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Ausgabe:

November/2022

Spalte:

1033–1036

Kategorie:

Altes Testament

Autor/Hrsg.:

Neef, Heinz-Dieter

Titel/Untertitel:

Geschichte, Schuld und Rettung. Studien zur Redaktion, Komposition und Theologie von Ri 1,1–3,30.

Verlag:

Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht (Neukirchener Theologie) 2021. 224 S. = Wissenschaftliche Monographien zum Alten und Neuen Testament, 162. Geb. EUR 90,00. ISBN 9783788735210.

Rezensent:

Erasmus Gaß

Der Tübinger Alttestamentler Heinz-Dieter Neef versucht mit Blick auf den Anfang des Richterbuchs die drei wichtigen Theologumena Geschichte, Schuld und Rettung, die das Richterbuch strukturieren, herauszuarbeiten. Auf diese Weise will er zeigen, dass gerade in den Anfangskapiteln des Richterbuchs eine sehr differenzierte Theologie verfolgt wird. Ri 1–3 zeigt sich als ein »kleines Richterbuch« (46), da hier die Voraussetzungen der Richterzeit vorgestellt und theologisch bewertet werden.

Die kurze Hinführung (1–2) ist vor allem wirkungsgeschichtlich orientiert, indem auf die große Bedeutung des Richterbuchs hingewiesen wird, das fest in der biblischen Tradition verwurzelt ist, wie Sir 46,11 f. und Hebr 11,32 f.39 f. zeigen. In diesen biblischen Reflexionen auf das Richterbuch werden die Richter vor allem als Diener Gottes skizziert. Außerdem bietet N. eine grobe Gliederung des Richterbuchs, was sich im Anhang 1 graphisch niederschlägt (203).

In einem ersten Kapitel stellt N. zunächst neuere Tendenzen der Richterbuchforschung vor (3–48). Dieser gut gegliederte Forschungsüberblick gibt einen gleichermaßen kritischen wie konzisen Einblick in die aktuelle Forschung am Richterbuch. Die Übersicht zur Literatur zum Richterbuch beginnt mit zwei Forschungsberichten von Jenni 1961 und Bartelmus 1991 (3–5). Danach bespricht N. exemplarisch sieben neuere Kommentare (6–15). Zwar wird die Flut an evangelikalen Kommentaren glücklicherweise weitgehend ausgeblendet, aber der Verzicht auf Nelson, R. D., Judges, London 2017 und Spronk, K., Judges, Leuven 2019 leuchtet nicht ein. Dann wendet er sich 15 Gesamtdarstellungen unterschiedlichen Zuschnitts und Zugriffs zu (16–35). Im Anschluss stellt er vier theologische Ansätze vor (36–39), wobei das Prinzip der doppelten Kausalität die beiden Ansätze von Seeligmann und Gross eigentlich verbindet. Schließlich wird kurz auf die unterschiedlichen griechischen Übersetzungen des Richterbuchs verwiesen (40–42). Im Rahmen der textkritischen Diskussion wäre ein Hinweis auf den Codex Lugdunensis sinnvoll gewesen, der den altlateinischen Text der Vetus Latina bewahrt und seit langem in einer kritischen Ausgabe vorliegt (Robert, U., Heptateuchi Partis Posterioris Versio Latina Antiquissima e Codice Lugdunensi, Lyon 1900). Eine kurze Wirkungsgeschichte schließt den forschungsgeschichtlichen Überblick ab (43–44). In der Zeit des Zweiten Tempels war das Richterbuch aufgrund seiner moralischen und exegetischen Herausforderungen kaum von Bedeutung. In einem letzten Punkt (45–48), der eigentlich nicht mehr zum Forschungsüberblick gehört, wird die diachrone und theologische Problemstellung skizziert, die auf der Grundlage der historischkritischen Textexegese bearbeitet werden soll. N. geht bei seiner Analyse von der Existenz eines DtrG aus. Eine solche These ist jedoch vor dem Hintergrund der jüngeren Forschungsgeschichte kaum noch haltbar, da es keine einheitliche dtr. Redaktion gegeben haben kann, die sich von Dtn bis 2Kön erstreckt, worauf auch der Forschungsüberblick von Focken, F. E., Zwischen Landnahme und Königtum, Göttingen 2014 (bei Neef 2018!) hinweist, der im Forschungsüberblick leider nicht eingehender diskutiert wird. Gerade das Richterbuch weicht formal und inhaltlich stark von den übrigen dtr. redigierten Büchern ab, was einen einzigen dtr. Redaktor, wie ihn Noth für das DtrG verantwortlich machte, zweifelhaft erscheinen lässt.

N. bespricht den Abschnitt Ri 1–3 in sechs Kapiteln: Siege und Niederlage der Stämme Israels Ri 1 (49–93), das Versagen Israels Ri 2,1–5 (94–111), Josuazeit und Richterzeit Ri 2,6–10 (112–128), der Rahmen der Richtererzählungen Ri 2,11–3,6 (129–160), Othniel Ri 3,7–11 (161–167), Ehud und Eglon Ri 3,12–30 (168–191). In diesen Kapiteln liefert N. zunächst eine wörtliche Übersetzung mit textkritischen Anmerkungen. Die Textkritik bezieht sich allerdings nur auf die griechische Tradition und hält lediglich abweichende Lesarten ohne eigentliche textkritische Diskussion fest. Bisweilen wird ein kurzes Fazit gezogen (112). Insofern ist der Mehrwert dieser Übersicht für die folgende Exegese nicht ersichtlich. Wertvoller sind hingegen die philologischen Anmerkungen, die die Expertise N.s als ausgewiesenen Dozenten für Hebräisch ausweisen. In fast allen Kapiteln wird ein forschungsgeschichtlicher Überblick gegeben, der über den Stand der Forschung informiert, bevor dann eine Einzelexegese folgt. Lediglich im Abschnitt über die Rahmenelemente wird die Einzelexegese durch Strukturbeobachtungen ersetzt. Ansonsten werden in den einzelnen Kapiteln immer wieder weitere Unterpunkte ergänzt, die sich argumentationslogisch nahelegen, auch wenn dadurch der exegetische Zugriff auf die einzelnen Textabschnitte sehr disparat ausfällt.

Im Folgenden sollen Einzelergebnisse der Textuntersuchung ausgewählt und kritisch vorgestellt werden.

Nach N. wird die Adonibezek-Anekdote auf Ri 1,5–7 beschränkt und möglicherweise dem Stamm Manasse zugeschrieben (83). Bei dieser Zuordnung ist aber die Überführung Adonibezeks nach Jerusalem nicht ohne Probleme, zumal dann ein Nordstamm den Feind nach Süden verbracht hat, und noch dazu in eine Stadt, die bislang noch von Jebusitern besiedelt war. Wenn zudem die Eroberung Jerusalems nach Ri 1,8 erst auf einen dtr. Redaktor zurückgeht (84), dann ist über die Zugehörigkeit Jerusalems zu Juda in früher Zeit gar nichts sicher, was aber in der Adonibezek-Anekdote nötig wäre. Diese Spannung sollte nicht unter den Tisch fallen.

Das sogenannte »Negative Besitzverzeichnis« in Ri 1,21.27–35 habe nach N. auf eine Tradition zurückgegriffen, die zeitlich um 1.050 v. Chr. noch vor dem Auftreten der Philister in Palästina verortet wird. Allerdings wird bei diesem Entwurf die Nähe der in Ri 1 genannten Orte zur Debora-Tradition sowie die Bedeutung der Philister in der frühen Eisenzeit für die in Ri 1 erwähnten Regionen überbewertet. Außerdem setzt gerade eine solche Sammlung von Orten mehrerer Stämme ein gesamtisraelitisches Bewusstsein voraus, was aber von N. negiert wird, da Israel als Einheit »noch ganz aus dem Blick« sei (88). Zwar ist der dtr. Redaktor von Ri 1 noch nicht an der Frage der Schuld der Stämme oder der Kritik am Volk interessiert, aber die Steigerung des Unvermögens der einzelnen Stämme, worauf Gross, W., Richter, Freiburg 2009, hingewiesen hat, sollte nicht übersehen werden.

Das Auftreten des Engels in Ri 2,1–5 wird von N. literarisch und inhaltlich eng mit Ex 23,20–22; Ex 32,34 und Ex 33,2 verbunden. In Ri 2,1–5 sei eine alte Ortsüberlieferung mit der Erscheinung eines Engels verknüpft worden, der aufgrund des Ungehorsams des Volkes Israel ein Strafgericht ankündigt. Überlieferungsgeschichtlich seien nach N. die Engeltexte nach dem Untergang des Nordreichs entstanden, um die Krise theologisch zu verarbeiten (110). Allerdings muss Ri 2,1–5 vor diesem Hintergrund ein Spätling in diesem überlieferungsgeschichtlichen Kontext sein, da der Engel auch die Position des Anklägers übernommen hat. Weshalb die Bezüge von Ri 2, 1–5 zu Dtn 7 von N. ausgeblendet werden, ist fraglich.

N. vermutet zudem, dass Ri 2,6–10 von Jos 24,28–31 abhängig sei, was durchaus möglich ist. Dies könne mit dem geänderten Ortsnamen Timnat-Heres verbunden werden, der aufgrund des Sonnenwunders in Jos 10 den ursprünglichen Ortsnamen Timnat-Serach aus Jos 24 verändert habe. Allerdings scheint der Ortsname Timnat-Serach (»Zuteilung des Gestanks« oder »Zuteilung des Überbleibsels«) eine literarische Bildung im Josuabuch zu sein. Durch diesen neuen Namen sollte vermutlich der ursprüngliche Ortsname Timnat-Heres (»Zuteilung des Sonnengottes«) aus dogmatischen Gründen verdrängt werden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die mythologischen Konnotationen von Jos 10 in späterer Zeit noch durch den sekundären Namen Timnat-Heres verstärkt wurden.

Nach N. liegen die dtr. Rahmenformeln auf einer literarhistorischen Ebene, sodass eine redaktionsgeschichtliche Einheit entsteht, die den Schlüssel zum Verständnis des Richterbuchs bildet. Die dtr. Erzählung in Ri 2–10 wird zudem von zwei Rahmentexten in Ri 2,11–19 und Ri 10,6–16 gerahmt. Der zyklische Ablauf von Abfall, Not und Rettung wird erst im zweiten Rahmentext durchbrochen, wenn in Ri 10,6–16 durch das Schuldbekenntnis Israels das Fremdgötterverbot wiederum eingesetzt und auf diese Weise das Böse aus der Mitte Israels ausgerottet wird. Wie angesichts dieser Strukturbeobachtungen die Jiftach-Erzählung anschließen konnte, ist schwierig zu klären. Zwar könnte dieses Schuldbekenntnis Israels ein positives Präjudiz für die folgende Auseinandersetzung mit Ammon sein, aber die Opferung der eigenen Tochter, geschweige denn die Eskalation der Gewalt in den Simson-Erzählungen oder im Richter-Anhang, ist ein deutlicher Rückschritt hinter das in Ri 10 Erreichte. Fraglich ist auch, weshalb die Erzählungen über die kleinen Richter durch den zweiten Rahmentext Ri 10,6–16 aufgebrochen wurden. Hinzu kommt, dass auch noch in der Jiftach- und der Simson-Erzählung Rahmenelemente zu finden sind. Zu einem wirklichen Abschluss ist es mit dem zweiten Rahmentext in Ri 10 zumindest im Endtext noch nicht gekommen, zumal auch nach N. die eigentlichen Richtererzählungen erst mit Jiftach enden (152).

Die Otniel-Erzählung basiert nach N. nicht auf einer zugrundeliegenden Tradition, sondern ist wohl eine einheitliche dtr. Bildung, mit der den israelitischen Richtern mit Otniel ein judäischer Richter vorangestellt wird. Schon angesichts der kurzen und inhaltsarmen Darstellung wird es sich kaum um eine unabhängige Tradition handeln, da man sonst eine ausführlichere Erzählung erwarten könnte (167).

Die Beobachtungen N.s zur Ehud-Erzählung Ri 3,12–30 sind weiterführend, auch wenn sie weitgehend auf Neef, H.-D., Eglon als »Kälbermann«?: VT 59 (2009) 284–294, beruhen und somit nicht neu sind. Nach N. werde der Mord an Eglon nicht auf einer Toilette begangen, sondern in einem kühlen Zimmer im Obergeschoss, in das sich Eglon zur Körperpflege zurückgezogen habe (186 f.). Dies sei schon ausweislich der Wahl des VerbsSūK-H »sich salben« in Ri 3,24 und des archäologischen Befundes, wonach Toilettenanlagen immer im Untergeschoss zu finden sind, durchaus naheliegend. Darüber hinaus sei weder der Name Eglon »Kälbermann« noch das Adjektivbārî’ »wohlgenährt« notwendigerweise negativ konnotiert. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Erzählung als Satire, Groteske oder dergleichen nicht zielführend (190). Ob allerdings YHWH bei dieser an sich profanen Heldenerzählung aufgrund von Ri 3,22 implizit im Spiel wäre, da der Mord keinerlei Spuren hinterließ, sei dahingestellt. Außerdem scheinen in der Ehud-Erzählung im Gegensatz zu N. zwei Wachstumsstufen vorzuliegen (Gross 2009). Aus einer Heldenerzählung wurde durch eine Redaktion eine gesamtisraelitische Unternehmung, bevor ein dtr. Redaktor die Endgestalt von Ri 3,12–30 schuf. Denn die V. 27–29, die die Heldenerzählung panisraelitisch deuten, lassen sich nicht als dtr. bestimmen, da abgesehen von der Übergabeformel explizite dtr. Idiomatik fehlt (z. B. ML .T in V. 29 anstelle von dtr. ŚRD).

Ein abschließendes Kapitel fasst die Ergebnisse der Exegese von Ri 1–3 zusammen (192–201). N. geht davon aus, dass die Richtererzählungen die Sesshaftwerdung der israelitischen Stämme reflektiere, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der kanaanäischen Urbevölkerung gekommen sei. Bei einer derartigen Deutung besteht jedoch die Gefahr, dass man die vorstaatliche Zeit Israels zu unterkomplex betrachtet und die Entstehung Israels monokausal verengt. Da N. aber die Richterbuchtexte als »fiktional« betrachtet (193), also als Texte, die nicht den Anspruch erheben, ein reales Weltgeschehen abzubilden, umschifft er diese Problematik. Allerdings spiegeln die vom Redaktor für seine fiktionale Darstellung verwendeten Richter-Traditionen tatsächlich historische Hintergründe wider, was im Fall der einzelnen Erzählungen belegt werden kann, wie Gross 2009 jeweils gezeigt hat. Für die Ehud-Erzählung, die N. bespricht, wäre nach Gass, E., Zur Ehud-Tradition in historisch-topographischer Hinsicht: ZDPV 124 (2008) 38–50, ein historischer Kontext frühestens ab dem 8. Jh. v. Chr. greifbar. Inso-fern wäre es durchaus möglich, selbst für fiktionale Texte historische Verortungen zu erwägen.

Leider werden die Bemerkungen zu den philologischen Besonderheiten von Ri 1–3 von N. nur stichpunktweise angeführt, aber kaum ausgewertet (195 f.). Drei syntaktische Konstruktionen sind zumindest auffällig:hinneh + qatal als perfectum declarativum in Ri 1,2,wayyiqtol als zusammenfassende Bemerkung (»summary remark«) in Ri 1,35 und Partikel + Partizip + Subjekt als sachliche Gegenwart (»factual present« nicht »actual present« 196) in Ri 3,24.

Redaktionsgeschichtlich sei Ri 1–3 nach N. ein Werk des dtr. Redaktors, der teils Traditionen aufgenommen, teils Erzählungen selbst gebildet hat. Auf diese Weise wird das redaktionsgeschichtliche Wachstum des Richterbuchs stark vereinfacht. Ob man auf diese Weise die beobachtbaren Spannungen vor allem in Ri 2,11–3,6 auflösen kann, die z. B. Gross 2009 aufweist, sei dahingestellt. Es verwundert daher nicht, dass es nach N. eine vor-dtr. Sammlung an Richtererzählungen nicht gegeben hat. Vielmehr habe der dtr. Redaktor auf eine große Anzahl an Traditionen zurückgegriffen.

Drei instruktive Anhänge erklären in tabellarischer Form wesentliche strukturelle Beobachtungen (202–205), die für das Verständnis des Richterbuchs zentral sind: die Komposition des Richterbuchs, die Rahmenelemente der Richtererzählungen und schließlich die beiden Rahmentexte Ri 2,11–16.18 und Ri 10,6–16 im Vergleich.

Der Studie ist schließlich ein relativ kurzes Literaturverzeichnis beigegeben (206–219). Angesichts einer mittlerweile kaum noch überschaubaren Literatur zum Anfang des Richterbuches erstaunt es, dass sich N. offenbar nur auf eine Auswahl an neueren Autoren zum Richterbuch beschränkt, während er viele frühere Ansätze aufgreift und weiterführt. Erfreulicherweise wird beim Stellenregister eine Auswahl getroffen (220 f.). Sein kurzes Sachregister berücksichtigt Personen, Orte und Sachen (222–224).

Alles in allem vereinigt die Studie von N. viele gute Einzelbe-obachtungen, die in Zukunft beachtet werden müssen, auch wenn sich die Gesamtthese in alten und weitgehend überholten Bahnen bewegt. Das schmälert aber nicht den Wert dieser Arbeit, die man insgesamt all denjenigen dringend empfehlen darf, die sich intensiver mit der Philologie und der Theologie des Richterbuches beschäftigen wollen. Bisweilen hätte man sich eine ausführlichere Diskussion der Probleme gewünscht, die meist nur kurz angerissen werden. Denn N. stell zwar immer wieder die entscheidenden Fragen, die er aber oft nicht beantwortet. Allerdings würde dadurch die Konzeption des Buches gesprengt werden, dem es in erster Linie um den theologischen Entwurf der Richterbucherzählungen vor dem Hintergrund der drei Koordinaten Geschichte, Schuld und Rettung geht. Das erste Theologumenon der Geschichte schlägt sich im Richterbuch in der Fülle von geographischen, to- pographischen und religionsgeschichtlichen Daten nieder, auch wenn man die vor allem dtr. geprägte Geschichtstheologie des Richterbuchs nicht mit Geschichtsschreibung verwechseln sollte. Das zweite Theologumenon der Schuld besteht im Ungehorsam des Volkes, das nicht auf die Stimme YHWHs hört, wobei die Nichtbeachtung des Fremdgötterverbots im Hintergrund der Ereignisse steht. Die Erweckung eines Richters leitet schließlich die Rettung des Volkes ein. Dieser Dreiklang bestimmt nicht nur die Anfangskapitel, sondern insgesamt den ersten Teil des Richterbuchs. Diese theologischen Zusammenhänge herausgearbeitet zu haben, ist das Verdienst dieser Studie.