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Ausgabe:

1995

Spalte:

1127-1130

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Walser, Markus

Titel/Untertitel:

Die Rechtshandlung im Kanonischen Recht 1995

Rezensent:

Hartelt, Konrad

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Theologische Literaturzeitung 120. Jahrgang 1995 Nr. 12

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Schmitz, Heribert: Katholische Theologie und Kirchliches
Hochschulrecht. Kommentar zu den Akkomodationsdekreten
zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana".
Dokumentation der kirchlichen Rechtsnormen. Bonn: Sekretariat
der Deutschen Bischofskonferenz 1992. 435 S. 8° =
Arbeitshilfen, 100.

In den letzten Jahren haben sich die Fälle gehäuft, in denen
staatliches und kirchliches Hochschulrecht miteinander in Konflikt
gerieten, sei es, daß Berufungsverfahren nicht abgeschlossen
werden konnten, weil entweder die bischöfliche oder die
römische Nihil-obstat-Erklärung verweigert wurde, sei es, daß
einem bereits im Lehramt Stehenden nachträglich die kirchliche
Lehrerlaubnis, die „missio canonica" entzogen wurde. Diese
Konflikte erzielten große Publizität, sie sorgten für erhebliche
Irritationen im Hochschulbereich, die weit über den Kreis der
betroffenen Fakultäten hinausgingen. Zum Teil beruhten sie auf
divergierenden Beurteilungen und Interpretationen der einschlägigen
verfassungsrechtlichen, konkordatärstaatskirchen-
rechtlichen, hochschulrechtlichen und (universal-)kirchlichen
Rechtsnormen, die in diesem äußerst sensiblen Feld aufeinanderprallen
und nicht selten gegeneinander ausgespielt werden.

Insbesondere um die mit den Apostolischen Konstitutionen
„Sapientia Christiana" (1979) und „Ex corde Ecclesiae" (1990)
vollzogene kirchenrechtliche Neuordnung der „Kirchlichen
Universitäten und Fakultäten" (cc. 815-821 CIC) bzw. der
„Katholischen Universitäten" und Hochschuleinrichtungen (cc.
807-814 CIC) mit den Konkordatsbestimmungen in Einklang
zu bringen, ergingen einschlägige Akkomodationsdekrete für
den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (1.1.1983) und
der österreichischen Bischofskonferenz (1.11.1983). Diese Akkomodationsdekrete
stehen im Mittelpunkt der anzuzeigenden
Arbeitshilfe: Der Münchener Kanonist Heribert Schmitz, ein
auctor probatus, der sich in den letzten Jahren am intensivsten
mit diesem Rechtsbereich auseinandergesetzt hat (vgl. ders.,
Studien zum kirchlichen Hochschulrecht = Forschungen zur
Kirchenrechtswissenschaft 8, Würzburg 1990), verfaßte dazu
eine überaus erhellende Einführung und einen sehr präzisen und
informierenden Kommentar.

Darin werden die heiklen Fragen angesprochen, die hier nur
aufgelistet zu werden brauchen: Theologie und grundrechtsgeschützte
Lehr- und Forschungsfreiheit; die Aufgaben des Diö-
zesanbischofs in seiner Funktion als Magnus Cancellarius; die
Voraussetzungen für die Berufung als Professor; Habilitation
von „Laien"-theologen; Mandat bzw. missio canonica für die
„Dozenten" der Katholischen Theologie, bischöfliches bzw.
päpstliches Nihil obstat bei der Erteilung, beim Entzug oder im
Falle einer Lehrbeanstandung beim Widerruf der Lehrerlaubnis;
Rechtsschutzpflichten.

Im Dokumentenanhang finden sich die einschlägigen Texte wie „Sapientia
Christiana" (15.4.1979) im lateinischen Wortlaut samt approbierter deutscher
Übersetzung, die „Ordinationes" zur richtigen Anwendung der Apostolischen
Konstitution (29.4.1979), die Dekrete der Kongregation für das
katholische Bildungswesen (20.4.1972) zur Habilitation und Berufung von
Nichtpriestern, die Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz für
die Priesterbildung (23.2.1988) bzw. das Lehramtsstudium in katholischer
Religion (23.9.1982) und die fachtheologischen Magisterstudiengänge
(22.9.1986). Zahlreiche Register, insbesondere der Rechtsquellen, aber
auch der kommentierten Literatur, und ein Sachwortverzeichnis erleichtern
den Gebrauch und erschließen den Inhalt.

Wien Karl Schwarz

Walser, Markus: Die Rechtshandlung im kanonischen
Recht. Ihre Gültigkeit und Ungültigkeit gemäß dem Codex
Iuris Canonici. Göttingen: Cuvillier 1994. XLVII, 268 S. 8».
Kart. DM 68,-. ISBN 3-930360-53-4.

Es gehört zu den unbestreitbaren Fortschritten des kanonischen
Rechts, daß der Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) auch in
seinem 1. Buch „De normis generalibus" sowohl unter inhaltlichen
als auch formalen Gesichtspunkten erfreuliche Verbesserungen
, vor allem Klarstellungen, erbracht hat. Davon betroffen
ist nicht zuletzt die Materie, die Gegenstand der vorliegenden
Untersuchung ist: die Rechtshandlung.

Der Sache nach hat diese Gesetzesmaterie ihre Vorgänger im
CIC/1917. Während sie dort aber verstreut war, so daß sie
einerseits unter den Allgemeinen Normen (cc. 103-105), andererseits
im Prozeßrecht (cc. 1680-1681) zu finden war, widmet
der CIC ihr einen eigenen Titel „De actibus iuridicis" und
behandelt sie - umfassender und zusammenhängender - in den
cc. 124-128. Die vorliegende Arbeit gilt im wesentlichen diesen
kodikarischen Normen. Da nach Meinung des Vfs„ der man
sich anschließen kann, auch die allgemeine Norm des c. 119
über den kollegialen Akt thematisch hierher gehört, bezieht er
sie in seine Untersuchung mit ein.

Die Arbeit folgt einem klaren systematischen Aufbau, der in
der „Einleitung" (1-3) übersichtlich dargestellt wird. Anliegen
der Arbeit ist es, die kodikarischen Rechtsgrundlagen zu untersuchen
, die die Gültigkeit von Rechtshandlungen bedingen.

Bevor der Autor sich der Sachthematik zuwendet, stellt er
„Rechtsgeschichtliche, begriffliche, rechtssprachliche und
rechtssystematische Vorbemerkungen" voran (5-44). Da die
zentralen Rechtsbegriffe der vorliegenden Untersuchung
„Rechtshandlung" („actus iuridicus") und „Gültigkeit" sind,
fragt er zum einen nach der Herkunft und Entwicklung des
Begriffes „Rechtshandlung" und versucht für diesen abstrakten
Begriff im Hinblick auf die kodikarischen Normen eine Definition
abzuleiten; zum anderen stellt er klar, welchen rechtssprachlichen
Ausdruck das Phänomen der „Gültigkeit" bzw.
„Nichtigkeit" einer Rechtshandlung im Codex findet.

Gemäß der Zielsetzung dieser Arbeit behandelt der erste (und
umfangreichere) Hauptteil die gültige Rechtshandlung (45-
167). Grundlage dafür ist c. 124 CIC. Während der CIC/1917
sich darauf beschränkt hatte, lediglich Mängel festzulegen, die
eine Rechtshandlung ungültig machten, wird mit c. 124 CIC
erstmalig im kanonischen Recht als allgemeine Norm positiv
verfügt, was zur Gültigkeit einer Rechtshandlung erforderlich
ist. C. 124 CIC nennt vier Faktoren, die hinsichtlich der Gültigkeit
einer Rechtshandlung einschlägig sind: die Habilität der
Person; das, was die Rechtshandlung wesentlich ausmacht (die
Wesenselemente); Rechtsförmlichkeiten („sollemnia iuris")
und Rechtserfordernisse („requisita iuris"). Während die ersten
beiden Elemente für das Zustandekommen jeglicher Rechtshandlung
unabdingbar sind, stellen die beiden letzten nur für
den Fall Gültigkeitserfordernisse dar, daß das Recht sie zu solchen
erklärt. Der Vf. geht methodologisch so vor, daß er diese
vorkodikarischen Voraussetzungen gültiger Rechtshandlungen
in der Reihenfolge, wie sie c. 124 nennt, untersucht.

Habilität meint die rechtliche Befähigung zur Setzung von
Rechtshandlungen. Der Vf. behandelt die kodikarischen Normen
vor allem bzgl. der absoluten Habilität natürlicher Personen
(Kirchengliedschaft und Vernunftgebrauch) und geht auf
die im CIC häufig vorkommenden relativen (d.h. auf jeweils
bestimmte Rechtshandlungen bezogene) Habilitätsanforderun-
gen (wie Alter, Geschlecht, Weihe, Leitungsgewalt etc.) ein.

Wesentliche Grundlage einer jeden Rechtshandlung ist der
Geschäfts- oder Handlungswille, der aus dem inneren Willen und
der geäußerten Willenserklärung besteht. Da die idealen Rechtssubjekte
(kollegiale wie nichtkollegiale juristische Personen und
„einfache Kollegien" ebenso wie selbständige Stiftungen) - im
Gegensatz zu den physischen Personen - nicht über einen natürlichen
Willen verfügen, muß vom Recht her feststehen, von wem
und auf welche Weise der Geschäftswille ermittelt und nach
außen vertreten wird. Der Vf. behandelt an dieser Stelle ausfuhr-