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Ausgabe:

1929

Spalte:

583-585

Autor/Hrsg.:

Rengstorf, Karl Heinrich

Titel/Untertitel:

Jebamot. (Von der Schwagerehe.) 1929

Rezensent:

Jeremias, Joachim

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Theologische Literaturzeitung 1929 Nr. 25.

584

sich in der Mitteilung von Belegstellen wesentlich auf
das I. Buch beschränken mußte. So ist dies Verfahren |
schon zu rechtfertigen. Aber die Bitte muß doch ausge- 1
sprachen werden, daß dem Abschluß des Kommentars j
eine neue „Einleitung" beigegeben werden möchte, die
dann den ganzen Bestand von Chronik-Esra-Nehemia !
gründlicher zu berücksichtigen hätte, als es jetzt mög- !
lieh war. Denn man darf ja gewiß erwarten, daß Hänel,
der des verewigten Verfassers Erbe nicht nur pietätvoll
gewahrt, sondern auch selbständig gemehrt hat, die
zweite und größere Hälfte des Kommentars, die Über-
Setzung und Erklärung von 2. Chronik und Esra-Ne-
hemia, nun ganz selbständig liefern wird.
Halle a. S._ Otto Eißfeldt.

Rengstorf, Lic. Karl Heinrich: Jebamot. (Von der Schwager- ■
ehe). Text, Übers, u. Erklärg. Nebst e. textkrit. Anh. Gießen: A.

Töpelmann 1929. (XII, 56* u. 272 S.) gr. 8°. = Die Mischna ,

III, 1. RM 27.50; in Subskr. 24—. I

Dieser neue Band der Gießener Misna-Ausgabe hat j
der Greifswalder Theol. Fakultät als Lic.-Arbeit vorgelegen
. Die gediegenen Kenntnisse, mit denen hier ein '
besonders schwieriges Kapitel des jüdischen Eherechts ;
behandelt wird, die Zuverlässigkeit der Übersetzung, die j
Klarheit der Erklärung auch komplizierter juristischer
Erwägungen des Textes und die sorgfältige Heraus- j
arbeitung sprachlicher und sachlicher Verbindungslinien
zum Neuen Testament zeichnen diese umfangreiche (339 j
S.) und die rabbinische Forschung fördernde Erstlings- |
arbeit aus.

Die Einleitung (S. 1*—56*) behandelt neben literar- |
kritischen Fragen die Geschiente der Schwagerehe von !
der ältesten Zeit an. Dieser Abschnitt wird in doppelter
Hinsicht Widerspruch wecken. Der Vf. sucht nämlich
die Wurzeln des Levirats in der patriarchalischen
Kaufehe; er sieht in ihr eine „ursprünglich Vermögens-
und eherechtliche Sitte" (S. 24*): aus der „Einschätzung |
der Frau als reinen Wertobjekts" (S. 15*) der Sippe ;
habe sich das Recht entwickelt, daß die Frau eines !
kinderlos verstorbenen Mannes von dessen Bruder übernommen
wurde. Aber diese Erwägungen reichen nicht |
aus zur Erklärung des Brauches. Die Wertschätzung
des Kindersegens im A. T. hat fraglos religiöse Gründe
und diese muß dann auch eine Sitte haben, die ver-
hindern soll, daß der Name eines Verstorbenen „aus
Israel ausgelöscht werde" (Dt. 25,6). Auch die altertümliche
Art des Schimpfes (Schuhausziehen, Anspeien, |
öffentlicher Schimpfname Dt. 25,9—10), der denjenigen
trifft, der sich der Leviratspflicht entzieht, deutet darauf
hin, daß die Verweigerung der Leviratsehe schon in ältester
Zeit als Verletzung einer religiösen Pflicht gewertet
worden sein muß. Anfechtbar ist sodann die Stellung
zu der für die Beurteilung von Mth. 22, 23—33 wichtigen
Frage, ob der Levirat zur Zeit Jesu noch in Übung war. |
Sie wird im Anschluß an Well hausen verneint. Aber da- !
bei werden spätere Anschauungen und Verhältnisse in die j
Zeit Jesu übertragen: für das Jerusalem der Zeit Jesu
werden uns drei Fälle des Vollzugs der Leviratsehe i
ausdrücklich überliefert (Jebh. VIII, 4; Tos. Jebh. I, 10
241), wobei die Eigenart dieser Fälle (Leviratsehe mit
der Witwe eines Kastraten, mit der Nebenfrau der eigenen
Tochter) vollends die Allgemeingiltigkeit des J
Brauches voraussetzt.

Auf die Einleitung folgt Text, Übersetzung und Erklärung
der 16 Kapitel des Traktates mit textkritischem
Anhang (S. 1—244). Was den Text anlangt, so ist es
zu begrüßen, daß der Vf. nicht einen neuen Text aus !
den „besten" Lesarten konstruiert hat, sondern die
Editio prineeps der Misna Neapel 1492 (N) abdruckt, j
Auf diese Weise wird e i n wichtiger Text vorgelegt und |
die Benutzung des textkritischen Apparates erheblich
erleichtert. Dieses Urteil gilt auch angesichts der Tat- I
sache, daß N gelegentlich Einflüsse der babylonischen j
Misnä-Rezension aufweist, da die Kauffmann'sche Hand- j
schritt (K) dem Vf. erst zu spät zugänglich wurde, um
an die Stelle von N zu treten. Der Apparat hat beson- |

deren Wert dadurch erhalten, daß der Vf. die in Oxford
und Cambridge liegenden Geniza-Fragmente einsehen
und das in ihnen enthaltene Material zum großen Teil
vor Abschluß des Druckes noch im Apparat verarbeiten
konnte.

Die umsichtige und zuverlässige Erklärung des
außerordentlich spröden und schwierigen Textes enthält
eine große Arbeitsleistung und eine Fülle lehrreicher
Beobachtungen. Es sei aus der Erklärung der wichtigste
Ertrag für das Verständnis des N.T.s hervorgehoben. S.
19f. Jebh. II, 5: die Söhne eines israelitischen Vaters
und einer Sklavin gelten rechtlich nur als Söhne der
Mutter. Auch in erbrechtlicher Hinsicht. Mit Recht wird
auf Gal. 4, 21 ff. verwiesen. Vgl. besonders Gal. 4, 30.

— S. 40 u. 260. Jebh. III, 7: die Schwester der eigenen
Frau ist einem Manne auch nach dem Tode seiner Frau
zur Leviratsehe verboten, weil sie ihm nach Lew 18, 18
„eine Stunde" ( bei Lebzeiten der Frau) verboten war.
nnN iiyti' ist also etwa wiederzugeben mit: „selbst

nur für eine noch so kurze Zeit". Ebenso Mth. 26, 40
// Mk. 14,37; ähnliche Wendungen 1. Thess. 2, 17:
Äpk. 17,12. 18,10. 17. 19 vgl. Mk. 6,35. — S. 82 f.
Jebh. VI, 6: das Gebot der „Fortpflanzung und Vermehrung
". Mit Recht erinnert die Erklärung daran, daß
Kinderlosigkeit schon im A.T. als göttliche Heimsuchung
galt. Die Folgerungen aus dein aus Gen. 1,28
gefolgerten Gebot, Nachkommen zu haben, für die
Frage, ob Paulus Witwer war, hat Ref. Z. N. W. XXV
(1926)S. 310—2 gezogen. Irrig beurteilt das rabbinische
Material Fascher Z.N.W. XXVIII 1929 S. 62—5. —
S. 89—92. Jebh. VIII, 1 handelt vom Unterschied zwischen
„Sklaven der Nutznießung" und „Sklaven des
eisernen Gutes". Von den ersteren heißt es: „Wenn sie
sterben, sterben sie ihr [der Ehefrau; sie hat den Schaden
]; und wenn sie an Wert gewinnen, gewinnen sie ihr
an Wert [sie hat den Vorteil]". Von den „Sklaven des
eisernen Gutes" heißt es entsprechend: „Wenn sie sterben
, sterben sie ihm [dem Ehemann] . . .". Der gleiche
Dativ des Eigentums liegt Rom. 14, 7—8 vor. Paulus
verwendet die Terminologie des Sklavenrechtes, um
die unbedingte Verhaftung des Christus-Sklaven seinem
Herrn gegenüber auszudrücken. — S. 211. Jebh. XVI, 7:
die Reiseausrüstung eines Leviten besteht aus Stock,
Schuhen, tarmil (als Ranzen dienender Lederschlauch,
der die Reisezehrung enthielt) und Torarolle. Danach
Mth. 10, 10 zu erklären, wo also -jc-r/jt: keinesfalls mit
„Bettelsack" übersetzt werden darf.

An folgenden Stellen ist zu berichtigen. S. 13: lies in der Überschrift
statt „die Frau des nachgeborenen Bindert" : „der nachgeboreue
Bruder als Jabham". S. 18 II 4b*: der allgemeine Satz, daß dem Hohenpriester
die Witwe verboten ist, um faßt auch den Fall, daß die Witwe niclit-
priesterlicher Herkunft ist. — S. 27 II 8 b1: freigelassene Sklavin und Prose-
lytin stehen eherechtlich der legitimen Israelitin nicht gleich (vgl. Qid. IV i
tt. ö. Richtiges sagt Vf. S. 81—82). — S. 37 III 5 a10 lies Hillel's statt
Schammai's. — S. 45 III 10 bs gibt das „auch" keinen Sinn ; es ist wohl die
Negation ausgefallen und zu lesen : „wenn sie aus nichtpricsterlichcr Familie

stammen". — S. 76 VI 2': statt FOlT] lies ~jlT; die rabbinische

TT—; T

Exegese zu Lev. 21,7 beschränkt den ersteren Ausdruck auf die Tochter
aus der illegitimen Elte eines Priesters (vgl. mein : Jerusalem zur Zeit
Jesu IIB Leipzig 1929 S. 81 mit Anm.) - S. 79 VI 4 d5 4 e*: die
normale Erhebung zum Hohenpriester beruhte auf Erbfolge, nicht Wahl.

— S. 93 VII 3b: die Wendung T^DNO "D'Kl 7Q1B darf im Zusammenhang
nicht anders als die entsprechende Wendung in VII 4 a
übersetzt werden. Das erste Verbum bezeichnet den Verlust eines
Rechtes auf Priesterhebe, das zweite Verbum den Erwerb eines Rechtes
auf Priesterhebe. — S. 156 XII 5 a4: daß Handwerk nicht ohne Schrift -
gelehrtentum denkbar war, kann man nicht sagen. Feststellungen wie
S. 90, daß Billerbeck eine Parallele „nicht verzeichnet, sie also übersehen
hat", hätten wegbleiben sollen.

Die Arbeit schließt mit zwei dankenswerten Beigaben
(1. Sifre zu Dt. 25,5—10. 2. Midrasch Tannaim
zu Dt. 25,5—10), die die exegetischen Grundlagen zum
rabbinischen Leviratsrecht bieten, Nachträgen und Register
.