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1979

Kategorie:

Kirchenrecht

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Neuerscheinungen

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Theologische Litoraturzeitung 104. Jahrgang 1979 Nr. 6

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sieht lichkcit sind Verweisungen zu bevorzugen, auch wenn außerdem im Text
mit -* auf ergänzende Ausführungen lilngowiesen wird. Dies ist indesson i. B.
hei „Bund", „Landrecht" oder „Kaiser", soweit ich erkennen kann, auch nicht
geschehen. Dagegen ist z. B. erfreulicherweise von „Bitte, erste" auf „Erste
Bitten", von „Gehör, rechtliches" auf „Kcchtliches Gehör", von „Kaigerrecht,
kleines" ebenso wie von „Kleines Kaiserrecht" auf „Frankenspiegcl" verwiesen.
Umgekehrt, findon sich Verweisungen von der Wortkombination auf das Substantiv
z. B. bei „Eheliches Güterrecht" auf „Güterrecht, eheliches", bei „Echte
Not" auf „Not, echte", bei,.Freier Himmel" auf „Himmel, freier"; ein Stichwort
„Gewalt", von dem auf „Höhere Gewalt" hätte verwiesen werden können, ist
nicht berücksichtigt worden, obwohl es I. B. auch im Zusammenhang mit „Erlaubter
Gewalt" rcchtsgeschichtlicho Bedeutung hat. Und auf „Libcrtät,
deutsche" dio von vielen als Namen, als Wortkombination „Deutsche Libcrtät"
empfunden wird, wurde unter diesem Stichwort nicht hingewiesen. Vielleicht
wurde dieses Stichwort aufgenommen, nachdem die Lieferung mit ,,D" schon
erschienen war?

Wahrscheinlich werden solche und älmliche Fragen erst nach
Abschluß des Gesamtwerkes - durch Nachträge und Register -
beantwortet werden können.

Halle (Saale) Gottfried Langor

Blaschke, Klaus: Das Recht der Vikare (ZEvKR 22, 1977 S. 301
bis 322).

-: Die Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen

Kirche (ZEvKR 22, 1977 S. 254-281).
Kretzsehmo.r, Georg: Kirchengemeinschaft in Deutschland (ZEv
KR 22. 1977 S. 225-254).

Mikat, Paul: Dotierte Ehe - rechte Ehe. Zur Entwicklung des
Ehcschließungsrechts in fränkischer Zeit. Opladen: Westdeutscher
Verlag [1978]. 77 S. gr. 8° = Rheinisch-Westfälische
emie der Wissenschaften. Vorträge, G 227. Kart. DM
19,80.

Müller, Hans-Martin: Der rechtliche Status der Vikare in theologischer
Sicht (ZEvKR 22, 1977 S. 282-300).

Schulz, Winfried: Zum Ausschluß Von der Kommuniongemeinschaft
wiedorverheirateter Geschiedener und mit Geschiedenen Verheirateter
(ThGl 67, 1977 S. 444-453).

Tiling, Peter von: Zur Rechtsstellung der privatrechtlich angestellten
Mitarbeiter in der Kirche (ZEvKR 22, 1977 S. 322-345).

Weber, Hermann: Rechtsprobleme eines Anschlusses der Pfarrer
und Kirchenbcamten an die gesetzliche Rentenversicherung
der Angestellten (ZEvKR 22, 1977 S. 346-404).

ökumenik: Allgemeines

Schütte, Heinz: Amt, Ordination und Sukzession im Verständnis
evangelischer und katholischer Exegcten und Dogmatiker der
Gegenwart sowie in Dokumenten ökumenischer Gespräche.

Düsseldorf: Patmos [1974]. 471 S. 8°. DM 38,-.

Obwohl die. vorliegende Arbeit schon einige Zeit zurückliegt
- es handelt sich um eine Bonner Habilitationsschrift von 1973 -,
kann sie doch noch immer ein hohes Maß an Aufmerksamkeit für
sich beanspruchen und verdient es, auch mehrere Jahre nach dem
Erscheinen noch angezeigt zu werden.

Es ist zunächst das Thema selber, das diese bleibende Aktualität
nahezu garantiert. Seitdem vor allem durch die Beschlüsse des
H. Vatikanischen Konzils der theologische Dialog zwischen den
Kirchen der Reformation und der röm.-kath. Kirche auf vielen
Ebenen in Gang gekommen ist, hat sich ziemlich schnell der
Problembereich ..kirchliches Amt" als der eigentliche harte Kern
der interkonfessionellen Auseinandersetzung herausgeschält. Sch.
zitiert sogleich in den ersten Abschnitten einen Satz von A. Brandenburg
, geschrieben 1972: „Wir sind soweit festzustellen, daß
uns von unseren christlichen Mitbrüdern evangelischen Bekenntnisses
eines wirklich trennt: das Priestertuin" (9). Und obwohl
Sch. dieser Meinung eine genau entgegengesetzte (aus den Thesen
der ökumenischen Universitätsinstitute, 1973) unmittelbar folgen
lassen kamt - und dieses Gegenüber zweier einander ausschließender
Positionen hat recht eigentlich das Thema stimuliert - kann
und muß heute festgestellt werden, daß wohl doch A. Brandenburg
realistischer urteilte als jene Institute. Das Problem des
Amtes mit allen seinen Implikationen hat sich bislang überall als

die hohe, unübersteigbare Hürde auf dem Wege der Kirchen zueinander
erwiesen. Und alle Anzeichen deuten darauf hin, daß sich
daran auch in absehbarer Zeit nichts ändern wird.

Zum anderen ist es die Art und Weise, wie das Thema hier angefaßt
worden ist, die der Arbeit eine fortdauernde Bedeutung verleiht
. In einer Flut von Einzel Untersuchungen zum Thema (vgl.
die Bibliographie von V. Pfnür, Kirche und Amt, Neuere Literatur
zur ökumenischen Diskussion um die Amtsfrage. In: Catholica,
Beiheft 1, 1975) und dazu zu einem Zeitpunkt , an dem sich die
Ergebnisse eines ersten Gesprächsganges zwischen den Konfessionen
über das Thema abzuzeichnen begannen, unternimmt der
Vf. das Wagnis einer Zusammenschau der verschiedenen Fragc-
richtungen und Gesprächsrunden und eines ersten Resümees im
Abwägen der unterschiedlichen Positionen und Möglichkeiten. Und
die Feststellungen, die er dabei trifft, dürften bis heute nicht überholt
sein, zumal sich auch der interkonfessionelle Dialog. zum im l". .t
partiell, inzwischen andereren Themen zugewendet hat.

Sch. gliedert seine Ar beit in sechs Teile. Die Teile 1 und 2 untersuchen
je für sich Amt, Ordination und Sukzession im Verständnis
von evangelischen Exegeten und Dogmatikcm, die Teile 3 und 4
in gleicher Aufteilung die jeweiligen katholischen exegotisehen
Ergebnisse und dogmatischen Entwürfe. Teil 5 geht denselben
Themen in Dokumenten ökumenischer Gespräche nach. Ein
0. Teil schließlich versucht, Ergebnisse zu formulieren und Folgerungen
zu ziehen. Auf diese Weise gelingt es dem Vf., die überreiche
Materialfülle systematisch aufzuschließen, zumal er c3unternimmt,
auch innerhalb der evangelischen Positionen noch einmal deutlicher
zu differenzieren zwischen den Positionen A, B und C, wovon
dio Position A jeweils die der katholischen Stellung am nächsten
stehende ist.

Hier erhebt sich nun freilieh schon eine Frage: Welches ist
eigentlich der katholische Standpunkt? Gerade ein Blick auf die
katholischen exegetischen Arbeiten, aber nicht nur auf diese, auch
auf die verschiedenen Ergebnisse der interkonfessionellen Dialogo
zeigt, daß dies zu definieren doch wohl nicht so einfach ist, wie der
Vf. es meint, durchhalten zu können. Gerade die Tatsache, daß er
auch Vertretern der katholischen Theologie und darunter auch
Repräsentanten des Einheitssekretariats bei den zwischenkirchlichen
Dialogen des öfteren bescheinigen muß, sie soien hinter
dem katholischen Standpunkt zurückgeblieben, zeigt doch, daß es
„die katholische Position" de facto kaum noch in dem Sinne gibt,
daß z. B. schon die Auslegung des II. Vatikanischen Konzils durchaus
nicht einhellig geschieht und insofern Differenzierungen auch
hier durchaus am Platze wären. Über die Frage nach den Maßstäben
aber, dio damit angesprochen ist, schweigt sich der Vf. aus.
Insofern bleibt sein Urteil ziemlich freischwebend und von der
stillschweigenden Voraussetzung bestimmt, selber im Zentrum der
eigentlichen katholischen Lehrverkündigung zu stehen.

Ein weiterer Einwand schließt sich hier an: So sehr jene Methode
einerseits auch geeignet sein mag, das Problem übersichtlich zu
halten, so hoch ist andererseits doch auch der dafür zu zahlende
Preis. Einmal werden dadurch Überschneidungen und Wiederholungen
unvermeidbar. Zum anderen ist der Versuchung, allzusehr
im konfrontierenden Donken stecken zu bleiben, mit unterschiedlichem
Maß zu messen und dio Positionen direkt gegeneinander
auszuspielen (auch iiuie.revangelisch!), nicht immer ganz leicht zu
widerstehen. Sodann aber, und das scheint von noch größerem
Gowicht, werden auf dieso Weise etwa die Ergebnisse der evangelischen
und katholischen Exegeso in verschiedenen Zusammenhängen
dargestellt und damit die weitgehende Übereinstimmung
in der Einzelforschung nahezu verwischt. Rez. findet dies um so
bedauerlicher, als es anderenfalls möglich gewesen wäre, von einer
ziemlich breiten Basis gemeinsamer exegetischer Erkenntnisse
ausgehend die verschiedenen dogmatischen Systematisierungen
gezielter zu verfolgen und die differenten Grundpositionen in ihrer
Herleitung besser darzustellen und zu würdigen. Uberhaupt bleibt
die Frage, worin sich die Exegcten und Dogmatiker, worin sich dio
Kirchen im Hinblick auf den hier verhandelten Problemkreis einig
sind, eigentlich ungestellt.

Eine weitere Einzelheit führt in dieselbe Richtung: Verschiedentlich
wird Luther. Calvin oder auch einzelnen modernen evangelischen
Theologen vorgeworfen, sie bezögen Front gegen katholische
Überzeugungen, die keine katholischen Überzeugungen