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Ausgabe:

1981

Spalte:

731-734

Kategorie:

Allgemeines

Titel/Untertitel:

1979 1981

Rezensent:

Haufe, Günter

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731

Theologische Literaturzeitung 106. Jahrgang 1981 Nr. 10

732

" A. Kallis: Confessio Augustana Graeca. Orthodoxie und Reformation
in ihrer theologischen Begegnung 1559-1581: herloh
668-672.

2U H. Raab: Die Nachwirkungen der Confessio Augustana am Beispiel
der irenischen Bemühungen des Basler Weihbischofs Thomas
Henrich/s«*>A 692-705.

21 Beispielsweise O. Scheib: herloh 653-655.

22 H. Jesse: Augsburg 1630: Die Leidenszeit des Protestantismus:
Jesse 51-71. Ders.: Die Selbstdarstellung des Protestantismus in
Augsburg um 1730: ebd. 74-96. Ders.: Die Jubiläenfeiern des Augsburgischen
Bekenntnisses 1830, 1930 und 1980: ebd. 97-101.

23 Insofern greift Reinhards Feststellung, die CA sei „ein politisches
Dokument" (Jesse 32), doch noch etwas zu kurz - es gibt eben
1530 noch keinen deutlich definierbaren Unterschied zwischen
Staat und Kirche (vgl. M. Kroeger: Lohse/Pesch 102).

24 Vgl. die von J. Ratzinger angeregte und bei E. lserloh durchgeführte
Dissertation von V. Pfnür: Einig in der Rechtfertigungslehre?
Die Rechtfertigungslehre der Confessio Augustana (1530) und die
Stellungnahme der katholischen Kontroverstheologie zwischen
1530 und 1535, Wiesbaden 1970. Vgl. die Besprechung in dieser Zeitschrift
98,1973 Sp. 51 f.

25 V. Pfnür, Das Problem des Amtes in heutiger lutherisch/katholischer
Begegnung (Cath[M] 28, 1974, 126).

J. Ratzinger, Prognosen für die Zukunft des Ökumenismus (Referat
, gehalten Januar 1976 in Graz) u. a. abgedruckt in: Bausteine für
die Einheit der Christen 17, 1977 H. 65, 6-14; Ders., Anmerkungen
zu einer „Anerkennung" der Confessio Augustana durch die katholische
Kirche (MThZ 29,1978,225-237).

27 In der Kenntnis dieses Ergebnisses der Anerkennungsdebatte
wiegt es umso schwerer, wenn amtliche Stellungnahmen der
römisch-katholischen Kirche - so besonders Johannes Paul IL auf der
Generalaudienz in Rom am 25. Juni 1980, also dem Jahrestag der
Augustana, und in seiner Ansprache am 17. November 1980 in
Mainz vor offiziellen Vertretern der evangelischen Kirche - auf
diesen Grundkonsens, auf die Übereinstimmung in zentralen Glaubenswahrheiten
bzw. Grundwahrheiten hingewiesen haben. Man
kann hier in der Tat von einer amtlichen Rezeption des „ökumenisch
-theologischen Ertrages" der Untersuchungen im Augustana-
Gedenkjahr sprechen, die in ihrer ökumenischen Relevanz für die
römisch-katholische Kirche nicht unterschätzt werden sollte. Vgl. H.
Meyer, Augsburg, Rom und die deutschen Zeitungen (ÖR 30, 1981,
71-83).

28 Vgl. J. Ratzinger, Prognosen, a.a.O., der zur Frage der Wiedervereinigung
zwischen Ost- und Westkirche meint: „nicht die Einheit

bedarf der Rechtfertigung, sondern die I rennung" (II), und der /.ur
Frage der katholisch-protestantischen Ökumene sagt: ..Diesem Konfessionalismus
der Trennung werden wir eine Hermeneutik der Ei-
nung entgegenstellen, die das Bekenntnis auf das Einende hin liest."
(13).

2" H. Mühlen, Morgen wird Einheit sein. Das kommende Konzil
aller Christen: Ziel der getrennten Kirchen, Paderborn 1974. Vgl. die
Besprechung in dieser Zeitschrift 101. 1976 Sp. 629ff.

'" Vgl. H.-J. Reese: Bekenntnis und Bekennen. Vom 19. Jahrhundert
zum Kirchenkampf der nationalsozialistischen Zeit (Arb. /. < ie-
schichtedes Kirchenkampfes, 28), Göttingen 1974.

31 Vgl. v.a. die Diskussion um die Leuenberger Konkordie und
über die verschiedenen kirchlichen Zusammenschlüsse.

32 Vgl. dazu die verschiedenen Publikationen zur ökumenischen
Studie „Wie lehrt die Kirche heute verbindlich?" sowie für den Bereich
der DDR den (bisher unveröffentlichten) Werkstattbericht
„Verbindliches Lehren der Kirche", der der Bundessynode im September
1980 vorlag.

" Darauf wird in den Überlegungen zum verbindlichen Lehren der
Kirche (s. Anm. 32) immer wieder hingewiesen.

34 W. Löhe: Drei Bücher von der Kirche, 1845, bes. Teil II und III.

35 Z. B. Katholische Anerkennung des Augsburgischen Bekenntnisses
? Hrsg. von H. Meyer, H. Schütte u. H.-J. Mund (ökPer9),
Frankfurt 1977, S. 156 (W. Kasper).

36 Die hier bestehenden Schwierigkeiten unterstreicht H. Graß in
seiner kritischen Besprechung des kath.-luth. Dokuments ..Das Her-
renmahl": MDKI (Bensheim) 30, 1979, 87ff.

37 M. Seils: Zu einigen Problemen der Interpretation von Art. IV
der CA in der Anerkennungsdebatte, in: Die Confessio Augustana im
ökumenischen Gespräch. Hrsg. von F. Hoffmann u. U. Kühn, Berlin
1980, 149 ff.

38 Vgl. etwa das Arbeitsergebnis de. Kommission für das Lehrgespräch
in der DDR. Gruppe Amt, Ämter, Dienste, Ordination (im
Druck).

39 Hier sei nur an die umfängliche Diskussion um die neue Ausbildungskonzeption
in den Kirchen der DDR oder an das Programm
einer bruderschaftlichen Leitung der Kirche erinnert.

40 Vgl. etwa: Zur Sache! Augsburger Bekenntnis 1530-1980.
Handreichung für Gemeindegruppen, hrsg. im Auftr. d. Alliance des
Eglises Lutheriennes de France v. A. Birmele, Strasbourg 1979. Hier
wird der hermeneutische Prozeß im Blick auf die CA in guter Weise
durch Texte der Hl. Schrift, des Evangelischen Erwachsenenkatechismus
, von H. Küng u. a. m. angeregt.

Allgemeines, Festschriften

Rogge, Joachim, u. Gottfried Schille [Hrsg.]: Theologische Versuche,
XI. Berlin: Evang. Verlagsanstalt 1979. 215 S. gr. 8'. M 15,50;
Ausland 19,80.

Der 11. Band der „Theologischen Versuche" bringt wieder anregende
Beiträge aus fast allen theologischen Disziplinen, wobei die
zentralen Aufsätze um die Frage nach der Einheit der Kirche und
nach den Beweggründen christlichen Handelns kreisen.

Wie üblich stehen jedoch einige exegetische Beiträge voran. J.
Conrad äußert sich „zur Frage nach der Rolle des Gesetzes bei der
Bildung des alttestamentlichen Kanons" (11-19). Er hinterfragt die
verbreitete Anschauung von der Sonderstellung des Pentateuchs in
der Frühphase der Kanonbildung und trägt Beobachtungen und
Überlegungen zusammen für die These, daß nicht das Gesetz, sondern
die Auseinandersetzung mit der Geschichte den Anstoß zur Bildung
des Kanons gab. Die unbestreitbare Aufwertung des Gesetzes
im 2. Jh. v. Chr. ist als Gegenwehr gegen die drohende Überfremdung
durch hellenistische Einflüsse zu verstehen. - K. Minkner fragt
nach der „Einwirkung des Bürgerschaftsrechts (im Druck falsch: richtig
„Bürgschaftsrechts") auf Leben und Religion Altisraels" (21-32).

Das Bürgschaftsrecht lebt in drei Formen, als Geiselschaft, Gestellungsbürgschaft
und Zahlungsbürgschaft, und kann in manchen Situationen
dem Stellvertretungsgedanken Ausdruck verleihen. Seine
Einwirkungen auf den Kultus sieht M. in der Handauflegung, im
Reinigungszeremoniell, im Schuldopfer, in der Ersatzleistung für Ge-
lübde-und Weihegaben, in der Sicherung der Sippe im Buch Ruth, in
der Formel „Schuld der Väter", im stellvertretenden Handeln des
Mose und schließlich im stellvertretenden Leiden des Gottesknechtes
. Es wird zu fragen sein, ob der Radius wirklich so weit reicht. - L.
Wächter referiert die wechselvolle Ausgrabungsgeschichte Jerichos
von Charles Warren bis K. M. Kenyon (33-43). Er zeigt, wie biblizi-
stische und kritische Deutung der Grabungsergebnisse und des Berichtes
Jos 6 bis heute miteinander ringen. - In Zusammenfassung seiner
bereits 1967 abgeschlossenen Dissertation ist K. Fischer
bemüht, das verbreitete Bild der Hasmonäer als säkularisierte Herrscher
zugunsten ihrer tatsächlichen Funktion als Vertreter der altorthodoxen
immanenten Heilserwartung zu korrigieren (45-65). Nur
das Schweigen des Josephus und der Rabbinen bezüglich dieser Heilshoffnung
führte zu dem verzerrten Bild. Umgekehrt wird der Gegensatz
zwischen dem Moresedek von Qumran und dem hasmonäischen
„Frevelpriester" erst voll verständlich, wenn hier zwei verschiedene
Konzeptionen der gleichen altorthodoxen Heilshoffnung miteinander