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Ausgabe:

1887 Nr. 13

Spalte:

304-306

Autor/Hrsg.:

Delbrück, Hans

Titel/Untertitel:

Historische und politische Aufsätze 1887

Rezensent:

Harnack, Adolf

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3°3

Theologifche Literaturzeitung. 1887. Nr. 13.

304

Seite abgedruckte Verordnung nicht geeignet: wenn ein
Schüler declamire, folle derjenige unter den zuhörenden
Schülern, der ihn zuerft auf einem Fehler ertappe,
ein kleines Gefchenk erhalten und bei den öffentlichen
Prüfungen folle den Primis singidarium artium
ein Knabe, reeiiato quodam plausibili carmine, einen
fchönen Kranz überreichen, und noch weniger der Satz
S. 146: Quia honore potissimum ali artes compertumhabebant
tnagistri nostri, id sedulo curarunt, ut liberales inter disci-
pulos aemulationes et acres de honore et praeeminentia eon-
certationes suscitarentur. — Auch die Anmerkung S. 160,
fechs Ruthenftreiche fei eine für das 16. Jahrhundert geringe
,Maximalftrafe'gewefen, ift nicht zutreffend: mit fechs
Streichen wurden gewöhnliche Vergehen' geahndet; für
gröberehatte nicht der Lehrer, fondern derSuperior dieZahl
zu beftimmen (S. 207.280). Dafs körperliche Züchtigungen,
mit der Ruthe, nicht mit dem Stock (S. 274), ziemlich gewöhnlichwaren
, zeigt die Vorfchrift, dafs jedes Colleg einen
Corrector ad castigandos pueros haben mufste; diefer durfte
nicht zum Orden gehören (S. 335). Der zu züchtigende
Schülerfollte von den anderen feftgehalten werden (S. 160).
— In einem Briefe des Petrus Canifius an den Supcrior
in Köln wird diefem empfohlen, die Novizen oder Scho-
laftiker fich fleifsig im Deutfch-Predigen üben zu laffen
(S. 137). Pachtler zieht daraus eine etwas zu weit gehende
Nutzanwendung: ,Man merke diefes Drängen der erften
Jefuiten unferes Vaterlandes auf die deutfehe Sprache'.
Wenigftens in der Schule durften von den Claffen an,
die etwa unferer Tertia entfprechen, Lehrer und Schüler
nur lateinifch fprechen (S. 171. 195. 277); in Dillingen
wurde 1585 verordnet, den Katechismus etiam in infima
schola lateinifch zu lehren (S. 367), was anderswo doch
nur in den höheren Claffen gefchah (S. 214 4 den Schülern
der Convicte war an Sonntagen in freien Stunden das
Lefen eines erbaulichen Buches geftattet, aber nur eines
lateinifch und Ornate gefchriebenen (S. 423). Ncch die Ge-
neral-Congregationen von 1829 und 1853 haben für den
Vortrag der Logik, Metaphy fik und Theologie die lateinifche
Sprache vorgeschrieben, für den Vortrag der Mathematik
und Phyfik dringend gewünfeht (S. III. 112). — Komifch
ift die Note zu S. 34: ,Schon damals fürchtete man ein
zu grofses Selbftgefühl infolge von Sprachftudien'. Sie
gehört zu der Verordnung, dafs das Studium der Sprachen,
in welchen die Bibel gefchrieben oder in welche fie überfetzt
fei, nur folchen zu geftatten fei, die fo demüthig
und im Glauben feft feien, dafs für fie keine Gefahr zu
befürchten fei. S. 29 wird beigefügt, dabei müffe unter
anderem auch der Zweck verfolgt werden, die Vulgata
zu vertheidigen. Eine Anmerkung zu diefer Stelle der
Conftitutionen belehrt uns, dafs hier urfprünglich ,mög-
lichft zu vertheidigen' geftanden, dafs aber die erfte
General-Congregation das ,möglichft' geftrichen habe,
,weil die Vulgata überall vertheidigt werden könne'.

Ueber den theologifchen Unterricht finden wir u. a.
folgende Notizen: Nach dem Reglement des römifchen
Collegs von 1566 lehrten täglich (oder an fünf Tagen,
denn ein Tag war frei) zwei Patres fcholaftifche Theologie
nach Thomas von Aquin, einer pofitive Theologie, ,d. i.
etwas aus dem Alten oder Neuen Teftamente', ein vierter
an Sonn- und Feft- und den freien Wochentagen Casus con
scientiae, ein fünfter zweimal wöchentlich die Contro-
verfen gegen die Lutheraner (S. 197). In Ingolftadt lafen
1575 drei Profefforen 3—5 mal wöchentlich Scholaftik,
einer dreimal Exegefe (S. 219), in Würzburg 1587 zwei
Scholaftik, einer Exegefe, einer Cafuiftik, Kirchenrecht
oder die Controverfen (S. 287). Der theologifche Curfus
umfafste 4—5 Jahre. Eine Commiffion der General-Congregation
von 1883 erklärte es für durchaus nöthig, für
das Studium des Kirchenrechtes und der Kirchen-
gefchichte zuforgen, ,namentlich in einigen Provinzen';
auch einige andere Reformen im theologifchen Unterricht
wurden angeregt (S. 119). Diefelbe General-Congregation
fchärfte dem Profeffor der Experimental-

phyfik ein, er dürfe nichts lehren, was dem von dem
Profeffor der Metaphyfik im Anfchlufs an Thomas von
Aquin bezw. Ariftoteles de corporum prineipiis et constitutione
Vorgetragenen widerfpreche. Auch befchlofs
fie einftimmig, dem General anheimzugeben, bei dem

j Papfte die Aufhebung oder Milderung des Erlaffes des
Generals Vitelleschi zu erbitten, wodurch den Jefuiten
verboten wird, die Gewalt des Papftes über die Fürften
in Schriften, öffentlichen Disputationen und Vorlefungen

i zu behandeln (S. 118).

Sehr ftiefmütterlich war an den Mittelfchulcn der
Religionsunterricht bedacht. Am Freitag wurde in den
unteren Claffen der kleine, in den oberen der gröfsere

j Katechismus des Canifius erklärt, und es bedurfte einer
befonderen Erlaubnifs des Generals Aquaviva vom
Jahre 1592, dafs in der oberdeutfehen Provinz dafür eine
ganze ftatt einer halben Stunde verwendet wurde; an den
Sonn- und Fefttagen früh, in der oberdeutfehen Provinz
Nachmittags vorher wurde das betreffende Evangelium
erklärt; Sonntag Nachmittags wurde in der Kirche Kate-

' chefe gehalten (S. 208. 233. 248. 254. 312). In einer

| Verordnung des dritten Generals, des h. Franz Borgia,

! kommt der merkwürdige Satz vor: ,Es ift genügend, für
die Convictoriften ein- oder zweimal im Monate Exhor-
tationen zu halten, und wir dürfen nicht dahin ftreben,
fie zu religiös zu machen' (S. 402).

S. XLIV—LIII fleht ein Verzeichnifs der ,häufiger
benutzten gedruckten Schriften'. S. VII fagt P.: er
habe eingehend nur jene benutzt, ,welche unmittelbar
aus den örtlichen Quellen fchöpften, foweit fie nicht aus

| Unbekanntfchaft mit den Einrichtungen der Gef. J. neben
das Ziel fchoffen. Dagegen hatten Parteifchriften mit
ihrer Grundlage von Vorurtheilen für uns keinen Werth,
Hi quidem quod ignorant blasphej/iant'. Mit dem War-

| nungs-Prädicat .Parteifchrift' werden zuletzt die fehl
lefenswerthen ,Studien über das Inftitut der Gef. J.' von

! E. Zirngiebl, 1870, aufgeführt. Die ebenfo lefenswerthen
beiden Schriften von Jon. Kelle, ,die Jefuiten-Gymnafien

I in Oefterreich', 1873 und 1875, hätten gleichfalls, wenn
auch mit einem ähnlichen Nunc tu Romane caveto, aufgeführt
werden follen, zumal die,Beleuchtung' der erfteren
Schrift von dem Jefuiten R. Ebner, 1874—75, nicht fehlt.
— S. XII ff. ftehen, nicht eigentlich hierher gehörende, aber
gewifs manchem willkommene Verzeichnifse der Generale,
der deutfehen Affiftenten der Gefellfchaft und der Pro-
vinziäle (sie) der deutfehen Provinzen. Auch Porträts
des h. Ignatius, des P. Gregor von Valencia, der .Leuchte
von Dilingen und Ingolfladt', des P. Franz Cofter, ,grofs
als Erzieher,Lehrer und Schriftfteller', und des P. J. Bufaeus

I find beigefügt.

! Bonn. F. H. Reufch.

Delbrück, Prof. Dr. Hans, Historische und politische Aufsätze
. Berlin, Walther & Apolant, 1887. (II, 356 S.
gr. 8). M. 6. —; geb. M. 7.50.

Sechs von diefen vierzehn Auflätzen find theils
kirchengefchichtlichen Inhalts, theils wenden fie fich an
das Intereffe der Kirchenhiftoriker. Der erfte, ,die hifto-
rifche Methode des Ultramontanismus' (zuerft erfchienen
in den Preufs. Jahrb. Bd. 53) ift neben der kritifchen
Arbeit von Lenz (Hiftor. Ztfchr. Bd. 37 S. 523fr.) die
fchlagendfte Widerlegung der Janffen'fchen Methode
der Gefchichtsfchreibung. Hat Len z gezeigt, dafs nicht
fowohl in der Zuftutzung der einzelnen Citate als vielmehr
in der Gruppirung und Dispofition das Kunftftück
des Autors liegt, fo zeigt Delbrück, dafs der grundlegende
Abfchnitt des Janffen'fchcn Gefchichtswerks, die

j Schilderung der wirthfehaftlichen Lage Deutfchlands im
15. Jahrh. und ihrer angeblich plötzlichen Verkehrung

| im Anfang des 16., tendenziös, widerfpruchsvoll und
unwahr ift, ferner dafs Janffen, wo es ihm pafst, fich auf
Stimmungsberichte ftützt ftatt auf das Studium folcher