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Ausgabe:

1973

Spalte:

946-950

Kategorie:

Interkulturelle Theologie, Missionswissenschaft

Autor/Hrsg.:

Ehrenström, Nils

Titel/Untertitel:

Confessions in dialogue 1973

Rezensent:

Wolf, Hans-Heinrich

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Seite 1, Seite 2, Seite 3

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Theologische Literaturzeitung 98. Jahrgang 1973 Nr. 12

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keit einer Ehe entgegenstehen soll. Als mangelhaft wird geführt werden und im Vergleich zu den Nichtigkeitspro-
auch empfunden, daß schwere Furcht die Ehe nur dann zessen einen höheren Prozentsatz positiver Ergebnisse aufungültig
sein läßt, wenn sie von außen her eingeflößt wird. weisen, scheint nicht angebracht zu sein. Denn die Tatsache
Eine Furcht von innen kann ebenso schwerwiegend sein des NichtVollzuges kann auch ein nicht Rechtskundiger
und zu einer ungewollten Ehe bestimmen. Hinsichtlich der leichter feststellen als einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund.
Vorbehalte gegen die Ehe oder ihre Wesensgüter rügt der Andererseits zeigt die Erfahrung, daß das Fehlen eines
Vf. die gebräuchliche Sprechweise, die allgemein von Simu- Anwalts nicht selten dazu führt, daß schon die Einleitung
lation spricht, während das objektive Auseinanderfallen eines Prozesses um Jahre verzögert wird oder erst in einem
der äußeren Willensbekundung und der inneren Willens- späteren Stadium des Prozesses der wirkliche Nichtigkeitshaltung
in der Regel subjektiv nicht bewußt ist, so daß grund aufgedeckt wird, so daß dann der Prozeß mit einem
von Simulation (Vortäuschen eines nicht vorhandenen Wil- neuen Klagegrund neu zu beginnen hat. Die Bedeutung der
lens) keine Rede sein kann. pflichtmäßigen kirchlichen Eheschließungsform ist etwas
Im dritten Abschnitt (125-147) schließliß blickt der Vf. verzerrt dargestellt (S. 81). Einerseits wird gesagt, daß
über die Grenzen der Gerichtsbarkeit hinaus. Dabei geht durch dle Formvorschrift der eheliche Wille mit einer
es um die Frage, ob und wie den vielen in ihrer persön- sPerre versehen wird, andererseits aber wird auch nach
liehen Not geholfen werden kann, deren Ehen gescheitert ciner »EntSperrung" durch Dispens von der Formvorschritt
sind und die wieder geheiratet haben, ohne daß die Ungul- das Zustandekommen der rechtsgültigen Ehe nicht dem
tigkeit ihrer früheren Ehe festgestellt werden kann. Der Ehewillen, sondern der standesamtlichen Eheschließung
Vf. beklagt die bisher mangelhafte Zusammenarbeit der (warum eigentlich nur dieser?) zugeschrieben. Die Einfüh-
einzelnen Disziplinen. Der Versuch .einer Soforthilfe im run9 ein«r pflichtmäßigen nichtkirchlichen Ehe-
Rahmen moraltheologischer und pastoraltheologischer Er- Schließung durch den staatlichen Gesetzgeben zielt nicht auf
wägungen, wobei die Frage der Unauflöslichkeit der Ehe die Überwindung der Klandestinität, sondern auf die Ausumgangen
werden soll, wird als unzureichend abgewiesen. Schaltung des Einflusses der Kirche auf das öffentliche
Der Vf. bietet eine systematische Zusammenfassung der Leb€n (französische Revolution, Kulturkampf in Deutsch-
gegenwärtigen Erörterung der Unauflöslichkeit der Ehe und land- russische Revolution). Im Anschluß an Texte des
der Zulassung zu einer neuen Eheschließung nach dem Zweiten Vatikanischen Konzils wird die eheliche Liebe der
Scheitern der vorausgegangenen Ehe. Er registriert eine Gatten mit der „Ehezwecklehre" in Verbindung gebracht
Reihe von Fragen, ohne selber eine Antwort zu versuchen. (s- 90)- Hier werden Inhalt und Zweck der Ehe miteinander
Dem Vf. kommt eine 20jährige Erfahrung als kirchlicher vermengt. Die traditionelle Lehre kennt zwar eine Rangord-
Richter und eine fast ebenso lange Erfahrung als akade- ™* von Ehezwecken; diese sol te aber nicht dem vulgaren
inischer Lehrer zugute. So vermag er die Darstellung des ^iSSo 'ofi H.,""^be»riff~ entsprechend als
geltenden Rechtes einzubetten in eine wohldurchdachte Bc- »^rarchischc Ordnung» bezeichnet werden,
qründung in der er die Vor- und Nachteile einzelner, vor ?ie aufgezahlten Schwachen vermögen den Wert des
allem umstrittener Regelungen aufweist. Auch mit gut- wesentlich zu beeinträchtigen. Dem Vf. ist zu
gemeinten aber unsachlichen Verbesserungsvorschlägen, an danl«n- daS er eine empfindliche Lücke in trefflicher Weise
denen es heute nicht fehlt, setzt er sich in wohltuender geschlossen hat. Das Buch ist nicht nur denen zur Lektüre
Sachlichkeit auseinander. So werden die wirklichen Mängel fu empfehlen die eine sachkundige Information über die
der geltenden gesetzlichen Regelung klar. In wohlabgewo- kirchliche Ehegerichtsbarkeit suchen, sondern darüber
genen Verbesserungsvorschlägen werden Wege aufgezeigt, hinaus auch allen, die selbst in der kirchlichen Gerichts-
wie die kirchliche Ehegerichtsbarkeit die ihr zukommende barkelt tatig sind oder sich darauf vorbereiten. Auch als
Anfoabe zum Wohl der Betroffenen besser erfüllen könnte. Leitfaden für den akademischen Gebrauch ist es bestens

geeignet.

Der Vf. wendet sich nicht nur an die Fachleute, sondern
will darüber hinaus auch die ansprechen, die kirchenrecht

Be^Mibnrg Matthäus Katar

lieh nicht vorgebildet sind. Darum bemüht er sich, Fach
ausdrücke allgemeinverständlich zu erklären. Leider aberC/

ist seine Sprache nicht immer leichtverständlich. Dies mag MfSSIONS Wl SSFM U A CT .n-

auch der Grund sein, daß auf Seite 87 ein sinnstörender N bCH A FT< ÖKUMENE

Druckfehler (Ehefähigkeit statt Eheunfähigkeit) stehenblei- Ehrenström, Nils and Günth«. r

ben konnte, und auf Seite 96 der offensichtlich beabsich- Dialogue. A s'urvev of Vit uassmann-- Confessions in

tigte Sinn des letzten Satzes in sein Gegenteil verkehrt World Confessional Famiii«" icTo ^«versations among

wurde. Das Motu Proprio vom 28.3.1971 über die recht- Council of Churches 1972 1*5 b q Geneva: World

liehen Bestimmungen für eine schnellere Abwicklung der Paper, 63 Kart sfr 5 80 Falth and 0rder

Eheprozesse wird bei der Darstellung des geltenden Rechts Veranlaßt dmrt, rfi 'v

noch nicht, sondern erst bei den Reformvorschlägen berück- Konfession.familien Tn *°nferenz d" Sekretare der Welt-

siditigt. So wird zunächst noch behauptet, Richter in kirch- riat für GliuhT?,^ Zusammenarbeit mit dem Sekreta-

lichen Eheverfahren könnten nur Priester sein (S. 33; unter dem obe^aZnnf1 rd!!nverfass^g des ORK" liegt

anders S. 68). Der Seite 46 ausgesprochene Wunsch auf dem raTj^^T «n ^maler Band vor,

Erweiterung der Zuständigkeit eines Gerichts wurde durch Aufmachung her ^ ?tl9e" InhaJt von der äderen

die Neuregelung bereits erfüllt. Die neugeschaffene Mög- sern N Ehrend"** anMeht- E* den beiden Verfas-

lichkeit eines verkürzten Berufungsverfahrens wird zu- Emeritus undr ^währten Ökumenik-Prof -

nächst nicht erwähnt (S. 64) und später nicht ganz korrekt ökumenisch 1« G.a8amann' dem jungen, nicht minder

dargestellt (S. 75). Die Feststellung, daß in den Tätigkeits- ForSSnsütS Pr0feSSOr am Ökumenischen

bereich der Ehegerichte zume.st Eheverfahren fallen (S. 9), das überr^h™^ 2 Straßburg sehr zu danken, daß sie

mag den unkundigen Leser verwirren. Der Vf. erliegt hier Zeitraum von IQfif '^1Material bilateraler Gespräche im

dem verbreiteten Sprachgebrauch, der die ordentlichen nach seinp,, 1962~1971 zusammengestellt, geordnet und

kirchlichen Gerichte, weil sie tatsächlich fast ausschließlich entscheidPnLT*n?ldlen Themenkreisen dargestellt und

mit Eheverfahren zu tun haben, als „Ehegerichte" bezeich SDräche ™„ Ge;-lcnlsPunkte zum Verfahren solcher Ge-

net Der Beteiligung eines Anwalts steht der Verfasser Blick ™f 7 yirhjUtnis von multilateral und bilateral im

skeptisch gegenüber. Er s.eht darin vor allem die mögliche ae^m l u der okumenischen Bewegung heraus-

Gefahr einer Verzögerung des Prozesses. Der Vergleich mit acs£uc naoen.

den Inkonsumationsverfahren, die immer ohne Anwalt guWe'bVT» ***** in der Tat ein hödlst wertvolles

° ' cm Hand- und Orientierungsbuch über den