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Ausgabe:

1988

Spalte:

331-334

Kategorie:

Allgemeines

Titel/Untertitel:

Ministerium iustitiae 1988

Rezensent:

Stolpe, Manfred

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Theologische Literaturzeitung 113. Jahrgang 1988 Nr. 5

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dem Deuteronomium und der deuteronomistischen Theologie vorgegeben sein,
was Stellen wie Num 23.21: Dtn 33.5; Ri 8.22f belegen (s. dazu die Analysen
von F. Crüsemann, a.a.O.. 73-84). Die Nähe dieser Traditionsbildung zur
Tradition der Salbung durch einen Propheten ist an zwei Punkten evident, Ts
bestehen Entsprechungen in der oppositionellen Stellung zum Jerusalemer
Königtum und in der Betonung des alleinigen Macht- und Führungsanspruchs
Ja hwes.

In diesem Zusammenhang sei an II. Greßmann erinnert: „Die Messias-
hoffhung bedeutet . . . stets eine Opposition gegen Jen regierenden König oder
wenigstens gegen die regierende Dynastie" (Der Messias [FRLANT 43], 1929.
222). ..Dir Messiasidee ist . . . aujs engste mit der davidischen Dynastie verknüpft
" (Der Ursprung der israelitisch-jüdischen Eschatologie [FRLAN T 6].
1905.272).

" E. Kutsch (o. Anm. 18). 53 rechnet da/u: ISam 2.10.35; 16,6;
2Sam 19.22: 22.51 (par. Ps 18,51); 23.1: Hab 3.13: IN 2.2: 20.7: 28.8: 84.10;
89.39.52; I 32.10.1 7; 2Chron 6.42. Die Ausnahme bildet Saul. (Orden der Titel
jeweils im Munde Davids belegt ist: ISam 24.7.11: 26,9.11.16.23;
2Saml,14.16.

2* Erst eine jüngere Überlieferung hat hier insofern einen Ausgleich geschaffen
, als nach ISam 16 auch David in Analogie zu Said durch Samuel gesalbt
wird.

F. Crüsemann (o. Anm. 22). 137.

"' Auf die grundsätzliche Bedeutung dieses Verhältnisses für die messia-
nischen Traditionen hat vor allem II. Oese wieder hingewiesen (o. Anm. 13),
12911'.

In 2Sam 7 werden die Dynastiezusagen eingebettet in Rückcrinnerungen
an den Exodus, die Wüstenwanderung und Richterzeit. Die sog. Adoptionsformel
(V. 14) ist der ,,Bundesformel" nachgestaltet. Zur Uberlieferungs- und
Traditionsgeschichte der Dynastiezusage in 2Sam 7; Ps 89 und 132 vgl. E.-J.
Waschke. Das Verhältnis alttestamentlicher Überlieferungen im Schnittpunkt
der Dynastiezusage und die Dynastiezusage im Spiegel alttestamentlicher Überlieferungen
. ZA W 99. 1987. 157-178.

" Vgl. Ps44,5; 74,12. Eine Stelle .in den Klageliedern Jeremias (4.20) läßt
ähnlieh wie IN 89 noch die Betroffenheit über den Verlust des Gesalbten erkennen
: ..Unser Lebenshauch, der Cicsalbte Jahwes, ward in ihren Gruben gefangen
: er. von dem wir sagten: In seinem Schatten werden wir leben unter den
Völkern". Aber diese ganz im königsidcologischen Raum verbleibende Aussage
erfährt am Ende der Klagelieder Jeremias (5.19 IT) eine radikale Wende. Wo die
Frage steht, was werden soll, lautet die Antwort:
..Aber du. Jahwe, bleibst in Ewigkeit,
dein Thron von Geschlecht zu Geschlecht."

" ThWNTI, 1933.565.

14 So F. Hesse im Anschloß an S. Mowinckcl. ThWNT IX, 1973.496 A. 61.

" Vgl. T.Veijola. Die ewige Dynastie (AASF.B 193). 1975
"' Vgl. P. Wellen. Lade - Tempel - Jerusalem. Zur Theologie der ( hronik-
bücher(FS E. Würthwein) 1979,169-183.

' Dazu T. Veijola. Das Königtum in der Beurteilung der deuteronomistischen
Historiographie (AASF.B 198). 1977.

* Das ist vor allem bei den Titeln naxid und imw"signifikant: najrWbegegnel
- außer mit lie/tig auf David - an Stellen, die durch prophetische Traditionen
beeinflußt oder in prophetischen Kreisen redigiert worden sind (ISam 9.16:
10.1:1 Kön 14.7; 16.2:2 Kön 20.5). Wenn W. Dietrich eine Traditionskette von
ISam 9.16 über ISam 13.14; I Kön 14.7: 16.2 bis zu Jes 55.4 postuliert, so isi
dem als überlieferungsgeschichlliche Hypothese wenig entgegenzuhalten
(Prophetie und Geschichte [FRLANT 108). 1972. 86. 138 A. 115). »«« ist der
Titel des erwarteten David hei Ezechiel bzw. seiner Schule (34.231'; 37.22.241':
44.3: 45.161'u. ö.). Es handelt sich um ..das Ideal eines machtvoll entmachteten
Repräsentanten des Gottesvolkes" (S. Herrmann, Die prophetischen Heilserwartungen
im Alten Testament [BWAN I 5), 1965.277).

"' Zu diesen Texten gehören: Jes 7.14-16; 8,23a//-9.6: ll.l-IO: 32.1-8:
Jer23.5f: 33.14-26; Ez 17.22-24: 34.231'; 37.21-25: Arnos 9.1 If: Mi 5.1-5:
Hag 2.20-23; Sach 4.6-10; 6.9-14; 9.91'; sowie die Zusätze von Jes I6.4bf:
Jer 30,81°; Hos 2.1-3: 3.5: Sach 3.8. Die Trage, ob es ■-ich um ursprüngliche
Worte des jeweiligen Propheten oder um spätere Nachträge handelt, läßt sich
bis auf die Sprüche Haggais und Sacharjas in keinem Fall sicher beantworten.

4" Aussagen wie Jes 7,14; I 1.1: Mi 5.1 (vgl. Jer 23.51: Ez I 7.220 zielen ganz
eindeutig an dem eigentlich l egierenden Herrscherhaus vorbei.

J' Vgl. .1. Heeker (o. Anm. 11.5911'.

* F. Stolz. Psalmen im nachkultischen Raum (ThST[B[ 129). 183. 73.

" Vgl. C. Westermann, Zur Sammlung des Psalters (GStud. I[TB24]). 1964.
336-343.3421': U. Kellermann (o. Anm. 3). 89f.
44 S.o. Anm. I. •

1 So Ii. Lang. Messias und Messiaserwartung im alten Israel. Wie wird man
Prophet in Israel?(Aufs. z. AT). 1980.69-79.

"' Dazu vgl. A. S. van der Woude (o. Anm. I I): K. Schubert. Die Messiaslehreinden
Texten von Chirbet Qumran.BZNF I. 1957. 177-197; J. Gnilka.
Die Erwartung des messianischen Hohenpriesters in den Schriften von Qumran
und im Neuen Testament. RQ 2. 1959,395-426.

47 Dazu vgl. U. B. Muller. Messias und Menschensohn in jüdischen Apokalypsen
und in der Offenbarung des Johannes (StNT 6). 1972; F. Neugebauer.
Die Davidsohnfragc (Mark xii. 35-37 parr.) und der Menschensohn. NTS2I.
1975.81-108.

4* Die politische Mcssias-Hollhung zwischen den Testamenten. PTh 56.
1967. 362-377.436-448.447.

* Vgl. zum ganzen H.-J. Oreschat/F. Mußner/S. Talmon/ R. J. Zwi
Wcrblowsky. Jesus - Messias? Heilserwartungcn bei Juden und Christen, 1982.

Allgemeines, Festschriften

[Heinemann. Heribert:] Ministerium Iustitiae. Festschrift für Heribert
Heinemann zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Hg. von A. Gabriels
, H. J. F. Reinhardt. Essen: Ludgerus Verlag 1985. 428 S.,
1 Taf.gr. 8". geb. DM 68,-.

Heribert Heinemann ist seit fast zwanzig Jahren Professor für
Kirchen recht an der Ruhr-Universität. Er hat zuvor lange Jahre in der
Verwaltung der Katholischen Kirche gewirkt, ist geweihter Priester,
Päpstlicher Ehrenkaplan und Doktor der Kanonistik. der sieh im
Bistum Essen und darüber hinaus besonders auch um die Ökumene
bemüht hat. In seinen Arbeiten zum Katholischen Kirehenrecht zeigt
er, daß das Kanonische Recht im Dienst der Verkündigung stehe, und
wehrt Auffassungen ab, daß Kirehenrecht und Glaube wesensverschieden
seien. Recht und Gerechtigkeit sind unmittelbar Teil des
Auftrages der Kirche. Deshalb gehört das Kirehenrecht unmittelbar
zur Kirche. Mit dieser Position ist Heribert Heinemann seit Jahrzehnten
auch nichtkatholisehen Kirchenrechtlern ein fruchtbarer
Dialogpartner. Ministerium Iustitiae, Dienst an der Gerechtigkeit, ist
die Aufgabe, der sich Heribert Heinemann verschrieben hat und die
ihn auch über Konfessionsgrenzen hinweg mit anderen Kirchcnrccht-
lern verbindet.

Die Festschrift zu seinem 60. Geburtstag ist für uns in dreierlei
Hinsicht interessant: Sie bringt allgemeine Abhandlungen zum

Kirehenrecht. enthält eine Reihe von grundsätzlichen und speziellen
Beiträgen zum neuen Gesetzbuch der römischen Kirche und läßt aufschlußreiche
ökumenische Positionen erkennen. In mehr als 400 Seiten
- zum Teil Kleindruck - bietet sich eine kirchenrechtliche Fundgrube
. Professoren für Kirchenrecht, Bischöfe und leitende Juristen
kirchlicher Verwaltungen, insgesamt 34 Autoren aus ganz Europa,
bringen eine Palette von anregenden und bedenkenswerten Beiträgen,
die die Festschrift zu einem langfristig bedeutsamen Werk machen.
Hier kann nur auf einige Aufsätze eingegangen werden.

Remigius Sobanski aus Warschau überrascht in seinem Beitrag
..Das Gesetz im Dienst der Liebe, Erwägungen zur Eigenart des
Kirchenrechts" (S. 27-34) mit generellen Aussagen zum Kirehenrecht
: Glaube, Hoffnung und Liebe haben nicht nur einen religiösen,
sondern auch einen rechtlichen Charakter. Liebe ist das Fundament
und der Angelpunkt des Lebens der Kirche. Rechtliches und Religiöses
bilden eine Einheit, die die Eigenart des Kirchenrechts ausmacht
. Die christliche Rechtsordnung ist eine Glaubens- und Liebesordnung
. Die Liebe darf nicht aus dem Rcchtslebcn herausrangiert
werden. Liebe stellt die Grundnorm dar, sie ist der Maßstab bei der
Festlegung der Rechtsnormen. Kirchliche Gesetzgebung soll ein ge-
meinsehaltsbauender, integrierender Faktor sein. Das Auseinanderklaffen
von Recht und Liebe in der Kirche hat die integrierende Rolle
des Rechts verkannt. Fälschlich stabilisiert die Gesetzgebung Unterschiede
. Nicht Kompetenzen sollten etabliert, sondern integrative
Möglichkeiten genutzt werden. Primär geht es nicht um das Festlegen