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1974

Kategorie:

Neues Testament

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Neuerscheinungen

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075 Theologische Literaturzeitung 99. Jahrgang 1974 Nr. 9

Zu ihv'uiav bell 7,255 ist die Stellenangabe versehentlich
doppelt gegeben. Auf die Problematik der Textgestalt
für die einzelnen Textausschnitte hat der Herausgeber
selbst hingewiesen (S. XV/XXIII); in dieser Frage
ist es in der Tat unmöglich, ein völlig unanfechtbares
Verfahren zu verwirklichen. Es ist aber bewunderungswürdig
, in welch umfassender Weise auch solche Wortvorkommen
belegt sind, die nur in einem Teil der Oberlieferung
bezeugt oder konjiziert sind. Zu ant 14,223-26
winde unter diesem Gesichtspunkt auch der Apparat
der großen Ausgabe von Niese durchgesehen. Dabei fiel
auf, daß zu 245 das von Niese in beiden Ausgaben in
eckigen Klammern gebotene iSixtuuv (P) nicht notiert
ist; zu 254 ist das von Niese konjizierte isi als sicherer
Beleg ausgewiesen.

Dem Herausgeber, seinen Mitarbeitern und dem Verlag
gebührt der bewundernde Dank dafür, dieses große
und wichtige Werk in Angriff genommen zu haben; sie
begleitet der Wunsch, es in überschaubarer Zeit zum
Abschluß bringen zu können. Denn erst dann wird es
seine volle Bedeutung entfalten können.

Halle/Saale Traugott Holtz

Limbeck, Meinrad: Von der Ohnmacht des Rechts. Untersuchungen
zur Gesetzeskritik des Neuen Testaments. Düsseldorf
: Patmos-Verlag [1972J. 112 S. 8° = Theologische Perspektiven
. DM 14,-.

Das ist ein ungewöhnlich hilfreicher Versuch, auf die
moderne, immer bedrängendere Frage nach der Begründung
des Rechts (S. 7-15) zu antworten. Das Wichtigste
ist wohl der Nachdruck, mit dem auf Äußerungen des
Judentums zwischen den Testamenten hingewiesen
wird, die das Gesetz als Freude, Hilfe, Zuneigung Gottes
verstehen (S. 16-60). In der Tat wird man nicht vergessen
dürfen, daß das Judentum zur Zeit Jesu nicht
das rabbinische der Periode nach 70 n.Chr. ist, wo ein
landlos gewordenes Israel durch Normierung des ganzen
Lebens und Fixierung aller Regeln als eigenständige
Größe vor dem Untergang bewahrt werden mußte.
Man wird auch zustimmen, wenn Jesu Gesetzeskritik
(S. 61-83) vor allem darin gesehen wird, daß er Gottes
unbegrenzte Zuneigung zum Menschen im eigenen Verhalten
ausprägte, ohne ein neues Recht zu schaffen.
Richtig ist auch, daß Jesus die auch vom AT her im
Judentum noch lebendige Einsicht betont, daß Gott
mit dem Gesetz nichts für sich selbst, sondern den Menschen
ganz für den andern, den Nächsten beansprucht.
Ich müßte freilich stärker akzentuieren, wie sehr dies
einem auch damals vorhandenen Gesetzesverständnis
widersprach; Jesus hätte sonst nicht am Kreuz geendet.
Am unklarsten bleibt die paulinische Gesetzeskritik
(S. 84-107). Wenn die zentrale Stoßrichtung sich nicht
gegen ein Verständnis richtet, das sich durch Leistung
iles Geforderten Ruhm vor Gott sichern will, verstehe
ich nicht, worin die heilsgeschiohtliche Rolle des Gesetzes
besteht, das nach Rom 5,12ff. in Israel die Sünde
zur Fülle bringen soll. Nur so kann ich auch begreifen,
daß sich Paulus vor seiner Berufung keineswegs als
Sünder versteht, der das Gesetz nicht erfüllen konnte
(vgl. S. 101), sondern als „tadellos nach der Norm der
Gesetzesgerechtigkeit" (Phil 3,6) und doch zugleich weiß,
daß er gerade so die Sünde zur Fülle gebracht hat. Nur
so ist auch erklärlich, daß das Thema des Sich-Rühmens
(Stamm x«c/-) in jedem seiner Briefe vorkommt. Inner-
weltliche Züchtigung zu endzeitlichem Heil ist (gegen
S.87) doch wohl 1 Kor 5,5 vorausgesetzt. Daß es auch
für den Glaubenden ein Gericht nach Werken gibt
(S.98L), wäre nach 1 Kor 3,15 darauf einzuschränken,

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daß er selbst gerettet wird, sogar wenn seine Werke im
Gerichtsfeuer verbrennen. Aber, auch wenn nicht ganz
klar wird, wie die einzelnen Aussagen systematisch
zusammengesehen werden können, steht viel Beherzigenswertes
in diesem Abschnitt (bes. S.103 106).
Ausgezeichnet und provokativ sind die Folgerungen
(8. 108-111): Daß die Kirche gerade nicht die Sprache
des Rechtes und Gesetzes zu reden habe, sondern die des
Heilsangebotes, der Lockung zum Glauben, und zwar in
grenzenloser Weite, also nicht um Gottes willen fordern
(I), rechte Stellung zum Gesetz als Vor-Bedingun-
gen stellen (II), gar exkommunizieren (III) könne; sondern
nur um den Geist ringen (IV), Vertrauen wecken
(V), das Gesetz selbst leben (VI - darum auch nicht
durch eine Hierarchie, die selbst nicht in den Nöten der
Durchschnittsgemeinde lebt, formulieren), Freiheit stiften
(VII), nur den andern Menschen zum Maßstab
setzen (VIII) und auf kodifiziertes Recht grundsätzlich
verzichten (IX) müsse.

Zürich Kduanl Schweizer

Collins, John N.: Georgi's „Envoys" in 2 Cor 11,23 (JBL 93,
1974 8. 88-90).

Johnson. Marshall D.: Reflections on a Wisdom Approach
to Matthew's Christology (CBQ XXXVI, 1974 X. 44-04).

McCurley, Förster R., JR: „And after Six Days" (Mark 9:2):
A Semitie Literary Device (JBL 93, 1974 >S. 07-81).

Minear, Paul 8.: A Note on Luke 17:7-10 (JBL 9:5, 1974
S. 82-87).

Perrin, Norman: Eschatology and Hermeneutics: Reflections
on Method in the Interpretation of the New Testament
(JBL 93, 1974 S. 3-14).

La Verdiere, Eugene A.: A Grammatical Ambiguity in Pet 1:23
(CBQ XXXVI, 1974 S. 89-94).

KIRCHENGESCHICHTE:
ALLGEMEINES

Religion und Kirche in Osterreich, hrsg. vom Institut für
österreichkunde. Wien: Hirt [1972]. 128 S. 8° = Schriften
des Institutes für österreichkunde.

Der Band, der durch ein Vorwort der Universitätsprofessoren
Erich Zöllner und Alexander Novotny eingeleitet
wird, umfaßt sieben Aufsätze, die sich, abgesehen
von einer Ausnahme, mit der Kirchengeschichte
Österreichs befassen. Ich beginne diesmal von hinten
mit der Besprechung des letzten, siebenten, Beitrages.

Er ist von Hans Wagner, o. Professor für österreichische
Geschichte an der Universität Salzburg, verfaßt
und trägt den Titel „Die Idee der Toleranz in Österreich
". Der letzte Absatz dieses Aufsatzes (S.125) muß
leider vollinhaltlich bejaht werden: in der Verfolgung
Andersgläubiger im Mittelalter (Waldenser und Hussi-
ten), im 16. und 17. Jh. (Lutheraner und Täufer), im
18. Jh. (Geheimprotestanten), ja noch im 19. (Vertreibung
der evangelischen Zillertaler) steht das Land der
Habsburger in vorderster Reihe. Beherzigenswertes wird
über das Mittelalter, die Tragödie der evangelischen
Ungarn im 17. Jh., die katholische Aufklärung gesagt.
Einige Ergänzungen und Berichtigungen seien gestattet.
Es ist nicht ganz klar, warum Maximilian II. nicht als
Vertreter der Toleranz bezeichnet werden kann (S. 117).
Unzweifelhaft hat dieser Kaiser - aus welchen Gründen
immer - einem Teile seiner Untertanen, den Herren und
Rittern in Niederösterreich, Glaubensfreiheit gewährt,
was sich auf dieses Land und das benachbarte Oberösterreich
segensreich auswirkte. - Eine Gestalt aus den'
Glaubenskämpfen in der Zeit des sog. Bruderzwistes