Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1980

Spalte:

152-153

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Fries, Heinrich

Titel/Untertitel:

Ökumene statt Konfessionen? 1980

Rezensent:

Lessing, Eckhard

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

151

Theologische Litern tu rzeitung 105. Jahrgang 1980 Nr. 2

152

Schöfthalor, Trangott: „Gibt es eine Religion der westliehen Indu-
striegesellscliaft?" (ThPr 13, 1978 S. 114-118).

Stella, Pietro; Da Molin, Giovanna: Sponsali, stagionaliti'i e eicle
obdomadari delle nozzo in Italia tra '500 e '800 (Sah 29, 1977
S. 587-631).

-: Strategie familiari e celibato sacro in Italia tra '600 e '700 (Sal.

41, 1979 S. 73-109).
Wiedenhofer, Siegfried: Christentum - Bürgertum - Liberalismus.

Zum zweifachen Dilemma eines neuzeitlichen Verhältnisses (StZ

104, 1979 S. 373-384).

Kirchen recht

Schmitz, Heribert: Auf der Suche nach einem neuen Kirchenrecht.

Dio Entwicklung von 1959 bis 1978. Freiburg-Basel-Wien:
Herder [1979]. 96 S. 8° = Kirche im Gespräch. Kart. DM 13,80.

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist das Recht der römisch
-katholischen Kircce in eine Umbruchsituation geraten,
deren Ende noch nicht abzusehen ist. Dio Konzilsväter erteilten
nicht nur den Auftrag zur Schaffung neuer Rechtsnormen auf
Grund der beschlossenen Dekrete, sondern trafen richtungweisende
Grundentscheidungen auch von unmittelbar kirchenrecht-
licher Wirkung. Zahlreiche Ausführungsbestimmungen und nach-
konziliare Rechtsakte haben inzwischen auf vielen Gebieten die
Weisungen und Denkanstöße des Konzils teils auf gesamtkirchlicher
, teils auf teilkirchlicher Basis in die Rechtswirklichkeit
überführt. Eine Päpstliche Kommission hat „Schemata" genannte
Teilentwürfe für die Revision des Kirchlichen Rechtsbuches erarbeitet
, die inzwischen mit unterschiedlichem Echo von Bischofskonferenzen
, Theologischen Fakultäten und anderen Gremien
diskutiert worden sind. Wann ein neues Rechtsbuch für die Lateinische
Kirche verabschiedet werden und inwieweit es die kritischen
Stellungnahmen berücksichtigen wird, steht noch offen. Ebenso
ungewiß ist, ob luid in welcher Gestalt eine „Lex fundamentalis"
der gesamten römisch-katholischen Kirche als gewissermaßen
deren Grundgesetz ergehen wird, für die bisher nur unterschiedliche
Entwürfe bekanntgeworden sind.

In einer derart unübersichtlichen Lage gebührt dem Vf. Dank
dafür, die Fülle der ihm durch seine Stellung als Vorstand des maßgeblichen
Kanonistischen Instituts der Münchener Universität
und als international anerkannter Fachgelehrter gegebenen Informationen
und Durchblicke in einer ebenso knappen wie tiefschürfenden
Form zugänglich gemacht zu haben. Umfassende Unterrichtung
über alle Neuerungen, präzise Aufschlüsselung legisti-
scher wie literarischer Quellen und abgewogenes kritisches Urteil
machen das handliche Bändchen ebenso zum wertvollen Arbeitsmittel
des Kanonisten wie zur loicht zugänglichen Informationsquelle
für den am Stande der innerkatholischen Reform interessierton
Theologen. Die thematische Begrenzung der Arbeit auf
die Pontifikate Johannes XXIII. und Paul VI. ermöglichte dem
Vf. die Schlußbeurteilung, auch angesichts einiger kritischer Vorbehalte
gegenüber der bisherigeji rechtlichen Aufarbeitung des
Konzils gestatteten verheißungsvolle Ansätze doch Hoffnungen.
Gleichviel wie unter dem nunmehrigen Pontifex das Schicksal der
Reformentwürfe verlaufen wird, so behält die anzuzeigende Unter-
-suchung doch jedenfalls als Rechenschaft über ein fruchtbares
Jahrzehnt kanonistischer Arbeit bleibenden Wert.

Wien Albert Stein

Kirchenrecht und Ökumene. Bericht von einer Tagung. Im An I i rag
des Sekretariats des Bundes der Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik hrsg. von M. Kramer,
M. Stolpe u. B. Küntscher. Berlüi: Evang. Verlagsanstalt 1978.
62 S. 8° Kart. M 3,50.

Das Heft enthält Vorträge einer Tagung über „die ökumenische
Dimension des Kirchenrechts", die der Rechtsaussehuß dos Bundes
der Evang. Kirchen in der DDR 1974 durchführte. Nach dem
Vorwort von Friedrich Winter erörtert Heinrich Ammer auf der
Cirundlage seines im Handbuch der Prakt. Theol. 1 dargelegten
Kirchenrechtsverständnisses und in Ergänzung dazu „Grundlegende
Fragen zum ökumenischen Kirchenrecht" (9-39). Die informative
Aufarbeitung der neuen Ansätze zu ökumenischem Kirchenrecht
gipfelt in der Konsequenz, „daß alles Recht einer Partikularkirche
sich an der ökumenizität allen Rechts in dor Küche
messen lassen muß", so daß der Souveränitätsanspruch der Partikularkirchen
durch ihr Bezogensein auf die ecclesia universalis
relativiert wird. Lukas Vischor, Kirchenrecht und Ökumene (40
bis 51), verfolgt den gleichen Skopus: Jede Änderung des Kirchenrechts
soll „dem Wachstum der Gemeinschaft dienen". Ein konkreter
Vorschlag kommt hinzu: Jede Kirche soll sich verpflichten,
„auf ein universales Konzil aller Christen aktiv hüizuarbeiten". -
Abschließend gibt Barbara Küntscher eine Ubersicht über die gesetzlichen
Bestimmungen der Landeskirchen und der gesamtkirchlichen
Zusammenschlüsse in der DDR, durch die ökumenische
Verantwortung bekundet wird.

Ii. W.

Ükumenik: Allgemeines

Fries, Heinrich; Ökumene statt Konfessionen? Das Ringen der
Kirche um Einheit. Frankfurt/M.: Knecht [1977], 168 S. 8°.
DM 19,80.

Heinrich Fries hat in dem vorliegenden Band fünf Abhandlungen
zusammengefaßt, die teils näher, teils entfernter dem Thema
„Ökumene statt Konfessionen?" gelten.

Die erste Abhandlung über „Das Ringen der Kirche um Einheit"
(9-43) ist die unter systematischen Gesichtspunkten wichtigste.
Fries versucht hier, die Frage nach der Einheit der Kirche mit
einer These zu beantworten, die zugleich die Wechselbeziehung
zwischen innerkirchlichen und konfessionellen Trennungen für den
ökumenischen Dialog einer jeden Kirche in Blick zu fassen erlaubt.
In Abgrenzung zumal von der in der katholischen Kirche lange
einseitig herausgehobenen „Einheitlichkeit in allen Formen und
Lebensäußerungen" (12) wird herausgestellt: „Einheit ist der Zusammenhang
des Verschiedenen" (17). Sie stellt sich dar „in der
Vielfalt. .., in dem Reichtum, die aus dem Grund lebendiger Einheithervorgehen
" (24). Einheit, Verschiedenheit, Vielfalt bedeuten
also weder innerkirchlich noch ökumenisch unabdingbare Gegensätze
; sie kennzeichnen vielmehr die Wirklichkeit der Kirche
ebenso wie deren Grund, nämlich Gott. Von einer Differenz zwischen
Einheit und Verschiedenheit der Kirche läßt sich erst dann
sprechen, wenn der Bezug zum Grund aller Einheit nicht mehr gegeben
ist. Von daher stellt sich die Aufgabe, wiederum innerkirchlich
und ökumenisch einen „Raum der Freiheit, der Anerkennimg,
der Toleranz, der Liebe" (33) zu schaffen, in dem sich die Vielfalt in
der Einheit zu dokumentieren vermag. Die Würzburger Synode
und das Zweite Vatikanische Konzil werden als Beispiele für dergestalt
sich vollziehendes Ringen um Einheit, auch in den folgenden
Untersuchungen, wiederholt angeführt.

In der zweiten Abhandlung über „Hoffnungen - Grenzen -
Gegenströmungen in der Ökumene" (44-103) wird unter Berücksichtigung
der gewonnenen Einsicht in die Struktur der Kirche
eine „Bilanz der gegenwärtigen ökumenischen Situation" (5) gezogen
. Fries geht besonders auf die seit dem Zweiten Vatikanischen
Konzil entstandene Lage ein. Er formuliert seine Bedenken gegenüber
den sich bedenklich bemerkbar machenden restaurativen
Tendenzen (z. B. Lefebvre) ebenso wie gegenüber der antiökumenischen
Haltung des „Noch nicht". Andererseits werden als positive
Entwicklungen z. B. das zunehmende Drängen nach Konzilia-
rität, dio Leuenberger Konkordie, die Würzburger Vorlage „Unsere
Hoffnung - ein Glaubensbekenntnis in dieser Zeit" oder auch die
Bemühungen um die Rezeption der Confessio Augustana als katholisches
Bekenntnis genannt.

Nach dieser von dem Willen zur Ökumene besonders deutlich
bestimmten Abhandlung wendet sich der Vf. in einer weiteren