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Ausgabe:

1931 Nr. 1

Spalte:

376-378

Titel/Untertitel:

Rechtsidee und Staatsgedanke 1931

Rezensent:

Meyer, Herbert

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375

Theologische Literaturzeitung 1931 Nr. 15/16.

376

Naturen, Charakter eine Differenz der Selbstbestimmung,
durch die sich die Persönlichkeit ihre Verfassung gibt.
„Die Verschiedenheit der Charaktere beruht auf den
verschiedenen Möglichkeiten der Abweichung von der

förtlichen Bestimmung". Die Hauptrichtungen falscher
elbstbestimmung können in Typen zusammengefaßt
werden, auch in Typen von Weltanschauungen und ihrer
Psychologien. Sie sind ja die theoretischen Seiten bestimmter
Charaktere. Wie aber die Verfassung des
Charakters die Einzelentscheidung eingrenzt, so grenzt
die Determination der Ursünde alle Entscheidung geschichtlich
bewußten Lebens ein. Mit ihr ist also etwas
wie ein naturhaft von Geburt her gesetzter Charakter
gegeben. Es wird „unmöglich, das was aus Selbstentscheidung
und das was aus Naturanlage folgt, im einzelnen
Fall sauber auseinanderzuhalten". Der Einzelne
freilich, „der vor Gott steht, kann nicht anders, als
für sein ganzes sündiges Sosein die Verantwortung im
vollen Sinn zu übernehmen".

Betont B. zum Beschluß nochmals, daß es ihm
fern gelegen habe, ein System der christlichen Psychologie
zu geben, so ist man freilich versucht, zu fragen,
ob nicht der letzte Aufsatz mit der Überschrift: „Über
die Bedeutung des christlichen Glaubens für die Psychologie
" in der Tat besser charakterisiert worden wäre als
mit der gewählten: Biblische Psychologie. Denn was Br.
letztlich zeigen wollte war doch dies: „der christliche
Glaube erkennt die Hauptrichtungen der gegenwärtigen
Psychologie als Typen fehlsamer menschlicher Selbstbestimmung
nach der theoretischen Seite hin", die trotz
fruchtbarer Erkenntnisse, die sie uns schenkten, von der
dauernden Krisis, in der sich die Psychologie befindet,
Zeugnis ablegen müssen. Sie haben sich vom christlichen
Glauben her Begründung und Begrenzung geben
zu lassen und können dann als „bloße Arbeitsmethoden
", nützliche Dienste leisten. Welcher Art Begründung
und Begrenzung seien, wurde im einzelnen ausgeführt
. — Ohne Zweifel sind die in dem letzten Vortrage,
wie in den weiteren unter einer Decke mit ihm vereinten
Aufsätzen enthaltenen Weisungen, vom Glauben aus die
rechte Stellung zu den philosophischen Systemen zu
gewinnen, die Überlegenheit der Glaubensbotschaft zu
erkennen und ihre Souveränitätsansprüche am rechten
Platze so anzumelden wie geltend zu machen, notwendige
theologische Lehrarbeit. Und die scharfe Herausarbeitung
des christlichen Kerygmas nach verschiedenen Seiten
hin, die Brunner in kräftiger Kennzeichnung mit einer
seltenen Kunst der Gegenüberstellung und Vergleichung
durchführt, wird nicht nur denen, die mit seinem theologischen
Ansatz und mit seinen Grundthesen über das
Verhältnis von Philosophie und Theologie, über Offenbarung
, Wort Gottes, Rechtfertigung, Heiligen Geist,
Kirche, übereinstimmen, wertvolle Dienste zu leisten
vermögen. Eine besondere Mission mag die schlichte
Deutlichkeit dieser lehrhaften Vorträge für den Unterricht
unserer Studenten haben, die scharf markierter
Grundlinien bedürfen. Indem ich das ausspreche, darf
ich freilich auch nicht verhehlen, daß ich Heinrich
Barths Worte Zw. d. Z. 1930 S. 464 von der Theologie
und Philosophie, die sich „immerhin nicht wie Gott
und Mensch" verhalten, von der Tendenz „Philosophie
auf eine möglichst primitive Verkehrtheit festzulegen,
damit die Theologie als Verwalterin der Offenbarungswahrheit
um so vorteilhafter in Erscheinung trete" und
von jenen „schlagkräftigen Antithesen", „mit denen
etwa dem überraschten Hörer die philosophisch-theologische
Problemlage in erstaunlich einfachen Zügen
geschildert wird", nicht habe lesen können, ohne an
Gefahren zu denken, zu denen die (als solche gekennzeichneten
) Schemata und Vereinfachungen der Brunner-
schen Darstellung leicht führen können. Ich hatte zunächst
in meinem ausführlichen Referat die Stellen, in
denen mir die Klärung auf Kosten gebotener Nüancie-
rung besonders auch der Lehrmeinungen bekämpfter
Gegner, allzu leidenschaftlich betrieben zu sein schien,

sperren wollen. Ich unterließ es. Jeder kundige Leser
wird von selbst auf sie stoßen. Gewiß, das Evangelium
soll leuchten, das ist die Hauptsache. Je sorgfältiger
wir uns aber zu seinen Ehren in peinlicher Ehrerbietung
unserer „Gegenbeispiele" annehmen, um so besser
dienen wir gewiß auch seinem Licht.
Jena. Waldemar Macholz.

[Binder-Festschrift]: Rechtsidee und Staatsgedanke. Beiträge
zur Rechtsphilosophie und zur politischen Ideengeschichte. Festgabe
für J u 1 i u s B i n d e r. In Verb, mit E. Mayer und M. W u n d t
hrsg. v. Karl Larenz. Berlin: Junker & Dünnhaupt 1930. (XI,
263 S.) gr. 8°. RM 14-; geb. 16—.

Vorliegende Festschrift, die auch dem Theologen
mancherlei bringt, ist eine erfreuliche Gabe zum 60. Geburtstag
des Rechts- und Staatsphilosophen Julius
Binder und zugleich eine Würdigung von dessen
wissenschaftlicher Persönlichkeit durch Freunde und
Schüler. Diese Ehrung ist wohl verdient, hat uns Binder
doch in seiner „Philosophie des Rechts" (1925) erstmalig
eine wirklich wissenschaftliche moderne Dar-
| Stellung dieses Rechtsgebietes gegeben, das als solches
I nur von einem Juristen beherrscht werden kann, anderseits
aber als Teil der Philosophie den Vollbesitz der
wissenschaftlichen Gedankenwelt und der Methoden der
Philosophie voraussetzt. Hat doch auch die philosophische
Fakultät der Universität Erlangen in dem Doktor-
j diplom, das sie bei gleicher Gelegenheit ausstellte, an-
| erkannt, daß Binder der Philosophie eine bereits ver-
j lorene Provinz zurückerobert habe. Der erste Beitrag
von Walther Schönfeld über „Puchta und Hegel"
steht in der Art der Würdigung Hegels Binder nahe,!
hat Schönfeld doch in seiner Greifswalder Universitäts-
Rede über den „Begriff einer dialektischen Jurisprudenz"
(1929) mit Glück die besondere Bedeutung dargetan,
welche Hegels Dialektik gerade für den Juristen hat.
Das Auseinanderfließen des inneren und des äußerein
Elements im Recht, des Rechts und des Rechtsscheins,
I wie ich es nennen möchte, wird hier nicht als Dualismus,
sondern als dialektische, d. h. in sich unterschiedene,
aber wesensnotwendige Einheit dargetan. Was Schönfeld
über Puchtas Beziehung zu und seine Abhängigkeit
von Hegel bringt, ist kaum geeignet, unser Interesse
an Puchtas Persönlichkeit zu erhöhen, deren rein
äußerliche Klarheit mindestens nicht geeignet war, der
Idee des Rechts in der besonderen Ausgestaltung nahezukommen
, wie sie dem germanischen Geiste vorschwebt
. Bernhard Kübler behandelt den „Einfluß
der griechischen Philosophie auf die Entwicklung
der Lehre von den Verschuldensgraden im römischen
Recht", Hellmuth Mayer „Die Strafrechtstheorie
bei Luther und Melanchthon"; er zeigt, daß diese in
engem Zusammenhang mit „Luthers Staatsauffassung"
steht, die gerade wieder Binder im 13. Beiheft der
Beiträge zur Philosophie des deutschen Idealismus
(1924) anschaulich geschildert hat. Danach hat Luther
den Staat zwar als Macht, aber als Macht im Dienste
sittlicher Aufgaben anerkannt, so daß der Reformator
sich in gewichtiger Weise von den religiösen Schwär-
I mern seiner Zeit unterschied. „Recht und Macht" be-
I handelt gleich Binder selbst (Beihefte a.a.O. Nr. 8,
1921) auch sein inzwischen leider verstorbener, geist-
| voller Freund und Lehrer Paul Hensel, während
I Alfred Löwenstein „Wirtschaftsidee und Rechtsidee
" einander gegenüberstellt. Friedrich Brunst
äd bemüht sich in seinem Beitrag „Das Eigentum
und seine Ordnung" zu zeigen, daß der Sinn des Eigen-
j tums darin liegt, daß es den Menschen Unabhängigkeit
gewährt und damit die Mittel zu sittlichem Leben,
i Demgemäß betont er mit Otto v. Gierke und der
i germanistischen Rechtstheorie die soziale Funktion des
; Eigentums gegenüber dem absolutistischen und individualistischen
römischen Recht. Dieser germanische Sozialbegriff
des Eigentums ist, wie B. ausführt, durch die
I christliche Lehre vom Eigentum sittlich noch über sich