorsichtig, verstärkt aber doch die gelegentlich schon in der Forschung vorgebrachten Argumente, die für eine franziskanische Herkunft sprechen. Kirchenhistoriker können aus der Studie sehr viel über die Rechtsrealität der mittelalterlichen Stadt erfahren, insbesondere über die zunehmende Ausdifferenzierung des städtischen Rechtes gegen über den bischöflichen Prärogativen – beispielhaft sei verwiesen auf die allmähliche Entstehung privater Münzung, die ab 1277 in Augsburg die Regel war (97). Die detaillierte Beschreibung der Rechtsverhältnisse betrifft auch das jüdisch-christliche Verhältnis, so etwa das Verbot für jüdische Pfandleiher, kirchliche Gegenstände als Pfand zu nehmen (112), und die im Schwabenspiegel und im Augsburger Stadtrecht vergleichsweise überaus streng – mit dem Feuertod – bewehrten Verbote des Geschlechtsverkehrs zwischen Juden und Christen (114–117).

Fortlaufend erscheinen auch Publikationen zur Verfassung des Deutschen Reichs – im Berichtszeitraum sind so auch die Jahre 1336 bis 1339 erfasst.22 Dies führt in die Zeit der Konflikte zwischen Ludwig dem Bayern und den Päpsten, freilich in einer Phase, in welcher diese sich abschwächten: Nach dem Tod Johannes’ XXII. im Jahre 1334 war Ludwig um Ausgleich mit dessen Nachfolger Benedikt XII. bemüht (Nr. 175–177 u. ö.) und in diesem Zusammenhang bereit, über alles zu verhandeln, was anstand, das heißt die Legitimität seines Kaisertitels ebenso wie das Ergehen derjenigen, die im Konflikt mit dem Papst zu ihm geflüchtet waren, wie etwa Wilhelm von Ockham, Marsilius von Padua oder Bonagratia von Bergamo (Nr. 175). Von diesen diplomatischen Drahtseilakten, in denen wohl der Schutz der Genannten keine conditio sine qua non für den Frieden zwischen Kaiser und Papst darstellte, abgesehen, erweisen sich die Dokumente allerdings als auffällig unauffällig. Der Konflikt hat das Alltagsgeschäft der königlich-kaiserlichen Kanzlei offenkundig nicht wesentlich tangiert. Er hat allerdings eine verfassungsgeschichtliche Entwicklung vorangetrieben: 1338 versammelten sich die Mehrheit der zur Wahl des Königs berechtigten Fürsten zum sogenannten Kurverein in Rhense und beschlossen einen stärke-ren Zusammenhalt untereinander, vor allem eine Akzeptanz des Mehrheitsprinzips in ihrem Kreis (Nr. 440–449). Diese Kurfürstenvereinigung ist eine wichtige Vorstufe der Goldenen Bulle, in welcher schließlich 1356, als Konsequenz aus den Streitigkeiten um die Legitimität von Ludwigs Kaiserkrone, die Wahlen des Herrschers im Deutschen Reich reguliert wurden.

Ähnlich wie bei den erwähnten geschlossenen Briefcorpora hat ein Überlieferungszufall auch für das Jahre 1360 eine umfassende Aktenlage für die Reichsakten herbeigeführt: Das sogenannte Dresdner Reichsregister umfasst ein vollständiges Ausgangsre-gister der Kanzlei Karls IV. für den Zeitraum 10. Januar 1360 bis 22. April 1361. Für den Doppelband der MGH zu Dokumenten der Verfassungsgeschichte aus den Jahren 1360 und 136123 bildete es eine wichtige, freilich nicht die ausschließliche Quellengrundlage. Neben den üblichen Benennungen und Bestätigungen von Privilegien sind die Einbeziehung von Erzbischöfen für die Verhandlung von Waffenstillständen im Zusammenhang des Hundertjährigen Krieges (Nr. 3, 26) und die hier mit hineinreichende päpstliche Diplomatie (Nr. 40) kirchenhistorisch bemerkenswert. Immer wieder erscheint Karl IV. auch als Schutzherr für geistliche Institutionen, die von weltlichen Herren bedrängt werden (Nr. 58 als Regest, Nr. 60, 68, 115, 362, 631 u. ö.) – dies ist nicht nur ein Indiz für die Fürsorge Karls, sondern vor allem auch für die zunehmenden Dezentralisierungsvorgänge im Reich: Hinter diesen Maßnahmen stehen in der Regel Versuche lokaler Autoritäten, Zugriff auf kirchliche Güter zu bekommen und diese insofern in gewisser Weise zu territorialisieren; ein anderer Beleg für die von Moraw beschrie-bene spätmittelalterliche Verdichtung territorialer Herrschaft ist die Erlaubnis an Heinrich von Fulda, dass er »unser und des reichs banyr uffwerfen und dorunder erziehen mugest«, um gegen »reuber und ander schedliche leute« vorzugehen (Nr. 195; 177,10). Die nüchternen Quellensammlungen führen so in einen der wichtigsten strukturellen Vorgänge in der Kirche des späten Mittelalters hinein. Für das Verhältnis zum Judentum interessant ist die Zusicherung des Reichsschutzes – auf 15 Jahre – an die Nürnberger Ju­den im Jahre 1360 (Nr. 65) – elf Jahre nach dem dort infolge der Pestepidemien erfolgten Pogrom – oder die Unterstellung der Augsburger Juden unter ausschließlich kaiserliche Gerichtsbarkeit (Nr. 479); wie fern solche Maßnahmen von Vorstellungen der Toleranz sind, zeigt eine andere, wegen eines vorhandenen Drucks im Ur­kundenbuch zur Geschichte der Juden in Frankfurt am Main nur als Regest wiedergegebene Urkunde: Am 13. Juli 1360 gestattete Karl IV. der Stadt Frankfurt die Ansiedlung von Juden – wegen der hohen Kosten für den Unterhalt der Brücke über den Main (Nr. 170; vgl. auch eine Ansiedlungsgenehmigung für Juden in Weil der Stadt mit der Perspektive, die hieraus resultierenden Einkünfte für den »stat bawe« zu verwenden Nr. 357). Sehr drastisch zeigt sich hier der ökonomische Kontext spätmittelalterlicher Judenpolitik; mit gerade derselben Begründung wurde der Stadt Frankfurt am selben Tag die Erhebung von Abgaben auf Tuchhandel gestattet (Nr. 171).

V Geschichtstheorie


Zu den positiven Anachronismen der MGH gehört auch, dass die 1955 gegründete Reihe »Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters« alle geschichtswissenschaftlichen Stürme überstanden hat, in welchen man zeitweise meinte, sich im Zeichen forcierter Sozialgeschichte von den Quellen der Philosophie und Theologie dispensieren zu können. Sicher gehört Geistes- oder Ideengeschichte heute im deutschen Sprachraum, anders als etwa in England, nicht zu den Flaggschiffen der allgemeinen Geschichtswissenschaft – aber die Reihe besteht nach wie vor und bringt beeindruckende Editionen hervor, wie etwa die Ausgabe der Werke Joachims von Fiore, die in Kooperation mit dem römischen Istituto Italiano per il Medioevo erscheint. 2017 konnte Alexander Patschovsky Joachims »Concordia Novi ac Veteris Testamenti« in vier Teilen herausbringen,24 wobei der erste Band die letztlich zu einer mehr als vierhundertseitigen Monographie ausgewachsene Einleitung darstellt, der letzte Band die haarklein unterteilten, gründlichen Register – neben den Verweisen auf Bibelstellen, andere Autoren, Namen und Sachen sowie Worte enthält es, ungewöhnlich, aber für Joachim eben bezeichnend, auch ein Zahlenregister: Da die Zahlen und ihre Bedeutung im Werk des kalabresischen Abtes eine große Rolle spielen, stellt dies ein hochwillkommenes Hilfsmittel zu dessen Erschließung dar.

Müsste man diese Edition im Rahmen eines Drittmittelprojektes begutachten, so würde man wohl skeptisch fragen, ob der Bearbeiter nicht zu viel des Guten getan hätte. Patschovsky aber hat dieses Werk in seinem Ruhestand erarbeitet – und das dann in der erstaunlich kurzen Zeit von neun Jahren. Die Gründlichkeit, die er ihm angedeihen ließ, kommt dem Benutzer zugute: Der Apparat, oft eine halbe Seite der Edition umfassend, bettet die Concordia durch zahlreiche Querverweise in Joachims Werk ein und spannt weite Bögen in der Geistesgeschichte. Wiederum würde man in anderen Kontexten wohl fragen, ob eine biblische Stelle eines lateinischen mittelalterlichen Autors tatsächlich bis zum griechischen Urtext verfolgt werden muss (s. etwa 606, Anm. 76) – so kann man sich über die ausgestreute Gelehrsamkeit freuen und findet wieder vielleicht nicht Monographien, so doch Aufsätze in nuce in den Fußnoten. Diese umfassende Erschließung, auch durch ein nun allerdings tatsächlich sehr ausführlich geratenes Inhaltsreferat in der Einleitung, ist auch deswegen sinnvoll und wichtig, weil die Concordia gewissermaßen den Kronzeugen für die moderne Joachim-Deutung darstellt, die freilich nach wie vor nur von einer kleinen, hochgradig international zusammengesetzten Gruppe von Forscherinnen und Forschern vorangebracht wird. Im allgemeinen Gedächtnis haftet Joachim die Identifikation als Vater des geradezu als Joachitismus bezeichneten Chiliasmus an – das ist aber überwiegend das Produkt einer eigentümlichen Rezeption, angestoßen vor allem durch die Franziskanerspiritualen, die in Franziskus den Anfang des neuen Geistzeitalters sahen und sich hierfür auf Joachims Spekulationen beriefen. Von hier aus wirkte das Werk des Abtes von Fiore immer wieder inspirierend für chi-liastische Ideen und bot ihnen auch durchaus Nahrung. Tatsächlich wird in der »Concordia« die eigene Zeit als Übergang in den Weltensabbat (IV/2 c. 1; 475,9–12/), in welchem die Heiligen regieren werden (V/3 c. 1; 833,4 f.), identifiziert, aber nicht dies ist entscheidend für das Verständnis Joachims, sondern die Entsprechungshermeneutik, nach welcher Altes und Neues Testament den Schlüssel für aufeinander bezogene Geschehnisreihen in der Weltgeschichte bieten, die sich ihrerseits als Ablauf der Zeiten von Vater, Sohn und Geist vollzieht – so ereignet sich, wie Patschovsky zusammenfasst, die »Ausformung eines geschichtsphilosophischen Systems, dessen Erfinder der Philosoph Karl Löwith nicht anstand, in eine Reihe mit Hegel und Marx zu stellen« (XX). Wer dies für einen hohen, einen womöglich zu hohen Maßstab hält, hat nun die Gelegenheit, diese Auffassung am Originaltext zu überprüfen – vor allem ist zu hoffen, dass sich der Kreis derer, die sich mit Joachim befassen, durch Vorlage dieser profunden Edition er­heblich erweitert.

Ein deutlich anderes Bild von der Heilsgeschichte hat gut zwei Generationen vor Joachim Hugo von Sankt-Viktor († 1141) entworfen, der in seinen De sacramentis die Geschichte in ein opus conditionis von der Schöpfung her und ein opus restaurationis von Chris-tus her einteilt. Dieses Hauptwerk Hugos hat der Leiter des Hugo von Sankt Viktor-Instituts in St. Georgen in Frankfurt Rainer Berndt herausgegeben und damit dankenswerterweise eines der zentralen Werke mittelalterlichen Theologie- und Selbstverständnisses der Forschung zur Verfügung gestellt.25 Diese Ausgabe hat Diskussionen hinsichtlich der sehr hohen Nähe zum handschriftlichen Bestand ausgelöst, insgesamt aber das Werk des Viktoriners neu für die Forschung erschlossen. Hieran knüpfen Rainer Berndt und José Luis Narvaja mit einer Ausgabe der weiteren Werke Hugos anhand des Verzeichnisses für die erste Werkausgabe Hugos, die Abt Gilduin († 1155) erstellt hat, an.26 Diese frühe Ausgabe stellt die Leitmatrix für die Frankfurter Edition dar und wird nun durch Handschriften ausgeführt, die möglichst nah am Ursprung stehen. Die Edition ist gegenüber der von Migne nicht nur zweifelsfrei verbessert, sondern auch material erweitert. Die jetzt präsentierten ersten neun Schriften aus der Gilduin-Sammlung geben schon einen Eindruck von Hugos breitem Schaffen – nicht nur durch die eröffnende Chronica, in der sich nach Berndts Deutung in der Einleitung schon jenes constitutio-restauratio-Schema findet, sondern auch und vor allem auch im Didascalion, nach Gilduins Zählung dem dritten Werk: Hier wird deutlich, wie Hugo die Theologie in den Gesamthorizont der artes einordnete und zugleich Anweisungen dafür gab, wie die heilige Schrift zu lesen sei. Neben der Einführung in unterschiedliche Schriftsinne zeigt sich hier der enge Zusammenhang von lectio divina und meditatio, zu welcher in Hugos Schrift De modo orandi auch die oratio trat: Das berühmte Augustinerchorherrenstift von St. Viktor ist ein Beleg für die enge Verzahnung von geistlicher Praxis und biblischer Lektüre in der hochmittelalterlichen Bildungswelt, und man darf auf die weiteren Bände der Hugo-Edition gespannt sein, die noch tiefer in diesen Wissenskosmos einführen werden, der sich schon jetzt in einzelnen Schriften auch auf Grammatik und Geometrie erstreckt.

Wiederum ein anderer Zugriff auf die Geschichte begegnet in dem sogenannten »Reichstraktat« des Abtes Engelbert von Admont († 1331), einer Schrift De ortu et fine Romani Imperii, die nun Herbert Schneider herausgegeben hat.27 Diese Edition reiht sich in die vor allem durch Karl Ubl angestoßene Wieder-, ja: Neuentdeckung Engelberts als eines wichtigen Vertreters des »politischen Aristotelismus« ein. Man wird mit dem Herausgeber darüber zu diskutieren haben, ob die aus Aristoteles gewonnene Erklärung der Entstehung der Staaten ohne Rekurs auf den Sündenfall tatsächlich eine Lösung »aus dem traditionellen theologischen Rahmen« darstellt (14) – dieser ist gerade gegen Ende des Traktates offenkundig präsent, nur eben nicht als Proto-, sondern als Eschatologie: Engelbert rekurriert auf Dan und kommt schließlich auf den Antichrist zu sprechen.

Erst von hier aus wird hermeneutisch recht verständlich, worum es Engelbert geht, wenn er, wie Schneider hervorhebt, den Zerfall des Römischen Reiches in national konturierte Staaten zum Ausgangspunkt seiner Reflexionen nimmt: Anhand des Daniel-Schemas erweisen sich diese Prozesse als Ausdruck des Verlaufes hin zur Endzeit. Dass diese Endzeitperspektive nun in einen aris-totelischen Rahmen hineingeschrieben wird, macht Engelbert im Diskurshorizont zwischen Dante – zu dem sich einige Ähnlichkeiten zeigen lassen –, Ockham und Marsilius von Padua zu einer interessanten Stimme Anfang des 14. Jh.s, die auch zu einem gewissen Ceterum censeo animiert: nämlich zu dem Hinweis, dass die Theologie es sich schlecht leisten kann, auf die Behandlung solcher wichtigen Quellen ganz zu verzichten und damit unter Umständen die notwendige Aufmerksamkeit auf theologische Differenzierungen aus dem Blick geraten zu lassen.

VI Theologie


Die Unterscheidung von Philosophie und Theologie greift für das Mittelalter nur begrenzt – gewiss kann man einige Schriften sehr klar dem Bildungskanon der artes-Fakultät zuweisen, aber bis in die eigene Begrifflichkeit der Autoren hinein schwankt die Rede von scientia divina oft zwischen Metaphysik und Theologie, und die theologischen Texte sind ihrerseits voll von philosophischen Reflexionen. Angesichts der Zurückhaltung der Theologie gegenüber dem Mittelalter ist dies in der heutigen Fächersystematik ein Glücksfall, denn wichtige Veröffentlichungen zur Theologie finden sich so auch in philosophiehistorischen Reihen – so ist etwa in der Philosophischen Bibliothek aus dem Meiner Verlag die Ethik Petrus Abaelards »Scito te ipsum« in zweisprachiger Ausgabe er­schienen.28 Im Original kann man sich hier davon überzeugen, dass die Abaelard gerne zugeschriebene aufklärerische Modernität nicht unbedingt aus dem Text abzuleiten ist: Wonach Abaelard sucht, ist nämlich das Verständnis von Sünde, peccatum – der Herausgeber Steger drückt diesen theologischen Horizont in der Einleitung deutlich aus (XIV f.), verschleiert ihn allerdings wieder etwas, wenn er peccatum wiederholt bloß als moralischen Fehler übersetzt: Hier täte eine deutlichere theologische Sprache dem Verständnis des Textes gut. Seine provokante Note liegt aber dann darin, dass Abaelard das peccatum nicht an einem objektiven Sachverhalt festmacht, sondern an der Einstimmung mit dem Bösen und Verachtung Gottes (§ 20; S. 40), letztlich damit an der angemessenen intentio – daher dringt Abaelard bis zu der radikalen Auffassung vor, dass diejenigen, die Christus und die Christen verfolgt hätten, zwar eine Sünde auf sich geladen hätten, diese aber noch größer gewesen wäre, wenn sie contra conscienciam gehandelt und die Verfolgung unterlassen hätten (§ 45; S. 84). Dass es nicht sicher integer ist, etwas gegen das eigene Gewissen zu tun, war als Er­kenntnis nicht der Frühen Neuzeit vorbehalten.

Auch die von Matthias Lutz-Bachmann maßgeblich herausgegebene Reihe »Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters« bietet viele theologisch einschlägige Schriften. Sie versammelt Klassiker und weniger bekannte Literatur in zweisprachigen Texten. Zu den weniger bekannten und doch bedeutenden Werken gehört der Policraticus des Johannes von Salisbury († 1180), den Stefan Seit in Auszügen herausgegeben hat.29 Das Werk ist deswegen so wertvoll, weil es in die mittelalterliche Politiktheorie vor der Entdeckung der Politik des Aristoteles im 12. Jh. hineinführt. Interesse hat diese Schrift immer wieder durch die hier nun auch fast vollständig zugänglichen Kapitel aus dem achten Buch über den Tyrannenmord geweckt: In einer windungsreichen Argumentation begründet Johannes von Salisbury einerseits die Unterscheidung des Tyrannen vom guten Fürsten, andererseits aber die Funktion des Tyrannen im göttlichen Heilsplan, die grundsätzlich die Tyrannis auch zu einem Instrument des guten Handelns Gottes machen kann. Dies bleibt zu bedenken, ehe Johannes dann zu dem Schritt kommt, dass eine Tyrannis so unerträgliche Grausamkeit entwickeln kann, dass das Handeln des Tyrannen gewissermaßen auf ihn selbst zurückfällt und ein Tyrannenmord erlaubt, ja, sogar ehrenhaft erscheint. Bemerkenswert ist diese Argumentation auch deswegen, weil sie überwiegend mit Material aus der Bibel sowie aus der Geschichte vorgeht und so die eigene Argumentation im­mer wieder in exemplarischer Geschichtsdeutung vorführt, wobei Seit freilich das 19. Kapitel zur paganen antiken Geschichte lediglich in Zusammenfassung bietet (347–349) – ausführlich kann man sich dann über Nimrod, Saul und andere kundig machen.

Zu den Klassikern in der Reihe dürfte der Kommentar des Thomas von Aquin zu De trinitate von Boethius sein.30 Die Bedeutung dieses Traktates liegt trotz des Titels gerade nicht in einer Entfaltung der Trinitätslehre, sondern darin, dass Thomas hier, in Kommentierung der Einleitungspassagen, ausführlicher und mit etwas anderer Akzentuierung als in der Summa Theologiae die Frage der Wissenschaftlichkeit der Theologie und der Erkennbarkeit Gottes behandelt. In vielem bereitet er die Subalternationstheorie der Summa theologiae vor, aber es wird in seiner Argumentation einerseits eine gewisse Vorsicht gegenüber der Wissenschaftlichkeit der Theologie deutlicher erkennbar, andererseits hebt er stärker die positive, er­kenntnisbegründende Funktion der fides infusa hervor (Bd. 1, 102), durch welche schrittweise von Prinzipien ausgehend weitere Er­kenntnisse erlangt werden können. Für die Theologie mehr am Rande von Bedeutung, aber für eine Klärung der Begriffe außerordentlich wichtig ist Thomas’ kleine Schrift De ente et essentia, die Wolfgang Kluxen übersetzt und eingeleitet hat31 – erschienen ist sie im Jahr des Todes dieses großen Philosophiehistorikers und stellt so eine Art Vermächtnis seiner lebenslangen Beschäftigung mit Thomas dar. Konzis ordnet er Thomas’ Seinsverständnis in die Geschichte des Aristotelismus ein und legt Wert darauf, dass das an den Seinsbegriff anknüpfende Gottesverständnis durchaus in der Lage sei, »die Transzendenz Gottes in den Blick zu bringen« (40).

Gemeinhin spricht man von Thomas von Aquin als einem Schüler des Albertus Magnus, was auch in etwa die Verhältnisse trifft: Thomas war deutlich jünger als der Dominikanerbruder und studierte bei ihm. Allerdings ist er auch früher als dieser verstorben, so dass beide gleichzeitig in den Konflikten ihrer Zeit aktiv waren, was gerne vergessen wird, wenn man die klassischen Schulabfolgen der Scholastiker nach Orden sortiert darstellt. Beide setzten sich mit jenen konsequenten Aristotelikern an der Pariser Universität auseinander, denen Thomas den Stempel aufgedrückt hat, eigentlich seien sie lateinische Averroisten, Anhänger des arabischen Philosophen Averroes. Was sie umtrieb, kann man bei einer ihrer Leitfiguren nun gut nachlesen: Matthias Perkams hat den Traktat des Siger von Brabant über den Intellekt herausgegeben und übersetzt.32 Vorwiegend mit erkenntnistheoretischen Argumenten begründet Siger darin die Averroes in vielen Zügen entsprechende, aber nicht einfach von ihm übernommene Position, dass allen Einzelmenschen ein gemeinsamer Intellekt, mithin eine Allseele vorgeordnet sei – und wirft so eine der Fragen auf, die dann heftig diskutiert wurden und die zu seiner und seiner Mitstreiter Verurteilung in Paris im Jahre 1277 durch Bischof Etienne Tempier führten: ob die individuelle Seele des Menschen eine reale Gegebenheit sei oder nicht. Daran hing offenkundig die Frage, ob dem individuellen Menschen Strafe und Belohnung zukommen könne oder nicht.

Angesichts solcher Texte fasst man das Verhältnis dieser Pariser artes-Lehrer zu Averroes heute weit differenzierter und wird in ihnen eigenständige Denker entdecken, die allerdings aus Aristoteles Folgerungen zogen, die mit dem traditionellen christlichen Weltbild kaum oder nicht mehr vereinbar waren. Die Debatten darüber spitzten sich in den 70er Jahren des 13. Jh.s zu, und sie lassen nicht nur Angst vor dem Fremden, sondern auch etwas von der intellektuellen Lebendigkeit der Scholastik erahnen. So ist es be­sonders verdienstlich, dass in Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters auch die Schrift über 15 problemata veröffentlicht wurde, die Albertus Magnus in dieser Zeit in Antwort auf den konsequenten Aristotelismus formulierte.33 Wer in dem Buch des etwa Siebzigjährigen Altersmilde erwartet, wenn er sich mit der Ewigkeit der Welt, der Annahme einer Allseele oder der Bestreitung des freien Willens befasst, sieht sich allerdings getäuscht: Argumente der Gegner sind nihil (c. V; S. 72) oder absurdum (c. IX; S. 88). Albert wendet alles Maß an philosophischem Scharfsinn und philosophischer Gelehrsamkeit auf – und ein ausführlicher Kommentar von Norbert Winkler erschließt dies in ausgesprochen hilfreicher Weise, aber Albert ist sich auch offenkundig dessen bewusst, wo die Wahrheit beginnt und wo deren Verderben. Im Vorfeld der be­rühmten Lehrverurteilung von 1277, welche damit einsetzte, Lehrern der artes-Fakultät vorzuwerfen, sie redeten, als ob es zwei Wahrheiten gäbe, wird der Ausschluss bestimmter philosophischer Schlussfolgerungen aus theologischen Gründen deutlich und klar formuliert. Die vielleicht interessanteste Frage in dieser Schrift aber ist eine These, die in der Lehrverurteilung von 1270 gar nicht, in der von 1277 nur in zwei kleineren Thesen auftaucht: die Lehre nämlich, Christi Leib im Grabe sei nicht mit dem gekreuzigten Leib schlechthin der Zahl nach identisch – ausdrücklich betont Albert hier, es reiche nicht, philosophisch damit zu argumentieren, dass ein belebter Körper lediglich auf äquivoke Weise dasselbe sei wie einer, der die Seele ausgehaucht habe ( corpus exanime), sondern es sei auf die Besonderheit der Verbindung von Menschheit und Gottheit in Christus zu achten (c. XIV; S. 100) – hier wird deutlich, wie fein verästelt die Grenzen zwischen philosophischer Belehrt-heit und theologischem Offenbarungsglauben verliefen.

Sucht man nach einer gelasseneren Auseinandersetzung mit der arabischen wie der aristotelischen Seelenlehre in christlicher Perspektive, findet man diese sogar bei demselben Autor: in dem in derselben Reihe erschienenen Liber de natura et origine animae.34 Kapitel für Kapitel werden Auffassungen Platos, Averroes’, Isaac ben Salomon Israelis und vieler andrer aus christlicher Perspektive behandelt und zugleich philosophisch abgewogen. Auf dieser Basis kann Albertus Magnus sogar Heil und Verdammnis nach dem Tod philosophisch herleiten (tr. 2 c. 13; S. 208–210). Vielleicht mehr noch als bei den meisten Texten des Thomas von Aquin sieht man hier, was die Harmonie aus Philosophie und Offenbarung im 13. Jh. bedeutete und wie sie intellektuelle Leistungen anregte.

Die Fragen nach Vernunft und Glaube bleiben auch in der Folgezeit erhalten – und konnten sich auch in einer intensivierten Augus-tinusrezeption niederschlagen. Zwar muss daran erinnert werden, dass Augustin selbstverständlich das gesamte Mittelalter hindurch der entscheidende Kirchenvater war, vielfach zitiert und weitergetragen, doch gibt es auch Wellen einer besonderen Auseinandersetzung insbesondere mit seiner Sünden- und Gnadenlehre. Hierfür steht Gregor von Rimini († 1358), aus dessen Sentenzenkommentar Isabelle Mandrella die entscheidenden Aussagen über das Verhältnis von Ethik und Sünde herausgegeben und übersetzt hat.35

Mandrella arbeitet in der Einleitung heraus, dass es Gregors Anliegen ist, vor augustinischem Hintergrund eine Koppelung des Verständnisses von Sünde an die bloße Nichtentsprechung zum Willen Gottes aufzuheben und stattdessen Sünde als freiwilliges Handeln gegen die rechte Vernunft zu interpretieren. Gleichwohl, auch das hebt Mandrella hervor, ist Ursprung des wahrhaft guten Handelns die Gottesliebe – Unglaube führt in Sünde und Verwerflichkeit (35 f.). Den Grund dafür sieht Gregor in der Ursündlichkeit des Menschen und damit seiner totalen Angewiesenheit auf die Gnade Gottes. Das Gesamtbild, das so entsteht, ist das einer gewaltigen Spannung zwischen einer gewissen Autonomisierung ethischen Handelns und letztlich doch einer zutiefst augustinischen Angewiesenheit des Sünders auf Gott. Mandrella geht mit den Hinweisen hierauf über die von ihr edierten Textpassagen hinaus und macht so deren weiteren theologischen Horizont deutlich. Dass diese Dif-ferenzierungsleistung durch eine Philosophin erfolgt, ist ein Ge­schenk an die Theologie. Allerdings wird sich die Theologie beider Konfessionen auch zu fragen haben, ob sie nur auf solche Geschen-ke warten und nicht doch auch selbst mehr für die Erschließung der differenzierten und lebendigen Theologie des Mittelalters tun sollte.

VII Christentum und andere Religionen


Andere Religionen erscheinen in den traditionellen Editionen im­mer wieder durch die Brille der christlichen Autoren, die sich mit ihnen, etwa in der klassischen Reihe der Adversus-Iudaeos-Schriften, auseinandersetzen beziehungsweise sie polemisch bekämpfen. In diesem Horizont gehört zu den Ausgaben in der geistesgeschichtlichen Reihe der MGH auch die Edition des Liber de perfidia Iudaeorum des Bischofs Amolo von Lyon (841–852) von Cornelia Herbers-Rauhut.36 Mit diesem Traktat, der theologische Argumentation einerseits, rechtliche andererseits in zwei großen Abschnitten aufführt, steht Amolo in der Tradition seines Vorgängers Agobard und nimmt dessen antijüdische Schriften auch zum Teil wörtlich auf. Das Interesse ist weniger eine Konversion von Juden als deren Separierung von der christlichen Mehrheitsgesellschaft: Ausdrücklich benennt Amolo als Motivation nicht allein den Aufweis der Schädlichkeit des jüdischen Glaubens, sondern überhaupt der Schädlichkeit »eorum inter Christianos conversatio« (c. 1; S. 2).

Anknüpfend an eine Formulierung Egon Boshofs deutet Herbers-Rauhut dieses Bestreben, das Amolo mit anderen Bischöfen teilt, als Versuch einer »Verchristlichung der Welt« (CXXIII), die sich nicht ausschließlich, aber auch gegen Juden richtet. Politisch konkret richtete Amolo sich gegen Judenprivilegierungen durch Ludwig den Frommen – diese Form der Judenpolitik erweist sich damit von Anfang an als strittig. Die theologische Argumentation gegen das Judentum, das er mit dem Begriff des interfector Christi belegt (c. XXXI; S. 58), besteht einerseits in einer Abwehr von den Juden unterstellter Polemik, andererseits in ausführlichen Darlegungen zu einer von Amolo modifizierend aus der rabbinisch-apokalyptischen Literatur aufgegriffenen (Nachweise S. C–CII) Lehre von zwei Messiassen oder »pseudochristi« (c. XXV; S. 46), einem messias Ben David und einem aus dem Hause Ephraim stammenden messias Ben Ephraim (c. XII f.; S. 22). Amolo betont insbesondere das Fehlen des Letzteren in den biblischen Verheißungen. Umgekehrt hebt er die Verheißungsgemäßheit Christi hervor. Seine Kenntnisse des Ju

Fussnoten:

1) Die Urkunden Ludwigs des Frommen. 3 Bde. Bearb. u. hrsg. v. Th. Kölzer unter Mitwirkung v. J. P. Clausen, D. Eichler, B. Mischke, S. Patt, S. Zwierlein u. a. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. LXXXVII, 1676 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der Karolinger, 2. Geb. EUR 310,00. ISBN 978-3-447-10091-5.
2) Fälschung als Mittel der Politik? Pseudoisidor im Licht der neuen Forschung. Gedenkschrift für Klaus Zechiel-Eckes. Hrsg. v. K. Ubl u. D. Ziemann. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2015. 268 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 57. Geb. EUR 48,00. ISBN 978-3-447-10335-0.
3) Patt,Sarah: Studien zu den ›Formulae imperiales‹. Urkundenkonzeption und Formulargebrauch in der Kanzlei Kaiser Ludwigs des Frommen (814–840). Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXIV, 348 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 59. Geb. EUR 58,00. ISBN 978-3-447-10560-6.
4) Mersiowsky, Mark: Die Urkunde in der Karolingerzeit. Originale, Urkundenpraxis und politische Kommunikation. 2 Bde. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2015. CVI, 1114 S. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 50. Geb. EUR 148,00. ISBN 978-3-447-10079-3.
5) Patt, Gregor: Studien zu den Salzehnten im Mittelalter. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2014. CVI, 1000 S. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 67. Geb. EUR 148,00. ISBN 978-3-447-10160-8.
6) Zwierlein, Susanne: Studien zu den Arengen in den Urkunden Kaiser Ludwigs des Frommen (814–840). Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXIII, 471 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 60. Geb. EUR 78,00. ISBN 978-3-447-10561-3.
7) Groß, Katharina Anna: Visualisierte Gegenseitigkeit. Prekarien und Teilurkunden in Lotharingien im 10. und 11. Jahrhundert (Trier, Metz, Toul, Verdun, Lüttich). Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2015. LXIV, 388 S. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 69. Geb. EUR 55,00. ISBN 978-3-447-10161-5.
8) Codex Udalrici. 2 Bde. Hrsg. v. K. Nass. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. CXXVI, 748 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Briefe der deutschen Kaiserzeit, 10. Geb. EUR 198,00. ISBN 978-3-447-10946-8.
9) Fuhrmann, Horst: Papst Gregor VII. und das Zeitalter der Reform. Annäherungen an eine europäische Wende. Ausgewählte Aufsätze unter Mitarbeit v. A. C. Nierhoff u. D. Jasper hrsg. v. M. Hartmann. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XI, 598 S. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 72. Geb. EUR 80,00. ISBN 978-3-447-10162-2.
10) Mayer, Hans Eberhard: Von derCour des Bourgeois zum öffentlichen Notariat. Die freiwillige Gerichtsbarkeit in den Kreuzfahrerstaaten. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXIV, 526 S. m. Tab. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 70. Geb. EUR 70,00. ISBN 978-3-447-10433-3.
11) Thiel, Matthias: Studien zu den Urkunden Heinrichs V. Hrsg. v. M. Hartmann unter Mitarbeit v. S. Ewerling u. A. C. Nierhoff. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. XII, 148 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 63. Geb. EUR 40,00. ISBN 978-3-447-10860-7.
12) Handschriftenverzeichnis zur Briefsammlung des Thomas von Capua. Auf Grundlage d. Vorarbeiten v. H. M. Schaller bearb. u. hrsg. v. K. Stöbener u. M. Thumser. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. XLVI, 214 S. = Monumenta Germaniae Historica. Hilfsmittel, 30. Geb. EUR 48,00. ISBN 978-3-447-10680-1.
13) Die Urkunden Philipps von Schwaben. Bearb. v. A. Rzihacek u. R. Spreitzer unter Mitwirkung v. B. Merta u. Ch. Ottner-Diesenberger u. unter Verwendung v. Vorarbeiten v. P. Zinsmaier (†) u. R. M. Herkenrath. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2014. CXII, 774 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, 12. Geb. EUR 140,00. ISBN 978-3-447-10086-1.
14) Die Urkunden Friedrichs II. Teil 4: 1220–1222. Texte und Register. Bearb. v. W. Koch unter Mitwirkung v. K. Höflinger, J. Spiegel u. Ch. Friedl. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2014. XIV, 1098 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, 14/4. Geb. EUR 215,00. ISBN 978-3-447-10087-8; Die Urkunden Friedrichs II. Teil 5: 1222–1226. Texte und Regis-ter. 2 Bde. Veröffentlichung vorb. v. W. Koch unter Mitwirkung v. K. Höflinger, J. Spiegel, Ch. Friedl, K. Gutermuth. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2018. LXXXVIII, 1118 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, 14/5. Geb. EUR 230,00. ISBN 978-3-447-10753-2.
15) Die Urkunden Alfons’ von Kastilien. Bearb. v. I. Schwab. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XLVIII, 279 S. = Monumenta Germaniae Historica. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, 19/1. Geb. EUR 80,00. ISBN 978-3-447-10088-5.
16) Die Innsbrucker Briefsammlung. Eine neue Quelle zur Geschichte Kaiser Friedrichs II. und König Konrads IV. Hrsg. v. J. Riedmann. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. VII, 342 S. = Monumenta Germaniae Historica. Briefe des späteren Mittelalters, 3. Geb. EUR 80,00. ISBN 978-3-447-10749-5.
17) Josef Riedmann, Unbekannte Schreiben Kaiser Friedrichs II. und Konrads IV. in einer Handschrift der Universitätsbibliothek Innsbruck. Forschungsbericht und vorläufige Analyse, in: DA 62 (2006), 135–200.
18) Martin Le Franc: Agreste otium. De bono mortis. Hrsg. u. übers. v. R. Schwitter. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2018. CXXXVI, 300 S. = Monumenta Germaniae Historica. Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters, 30. Geb. EUR 78,00. ISBN 978-3-447-10750-1.
19) Huneke, Maike: Iurisprudentia romano-saxonica. Die Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht und die Anfänge deutscher Rechtswissenschaft. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2014. 817 S. = Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 68. Geb. EUR 98,00. ISBN 978-3-447-10217-9.
20) Glossar zur Buch’schen Glosse. 3 Bde. Hrsg. v. F.-M. Kaufmann u. P. Neumeister. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2015. XLVI, 1684 S. = Monumenta Germanie Historica. Fontes Iuris Germanici Antiqui. Nova Series, 10. Geb. EUR 220,00. ISBN 978-3-447-10321-3.
21) Wüsthof, Lucas: Schwabenspiegel und Augsburger Stadtrecht. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. LXIV, 368 S. = Monumenta Germaniae His-torica. Schriften, 73. Geb. EUR 74,00. ISBN 978-3-447-10840-9.
22) Dokumente zur Geschichte des deutschen Reiches und seiner Verfassung (1336–1339). Deutsch – Lateinisch. Bearb. v. M. Menzel. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2014. XLVIII, 490 S. = Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et Acta Publica Imperatorum et Regum, 7/1. Kart. EUR 130,00. ISBN 978-3-447-10042-7.
23) Dokumente zur Geschichte des Deutschen Reiches und seiner Verfassung 1360. Bearb. v. U. Hohensee, M. Lawo, M. Lindner u. O. B. Rader. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. L, 414 S. = Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et Acta Publica Imperatorum et Regum, 13/1. Geb. EUR 120,00. ISBN 978-3-447-10748-8; Dokumente zur Geschichte des Deutschen Reiches und seiner Verfassung 1361. Teil 2: 1361 (464–786) u. Register. Bearb. v. U. Hohensee, M. Lawo, M. Lindner u. O. B. Rader. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2018. 538 S. = Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et Acta Publica Imperatorum et Regum, 13/2. Geb. EUR 140,00. 978-3-447-10835-5.
24) Joachim von Fiore: Concordia Novi ac Veteris Testamenti. 4 Bde. Hrsg. v. A. Patschovsky. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. CDLXXXVII, 1497 S. = Monumenta Germaniae Historica. Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters, 28. Geb. EUR 348,00. ISBN 978-3-447-10679-5.
25) Hugonis de Sancto Victore De sacramentis Christiane fidei. Hrsg. v. R. Berndt. Münster: Aschendorff Verlag 2008. 646 S. = Corpus Victorinum, 1: Textus historici, 1. Geb. EUR 79,00. ISBN 978-3-402-10420-0.
26) Hugonis de Sancto Victore operum Editio auspiciis Gilduini abbatis procurata et IV voluminibus digesta. Hrsg. v. R. Berndt u. J. L. Narvaja. Münster: Aschendorff Verlag 2016. 828 S. = Corpus Victorinum, 1: Textus historici, 3. Kart. EUR 139,00. ISBN 978-3-402-10432-3.
27) Engelbert von Admont: De ortu et fine Romani imperii. Hrsg. v. H. Schneider aufgrund d. Vorarbeiten v. G. B. Fowler u. H. Zinsmeyer. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXVIII, 262 S. = Monumenta Germaniae Historica. Staatsschriften des späteren Mittelalters, 1/3. Geb. EUR 60,00. ISBN 978-3-447-10082-3.
28) Peter Abaelard: Scito te ipsum [Ethica]. Erkenne dich selbst. Lateinisch– Deutsch. Übers. u. hrsg. v. Ph. Steger. Hamburg: Felix Meiner Verlag 2014. XCIII, 178 S. = Philosophische Bibliothek, 578. Kart. EUR 9,90. ISBN 978-3-7873-2703-4.
29) Johannes von Salisbury: Policraticus. Eine Textauswahl. Lateinisch –Deutsch. Ausgew., übers. u. eingel. v. S. Seit. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2008. 444 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 14. Geb. EUR 49,00. ISBN 978-3-451-28705-3.
30) Thomas von Aquin: Kommentar zum Trinitätstraktat des Boe-thius I. Lateinisch – Deutsch. Übers. u. eingel. v. P. Hoffmann in Verbindung m. H. Schrödter. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2006. 248 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 3/1. Geb. EUR 38,00. ISBN 978-3-451-28504-2; Thomas von Aquin: Kommentar zum Trinitätstraktat des Boethius II. Lateinisch – Deutsch. Übers. u. eingel. v. P. Hoffmann in Verbindung m. H. Schrödter. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2007. 224 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 3/2. Geb. EUR 38,00. ISBN 978-3-451-28684-1.
31) Thomas von Aquin: De ente et essentia. Über das Seiende und das Wesen. Lateinisch – Deutsch. Übers. u. eingel. v. W. Kluxen. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2007. 112 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 7. Geb. EUR 28,00. ISBN 978-3-451-28689-6.
32) Siger von Brabant: Über die Lehre vom Intellekt nach Aristoteles. Quaestiones in tertium De anima. Nebst zwei averroistischen Antworten an Thomas von Aquin. Lateinisch – Deutsch. Hrsg., übers., eingel. u. m. Anmerkungen vers. v. M. Perkams. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2007. 256 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 12. Geb. EUR 38,00. ISBN 978-3-451-29033-6.
33) Albert der Große: Über die fünfzehn Streitfragen. De quindecim problematibus. Lateinisch – Deutsch. Nach d. Text d. Editio Coloniensis hrsg. v. H. Anzulewicz u. N. Winkler. Übers. v. H. Anzulewicz. Eingel. u. komm. v. N. Winkler. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2010. 317 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 2. Serie, 23. Geb. EUR 44,00. ISBN 978-3-451-31069-0.
34) Albert der Große: Über die Natur und den Ursprung der Seele. Liber de natura et origine animae. Lateinisch – Deutsch. Übers. u. eingel. v. H. Anzulewicz. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2006. 256 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 10. Geb. EUR 38,00. ISBN 978-3-451-28698-8.
35) Gregor von Rimini: Moralisches Handeln und rechte Vernunft. Lectura super secundum Sententiarum, distinctiones 34–37. Kommentar zu den Distinktionen 34–37 des zweiten Sentenzenbuches. Lateinisch – Deutsch. Übers. u. eingel. v. I. Mandrella. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2010. 216 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 2. Serie, 22. Geb. EUR 42,00. ISBN 978-3-451-30274-9.
36) Amolo von Lyon: Liber de perfidia Iudaeorum. Hrsg. v. C. Herbers-Rauhut. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. CLXIII, 142 S. = Monumenta Germaniae Historica. Quellen zur Geistesgeschichte des Mittelalters, 29. Geb. EUR 58,00. ISBN 978-3-447-10752-5.
37) Marxreiter, Benedikt: Bern von Reichenau: De nigromantia seu divinatione daemonum contemnenda. Edition und Untersuchung. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2017. XVIII, 174 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 61. Geb. EUR 35,00. ISBN 978-3-447-10747-1.
38) Al-Farabi: Über die Wissenschaften. De scientiis. Lateinisch – Deutsch. Übers., m. e. Einleitung u. Anmerkungen vers. v. F. Schupp. Hamburg: Felix Meiner Verlag 2008. LXXXIV, 365 S. = Philosophische Bibliothek, 568. Geb. EUR 48,00. ISBN 3-7873-1877-3.
39) Al-Farabi: Über die Wissenschaften. Die Version des Dominicus Gundissalinus. De scientiis secundum versionem Dominici Gundisalvi. Lateinisch –Deutsch. Übers. u. eingel. v. J. H. J. Schneider. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2006. 232 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 9. Geb. EUR 37,00. ISBN 978-3-451-28685-8.
40) Dominicus Gundissalinus: Über die Einteilung der Philosophie. De divisione philosophiae. Lateinisch – Deutsch. Hrsg., übers., eingel. u. m. Anmerkungen vers. v. A. Fidora u. D. Werner. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2007. 288 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 11. Geb. EUR 39,00. ISBN 978-3-451-28706-0.
41) Averroes: Über den Intellekt. Auszüge aus seinen drei Kommentaren zu Aristoteles’ De anima. Arabisch – Lateinisch – Deutsch. Hrsg., übers., eingel. u. m. Anmerkungen vers. v. D. Wirmer. Freiburg i. Br.: Verlag Herder 2008. 424 S. = Herders Bibliothek der Philosophie des Mittelalters. 1. Serie, 15. Geb. ISBN 978-3-451-28699-5.
42) Hebräische liturgische Poesien zu den Judenverfolgungen während des Ersten Kreuzzuges. Hrsg. v. A. Fraenkel, A. Gross u. P. Sh. Lehnardt. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXIII, 482 S. = Monumenta Germaniae Historica. Hebräische Texte, 3. Geb. EUR 130,00. ISBN 978-3-447-10159-2.
43) Döring, Karoline Dominika: Sultansbriefe. Textfassungen, Überlieferung und Einordnung. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. XXXIII, 138 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 62. Geb. EUR 35,00. ISBN 978-3-447-10751-8.
44) Die Geschichte vom Leben des Johannes, Abt des Klosters Gorze. Hrsg. v. P. Ch. Jacobsen. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2016. IX, 629 S. = Monumenta Germaniae Historica. Scriptores Rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi, 81. Geb. EUR 80,00. ISBN 978-3-447-10559-0.
45) Patschovsky, Alexander: Ein kurialer Ketzerprozeß in Avignon (1354). Die Verurteilung der Franziskanerspiritualen Giovannni di Castiglione und Francesco d’Arquata. Deutsch – Lateinisch. Wiesbaden: Harrassowitz Verlag 2018. XVIII, 136 S. = Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte, 64. Geb. EUR 35,00. ISBN 978-3-447-10968-0.