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Ausgabe:

1986

Spalte:

75-76

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Kotzula, Stephan

Titel/Untertitel:

Der Priesterrat 1986

Rezensent:

Nembach, Ulrich

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Seite 1

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Theologische Literaturzeitung III. Jahrgang 1986 Nr. 1

76

vorkommenden grammatischen Formen ausgehend auf das Hauptstichwort
zu schließen, unter dem diese in der Verbalkonkordanz
erscheinen.

Für die liturgiewissenschaftliche Arbeit ist dieses Instrument von
unschätzbarem Wert. Es würde den Rahmen dieser Anzeige sprengen,
auf all die methodischen Möglichkeiten hinzuweisen, die sich dem Benutzer
hier eröffnen. Nur ein Beispiel: Es genügt ein Griff zu diesem
Buch, um sich einen zuverlässigen Überblick über das Vorkommen
und die Bedeutungsvarianten eines liturgietheologisch so zentralen
Begriffs wie offere nicht nur in den Hochgebeten, sondern eben in allen
Gebetstexten des neuen Meßbuchs zu verschaffen und damit sehr
rasch die Interpretationsbasis zu erweitern. Dies gilt natürlich in vergleichbarer
Weise für andere theologisch und liturgiehistorisch relevante
Begriffe wie für eher linguistisch orientierte Forschungsvorhaben
. Die Feststellung der Editoren: „Eine Konkordanz kann keine
Antworten geben, sondern nur Hilfestellung zur Beantwortung von
Fragen bieten", darf als Einladung zur Arbeit mit diesem Buch verstanden
und dankbar angenommen werden.

Leipzig Karl-Heinrich Bieritz

Ökumenik: Catholica

Kotzula, Stephan: Der Priesterrat. Ekklesiologische Prinzipien und
kanonistische Verwirklichung (eine rechtstheologische Studie).
Leipzig: St. Benno-Verlag 1983. XXXI, 360 S. gr. 8' = Erfurter
theologische Studien, 48. Kart. M 27,-.

Die vorliegende Studie untersucht den vom Zweiten Vatikanischen
Konzil geschaffenen Priesterrat im Unterschied zu früheren Arbeiten
verschiedener Autoren, die von nur kanonistischen oder pastoralpraktischen
Gesichtspunkten ausgehen, von der Ekklesiologie des
Konzils her. Sie stellt die Basis auch für die Behandlung kanonisti-
schcr Probleme dar. Kotzula fragt, „welche Prinzipien dieser Ekklesiologie
den Charakter des Priesterrates bestimmen und seine kanonistische
Handhabung beeinflussen" (S. 3).

Um hierauf antworten zu können, werden in Teil I breite Untersuchungen
aus der Geschichte des kanonistischen Rechts zu presbyte-
rialcn Mitwirkungsgremien bei der Leitung einer Diözese geboten.
Der Bogen, der dabei gespannt wird, reicht vom AT über Acta und die
Pastoralbriefe, die alte Kirche, das Mittelalter zum CIC von 1917/18.
Dabei werden die verschiedenen Mitwirkungsgremien im Laufe der
Jahrtausende zu drei grundlegenden Institutionen zusammengefaßt
bzw. auf drei beschränkt: das Presbyterium, das Domkapitel, den
Geistlichen Rat und Diözesanrat. So unterschiedlich konstituierte,
organisierte und legitimierte Gremien wie die Versammlung der
70 Ältesten in Num 11.16-30, die Mitglieder des Apostelkonzils
(Act 15,5-29) u. a. werden als Presbyterium gewertet. Ein Gremium
wie das der Diakone (Act 6,1-7) wird dagegen nicht erwähnt, obwohl
es einen Teil der Gemeindeaufgaben und mit diesen auch Leitungsfunktionen
der sich auf Gebiet und Wort beschränkenden Apostel
(V. 4) übernimmt. - Domkapitel. Geistlicher Rat und Diözesanrat
werden ebenfalls von ihren Anfangen im 7./8. bzw. 15. Jahrhundert
bis zur Gegenwart verfolgt.

Die ekklesiologischen Probleme, die eigentliche Basis der Studie,
werden in Teil II behandelt, wobei der Verfasser zunächst wieder
historisch vorgeht, indem er nach dem Verhältnis von Bischof und
Presbyter vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil fragt. Nachdem er
in Teil I die verschiedenen presbyterialen Mitwirkungsgremien untersucht
hat, geht es ihm nun um die Zuordnung des Priesterrates zu dem
Amt des Bischofs.

Teil III und IV enthalten „die Konzeption des Priesterrates in den
Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils" und „die kanonistische
Ausgestaltung des Priesterrates in den nachkonziliaren Verlautbarungen
des apostolischen Stuhles".

Diese Aufteilung ekklcsiologischer und kanonislischer Auslührungen
entspricht nicht nur der Intention des Verfassers, sondern auch

der Sache. Schon in der ersten Konzilssession hatte Bischof Alexandre
Renard (Versailles/Frankreich) am 6. 12. 1972 auf die Presbyter als
Mitarbeiter des Bischofs verwiesen, die mit jenem „ein gewisses priesterliches
Kollegium, das Presbyterium der frühen Kirche" bilden
(A Syn 1/4, 345). Später wurde dieser ekklcsiologisch bestimmte Ausdruck
in den promulgierten Konstitutions- und Dekretstexten wiederholt
, insgesamt zwölfmal verwandt. Das theologische Problem der
Ekklesiologie, wie das Konzil sie verstand und im Hinblick auf den
Priesterrat relevant wurde, läßt Kotzula in zwei Richtungen zusammen
: l. Der Zuordnung von episkopal-presbyterialem Dienstamt und
dem ganzen Volk, der Kirche; 2. „Der Gestalt der Kirche als Partikularkirche
, die in Gemeinschaft mit den anderen Partikularkirchen und
dem Bischof der römischen Kirche die Gesamtkirche bildet" (S. 175).
Die hieraus notwendigen kanonistischen Konsequenzen sind mannigfaltiger
Natur und in unterschiedlicher Konkretion denkbar. So ist wie
bei jedem neugeschaffenen Gremium sein Verhältnis zu schon bestehenden
Einrichtungen zu regeln. Davon ist neben dem Verhältnis
zum Diözesanbischof besonders das zum Domkapitel bzw. zum
Diözesanrat, dem Pastoralrat und dem Diözcsanlaienrat betroffen.
Alle diese Regelungen hängen ihrerseits von der Stellung ab, die der
Priesterrat einnehmen soll. Das Konzil überließ die kanonistischen
Konkretionen der nachkonziliaren Weiterarbeit. Die denkbaren
Regelungen reichen von einer für das kanonistische Recht neuen
Kategorie, einem „Mitwirkungsrecht", wie es das Betriebsverfassungsgesetz
kennt - und an das sich Kotzula anlehnt, wenn er diese
neue Kategorie entwickelt, ohne allerdings letztlich soweit wie das Betriebsverfassungsgesetz
zu gehen (S. 2380 -. bis hin zu traditionellen
Formen. Der neue CIC vom 25. 1. 1983 (cc. 495-502) hat die Diskussion
einschließlich ihrer verschiedenen bereits eingeleiteten und auch
von päpstlicher Seite geförderten Entwicklungen im Sinne einer Stärkung
der bischöflichen Position beendet. Danach hat der Priesterrat
nur „beratendes Stimmrecht", „kann niemals ohne den Diözesanbischof
handeln", dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe
„der gefaßten Beschlüsse zu sorgen" (c. 500 §§ 2 u. 3). Die aus evangelischer
Sicht hoffnungsvolle Entwicklung ist damit gestoppt. Kotzula
konnte sie nicht mehr untersuchen, weil er bereits Ende April 1980
sein Manuskript abgeschlossen und am 31.8. 1981 die kirchliche
Druckerlaubnis erhalten hat. Dadurch ist seine eingehende Darstellung
der verschiedenen nachkonziliaren Entwicklungstendenzen
(S. 269) nunmehr von bloß historischem Interesse. Das mag man bedauern
, aber das Verdienst von Kotzula bleibt, eine historisch, ekklcsiologisch
und kanonistisch interessante Studie in einer Zeit vorgelegt
zu haben, als solche Fragen einschließlich eines neuen Mitwirkungsrechts
in der katholischen Kirche und der Kanonistik diskutiert wurden
. Die neuere kanonistische Literatur schloß sich inzwischen der
heutigen Rechtslage an.

Göttingen Ulrich Nembaeh

Valentini, Donato: Dialoghi ecumeniei uffieiali. Bilanci e prospektive.
Roma: LAS 1983. 168 S. gr. V = Bibliotcca di Scienze Religiöse.
53. Studi di Teologia Dogmatica, I.

Vom ökumenischen Dialog kann eigentlich erst gesprochen werden
, seitdem auch die römisch-katholische Kirche daran beteiligt ist.
Bilanzen solcher Kontakte und weitere Perspektiven waren Thema
einer Konferenz, die 1982 in Rom von der Theologischen Fakultät
der Universitä Pontificia Salesiana veranstaltet wurde und deren Beiträge
in dem hier anzuzeigenden Sammelband enthalten sind.

A. M. Javierre Ortas behandelt den ökumenischen Dialog und die
offiziellen Lehrgespräche in pädagogischer Sicht (S. 9-44). indem er
die Wichtigkeit der Erziehung zum interkonfessionellen Gespräch betont
, wobei insbesondere Gleichberechtigung der Partner, Suche nach
der Wahrheit und Annäherung an die gemeinsame Mitte durch ständige
Erneuerung geltend zu machen seien. - E. Lanne untersucht das
Verständnis der Eucharistie in den ökumenischen Konvergenztexten