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Ausgabe:

1895

Spalte:

262-263

Autor/Hrsg.:

Arndt, Augustinus

Titel/Untertitel:

De libris prohibitis commentarii 1895

Rezensent:

Reusch, Franz Heinrich

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mentarien ift doch wohl zu grofs angelegt. Denk ift I Möge der zweite Band bald folgen der uns insbe-

kaum aus Bafel (S. 18), fondern wohl aus Bayern. Der ! fondere Mathefius Bnefwechfel bringen foll!
Aufenthalt von Mathefius in Bayern birgt noch manches j Nabern bei Kirchheim u/Teck. G. Boffert.

Dunkel in fich, das erft gelichtet werden kann, wenn

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man die Gefchichte des Herzogthums Bayern in der ämrit Anmicimnc C i cc

Reformation neu anfafst und über den wackern Winter AuSustmus> b; J-j SS Canonum in Collegio Cra-
hinauskommt. Jener Kafimir, S. 26, der ja jedenfalls coviensi Brot., De libris prohibihs commentarii. Regenseine
hervorragende Stellung in München eingenommen Durg> F. Puftet, 1895. (VIII, 316 S. gr. 8.) M. 3._

haben mufs, follte doch nachzuweifen fein. An den Diefes Buch enthält in neuer Auflage zwei zuerft i

Schwager der bayrifchen Herzoge, den Markgrafen Ka- Jahrgang 1893 des Vering'fchen Archivs für kath Kirrl
fimir von Brandenburg-Ansbach, fcheint wohl nicht ge- recht veröffentlichte Abhandlungen von denen Hi ft
dacht werden zu können. Zu bedauern ift, dafs Löfche eine gefchichtliche Darflellung der kirchlichen A 1
den fchönen Spruch, womit der bayrifche Hofnarr Luther verböte, die andere eine Entwicklung des ietzt i„ r f"
in Worms empfing, nicht mittheilt. Vgl. Amelung S. 17. Punkte in der römifch-katholifchen Kirche omltlnA
Sollte der Gönner des jungen Mathefius, Zach. Weixner, Rechtes enthält. In der erflen Abhandlung werde
nicht zur Familie des Herrn von Weichs gehören? Die 1 m„ a.a„„ uur^„r„nA *~mtr*m**JL.*ZL u"_u"f"

Bekanntfchaft von Mathefius mit Michael Keller könnte
aus München datiren, wenn Keller jener Gefellpriefter
aus Straubing ift, der in München in langer Haft fafs
und endlich 1526 freigelaffen wurde. Vgl. Medicus, Gefchichte
der evgl. Kirche in Bayern S. 95. Uhlhorn, Rhegius
S. 93- Job. Mantel, der Auguftiner, der in Württemberg
einer der erften Prediger des Evangeliums war, und der
gleichnamige Cöleftiner find feit alter Zeit viel ver-
wechfelt worden, fo auch von Löfche S. 44, obgleich
die Verfchiedenheit beider längft nachgewiefen ift. Eine
Anwefenheit von Mathefius in Wittenberg 1545 könnte
nur zwifchen dem n. und 22. Januar flattgefunden haben,
was doch eine fehr unbequeme Reifezeit ift. Vgl. CR.

7, 299, 312. Das nuper hic erklärt fich auch aus einem | In der umfangreicheren zweit«

Brief. Zu S „ff wäre eine kurze Charakteriftik von der Verf. von dem Verbote, ÄttÄÄ
Mathefius Vorganger m Altenburg, dem Humamften oder zu befitzen, von den auf die Uebertr^n™a c
Dietrich Reysmann, willkommen gewefen. Vgl. Blätter Verbotes gefetzten kirchlichen Strafen von den Iii

führlich die im erften Jahrtaufend vorkommenden Bücherverbote
befprochen, — der Verf. behauptet S. 41, das
Recht Bücher zu verbieten, habe fchon in der alten Kirche
propriissime dem römifchen Stuhle zugeftanden, von dem
auch die Provinzial- und Generalconcilien die Beftätigung
ihrer Decrete zu erbitten nie unterlaffen hätten, und S.
47: es fei auch fchon früh die Praxis aufgekommen,
dogmatifche Schriften vor der Veröffentlichung dem
Papfte zur Approbation vorzulegen, — dann die Bücherverbote
im Mittelalter bis auf Alexander VI., endlich die
Bücherverbote feit der Reformation, und die älteren In-
dices. Für die fpäteren Indices (nur für diefe) verweift
er u. A. auf mein Buch, das er S. 78 als opus laboris
eximii, sed non viinoris odii neo-haeretici bezeichnet.

fationen von diefem Verbote, von dem Verfahren der
Inquifition und der Indexcongregation, von der kirchlichen
Präventivcenfur u. f. w. Der Zweck der kirchlichen Bücherverbote
ift nach S. IOO nicht nur, die Gläubigen von gefährlicher
Lcctüre fern zu halten, fondern auch, fie zum
Gehorfam anzuhalten und die Ketzer und andere gott-
lofe Menfchen von der Veröffentlichung fchlechter Bücher
abzuhalten, weshalb die Bücherverbote auch für diejenigen
gelten, bei denen die Gefahr, durch verbotene
Bücher verdorben zu werden, nicht vorhanden ift. Der
Index gilt nach S. 101 ubique locoruni, auch in Deutfch-
land und Frankreich. Die Verbote der Index-Congre-
gation find, auch wenn fie auf Befehl des Papftes veröffentlicht
werden, keine päpftlichen Acte (S. 106) und
darum nicht unfehlbar, aber im Gewiffen verbindlich
u' Vmo Anm"z 6 v ~u dürfte Weidlich, ein in Schwaben , (S. 108). Verboten find alle Schriften der Härefiarchen,
nnr SVhlelien bekannter Name, ftatt Meidlich zu lefen | zu denen der Trienter Index Luther, Zwingli, Calvin und
fein Tin wäre eine Erwähnung der vergeblichen Con- einige Andere, unfcr Verf. S. 115 auch Voltaire und
riUr«ifr von der aus Melanchthon 1552 nach Joachims- j Döllinger als dux neoprotestantium zählt (nach S. 228

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für württb. Kirchengefchichte 1893, 14. Die Grube ,Türk-
ner', die Viertel ,Obertürkner', ,Untertürkner' in Joachimsthal
haben ficher nichts mit den Türken zu thun, fondern
erinnern auffallend an die württb. Orte Obertürkheim,
Untertürkheini, im Volksmund Obertürknen, Untertürknen
(von dem altdeutfchen Durincheim). Bei der Art der
Entflehung von Joachimsthal ift es in keiner Weife
undenkbar, dafs nicht auswanderluftige Schwaben aus
dem Neckarthal fich dort anfiedelten. Stammte doch
umgekehrt der Prior .in dem nahen Klofter Denkendorf,
Wolfgang Röder, genannt Böhem, fpäter Prediger in
Efslingen, aus Ellbogen und mochte die Herrlichkeit
des neuen Silberlandes am Neckar preifen. S. 173 ift die
Verbindung von Sirach und Falernerwein nicht glücklich.
S. 175 Z. 7 v. u. wäre Heidrich zu ergänzen. S. 58 Anm. 1

«-nsrciie, von uci .

thal kam, angezeigt. S. 246 Anm. 6 ift "ftatt Hag'en Löbell
zu lefen. S. 361 wird Judas der Löwe erft aus Gen. 49, 9
klar. Lebbäus mufs aus dem Spiel bleiben. S. 395 wird
Thola von Mathefius felbft mit .aufgehenkter Schalk'
erklärt, ift alfo nicht auf Jtb'w Pf. 22,7, fondern rTJfl
hängen, kreuzigen zurückzuführen. S. 421 ift Wendel'in
als Schutzpatron des Viehs, Leonhard, dem Hufeifen
geweiht werden, als Schutzpatron der Pferde zu faffen.
»>; 475 ift der frühere Augsburger, fpäter Oehringer Prediger
Huberinus gemeint, deffen Sirachauslegung feiner
Zeit ein vielgelefenes Buch war. S. 538 wäre zu 300 Blatt

Rheinen jedoch die Schriften, die er ante lapsum veröffentlicht
hat, nicht verboten zu fein), von anderen
Häretikern die UM ex professo de religione tractantes:
dazu werden S. 122 auch gezählt Fridrich [Friedrich!,
Gefchichte des Vaticanifchen Concils, Archinrard [Archi-
nard], Les origines de Veglise romaine, Hinfchius, Die Orden
und Congregationen der katholifchen Kirche in Preufsen,
Dittes, Lehrbuch der Pfychologie. Als nicht verboten
werden in Deutfchland angefehen als zwar von Pro-
teftanten, aber im katholifchen Sinne gefchrieben, Leibniz,
Syftem der Theologie, L. Clarus über den Cölibat (S. 189),

hinzuzufügen: genauer: die erfte Confutatio hatte 351 Hurter Imiocenz III. und Cobbet, Gefchichte der eng

Blätter. Vgl.Ficker XLVIII. S. $41 Iß nicht ganz klar, hfehen Reformation (S. 259).

was Galatinus der getaufte Jude und fpätere Franzis- Verboten lind alle proteftantifchen Bibelüberfetz-

kaner, in der Lutherhiftoric thut. Der Mangel an mittel- ungen Zum Beweife dafür, dafs diefe immer verdächtig

alterlichen Leichenreden S. 590 erklärt fich einfach aus
den Seelenmeffen, mit denen der Todte und die Leidtragenden
befriedigt werden. Leichenreden gab es nur
als Gedächtnifsreden für einzelne hervorragende Männer

feien, führt der Verf. S. 127 die Thatfache an, dafs De-
litzfch in feiner hebräifchen Ueberfetzung des N.T. ,aus
Hafs gegen die katholifche Wahrheit' Matth. 16, 18 den
h. Petrus nicht Kepha, fondern Petros nennt. Katholifche

und zwar, foviel Ref. fehen kann, erft unter dem Ein- ; Bibelüberfetzungen in der Volksfprache mit Anmerk-
flufs der Humaniften. unSen darf der Kathohk nach den römifchen Verord-