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Ausgabe:

1934 Nr. 12

Spalte:

219-221

Autor/Hrsg.:

Repertorium Germanicum ; 2.Verzeichnis der in den Registern und Kameralakten Urbans VI., Bonifaz' IX.

Titel/Untertitel:

Innocenz' VII. und Gregors XII. vorkommenden Personen, Kirchen und Orte des Deutschen Reiches, seiner Diözesen und

Rezensent:

Lerche, Otto

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219

Theologische Literaturzeitung 1934 Nr. 12.

220

Zwischen Actio II u. III ist, entsprechend ihrer
Stellung in den Hdschr., die Epistularum Collectio B
abgedruckt. Ihr zweiter besonderer, nicht mit Coli. M
gemeinsamer Teil, der mit Ausnahme des ersten Briefes
nur nachchalcedonische Briefe enthält, liegt unter
den Hdschr. der Gesta nur im cod. Vindob. B vor.
Dazu kommen aber als Hilfsmittel für den ganzen
Teil oder für einzelne Briefe noch drei vatikanische
Hdschr. Ein alter vorzüglicher cod. Vindob. suppl. 23,
den Schw. im Sommer 1914 nach Straßburg aus Wien
erhalten und bei Kriegsausbruch noch nicht benutzt
hatte, wurde bis zum Einzug der Franzosen in der
dortigen Bibliothek sorgsam verwahrt. Er ist aber nicht
nach Wien zurückgeschickt worden, und Schw. weiß
über seinen Verbleib keinen Bescheid. Was den Ursprung
der Sammlung betrifft, so betont Schw. in der
Praef. p. XI sg. die Schwierigkeit des Urteils und die
Gefahr des Irrtums für eine Zeit, die selbst nicht offen
ihr Urteil abzugeben, sondern die Menschen durch
Sammlung und Veröffentlichung der Äußerungen maßgebender
politischer und kirchlicher Persönlichkeiten zu
lenken suchte, glaubt aber bei Erwägung aller Umstände,
daß sie wie die Collectio M bald nach dem Konzil in der
Umgebung Marcians und Pulcherias veranstaltet worden
sei.

Die Seiten dieses 2. Teiles tragen eigene Zählung, der aber eine
vom 1. Teil her fortlaufende Zählung in Klammern beigefügt ist. Der
Druck zeigt die gewohnte Sorgfalt und Sauberkeit. Ein paar Kleinigkeiten
: S. 9, 29 lies ovüxröi, S. 11,20 öiEXex&riaav, S. 46,17 dycbrnv,
S. 82,26 y&Q ecxiv, S. 110,6 itpoxspouai, S. 13,39 ist der Beistrich
nach fiovXexai zu streichen. S. 127 heißt es in Z. 4 unter dem Text
„Ztschr. f. alttest. Wiss." statt „neutest." (vgl. Praef. p. VI). - Zu S. 24, 32
möchte ich auf die Wendung f| xig sxxlraiaaxi,K]c, Euxaliuc, dxoAou-
•fKa hinweisen. Bekanntlich hat man nämlich die dxoAoirfHa xfjc; xii.f)q,
die in can. 7 von Nicäa dem Bischof von Jerusalem zugesprochen worden
ist, bis vor kurzem irrtümlich als „Nachfolge der Ehre" oder
„Ehrenstellung in der Reihe der Bischöfe" verstanden. Karl Müller hat
aber im Eingang seiner Kirchengeschichte I 2 (1929) S. XXVI, vom
verst. Loofs aufmerksam gemacht, dem Worte dxoAovx'Ku seine richtige
Bedeutung gleich jtapaSooic; gegeben und zugleich auf Concil. Ephes.
ed. Schwartz I, 3, S. 18, 34 f. k djtoaxoAn:fjc, dy.oAouvKou; wjX ;iapa-
öooeco? verwiesen. Die Stelle S. 24, 32 dient zur Bestätigung, ebenso
S. 26,21 ; 27,24 u. 32; 28,2; 78,2; 83, 15; 117,10 u. 34. Der Sinn
von djtoAorröxa und dxöAoufrov (dxoAoij'ftwc) ist hier immer, daß
etwas ordnungsgemäß, weil dem Herkommen gemäß, geschieht. Und
wie S. 27, 24 u. 32 dxoAoudov mit ximo? wechselt, so heißt es auch
bei Kallinikos, vita Hypatii S. 87 (ed. Leipzig 1895) xiotoq yag xoioüxo?
xal dxoAotrfKa EJtodxr|a£v. — Wie formelhaft die Bezeichnungen
EijAaßEOxaxoc,, ÖEoaeßEaxaxog, dEocpiAEaxaxo?, oauoxaxoc,, dytüxaxoc,
für Bischöfe schon geworden waren, zeigt nicht bloß ihr ständiger
umständlicher Gebrauch in den Protokollen, sondern noch mehr ihre
Verwendung in den Klageschriften gegen Dioskur (S. 15 ff.), worin dem
Patriarchen die schwersten Verfehlungen und Verbrechen vorgeworfen
werden. So heißt es S. 21, 27: xoooüxov jtqöc, dcEßEiov 6 u.vt|uoveu-
öeI? EtiAaßsoTaxo? ejuoxojioi; opäi, was nicht etwa spöttisch gemeint
ist. Dagegen schreibt der Diakon Theodor vom ErjAaßEoxuxoc, Aiöa-
xopoc, S. 16, 27: ovroc, yaq 6 dyiwxaxo?, [xdAAov 8e dyQKüxaxoi; jcxA.
— Bemerkenswert ist, daß in den Klageschriften der alexandrinischen
Kleriker Papst Leo olxoi>[isvixöc, JtaxpidpYrig genannt wird (S. 15,31;
20,17; 22,24). — S. 61,7 gebraucht Kaiser Marcian dem Papst Leo
gegenüber ein dauu.d^ou.ev (miramur), vgl. Caspar, Papsttum I, 304 und
Gotting. Gel. Anz. 1932, Nr. 1, S. 16 f. — In der Rede Marcians S. 156, 32
ist r offenbar gleich xat, wie im Spätlatein vel oftmals die Bedeutung
von et hat. — In can. 6 (S. 159, 27) kommt das in Gesetzesbestimmungen
beliebte ei ir = dAAd.

München. Hugo Koch.

Repertorium Qermanicum Verzeichnis der in den päpstlichen Registern
u. Kameralakten vorkommenden Personen, Kirchen u. Orte d.
Deutschen Reiches, seiner Diözesen u. Territorien vom Beginn des
Schismas bis zur Reformation. Hrsg. vom Preuß. Histor. Institut in
Rom. II. 1.—3. Liefg. Verzeichnis der in den Registern u. Kameralakten
Urbans VI., Bonifaz' IX., Innocenz' VII. u. Gregors XII.
vorkommenden Personen, Kirchen u. Orte des Deutschen Reiches,
seiner Diözesen u. Territorien 1378—1415. Bearbeitet von Gerd
Tellenbach. Berlin: Weidmann 1933. (VII, 93*S. u. 1248 Sp.)
Lex. 8°. 1. Liefg. RM 16—; 2. u. 3. Liefg. je 15-.

Das Ziel dieses Urkundenrepertoriums war es, die
in den päpstlichen Archiven aufbewahrten päpstlichen
Urkunden, soweit sie die deutsche Geschichte — das
Reich, die Länder, die Fürsten, die Kirchen, sonstige

i Personen und alle ihre Beziehungen — betrafen, in der
Form von Regesten zu sammeln und darzubieten. Die

' Regesten der Päpste, deren Sammlung und Darbietung
im Wesentlichen deutscher Gelehrtenarbeit zu verdanken

j ist (bis 1198 Ph. Jaffe, S. Loewenfeld, F. Kaltenbrunner,
bezw. nach Kirchenprovinzen P. Kehr und A. Brackmann,
bis 1304 von A. Potthast u. a. m.), kann in den späteren
Jahrhunderten des Mittelalters in ihrer Gesamtheit nur
universal durchgeführt werden: Teilung der Arbeit nach

i den national geschiedenen Empfängen ist notwendig. Die
Sammlung der auf Deutschland bezüglichen Urkunden
im Repertorium Germanieum begann 1897 mit einem

, ersten Bande, der von R. Arnold bearbeitet das (erste
Regierungsjahr Eugens IV. 1431/32 behandelte und 2328

; Urkundenregesten mit den Orts- und Personenregistern

• brachte. Rund 20 Jahre dauerte es, bis 1916 der erste
Band einer von E. Göller bearbeiteten Fortsetzung erschien
, die bedeutend ökonomischer vorging, auf die
Wiedergabe der Urkunden-Regesten ganz verzichtete und

I in einem mäßig starken Bande aus dem ganzen Ponti-
fikat Clemens' VII. 1379—1394 alle deutschen Erwähnungen
— Orte, Personen, Länder, Kirchen usw. —

! nachwies. Die dem Bande Göllers gezollte Anerken-

i nung (vergl. Theol. Lit. Zeitung 42: 1917 Jg. 164 f.)

j hat dazu geführt, daß das Preußische Historische Institut
in Rom nach Wiederaufnahme seiner italienischen
Arbeit überhaupt (1922) auch die Fortsetzung des Re-
pertoriums Germanieum in der bewährten Form in Angriff
nahm (1928ff.).

Der weiter zur Bearbeitung anstehende Gesamtstoff
aus dem großen Schisma wurde so eingeteilt, daß die
römische Obödienz — die Päpste Urban VI, Bonifaz IX,
Innocenz VII. und Gregor XII. — getrennt gehalten
wurde von den Pisaner Gegenpäpsten: Alexander V.
und Johann XXIII. und auch von dem später in Angriff
genommenen Pontifikate Martins V.

In dein vorliegenden Teile des 2. Bandes, der sich
grundsätzlich von Göllers Werk dadurch unterscheidet,
daß nicht für Personen und Sachen (Orte) gesonderte
Register, sondern jeweils für jedes Pontifikat ein Gesamtregister
gegeben wird, haben wir das deutsche Material
aus den Urkunden Urbans VI., 1378—1389, Sp.
1—30, Bonifaz. IX., 1389—1404, Sp. 37—1178 und
Innocenz VII., 1404—1406, Sp. 1185—1285 (A—Jod.).
Über die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit des
Materials steht dem Referenten kein Urteil zu: Es ist
eine reiche Fülle geschichtlichen, lokalgeschichtlichen und
kulturgeschichtlichen Lebens, in das hier der Blick eröffnet
wird. Die Schwierigkeiten, die die alphabetische
Anordnung so verschiedenartigen Materials bietet, scheinen
restlos überwunden zu sein. Wertvoll wäre es
allerdings gewesen, wenn die vielen Personennamen nicht
nur unter dem Vornamen, sondern auch unter dem Familiennamen
(Zunamen), der um die Wende 14./15.
Jahrhunderts doch schon eine erhebliche Rolle spielt,
nachgewiesen würden. Damit käme man einer heute weit
verbreiteten geschichtlichen Liebhaberei, die nicht nur
als Spielerei aufzufassen ist, entgegen und würde Abnehmer
für das kostspielige Werk auch da finden, wo
man sie schwerlich vermutet. Wenn Teilenbach S. 85*
sagt: „Das Zunamenregister, das Göller notwendigerweise
beigab, kann ohne weiteres in das Personenrei-
gister hineingearbeitet werden", so muß Referent gestehen
, daß er nicht feststellen konnte, wie und wo
T. von dieser zugestandenen Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat. Über seine Absichten und Arbeitsziele äußert
sich Teilenbach S. 84* ff. der ersten vorliegenden Lfg.

Den Hauptwert der vorliegenden Lieferung sehen
wir in dem einleitenden Abschnitt über das Quellenmaterial
und die päpstliche Kanzlei des behandelten
Zeitraums. Wenn alle weiteren Abschnitte des großen

! Werkes mit so gründlichen diplomatischen Studien ein-

! geleitet werden, dann dürfen wir bald eine zuverlässige
und vollständige Darstellung der päpstlichen Diploma-

' tik erwarten. Nach einem Überblick über die Geschichte

' der Archivalien der römischen Schismapäpste beschreibt