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Ausgabe:

1967

Spalte:

44-46

Kategorie:

Kirchengeschichte: Mittelalter

Autor/Hrsg.:

Juhász, Koloman

Titel/Untertitel:

Das Tschanad-Temesvarer Bistum im Spätmittelalter 1967

Rezensent:

Haendler, Gert

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Theologische Literaturzeitung 92. Jahrgang 1967 Nr. 1

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gelium als neues Gesetz, durch das der Plan des Gesetzes erfüllt
wird", verstanden und dadurch „eine radikale Umprägung des Terminus
.Gesetz'" erfolgt ist (264, 266). Andererseits kann Thomas die evangelische
Theologie davor warnen, sich „in innerweltlichen Existentialismus
(zu) verlieren" und den Heilsweg der Liebe außer acht zu
lassen (272).

Die „Grenze" dieser „Theologie des Gesetzes" kommt freilich
darin zum Vorschein, daß Thomas „das ständige Angewiesensein
des Menschen und seiner Spontaneität auf Gottes je kontingentes Handeln
und Wollen nicht genügend zum Ausdruck bringt oder bringen
kann" (250), daß mit dem „Gedanken der iustitia extra nos posita .. .
ein grundlegender und wesentlicher Aspekt in seiner Konzeption vom
Evangelium als dem neuen Gesetz", nämlich der Gegenwartsaspekt des
eschatologischen Freispruchs fehlt (260, vgl. 270), daß das Gottesbild
des Thomas nicht bis zum Letzten von der in Christi Leiden offenbaren
Barmherzigkeit durchdrungen ist" (261), und daß „möglicherweise" die
tötende Funktion des Gesetzes sowie „die Neuheit und Andersartigkeit
des Evangeliums gegenüber dem Gesetz nicht bis zu seiner letzten
Konsequenz erfaßt ist" (266 f.). Aber es handelt sich nach Meinung des
Verf. lediglich um Konsequenzen. Was bei Thomas schon „angelegt"
ist (267), findet bei Luther eine „lebendigere" Ausgestaltung (hinsichtlich
des Gottesbildes etwa, 251); dort wird die „Theologie des Gesetzes
' gleichsam nach vorn gesprengt" (262). So kann in der Frage
„Gesetz und Evangelium" jedenfalls von „keinem eigentlichen Gegensatz
zwischen Thomas und den Erkenntnissen der Reformation" bzw.
Luthers, sondern nur von „notwendiger und fruchtbarer" „Weiterführung
, Ergänzung und Vervollständigung des von Thomas Ausgeführten
" (262; vgl. 251), d. h. „von einer grundsätzlichen Übereinstimmung
zwischen reformatorischer Theologie und Thomas gesprochen
werden" (249).

Es ist Kühn gelungen, durch sorgfältige Textinterpretationen
und Begriffserklärungen sowie durch umsichtiges Eingehen auf
die Diskussionspartner des Aquinaten (Aristoteles, Augustin, Albert
d. Gr., Bonaventura) und auf die Argumente der modernen
Thomasforschung anhand eines zentralen Motivzusammenhangs
in das Verständnis der thomanischen Theologie einzuführen. Mit
einer ganzen Reihe gängiger evangelischer Vorurteile und Mißverständnisse
— etwa was die Begriffe meritum (vgl. 115ff.,
216ff., 262f.) und beatitudo (vgl. 117, 134f., 152ff., 218f.) anlangt
— wird dabei im Vorübergehen aufgeräumt. Allerdings
scheinen auch einige Schwierigkeiten, die bei Thomas selbst vorhanden
sind, allzu rasch übergangen bzw. aus dem Wege geräumt
zu sein, so z. B. hinsichtlich des Verhältnisses von impletio legis
secundum substantiam facti und secundum intentionem legislato-
ris (64f., 175), von Geboten und Räten (114, 20lf., 257ff.), von
lex naturalis und lex divina (160ff.; vgl. 106f., 176f.) sowie der
Christologie (III Pars) zu den übrigen Teilen der Summa (vgl.
30ff., 202ff., 211, 219). Der Versuch, auch bei Thomas eine tötende
Funktion des Gesetzes auszumachen, dürfte an dem „occasio-
naliter" gescheitert sein, mit dem Thomas regelmäßig den Anstoß
mildert, den die Sünde vom Gesetz erhält (vgl. 57, 74f., 17lf.,
267). Hier gibt es gewiß für die Forschung noch einiges zu klären.

Zwei Fragen vor allem bleiben nach der Lektüre des Kühn-
schen Buches für das mit Thomas zu führende Gespräch zurück.
Wenn es zutrifft, daß rationale Durchdringung und metaphysische
Einordnung der Offenbarung bei Thomas eine legitime hermeneu-
tische Funktion analog der reformatorischen Verhältnisbestimmung
von Gesetz und Evangelium haben, dann stellt sich das Problem
der Geschichtlichkeit einer solchen christlichen Philosophie.
Ist dann nicht auch mit der Säkularisierbarkeit des „revelabile"
(nach Gilson, s. bei Kühn 24; vgl. 27ff., 8 3, 15 5, 176f.), des vernünftig
Erkennbaren, aber faktisch vom Glauben her Erkannten
bzw. mit der Notwendigkeit einer Rück- und Neuübersetzung der
metaphysisch interpretierten biblischen Aussage zu rechnen? Hätte
die traditionelle thomistische Auffassung insofern recht, als sich
bei der Thomasinterpretation die Frage nach den rein philosophischen
Denkinhalten nicht gut umgehen läßt, und unrecht nur insofern
, als sie meinte, eine philosophia perennis ihm entnehmen
zu können? Ist die thomanische Synthese von Schöpfungs- und
Erlösungsmetaphysik heute philosophisch und bibeltheologisch so
noch zu verifizieren? M. a. W.: Fordert nicht Thomas von sich aus
auch zur Unterscheidung von Gesetz und Evangelium heraus
? Und weiter: War es nicht diese Unterscheidung, in der für
Luther die Weisheit der Theologie und der vita christiana
bestand?

Wenn freilich die Theologie des Thomas so sehr geistlicher Lebensvollzug
und „Gottesdienst" ist (224), wird sie durch derlei kritische
Nachfragen nicht mehr gestört, sondern nur noch durch „ergänzende"
Beiträge bereichert werden dürfen. Thomas ist jedoch nicht nur als
liebend hingegebener und meditierender, sondern auch als streitender
und räsonnierender Theologe bekannt. Und bei Luther wäre nachzuprüfen
ob ,sein' Evangelium auf einen neuen, im Grunde aber sdion
von Thomas entworfenen und unterbauten ordo salutis der Gottesliebe
im Horizont kirchlich vermittelter Wegweisung und Gnadenhilfe hinausläuft
, in dem Christus als der „Weg" zum Ziel des Gesetzes (vgl. 218 f.)
und der Nächste als Gegenstand der Liebe in der etwas problematischen
Stellung zwischen Gott und den Dingen (vgl. 62 f., 98, 107 ff., 251 f.)
vorkommt. Dann ließe sich darüber disputieren, ob Luthers Einwände
gegen eine Theologie des Gesetzes — etwa in der Galaterbrief-
auslegung von 1531 — nur die spätscholastische Lehre vom .facere
quod in se est' etwas angehen, oder ob es nicht überhaupt einen Unterschied
macht, von wo her die Stellung des Menschen im Rahmen des
Heilsgeschehens „von Gott — zu Gott" verstanden wird: aus dem
Zustandekommen seiner freien Akte („secundum quod et ipse est
suorum operum prineipium, quasi liberum arbitrium habens" — Sth 1 II,
Prolog) oder aus einem Wort, das ihn vor Gott stellt. Bei Thomas verdiente
unter diesem Aspekt nicht nur die Ablösung des alten durch das
neue Gesetz und die Relation von Verdienst und Gnade, sondern innerhalb
der lex nova vor allem das Verhältnis von Schriftlichkeit und
Wörtlichkeit einerseits, gnadenhaft eingepflanzter Selbstverfügung und
Selbstgesetzgebung andererseits Interesse (vgl. Sth II, q 106 a 1). Wenn
in dieser Inständigkeit des „ethischen Ideals" das eigentliche Evangelium
zu sehen ist, dann muß der nachträglich geltend gemachte Einspruch
des reformatorischen „extra nos" nichtssagend wirken. Dagegen
ist der Schluß, daß der ursprünglichen und bleibenden Bestimmung des
Gottesverhältnisses durch Wort und Glaube im Vergleich zur Harmonie
von Gnade und Liebe noch ein äußerlich-gesetzlicher Zug anhafte (so
Kühn 25 5), allerdings von Thomas her zwingend.

Kurzum: Man wünschte etwas über Luthers eigene kräftige
Äußerungen zum Thema .Gesetz und Evangelium' zu erfahren,
nachdem Kühn in den drei Teilen, die das eigentliche corpus seiner
Untersuchung ausmachen, so ausgezeichnet über Thomas zu
informieren und protestantische Allergien zu kurieren verstand
und nachdem er im letzten Kapitel Thomas ins „Gespräch" mit
allerlei evangelischen Stimmen der Gegenwart (von Barth bis Ebe-
ling) gebracht hat. Ehe „via caritatis" für grundsätzliche Übereinstimmung
in dieser Frage plädiert wird, sollte Luther selbst
noch zu irgendeinem Termin zu der begonnenen „Begegnung" zugezogen
werden.

Bonn Hans G e i fi o r

J u h ä s z , Koloman, Prof. D. Dr.: Das Tschanad-Temcsvarer Bistum im
Spätmittelalter, 1307—1552. Paderborn: Schöningh 1964. V, 333 S.,
1 Kte. gr. 8°. Kart. DM 32.-.

Der Autor, katholischer Theologieprofessor in Szeged/
Ungarn, ist durch zahlreiche Beiträge in deutschsprachigen Zeitschriften
bekannt. Er schließt an frühere Arbeiten an: „Das
Tschanad-Temesvarer Bistum im frühen Mittelalter, 1030—37"
(1930) sowie „Das Tschanad-Temesvarer Bistum während der
Türkenherrschaft" (1938). Das Bistum Tschanad ist heute aufgeteilt
unter Ungarn, Rumänien und Jugoslavien, nachdem durch
den Einbruch der Türken die geschichtliche Kontinuität vom
16.-18. Jahrhundert ohnehin schon nachhaltig unterbrochen war.
Die Archive jenes Raumes sind während der Türkenherrschaft
„spurlos vernichtet worden", so daß J. „aus dem in auswärtigen
Archiven zufällig erhaltenen bruchstückhaften Material" rekonstruieren
mußte (S. 2).Doch kann er sich auf umfangreiche Material
aus vatikanischen Archiven stützen, mit dessen Abschrift er
schon vor 1914 begonnen hat (S. 3). Daneben hat er das
Ungarische Reichsarchiv und Familienarchive sowie die Hand-
schriftensammlung des Ungarischen Nationalmuseums heranziehen
können (S. 4). Die Arbeit stellt größtenteils eine Biographie der
einzelnen Bischöfe dar; von 28 Kapiteln sind 27 durch Bischofsnamen
geprägt.

Bischof Benedikt (1307—32) verdankte seine Ernennung dem
ersten in Avignon residierenden Papst Clemens V.; bis dahin lag das
Wahlrecht beim Domkapitel, das sich um einen assensus des Königs zu
bemühen hatte, — jetzt wird der Einfluß des Papstes stärker (S. 8/9).
Giacomo da Piaccnza (1332—43) war Leibarzt des Königs und im
diplomatischen Dienst bewährt; „die Belohnung dafür war das Bistum