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1974

Kategorie:

Kirchenrecht

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Neuerscheinungen

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293

Theologische Litcraturzeitung 99. Jahrgang 1974 Nr. 4

294

Glaser, Theodor: Und ihr habt mich besucht. Gedanken für

Gesunde und Kranke. Holzschnitte von Walter Habdank.

München: Claudius [1973]. 199 S. 8".
Hclbich, Hans-Martin: Katechismus '74. Die unaufgebbaren

Mandate des christlichen Glaubens. München: Claudius

[1973]. 232 S. 8". .
Longcncckcr, Harold: Building Town and Country Churchcs.

Chicago, III.: Moody Press [1973]. 122 S. 8". $ 1.95.
Mols, R. SJ: Unc approche sociographique de la „saintete"

(Nouv. Revue Thcologiquc 95, 1973 S. 748-763).
Stählin, Wilhelm: Die Urordnung des Lebens. Ein Versuch,

die Zehn Gebote zu verstehen. Stuttgart: Evang. Vcrlags-

wcik [1973). 162 S. 8". DM 15,-.

kann. Die vorliegende Arbeit bringt einen Überblick über
die zitierten Gesetze und Geschäftsordnungen mit Fundstellen
. Ein Sachregister folgt dem Literaturverzeichnis. Auch
ein Abkürzungsverzeichnis ist vorhanden. Besonders begrüßenswert
ist der Überblick über die von den Synoden
der Zeit konstituierten Synodalausschüsse, die ein rege Arbeit
entfaltet haben und zur Vorbereitung der Gcsetzesvor-
lagen und zur Behandlung vieler Gegenstände unentbehrlich
geworden sind. Die bis 1971 herbeigeführte Ordnung
ist sorgfältig zusammengestellt, so daß man die Arbeit als
hilfreichen Beitrag für die kirchcngcschichtlichc Entwicklung
seit 1945 dankbar verwenden kann.

Schwerin Niklot Beste

KIRCHENRECHT

Hagele, Joachim: Das Geschäftsordnungsrecht der Synoden

der evangelischen Landeskirchen und gesamtkirchlichen

Zusammenschlüsse. München: Claudius Verlag 1973.

248 S. gr. 8" = Jus Ecclesiasticum. Beiträge zum evang.

Kirchenrecht und zum Staatskirchcnrccht, hrsg. v. A. Frhr.

von Campenhausen, G. Grethlein, M. Heckel, K. Obcr-

mayer, R. Weeber, 18. Kart. DM 32,-.

Im Vergleich zu der Zeit nach 1945 war die Tätigkeit der
Landessynoden in den evangelischen Kirchen in Deutschland
vor 1933 sowie in den Bekenntnissynoden in der Zeit
des Kirchcnkampfcs erst ein Anfang. Die Arbeit der Landessynoden
ist in den letzten 25 Jahren sehr gewachsen und
rege geworden. Eine Fülle von Ordnungen des synodalen
Lebens hat sich ergeben. Es ist zu begrüßen, daß nun eine
ausführliche Arbeit über die Geschäftsordnungen der Synoden
vorliegt. In der Einleitung wird das Verständnis des
Gcschäftsordnungsrcchtcs der Synoden erörtert. Es wird
herausgestellt, dafj es sich um diejenigen Regelungen handelt
, die kraft der Geschäftsordnungsautonomie der Synoden
unter ihrem Sclbstorganisationsrecht getroffen werden.
Verfahrensregeln für die synodale Arbeit, die ausgewogen
sind, machen sich bei den vielen Aufgaben der Landessynoden
immer mehr erforderlich. Der dann folgende erste
Teil behandelt die Grundlage des Geschäftsordnungsrechtes
der Synoden. Die rechtliche Bedeutung der Gcschäfts-
ordnungsautonomie, ihr Umfang und ihre Quellen werden
erörtert. Dabei tritt der gelegentlich übersehene Grundsatz,
dafj die Kirchenverfassungen Schranken der autonomen Regelungsbefugnisse
ergeben, deutlich hervor. Der Gcltungs-
•'ang, die Rechtsnatur und der Geltungsbereich der Geschäftsordnungen
werden eingehend behandelt. Es wird
auch darauf eingegangen, daß gelegentlich im Einzelfall
eine Abweichung von der Geschäftsordnung in einer Synode
vorkommen kann. Die Synodalen müssen von solchen Abweichungen
wissen, auch darf sich kein Widerspruch finden.
Die Verfassungsbestimmungen müssen aber auf jeden Fall
Angehalten werden. Im zweiten Teil des Buches, der umfangreicher
ist, wird das Geschäftsordnungsrecht der Synoden
im einzelnen dargestellt. Dabei werden auch die einzelnen
Landessynoden der evangelischen Landeskirchen mit-
c'nandcr verglichen. Manche Bestimmungen sind sehr unterschiedlich
, wenn auch das Verfahren der Synoden im ganzen
keine erheblichen Abweichungen voneinander aufweist. Den
Synodalwahlcn und der Tätigkeit der Synodalausschüsse ist
Aufmerksamkeit zugewendet. Auch die Teilnahme an den
synodcn, die in der letzten Zeit auch Nichtsynodalen gewährt
wurde, so zum Beispiel Jugcnddclegierten, wird cr-
°>'tert. Man würde an einigen Punkten die Unterschiede bei
don gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen und den cinzcl-
,lcn Landessynoden noch stärker beachtet sehen wollen. Bei
jj*» Behandlung von Kirchengesetzentwürfen treten Schwie-
'■gkeiten auf, wenn nicht klar ist, um die wievielte Lesung
Cs sich handelt und wann die Schlußabstimmung erfolgen

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte - HRG -.

Mitbegründet von W. Stammler f, hrsg. v. A. Erler u. E.

Kaufmann. Bd. I. (1.-8. Lfg.: Aachen - Haussuchung).

Berlin: Erich Schmidt [1964-71]. XIX S., 2046 Sp. 4".

Die Lieferungen 1 IL 2 des 1. Bandes sind in ThLZ 92,
1967 Sp. 713-716, die Lieferungen 3-5 im Jg. 93, 1968
Sp. 867-68 kurz besprochen worden; mit den Lieferungen
6-8 ist der 1. Bd. des HRG abgeschlossen, der einiges bringt,
was hier - aus technischen Gründen nur sehr kurz - erwähnt
sei. Das gilt zunächst von der genauen Eingrenzung
des Stoffs in den einzelnen Stichwortartikeln. Der Akzent
liegt bei der Germanistik, aber berücksichtigt wird die gesamte
Rcchtsgcschichte, die sich im früher deutschsprachigen
Gebiet entfaltet hat, also auch die Geschichte der Roma-
nisicrung des hier entwickelten geltenden Rechts, ebenso
die Geschichte der einzelnen Stoffgebiete aus der außerdeutschen
Germanistik, etwa aus dem Bereich des „altnordischen
, englischen, italienischen und spanischen" Rechts.
Aus dem „Fach" der Kanonistik wird berücksichtigt, was in
unmittelbarer Beziehung zur Entwicklung und Fortbildung
des historischen Rechts steht, so daß die meisten Stichwortartikel
, sei es theologisch, sei es kirchen- oder kirchen-
rechtsgcschichtlich, von Interesse sind. Hieran sind Fachgelehrte
- außer den in der Einleitung zur 1. Lfg. genannten -
auch aus Modcna, Rom, London, Granada und Hyderabad
neu beteiligt.

Hinzugefügt sei hier nur: Wenn mit Verweisungen
- künftig - weniger gespart werden könnte, vor allem im
Hinblick auf die Fachausdrücke in den einzelnen Stichwort-
artikcln und auf die Kettenverweisungen, würde durch solche
Querverbindungen der Überblick über den ja außerordentlich
umfangreichen und mannigfaltigen Stoff noch
weiter erleichtert werden, soweit dies zu tun nicht Register
vorgesehen sind. Soweit Stichwörter von manchen vermißt
werden, könnte ein Nachtrag vorbereitet werden.

Die in ThLZ 92, 1967 Sp. 116 enthaltene Empfehlung für
den Erwerb des HRG wird hier wiederholt.

Halle Saale Gottfried Langer

Cocnen, Lothar: Die Gemeindekirche und ihre Glieder. Erwägungen
zum Kirchenverständnis und Gliedschaftsrecht,
in: Kirche - Konfession - Ökumene. FS für Wilhelm
Niesei zum 70. Geburtstag, hrsg. v. K. Halaski und W.
Herrenbrück. Neukirchen: Ncukirchener Verlag, 1973
S. 13-24.

Congar, Yves: Rudolf Sohm nous interroge encore (RSPhTh
57, 1973 S. 263-294).

Dombois, Hans: Qucl doit etre lc rapport du droit de l'Eglise
avec la theologic? (RSPhTh 57, 1973 S. 251-261).

Heckel, Martin: Staat und Kirchen in der Bundesrepublik
(ZevKR 18, 1973 S. 22-61).

Hofmann, Werner: Die neue Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Bayern (ZevKR 18, 1973 S. 1-22).

Kühler, Hans: Die Berücksichtigung des Straftatsopfers in
der Strafrechtspflcgc (IM 63, 1973 S. 557-560).