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Ausgabe:

1979

Spalte:

463-465

Kategorie:

Kirchenrecht

Titel/Untertitel:

Haustür - Lippe 1979

Rezensent:

Langer, Gottfried

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Theologische Literaturzeitung 104. Jahrgang 1979 Nr. 6

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nach wie vor nur exegetische Fleißarbeiten. Teils fohlt ihnen einfach
eine handfeste homiletische Methode. Ratlos machen mich
jene Meditationen, deren Autoren die selbstverständliche Individualität
mit totaler Subjektivität verwechseln. Dazu gehört auch
die Beobachtung, daß es mancher Bearbeitung an nötiger systematisch
-theologischer Reflexion, auch im Zusammenhang mit der
Lehre der Kirche, mangelt. Aber neben diesen kritischen Anmerkungen
ist ebenso zu betonen: Nicht wenige Predigthilfen setzen
den Prediger auf die Spur und machen ihm Freude zu seinem
Predigtgesehäft. Das ist ein wichtiges Kriterium jeder Predigthilfe!

Die EPM sind das Werk vieler Mitarbeiter. Der Gebrauchswert
der einzelnen Meditationen ist deshalb (abgesehen von der Er-
schließbarkeit des zu behandelnden Textes) sehr stark abhängig
vom jeweiligen Bearbeiter. Jeder Mitarbeiter bestimmt in eigener
Verantwortung und natürlich nach bestem Vermögen die Anlage
seines Beitrages. Solche Freiheit ist wünschenswert, sie hat aber
auch die Gefahr des Zufälligen und Unsachgemäßen in sich. Eine
gezielte Auftragsvergabe wird die nötige Korrektur sein. Es bleibt
aber zu fragen, ob die Herausgeber in Zukunft nicht stärker in der
Gesamtplanung und Konzeption der EPM wirksam sein müßten.
Die im ersten Band schon formulierte Aufgabe der EPM ist zu
wichtig, als daß sie allein von den Bearbeitern gelöst und verantwortet
werden sollte.

Kostock Uwe Schnell

Braunschön, Eberhard [Hrsg.]: Alttestamentliche Predigten für
das Kirchenjahr. Göttingen: Ehrenfried Klotz Vorlag im Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht [1978]. 185 S. 8° = Dienst am Wort,
33. Kart, DM 19,80.

Domay, Eberhard, u. Horst Nitschke [Hrsg.]: Gottesdienstpraxis.
1. Perikopenreihe. Bd. 1: 1. Sonntag im Advent bis Okuli.
Gütersloh: G.Mohn [1978]. 159 S. 8°. Kart. DM 18,80.

Lcwek, Antoni: Die Neubelebung der Predigt durch die Erneuerung
der Homiletik (ThGl 68, 1978 S. 90-102).

Kirchenrecht

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Hrsg. v. A. Erler
u. E. Kaufmann, unter philologischer Mitarb. v. R. Schmidt-
Wiegand. Mitbegründet v. W. Stammler [f] Redaktion: D.
Werkmüller. II. Band: Haustür - Lippe. Berlin: Schmidt
[1972-78]. XX S., 2048 Sp. 4°.

Die Lieferungen 1 und 2 des ersten Bandes sind in der ThLZ 92,
1967 Sp. 713-16, etwas eingehender besprochen worden; die Lieferungen
3-5 wurden in 93, 1968 Sp. 867f., die Lieferungen 6-8
in Jg. 99, 1974 Sp. 294, mit kurzen, zum Teil Anregungen enthaltenden
Bemerkungen angezeigt. Diese beziehen sich unter anderem
auch auf die Auswahl der Stichwörter und auf deren Bewertung
im Hinblick auf die thematische Begrenzung des HRG und auf
eine Anzahl von Verweisungen; hierauf sei verwiesen.

Von den zwei weiteren geplanten Bänden zu je acht Lieferungen
war, nach Abschluß dos ersten Bandes im Jahre 1971, im Jahre
1972 die Lieferung 9 als erste des Bandes II erschienen, der um dio
Mitto 1978 mit der Lieferung 16 abgeschlossen wurde, und in dem
einiges, was für das Gesamtwerk von Bedeutung ist, geändert
wurde.

Das gilt schon vom Titelblatt. Hier wird jetzt auf die philologische Mitarbeit
von Ruth Schmidt-Wiegand hingewiesen, deren Namen erstmalig Im Titel der
Lieferung 10 (1973) erscheint und es Ist - erstmalig im Titel der Lieferung 16
(1978) - auch die schon seit längerer Zeit bestehende redaktionelle Mitwirkung
von Dieter Werkmüller angeführt. Sie beide sind auch als Verfasser einzelner
Stichwortbearbeitungen beteiligt.

Vorweg sei gesagt: Das HRG ist so, wie es aufgebaut und - bisher
- gestaltet wurde, ein unentbehrliches Nachschlagewerk für
Historiker allgemein und für Rechtshistoriker im besonderen, für
Theologen und namentlich für Kanonisten sowie - im Hinblick auf
die in vielen Stichwortbearbeitungen gebrachten spraehgeschicht-
lichen Erläuterungen - für Germanisten und vorzugsweise für
Etymologen; es ist eingerichtet und geeignet, einem noch weiter

gezogenen Leserkreis und so allen geisteswissenschaftlichen Disziplinen
zu dienen. Es ist auch kein Anlaß zu zweifeln, daß dies
ebenso für den Band III gültig ist, und gegebenenfalls für einen
weiteren Band, der nötig werden könnte, weil der Band II schon
im Buchstaben „L" endet, und der dann das - [oder die (?)] -
angekündigten] Register sowie nachträglich notwendig gewordene
Stichwortbearbeitungen enthalten würde.

Schon jetzt bringt das HEG eine Reihe von Beiträgen zu Stichworteu, die für
Ausübende praktischer nichtjuristischer Berufe (etwa Journalisten, Lehrer) von
Interesse sein werden; es werden Ausdrücke behandelt, die In der alltäglichen
Umgangssprache üblich und geläufig sind, ohne daß sicherlich sehr vielen von
denen, die sie benutzen, die vergangenen Zusammenhänge mit der Rechtssprache
und den rechtlichen Bczogcnhciten bekannt, bewußt oder Jeweils gegenwärtig
sind; das sei durch einige Beispiele erläutert. Ks gehören hierzu Stichwörter wie
- Adler, Anlaß, Apostelbrlcf - Backenstreich, Backofen, Beine kreuzen - ( hari-
varl - Dorf, Dorfiinde - Einspänner, Eselreiten - Faden, Freier Himmel, Friedhof
- Gebäude, Gewerkschaften, Geldentwertung - Halm, Hammer, Hand,
Handschuh, Hänseln, Haustür, Herd, Hochheben, Hörensagen, Hunde tragen,
Hut - Inschriften, Jüuglingsweihe- Kabel, Kaff, Kellner, Kerbholz, Kerze, Kietz,
Kinderspiele, Kleid, Knien, Köhler - Lanze, Laube, Legende, Lclchenpredlgt,
Leinpfad, Lettner -. Allein die mit „Land-" zusammengesetzten Stichwörter
erstrecken sich über 242 Spalten.

Auf S. XIX unter 6 erklären die Herausgeber (übrigens schon
in Band I unter 5), daß sie für Anregungen und Kritik jederzeit
dankbar seien. Nun ist es für den, der die Planung für das Gesamtwerk
nicht kennt, wohl nur unter Vorbehalt möglich, in diesen
Hinsichten vor der Vollendung etwas zu sagen, etwas anzuregen.

Nachdem bei dem Buchstaben ,,A" der rechtsgeschichtliuho Stoff, der unter
einem Stichwort „Aufsicht" oder „Aufsichtsrecht" hätte behandelt werden
können, weder da noch bei dem Buchstaben „I", etwa unter „Inspektionsrecht",
bearbeitet worden ist, bleibt abzuwarten, ob er etwa bei „0" unter „Oberauf-
sichtsrecht" oder bei „V" unter „Visitationsrecht" gebracht wird. Oder: In
ähnlicher Weise möchte man hoffen, daß das, was zur geschichtlichen Entwicklung
des „Landesherrlichen Fatronatsrechts" bei „L" hätte gesagt werden können
, aber an dieser Stolle nicht gesagt wurde, unter dem Stichwort „Patronats-
recht" bei ,,P" erscheinen könnte, und zwar insoweit, als es nicht nur rein kirchenrechtliche
Materien umfaßt, sondern sich allgemein auf deutsche - hierbei
auch auf preußische oder sächsische usw. - Rechtsgeschichte mitbezieht. Fraglich
werden freilich solche für erwünscht gehaltene Berücksiehtigungsmüglicli-
keiten dann, wenn jedwede Hinweise, vor allem in Verweisungen wie gerade bei
den angegebenen Stoffgebieten, bisher fehlen und mau nur auf ein ausführliches
Stoffgebietsregister hoffen kann.

Wiederholt hingewiesen ist von den Herausgebern auch darauf,
daß bei der Aufnahme von Eigennamen nicht einheitlich verfahren
wurde, weil ja die Frage, unter welchem Namensbestandteil ein
Stichwort einzuordnen sei, für die verschiedenen Zeiten unterschiedlich
beantwortet werden müsse, sowie darauf, daß bei mehreren
Möglichkeiten, den gleichen Gegenstand zu bezeichnen, der
jeweils bekanntere Ausdruck gewählt wurde; annehmbar ist der
Maßstab hierfür nach Quellen und führenden einschlägigen Literaturwerken
bestimmt worden, da auch die Frage, welches der „Bekanntere
Ausdruck" soi, oft örtlich verschieden beantwortet werden
könnte. Jedenfalls beleuchten dieso Hinweise auch redaktionelle
Schwierigkeiten, die sich bei der Herausgabe eines solchen
riesigen Werkes ergeben, an dem bisher 241 Autoren aus dem
deutschen Sprachbereieh und aus dem fremdsprachigen Ausland
mitgearbeitet haben. Von diesen sind, nach den Vermerken im
Autorenregistor, seit 1964 sechzehn verstorben. Einem von ihnen,
Hans Lentze, hat Adalbert Erler in Band II, Sp. 1843, einen ausführlichen
Nachruf gewidmet . Das war bei acht weiteren Mitarbeitern
technisch nicht möglich, weil zu der Zeit, als ilmen der Tod
die Feder aus der Hand nahm, das HRG mit seinen Stichwörtern
je beroits so weit gediehen war, daß ihre Namen (mit den Anfangsbuchstaben
,,B", ,,D" und ,,K") nicht mohr an der gehörigen Stelle
eingeordnet werden konnton. Es ist wohl zu erwarten, daß auch
an diese Mitarbeiter mit einem Nachruf - in einem Nachtrag, et wa
am Schluß des HRG - gedacht wird; ist aber ein Nachtrag schon
aus diesem Grunde notwendig, so besteht die Hoffnung, daß in
diesem auch „vermißte" Stichwortbearbeitungen sachlichen
Bezugs noch untergebracht, werden können.

Eine formale, im allgemeinen nicht störende Unglclchartigkeit findet sich bei
den Stichwörtern, die eine Kombination von Substantiv und Adjektiv darstellen.
Hier ist manchmal der Anfangsbuchstabe des Substantivs, manchmal der des
Adjektivs für die Einordnung im Alphabet bestimmend. Dies wäro ohne Bedeutung
immer dann, wenn Oberall da, wo eino solche etwa einem feststehenden
Namen gleichkommende Wortkombination stets durch eine Verweisung von dem
(einen Kombinationsbcstnndteil bildenden) Substantiv ergänzt würde. Dies ist
aber, soweit ich sehe, nicht immer der Fall. Der Verzicht auf eine Verweisung
läßt sich damit begründen, daß solche Wortkombinationen nur unter dem spezialisierenden
adjektivischen Bestandteil gesucht werden; Beispiele seien: „Deutscher
Bund", „Allgemeines Landrecht", „Erwählter römischer Kaiser", indessen
möchten Angehörige eines „weiteren "Leseserkreises bei den Stichwörtern
„Bund", „Landrecht" oder „Kaiser", bei denen der unter donWortkombinatlo-
nen behandelte Stoff nicht gebracht wird, darauf hingewiesen werden, daß unter
diesen Wortkombinationen Ergänzendes zu erfahren ist. Aus Gründen der Uber-