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Ausgabe: | 1992 |
Spalte: | 225-226 |
Kategorie: | Kirchenrecht |
Autor/Hrsg.: | Heckel, Martin |
Titel/Untertitel: | Die Vereinigung der evangelischen Kirchen in Deutschland 1992 |
Rezensent: | Stein, Albert |
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Theologische Literaturzeitung 117. Jahrgang 1992 Nr. 3
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Mittel zur Veranschaulichung dessen, was gesagt wird sowie lung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einauf
die Notwendigkeit, die Beziehung zu den Eltern und die heit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar
Kindheit aufzuarbeiten und dadurch zu einer nachträglich neu- 1991 (Amtsblatt EKD Nr. 37, 89f) weitgehend an Heckeis Anre-
gewonnenen Freiheit zu gelangen, sind wichtig und wertvoll, dür- gungen ausgerichtet worden. Das Gesetz wollte laut seiner
fen aber nicht optimistisch überbewertet werden. Präambel die Grundlage für die Beschlußfassungen der Synode
Alles in allem: ein Buch, das die Bezeichnung „Werk" ver- des Bundes wie auch der Synoden seiner Gliedkirchen bilden; es
dient, eine Arbeit, die die Religionspsychologie aus ihrer Erstar- hat diesen die Kriterien an die Hand gegeben, gemäß denen sie
rung der vergangenen Jahrzehnte löst und sie wieder zum not- nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes „die Rechte und Pflichten von
wendigen und wichtigen Gesprächspartner sowohl der Theologie Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr-
als auch der Pastoralpsychologie macht. nehmen" und durch diesen Akt die Einheit neu herstellen konnten
. Das wurde erleichtert, indem Artikel 1 der Grundordnung in
Lübeck Hans-Joachim Thilo seinen ersten Absätzen auch Formulierungen der Ordnung des
Bundes sinngemäß übernimmt. Gerne liest man dort, daß die
Evangelische Kirche in Deutschland das Zusammenwachsen
Kirchenrecht 'nrer Gliedkirchen in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses
und Dienstes fördert (Art. 1 Abs. 2 neu GO EKD und Art I
i, . Abs. 2 BO). Für die Zeit bis zum Ende der laufenden Synodalpe-
Heeke , Martin:: Die Vereinigung der evangehschen Kirchen in rjode werden dje Mitwirk von Synodalen und Ratsmitglie-
Deutschland. Tubingen: Mohr 1990. XVIII, 152 S.gr.8 = Jus , , .. ... , . ■ t ,•
Ecclesiasticum, 40. Lw. DM 38,-. dern aus den osthchen Ghedkirchen gesichert (§§3-5), die
Rechtsnachfolge des Bundes auf die Evangelische Kirche in
Der Vf., Tübinger Ordinarius für Kirchenrecht wie auch lang- Deutschland übergeleitet (§ 6), Gesetze und Ordnungen des Bun-
Jähriger Synodaler und früheres Ratsmitglied der EKD, hat 1990 des aber als nunmehr gliedkirchliches Recht dieser Kirchen auf-
auf Bitten des Kirchenamtes ein Rechtsgutachten über die im rechterhalten (§). Zur Vertiefung der Gemeinschaft soll die vom
Titel aufgeworfene Frage erstattet; es hat den zuständigen Instan- Bund der Evangelischen Kirchen beschlossene „Gemeinsame
zen vorgelegen, der Rechtsausschuß der Synode der EKD hat es Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und
sich zu eigen gemacht. Auch wenn die Rechtseinheit der Evange- ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst" vom 23. Mai 1985 daraufgehen
Kirche in Deutschland inzwischen verwirklicht ist, behält hin geprüft werden, wie zur Stärkung der Gemeinschaft zwischen
das nunmehr mit einigen Ergänzungen zum Druck gelangte Gut- den Gliedkirchen ihre Anliegen für die Evangelischen Kirche in
achten nicht nur als kirchenrechtsgeschichtliche Quelle auch wei- Deutschland wirksam gemacht und in der Grundordnung ver-
terhin Bedeutung und verdient Aufmerksamkeit. deutlicht werden können (§ 2). Dem für diese Prüfung angebrach-
Maßgebende Zielrichtung des Gutachtens ist die These, daß ten Freiraum wird es dienlich sein, daß unter den alsbald in den
»der entscheidende Akt in diesem gesamten Vereinigungsgesche- östlichen Gliedkirchen in Kraft tretenden Kirchengesetzen der
hen in der Herstellung der Mitgliedschaft in der EKD durch die Evangelischen Kirche in Deutschland die Regelung der evangeli-
°stlichen Gliedkirchen liegt, die vom Standpunkt der EKD- sehen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland nicht
Verfassung als eine Reaktivierung der nie erloschenen Mitglied- mitgenannt ist (§7 Abs. 1). In einem abschließenden Exkurs über
Schaft anzusehen ist "(XIV). Nach der Analyse des Vf.s haben die staatskirchenrechtliche Gesichtspunkte seines Themas (119ff)
9r8ane der EKD „die Gründung des Kirchenbundes und seine sieht Heckel keine Probleme darin, daß der Staat des Grundge-
Übernahme der gesamtkirchlichen Funktionen in der DDR als setzes allen Religionsgemeinschaften die Militärseelsorge ebenso
Faktum hingenommen und respektiert" (47). Diese bedeutete wie den Religionsunterricht und das Kirchensteuerrecht „in
weder eine Selbstaufteilung der EKD noch eine Ausgliederung prinzipieller Neutralität, Distanz und Liberalität gleichmäßig
der östlichen Gliedkirchen, sondern ein Ruhen der Grundord- angeboten" hat (137), ohne damit große und kleinere Religions-
nung und eine Verzichtleistung auf jeden „ Allein vertretungsan- gemeinschaften über einen Leisten schlagen zu wollen (138). Die
Spruch", ohne damit den östlichen Gliedkirchen den Zugang zu zwischenzeitliche Entwicklung hat die Berechtigung von Heckeis
^Ci EKD-Strukturen zu verschließen (71ff). Daß der Kirchen- abschließendem Hinweis bestätigt, daß „die östlichen Gliedkir-
°und diese Respektierung im Sinne einer Anerkennung verstan- chen in diesen Bereichen nach Reaktivierung ihrer Mitglied-
den habe, stehe dem Fortbestehen einer ruhenden Mitgliedschaft schaft viel Unterstützung und Beratung von der EKD" verdienen
^er östlichen Gliedkirchen für die Ebene des Verfassungsrechtes (149).
der EKD nicht entgegen (780- Die Darlegungen des Bandes werden nicht nur als kirchen-
Pür die sich ergebenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsgeschichtliche Momentaufnahme, sondern um der vielfachen
Heckel, daß die östlichen Landeskirchen durch einseiti- chen Grundsatzfragen willen auch allgemein künftig von Bedeuten
Rechtsgestaltungsakt oder durch Vertrag mit der EKD ihre tungsein.
^'tgliedschaft reaktivieren (830, gegebenenfalls eine aus ihren
Kirchenverfassungen gestrichene Bestimmung über die EKD- Brühl Albert Stcin
Mitgliedschaft wiederherstellen sollen (97) sowie daß eine Auflö-
^Un8. Integration oder unabhängige Weiterführung des Kirchen- . .
b"ndes von den Beteiligten zu erwägen ist (104). Eine Neukonsti- Bu*h' Jör8 W.. Der L.ber de Honore Eccles.ae des Placidus von
tutirm a r-t^r^ i. i_ • ■ i i ■ ■ • i. Nonantola. Eine kanonistische Problemerorterung aus dem
neup v r u T 3iS n'chtinot*cnd* teine Jahre 1111. Die Arbeitsweise ihres Autors und seine Vorlagen.
ue Verfassungsgebung nicht ratsam (106ff). Allerdings sieht er Sigmaringen: Thorbecke 1990. XVIII, 251 S. gr.8 = Quellen
^ne Prüfung für empfehlungswert an, ob nicht anläßlich der und Forschungen zum Recht im Mittelalter, 5. Kart. DM 74,-.
Aktivierung der östlichen Gliedkirchen auch Bestimmungen
er geltenden Grundordnung inhaltlich oder redaktionell verän- Im Februar 1111 wurde in Rom ein erstaunlicher Vertrag ge-
rt werden sollten; in mancherlei Formulierungen dürften die schlössen: König Heinrich V. verzichtete auf die Investitur und
^Stimmungen der Bundesordnung des Kirchenbundes viel- gab die kanonische Wahl der Bischöfe frei; dafür sollten alle welt-
lcht juristisch den Vorzug verdienen (92). liehen Güter und Rechte, die Bischöfe und Äbte seit Karl d. Gr.
ch^aS nun tatsacn''cn gewählte Verfahren ist durch das „Kir- vom Reich erhalten hatten, zurückgegeben werden. Man ver-
engesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rege- suchte also eine „Trennung von Staat und Kirche". Der Versuch