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Ausgabe: | 1933 Nr. 10 |
Spalte: | 180-181 |
Autor/Hrsg.: | Rauscher, Julius (Hrsg.) |
Titel/Untertitel: | Blätter für württembergische Kirchengeschichte. N. F. 29. Jhg. 1925, Heft 3/4 1933 |
Rezensent: | Bossert, Gustav |
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Theologische Literaturzeitung 1933 Nr. 10.
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proxime frustra" in de paen. 7 nicht „nun aber nicht
mehr weil das nächstemal schon vergebens", wie E. (S.
359) mit Kellner-Esser übersetzt, sondern „weil das
letztemal (das vorigemal) vergebens (d. h. ohne Nachhalt
)". „Proxime" hat nämlich bei Tertullian stets
rückschauende, nicht vorwärtsschauende Bedeutung, wie
aus dem „proxime factum est" in de cor. 1, dem „quae-
sisti proxime" in de fuga 1 und dem „proxime accidit"
von adv. Jud. 1 hervorgeht, Stellen die E. selbst bald
darauf (S. 366) anführt. S. 361 f. hält E. den karthagischen
Bischof Agrippin für den von Tertullian in de
pud. bekämpften Gegner, S. 366 aber vermutet er, daß
„jener Bischof, dessen Identifizierung nicht gelingen will,
gar keine lebende Einzelperson war, sondern eine von
Tertullian geschaffene literarische Figur als Repräsentant
des afrikanischen Episkopats". Ebenso ist die vom Afrikaner
so stark hervorgehobene Sündendreiheit „nichts
anderes als eines jener dialektischen Kampfmittel, an
denen die Polemik Tertullians so überaus reich war" (S.
365). Die Wendung „id est ad omnem ecclesiam Petri
propinquam" paßt nach S. 363 „vorzüglich auf den
Bischof der Kirche von Karthago, die wie allgemein
angenommen wird, von Rom aus, der Kirche des Petrus,
gegründet wurde". Darnach wäre wohl eine von Paulus
oder einem andern Apostel gegründete oder von einer
solchen Gründung abstammende Kirche nicht einbezogen
gewesen? Die von Hippolyt berichteten Vorgänge in
Rom hält E. (S. 367 f.) für verschieden von denen in
Afrika. Ganz verfehlt ist es aber, wenn er in dem
Vorwurf Hippolyts, die Schule Kallists „halte an ihren
Gebräuchen und ihrer Überlieferung fest", ein Zeugnis
dafür findet, „daß alle Sünder in der römischen Kirche
nach geleisteter Buße wieder in die Kirchengemeinschaft
aufgenommen wurden". Hippolyt hat ja vorher
dem Kallist deutlich genug Neuerungen vorgeworfen.
Und das ov Sianivei tö öiöa(raaX.£iov cpi)A.äooo)V tu Eüiq xal
rnv jtapdSoaiv spricht nicht von alter römischer Sitte
und Überlieferung, sondern von einer „Überlieferung"
und von Sitten, die eben Kallist begonnen hat. (Das
Wort jiaQÜSoaiq hat, wie das lateinische traditio, manchmal
die allgemeinere Bedeutung „Lehre" oder „Übung",
vgl. die „humana traditio" bei Cyprian ep. 63, 14 und
74, 3 = humana et novella institutio in ep. 63, 1). S.
372 behauptet E., Cyprian kenne keine Einteilung der
Sünden in vergebbare und unvergebbare, trotz Test.
III, 28: non posse in ecclesia remitti ei qui in Deum
deliquerit. Zu diesem Zwecke setzt er ohne Weiteres
voraus, daß Cyprian unter der Sünde wider den hl.
Geist in den unter obigem Titel angeführten Schriftstellen
Mt. 12,32 und Mk. 3, 28 f. die „freiwillige Verstocktheit
" verstehe, wie man sie später verstanden hat
und heute versteht, und daß darum die Stelle I. Kön.
2, 25 „im selben Sinne gefaßt" sein müsse. Letzteres
ist allerdings der Fall, nur umgekehrt als E. meint:
Cyprian versteht unter der Sünde gegen den hl. Geist
eben eine unmittelbar gegen Gott gerichtete Sünde, im
Unterschied von „minora delicta quae non in Deum
committuntur", zu denen in ep. 17, 2 das Götzenopfer
im Gegensatz steht. E. widerspricht sich deshalb selbst,
wenn er einerseits eine Sünde gegen Gott (= Sünde
gegen den hl. Geist) im Sinne Cyprians für unvergebbar
hält und anderseits doch annimmt, daß Cyprian in ep. 16
und 17 auch diesen Sünden Verzeihung in Aussicht stelle.
Cyprian kämpft auch nicht bloß „gegen den Laxismus
in seinem eigenen Klerus und gegen den Rigorismus, der
dem gleichzeitigen römischen Bußstreit die Note gab"
(S. 373 f.). Vielmehr besagt ep. 55, 6, daß auf dem
karthagischen Konzil nach Ostern 251, noch bevor die
Kunde von der Erhebung Novatians zum Gegenbischof
nach Karthago gekommen war oder gar die sachlichen
Gegensätze bekannt geworden waren (über die Zeitfolge
der Ereignisse siehe meine Cypr. Unterss. S.
130 f.), „lange Zeit Schriftstellen von beiden Seiten vorgebracht
wurden" und dann ein „temperamentum salubri
moderatione" gewählt wurde, dahingehend, daß den
Gefallenen weder die Hoffnung auf die kirchliche Gemeinschaft
ganz entzogen, noch diese ihnen leichthin gewährt
werden solle. Also war auch auf dem karthagischen
Konzil ein Teil, ohne novatianischen Einfluß,
| zuerst für völlige Verweigerung der Wiederaufnahme. So
klar und einfach, wie E. meint, liegen also die Dinge in
der Bußfrage lange nicht. Es wäre auch sonst noch
manches zu bemerken, aber der mir zugewiesene Raum,
den ich so wie so schon überschritten habe, nötigt
mich, hier abzubrechen. Trotz aller Ausstellungen wird
niemand das E.sche Werk ohne Gewinn und Belehrung
j aus der Hand legen. Ein Namen- und Sachverzeichnis
I wäre trotz der genauen Inhaltsangabe erwünscht gewesen
.
I München. Hugo Koch.
I Blätter für württ. Kirchengeschichte. Im Auftr. d. Vereins f.
württ. Kirchengesch. hrsg. v. D. Dr. J. R au sc h e r. N. F. 36. Jahrg.
1932. Stuttgart: Chr. Scheufeie 1932. (III, 277 S. u. 6 Taf.) 8°.
Das Ulmer Ref.jubiläum gab Anlaß zu Arbeiten, die
z.T. schon 1931 erschienen sind. F. Fritz schrieb
einen Aufsatz über „Die Ulmische K. G. vom Interim bis
j zum 30j. Krieg" und gibt eine willkommene Ergänzung
I und Fortsetzung zu C. Th. Keims Ref.gesch. von 1851.
Seine Darstellung des Interims (1931, 131 ff.) geht weit
| über Keim hinaus, dann schildert er den Wiederaufbau
i der evang. Kirche durch L. Rabus (1931, 169 ff.) und' die
nicht leichte Zurückdrängung des Katholizismus (1932,
1—62). Es wäre wünschenswert, wenn auch die an-
! deren oberschwäbischen Reichsstädte eine so eingehende
I Darstellung ihrer Ref.gesch. fänden. Einen Ausschnitt
j aus der Gesch. des Ulmer Landgebiets gibt K. Burkhardt
in „Paulus Beck, der erste ev. Geistliche Geis-
j lingens" (1931, 249 ff. 1932, 63—108). Es zeigt sich
in beiden Arbeiten, wieviel Material noch den reichs-
, städtischen Archiven, vor allem den Ratsprotokollen, ent-
I nommen werden kann. Die reichsstädtischen Jubiläen
j haben der Ref.Gesch. manche Förderung gebracht. 1934
ist das württ. Ref.jubiläum. Für dasselbe ist eine Neu-
I bearbeitung der württ. K.G. in Aussicht genommen; als
erster Teil soll die Ref.Gesch. von J. Rauscher erscheinen
, während die anderen Teile aus der Feder von Mitarbeitern
später zu erwarten sind. Ebenso werden die
j Akten der ersten württ. Kirchenvisitation von J. Rauscher
I veröffentlicht. In den Blättern berichtet J. Rauscher
(S. 188 ff.) über die noch vorhandenen Akten aus „Mittelalter
und Reformation im Archiv des Ev. Oberkirchenrats
Stuttgart", wobei deutlich hervortritt, wie sorg-
I fältig man in Brandenburg-Ansbach und Hohenlohe mit
j den kirchlichen Akten umging, wie sorglos dagegen im
I Herzogtum Württemberg. G. Bossert d. J. schildert
I „ökolampad als Seelsorger des Herzogs Ulrich von
j Württemberg" nach seinen sechs Predigten über Psalm
! 137 im Herbst 1526. Die religiöse Entwicklung des
I Herzogs könnte noch weiter aufgeklärt werden, wenn es
gelänge, in Hessen Nachrichten aufzufinden über Ulrichs
Beziehungen zu lutherisch gesinnten Männern wie
j Schnepf, Ötinger, W. Strauß. Th. Knapp bezweifelt
j die von Häcker behauptete „Reichsunmittelbarkeit des
j Ulmer Wengenklosters" mit guten Gründen. Leube
erzählt von dem ersten Darsteller der württ. Ref. Gesch.,
| dem Tübinger Kanzler „Chr. Frdr. Schnurrer besonders
als Ephorus des Stifts", das er während der französi-
I sehen Revolution und der napoleonischen Epoche 1806
zu leiten hatte. F. Fritz führt den eigentümlichen
Brauch, daß der Pfarrer der Gemeinde seinen „Lebenslauf
bei der Investitur" mitteilt, zurück auf eine Vorschrift
der Kirchenordnung von 1559, wonach der
| Superintendent der Gemeinde den Pfarrer als tauglich
und ordentlich zu seinem Amt berufen vorzustellen hat;
nach dem 30jährigen Krieg und im Zeitalter des Pietismus
werden die Mitteilungen schwülstiger und intimer,
in der Aufklärung oberflächlicher. 1842 erfolgt die
Vorschrift, daß der Pfarrer den Lebenslauf verliest, was
schon länger Brauch war. Fritz wünscht eine Be-
| schränkung, wenn nicht Abschaffung dieses dem Wesen