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Ausgabe:

1893

Spalte:

89-90

Autor/Hrsg.:

Seydel, Max

Titel/Untertitel:

Bayerisches Kirchen-Staatsrecht 1893

Rezensent:

Köhler, Karl

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Sy

Theologifche Literaturzeitung. 1893. Nr. 3.

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durch ein anderes erfetzt wurde, auch das alte Wort
aufgenommen, aber auf das neue verwiefen fei. Durch
diefes Aufführen fämmtlicher Wörter der alten Lutherbibel
, ifl gefagt, werde die C. auch für alle diejenigen
brauchbar, welche die ältere, unrevidirte Lutherbibel beibehalten
. Diefes Verfprechen ift nun aber nur infoweit
gehalten, als fich fämmtliche Wörter der alten Lutherbibel
überhaupt angeführt finden bezw. von ihnen auf
die neuen verwiefen ift (z. B. abergläubig, albern, endelich,
Sekel, feuchtig), aber nicht infoweit, dafs der frühere
Luthertext in fämmtlichen jetzt geänderten Stellen angeführt
wird. Beifpielsweife finden wir nicht berückfichtigt
den alten Luthertext bei I Mof. 3, 16 (unterworfen), 4, 7
(Wille); 49, IO (Meifter); Hiob 19, 25 (aufwecken); Pf.
126, I (Gefängnifs); Jef. II, 3 (Riechen); Luc. 14, 8 (ehrlich
); Rom. 13,5 (Noth); Eph. S, 16 (fich fchicken); Jak.
i, 13 (Verfucher). Es ift demnach ein wenig zuviel gefagt
, dafs auch für den, der das Revifionswerk verwirft
und feine alte Bibel noch beibehält, die neue C. er-
fchöpfend brauchbar fei. Gerade für die Zeiten desUeber-
gangs, wo uns oft eine Stelle noch nach der alten
Ueberfetzung im Ohre liegt, während uns die neue nicht
ganz präfent ift, wäre es vielleicht gut gewefen, den
alten Text — jeweils unter Hinzufügung einer diesbezüglichen
Anmerkung — noch etwas ausgiebiger zu be-
ruckfichtigen. Und wenn die in der revidirten Bibel
noch in der Anmerkung belaffene ältere Ueberfetzung
von Eph. 3, 19 in der C. ihre Berücklichtigung fand, fo
hätte umgekehrt auch die Verbefferung von Matth. 28, 19
unter Jünger' aufgenommen werden dürfen.

Doch follen diefe Bemerkungen, denen etwa noch
die falfche Columnenüberfchrift auf S. 207 u. 208 (dreihundert
ftatt drei) anzufügen wäre, der hohen Werth-
fchätzung des Buches in keiner Weife Eintrag thun,
fondern nur das lebhaftefte Intereffe an ihm bekunden,
vermöge deffen wir ihm die weitefte Verbreitung von
Herzen wünfchen.

Heidenheim a. Brenz. Dr. H. Mofapp.

Seydel, Max, Bayerisches Kirchen-Staatsrecht. [Aus:,Bayer.
Staatsrecht', VI. Bd.] Freiburg i. B., J. C. B. Mohr,
1892. (IV, 356 S. gr. 8.) M. 7.40.

Der Verf. will (S. 101) nicht Kirchenrecht darftellen,
fondern ausfchliefslich Kirchenftaatsrecht, d. h. diejenigen
Normen, die der bayerifche Staat von fich aus
bezüglich der Rechtslage der in feinem Gebiet vorhandenen
Kirchen und Religionsgefellfchaften entwickelt
hat. Den letzteren gefleht er die Fähigkeit, Recht im
juriftifchen Sinne zu erzeugen, nicht zu (S. 158), worin
ihm beizuftimmen ift: auch die Gefellfchaftsordnungen,
welche fie kraft ihres Selbftgefetzgebungsrechts hervorbringen
, erlangen den Rechtscharakter erft durch den
Hinzutritt des Staates mit feiner Zwangsgewalt. Zu weit
geht übrigens der Verf., wenn er S. 161 der Staatsgewalt
die Befugnifs zufchreibt, rein nach Willkür .beitimmte
Theile der gefellfchaftlichen Ordnung dem Belieben der
Glaubensgefellfchaften völlig zu entziehen', andere Theile
denfelben freizugeben. Es giebt hier beftimmte, zwar
nicht rechtlich feftgeftellte, aber aus der Natur der Sache
erkennbare Grenzen für das Eingreifen der Staatsgewalt.
— Die Arbeit des Verf.'s ift ausgezeichnet durch er-
fchöpfende Vollftändigkeit, durch Klarheit und Ueber-
lichtlichkeit der Darftellung wie durch Scharffinn und
Unbefangenheit des Urtheils. Er klagt verfchiedentlich,
und zwar mit grofsem Recht, über die Unzulänglichkeit
und Unklarheit der hier in Betracht kommenden Gefetze,
welche es oft fehr fchwierig machen, zu erkennen, was
im Sinn des Gefetzgebers zu Recht befteht. Ein Bei-
fpiel unter vielen bildet die durch $ 28 u. 44 des Re-
ligionsedicts [II. Verfaffungsbeilage] gewährleiftete Rcchts-
perfönlichkeit und Vermögensfähigkeit der katholifchen

Kirche in Bayern — ein rechtlich ganz unfafsbarer Begriff:
die katholifche Gefammtkirche kann nicht gemeint fein,
für die innerhalb Bayerns gelegenen katholifchen Diö-
cefen aber fehlt es an jeder zufammenfaffenden Organi-
fation, wodurch diefelben als katholifche Landeskirche
zur Erfcheinung kämen (S. 184). Was mag fich der
Gefetzgeber an jenen Stellen als das Subject feiner Aus-
fagen gedacht haben? Die entftehenden Schwierigkeiten
der Interpretation hat der Verf. fall immer glücklich ge-
löft. Nur feiten fieht man fich zum Widerfpruch aufgefordert
. So bezüglich feiner Auffaffung der Stellung des
proteftantifchen [dies in Bayern die amtliche Bezeichnung
] Kirchenregiments. Der Verf. fucht hier (S. 257—259)
der oberften Kirchenbehörde, dem Oberconfiftorium,
ein möglichft hohes Mafs von Selbftftändigkeit zu
wahren durch die Behauptung, von dem Oberconfiftorium
werde mit einigen Ausnahmen (landesherrlichen Refervat-
rechten) das Kirchenregiment, von dem Minifterium die
ftaatliche Kirchenhoheit ausgeübt. In den Gefetzen
(Religionsedict und II. Anhang desfelben) kann ich das
nicht begründet finden. Wenn der Verf. geltend macht:
wolle man in dem Oberconfiftorium nur eine den Befehlen
des Minifteriums unterftellte Vollzugsbehörde
fehen, fo werde die Unterfcheidung zwifchen Kirchen-
regiment und ftaatlicher Kirchenhoheit gegenftandslos,
— fo hat er ganz Recht. Aber für den Territorialismus,
deffen fchärffter, man möchte fagen ungefchminkter
Ausdruck die bayerifche Kirchengefetzgebung ift, befteht
jener Unterfchied in der That nicht; wenn er erwähnt
wird, fo hat das im Grunde nur doctrinäre
Bedeutung. —Nicht zutreffend fcheint mir die Auffaffung
des Verf.'s vom Simultaneum (S. 192 ff.). Er legt deni-
felben durchweg privatrechtlichen Charakter bei: auch
wo Simultanftreitigkeiten zur Entfcheidung durch Verwaltungsbehörden
gelangen, handle es fich dabei um
Rechtsanfprüche und fei darum das adminiftrative Er-
meffen ausgefchloffen. Die Natur des Simultanrechts
läfst fich nur aus den gefchichtlichen Entftehungsver-
hältnifsen deffelben erkennen, und diefe weifen ganz
beftimmt darauf hin, dafs wir ein Inftitut des öffentlichen
Rechts vor uns haben. — Bezüglich der Erziehung von
Kindern aus gemifchten Ehen macht der Verf. mit vollem
Recht die Auffaffung geltend, dafs hier die ftaatliche
Einwirkung fich nur foweit erftrecken könne, als die Erziehung
in das Bereich der Oeffentlichkeit tritt, d. h. auf
den Religionsunterricht in der Schule, nicht aber auf
andere Seiten der religiöfen Erziehung, z. B. Theilnahme
am Gottesdienft, Beichte u. dgl. Er klagt, dafs die Verkennung
diefes Grundfatzes ,zur Ausbildung einer weitgehenden
ftaatlichen Glaubenspolizei geführt' habe, ,die
ihr polizeiliches Wefen dadurch nicht verliert, dafs fie in
die Formen der Verwaltungsrechtspflege fich kleidet'
(S. 149). Vollkommen überzeugend ift auch, fo auffallend
die Thatfache an fich erfcheinen mag, der von
Seydel geführte Nachweis, dafs es Kirchengemeinden im
Sinne von rechtlich, namentlich vermögensrechtlich or-
ganifirten Verbänden im rechtsrheinifchen Bayern bis
heute nicht giebt. Er argumentirt rein fachlich aus dem
gefetzlich geltenden Recht. Ein Schritt zum Belferen
ilt in der allerneueften Zeit durch einen Landtags-
befchlufs gefchehen, aber bis jetzt noch ohne gefetz-
geberifchen Erfolg. — Die erften hundert Seiten des
Buches nimmt eine in ihrer Knappheit und ftreng fachlichen
Haltung fehr orientirende Darfteilung des Gc-
fchichtsyerlaufs feit Anfang des Jahrhunderts ein, nicht
eben ein Blatt in dem Ruhmeskranz der bayerifchen
Regierungskunft. Namentlich die Gefchichte der Behandlung
der Altkatholiken und ihres endlichen Fallen-
laffens kann man nur mit äufserft gemifchten Gefühlen
lefen.

Darmftadt. K. Köhler.