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Ausgabe:

1991

Spalte:

153-154

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Eltz, Johannes zu

Titel/Untertitel:

Lehrstuhlbesetzung und Beanstandung am Fachbereich katholische Theologie der Universität Mainz 1991

Rezensent:

Schwarz, Karl

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Theologische Literaturzeitung 116. Jahrgang 1991 Nr. 2

154

zwar das staatskirchliche System bis 1850 erhalten, verlor aber seine
Kraft. Vor diesem Hintergrund schildert der Vf. abschließend die
treulichen Reformbemühungen des Linzer Bischofs J. A. Gall
(*1748; Bischof: 1788-1807). Seine 1805 veröffentlichten Formulare
ftr die Taufe und die Krankensalbung fanden weite Verbreitung.
Neben Verbesserungen gegenüber den traditionellen Ritualien ist
besonders die Hinwendung zur Volkssprache erwähnenswert. Bemühungen
in Salzburg (1806; 1812-1818), zu einem neuen Rituale zu
kommen, blieben ohne durchschlagenden Erfolg.

Uberschauen wir den Gesamtband, der ein englisches Summary
enthält, die einschlägigen Register bietet sowie sonst ebenfalls vorbildlich
gestaltet wurde, kann man feststellen, daß er von erfreulich positiver
Wertung der Aufklärungsliturgie und dringend nötiger ökumenischer
Offenheit geprägt ist. Die Wertungen sind sachgerecht und
verschweigen auch die Schwachpunkte nicht. Bedauerlicherweise
kamen zahlreiche damalige Bemühungen nicht zum Zuge. Erfreulich
Um so mehr, daß es sich - freilich erst in der Mitte des 20. Jh.s -
bestätigt, daß man (schon damals) auf dem rechten Weg war.

Mainz Hermann Reifenberg

Ökumenik: Catholica

Eitz. Johannes zu: Lehrstuhlbesetzung und Beanstandung am Fachbereich
Katholische Theologie der Universität Mainz. Mainz: Verlag
des Bischöflichen Stuhles 1988. 151 S.gr. 8 Kart. DM 30,-.

Seit den klassischen Arbeiten von Werner Weber und Heinrich
Ratten über das Nihil-obstat-Problem haben immer wieder aktuelle
Fälle zur Bearbeitung des Themas Anlaß gegeben, das, an der Nahtstelle
von staatlichem Hochschulrecht und kirchlichem Autonomiebereich
, zwischen grundrechtsgesicherter Wissenschaftsfreiheit auf
der einen und Religionsfreiheit auf der anderen Seite angesiedelt, zu
den heikelsten Partien des Staatskirchenrechts zählt. Nach einer
Phase laizistischer Infragestellung der Theologischen Fakultäten
haben eine Reihe von Arbeiten (Martin Heckel, H. Mussinghoff,
U. Scheuner, E. L. Solte - um nur die Monographien zu nennen) auf
diese Bestandsbedrohung geantwortet und deren Verankerung im
Kulturverfassungsrecht des pluralistischen, demokratischen Rechtsstaates
herausgearbeitet. Flankiert wurden diese Studien durch zahl-
reiche Dissertationen, die gleichsam wie in einem staatskirchenrecht-
hchen Manöver (man verzeihe den Vergleich!) eine Flügelposition
Annehmen, um von dort die Hauptkampflinie zu entlasten. Das Feld
scheint ziemlich dicht, auch wenn die anzuzeigende (von Peter
Schneider in Mainz betreute) 1988 approbierte Dissertation andere
'Doktorarbeiten im Literaturverzeichnis grundsätzlich ausspart. So
könnten etwa die einschlägigen Arbeiten von Max Kirste, Erinnerung
Und Beanstandung, kirchliche Rechte im staatlichen Rechtskreis.
Katholisch-theologische Fakultäten zwischen Kirche und Staat. Ein
Beitrag zum Nihil-obstat-Problem, jur. Diss. Münster 1985; Christa
Sybille Veigel. Der staatsrechtliche Status der theologischen Fakultäten
, jur. Diss. Tübingen 1986 noch nachgetragen werden. Aber auch
sonst verzichtet das Literaturverzeichnis auf bibliographische Dimen-
S'onen und kommt mit knapp 75 Titeln aus. Das hängt aber vermutlich
mit der Drucklegung und des weiteren damit zusammen, daß sich
die Arbeit nur als „Handreichung für die Mainzer Praxis" (17)
versteht.

Wenden wir uns nun dieser zu: Im Unterschied zu sämtlichen
konkordatsrechtlichen Regelungen begegnet uns in der Mainzer
spezial vertraglichen Übereinkunft (zwischen dem Bischof von Mainz
Und der Regierung von Rheinland-Pfalz) von 1946 (s. 58ff) ein
Genehmigungsvorbehalt zugunsten des Mainzer Bischofs, der demnach
nicht nur „gehört (wird), bevor jemand zur Ausübung des Lehramtes
berufen, zugelassen oder angestellt wird" (so Art. X des
Badischen Konkordats von 1932 und Schlußprotokoll zu Art. 12 des
Preußischen Konkordates von 1929), sondern der ausdrücklich die

Vorschlagsliste genehmigen muß, noch ehe das für solche Berufungsverfahren
zuständige Organ der Universität und erst recht das ressortzuständige
Ministerium damit konfrontiert wird. Dieses besondere
Mainzer „Nihil obstat" findet in dem Vf. einen überzeugten Advokaten
, der seine Position vom staatlichen Hochschulrecht und vom
Kirchenrecht (CIC 1983, Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana
" 1979, Verordnungen der Kongregation für das katholische
Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution
1979, Dekret über die kath.-theol. Fakultäten in den staatlichen
Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz 1983),
schließlich aber von der „Vereinbarung" (1946) her absichert.

Der Vf. analysiert zunächst die Rechtsgrundlagen, wobei er gerade
in der kanonistischen Beweiswürdigung sehr schön verdeutlicht,
warum es zu heftigen Interpretationskonflikten zwischen Ortsordinarien
und dem Hl. Stuhl kommen konnte. Der Fall der Nihil-obstat-
Verweigerung aus Gründen der Unterzeichnung der Kölner Erklärung
, der dieses Rechtsinstitut zu einem fragwürdigen Disziplinie-
rungsmittel geraten ließ, war dem Vf. allerdings noch nicht geläufig.
Sodann stellt die Arbeit in einem weiteren Abschnitt die Verfahrensweise
bei der Lehrstuhlbesetzung und bei der Beanstandung dar. Der
Schlußteil bietet den Versuch, die aufgeworfenen Fragen des Nihil-
obstat und des Statusrechts der Theologischen Fakultäten („Doppelstatus
") in die Gesamtproblematik, in den „Wurzelgrund des Staat-
Kirche-Verhältnisses" (128) einzubetten, wobei er schon wegen der
historischen Rahmenbedingungen der Mainzer Vereinbarung (1946)
auf das Modell einer theoretischen Koordination von Staat und
Kirche zurückgreift: „Das .Nihil obstat' auf Basis eines Staat-Kirche-
Vertrags ist das koordinationsrechtliche Institut par excellence."
(131), ist denn auch das Ergebnis der Untersuchung, die insofern
keineswegs nur den Mainzer Anlaßfall vor Augen hat, sondern (mit
A. Hollerbach) zu Grundsatzfragen des Staatskirchenrechts vorstößt
.

Wien Karl Schwarz

Ahlers, Reinhild, u. Peter Krämer [Hg.]: Das Bleibende im Wandel.

Theologische Beiträge zum Schisma von Marcel Lefebvre. Paderborn
: Bonifatius 1990. 148 S.8". Kart. DM 24,80.

Ist es nach außen auch ziemlich still geworden um das Schisma des
ehemaligen Alt-Erzbischofs der römisch-katholischen Kirche Marcel
Lefebvre, so ist es doch nicht erledigt. Die Entscheidungen sind ja
gefallen, und Bewegung ist in den damit deutlich gezogenen Grenzen
vorerst nicht zu erkennen. Um so mehr scheint es angezeigt, darüber
nachzudenken, was damit nun eigentlich geschehen ist, nachzuholen,
was eigentlich vorher hätte geschehen sollen, Klarheit zu schaffen und
die rechtlich wie faktisch vollzogene Trennung auf ihre Tiefe hin auszuloten
.

Die vorliegende Broschüre ist ein Beitrag dazu. Sie bietet Studien
von 5 Autoren: Ludger Müller, Peter Krämer, Winfried Haunerland,
Reinhild Ahlers und Libero Gerosa. Sie alle arbeiten vorwiegend auf
dem Gebiete des Kirchenrechts, und dieses ist auch ihr gemeinsames
Anliegen hier: Sie stehen auf dem Standpunkt, daß mit den theologischen
Differenzen des Schismas aufs engste kirchenrechtliche
Aspekte zusammenhängen, diese aber bislang „noch nicht hinreichend
erhellt wurden. Dabei ist offenkundig, daß ein verantwortungsbewußter
Gebrauch der kirchenrechtlichen Bestimmungen - auch
und gerade von Seiten der zuständigen kirchlichen Autoritäten - dazu
beigetragen hätte, schon früher eine Klärung in der Auseinandersetzung
herbeiführen." (Einleitung, 9)

Der erste Beitrag von L. Müller, „Der Fall Lefebvre. Chronik eines
Schismas" (11 -34) beleuchtet nicht nur die verschiedenen Stadien der
krisenhaften Entwicklung, sondern schildert auch die biographischen
Hintergründe Lefebvres, wobei freilich der Weg bis zum Konzil
(Elternhaus, die Arbeit in der Mission) noch etwas einsichtiger in
seiner prägenden Bedeutung hätte herausgestellt werden können.