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Ausgabe:

1973

Spalte:

229-231

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Herrmann, Horst

Titel/Untertitel:

Kleines Wörterbuch des Kirchenrechts für Studium und Praxis 1973

Rezensent:

Ammer, Heinrich

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Theologische Litcraturzeitung 98. Jahrgang 1973 Nr. 3

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ungswesens entwickelte eine weit angelegte Konzeption, in der evangelisch-katholischen Seelsorge heute eine so gro-
■e dem wachsenden Bedürfnis nach berufsorientierter Fort- ße Rolle spielt, ausführlicher berücksichtigt wird (etwa der
"düng des Pfarrers in entscheidenden Punkten Rechnung sakramentale Charakter der Eheschließung begründet im
|agt. Nur wird man fragen müssen, ob auch die im Unter- Ehekonsens der beiden Partner — Vertrags-, nicht Kopulatitel
genannten „Mitarbeiter im kirchlichen Dienst" schon theorie —, die Formpflicht durch die Assistenz eines bevoll-
ausreichend berücksichtigt worden sind. Dennoch möchte mächtigten Geistlichen und die Gegenwart zweier Zeugen,
jftan den Entwurf recht bald der Erprobung zugeführt se- die sanatio in radice bei vorliegenden Ehehindernis, die Er-
en. Denn die Entwicklung eines praxiswirksamen Modells leichterung für die Erteilung der Dispens vom Ehehindernis
ann sich nur „im Wechsel von Reflexion und Erfahrung" und von der Formpflicht seit dem Jahre 1970 und der Wegzuziehen
, fall der kirchlichen Strafmaßnahmen nach c. 2319 seit 1966).
T»mpiin Horst Kajner Das Wörterbuch legt das geltende kanonische Recht zu-

______._ gründe. Da auf katholischer Seite die Kirche noch immer als

^ „das in hierarchischer Ordnung lebende neue Gottesvolk
"Ott Robert J.; Führungsstil und Mitbestimmung in der zur Verwirklichung des Reiches Gottes auf Erden" definiert
Kirche (DtPfrBl 72, 1972 S. 483 - 487). wird (K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts I, S. 26), ist
um, Fred: Vivre le Christ dans la societe (Communion es für einen evangelischen Christen wichtig, sich über Titel,
D , 10°- 1971 s- 77-99). Rechte und Pflichten der katholischen Hierarchie zu unterem
. Karl-Wilhelm: Spiritualität und Empirie (DtPfrBl 72, richten. Für uns in der DDR von speziellem Interesse ist,
, ' 551-552). wie die Funktion der Dignitäre in der Umgebung des Bi-
°iq VS' Jürgen: Der Liebe vertane Worte lernen (ZdZ 26, schofs als des Ordinarius (etwa des Gencralvikars, des Bi-
i, . * S. 260 - 268). schofsvikars, des Offizials, des Pänitentiars u. a.) geordnet
10Uenweger, Walter: Frömmigkeit heute (DtPfrBl 72, 1972 ist

. 353 - 355). Von besonderem Wert aber ist es, daß wir auch in die

c'a, Sr. M., OCD: Fünf Minuten täglich. Ausgewählte Texte durch das U Vatikanum herangeführte veränderte kirchen-

"ber das Gebet. Meitingen - Freising i Kyrios-Verlag; rechtliche Situation eingeführt werden. Das geschieht einmal

inz-Wien-Passau: Veritas Verlag (1972). 84 S. 8° = durch Erläuterung der im Gefolge des Konzils neu eingeführ-

?u ^?°lo3ie und Loben, 9. DM 5,80. ten kirchlichen Institutionen, etwa der Bischofssynode in

r Nieden, Ernst: Eine neue Aufmerksamkeit für die „Pro- Rorrii deren „theologisch wie kirchenrechtlich befriedigende

Q"tanten ohne Kirche" (PB1 112, 1972 S. 609 - 617). Ausformung noch aussteht", der Diözesansynode, zu dem

-ment, Steven: Ehe und geistliches Amt in den protestan- jetzt auch Laien gehören, des Pastoralrats, eines vom Bischof

Ric en Kircr>cn (Concilium 8, 1972 S. 277 - 586). geleiteten Gremiums von Geistlichen und Laien zu seiner

•Johannes: Die katholische Predigt nach dem Zweiten Beratung und Unterstützung in allen Fragen der pastoralen

l Che" Konzil (Catholica 26,1972 S. 244-269). Planung und Strukturierung, des Presbyterrats als des Se-

Kirl^' Thoodor: Der bleibendc Auftrag d" Diakonie der nats des Bischofs, an der Leitung der Diözese beteiligt, und

SD , 0 (pBl 113. 1973 S. 19—24). des Pfarrgemeinderats, der aus von den Angehörigen der

»n. Walter: La contemplation dans la vie quotidienne pfarrei gewählten und delegierten Mitgliedern besteht. Die

. ^Ornmunion XXVT/K17 1973 S 40-491. nff„„>,„;v ir*tV<nv,*r*.m v;^Ua~*arU¥e (Vi- is„.„.

Sudb

munion XXVI/102, 1972 S. 40 - 49). Offenheit des katholischen Kirchenrechts für neue Lösun-

^rack, Josef: Meditation aus christlicher Tradition (StZ gen findet zum anderen ihren Niederschlag in einigen zu-

Tr ,'S. 325 - 332). sätzlichen Äußerungen, die mit kirchlicher Druckerlaubnis

^»n, Heinrich: Der Doppelberuf des Pfarrers (DtPfrBl zu heute umstrittenen Rechtsordnungen gemacht werden.

• 1972 S. 672-676). So heißt es etwa von der communicatio in sacris: „Gottesdienstliche
Gemeinschaft mit Katholiken, welche in ihrer
aktiven Form nach geltendem Recht noch immer den Tatbe-

KIRCHENRECHT stand des Häresieverdachts erfüllen kann, in ökumenischer

jj Hinsicht jedoch zunehmend geduldet, wenn nicht erstrebt

effmann, Horst: Kleines Wörterbuch des Kirchenrechts wird'. Oder von dem Stand der Kleriker: „Diese Konzep-

I r Studium und Praxis. Freiburg - Basel - Wien: Herder tion eines teils auf feudalistischen Vorstellungen beruhenden

11872], 138 s. 8". Kart. DM 9,80. Standesdenkens, das einen möglichst uniformen Klerus er-

e:nDas katholische Kirchenrecht ist für den Nichtfachmann möglichen soll, wird in der neueren Theologie zunehmend

(cnJ*hwer überschaubares Gebiet. Der codex juris canonici m Frage gestellt." So wird von der Brev.erpfhcht gesagt

mit «einen 2414 canones ist in Sprache und Gehalt ^ ma" bwnuh« scl' »dle monch.sch begründete B. durch

'cht ohne weiteres zugänglich. Durch das II. Vatikanische dcm modernen Tagewerk des Geistlichen besser angepaßte

q°n?il ist zudem auch im Kirchenrecht mancherlei in Bewc f Persönlichen Betens zu ersetzen" oder von der geist-

Z 9 ^aten. Die neue lex fundamental ecclesiac liegt liehen Tracht, daß sie zunehmend ,außer Gebrauch' komme.

WF bcrcits m 4. Fassung vor, ist aber weder in ihrer theo- Vor aIlcm aber flndet slch bcim Stichwort „Zölibat" der Satzi

v 9lschen Begründung noch in ihrer kirchenrechtlichen Rele- »Auf einer ^nhch lan9cn Tradition wie das Zölibatsgesetz

F nz durchgeklärt und braucht bis zu ihrer endgültigen beruhende Bestrebungen bezwecken die Ablösung der gene-

gani9stellung und offiziellen Annahme sicherlich noch eine rcllen Gesetzesverpflichtung zugunsten einer freien Wahl-

Sorn?e Reihe von Jahren. Da ist es ein Verdienst des Profes- möglichkeit zwischen verheiratetem und chelosem Priester."

mas fur Kirchenrecht an der Universität Münster H. Herr- Die spezifische Frage nach den theologischen Grundlagen

kath" f194°). daß er uns ein sehr handliches Wörterbuch des dcs Kirchenrechts werden nicht behandelt. Dafür wird aus-

Wjj liscrien Kirchenrechts vorlegt, das in rund 400 Stich- drücklich auf das „Kleine theologische Wörterbuch" von K.

hau'61*" und 160 Ergänzungsstichwörtern wesentliche In- Rahner und H. Vorgrimler verwiesen. Es wird nur thetisch

gefe dcs katholischen Kirchenrechts in knappen, juristisch festgestellt, daß Kirchenrecht ein „glaubensdogmatisches

tiCr n Erläuterungen darbietet und so eine schnelle Orien- Recht" sei und daß es dabei um eine „Synthese von juristi-

alphC^lichkeit teils in lateinischer, teils in deutscher Sprache bedingte und überzeitliche Wesenselementc so verbunden
sUn abetisch geordnet. Durch ein klares System von Vcrwei- sind, daß die Jurisprudenz selbst in der theologischen Hö-

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fcjvj?~n w'rd ein erhebliches Material eingearbeitet. Auf die henlage noch atmen kann" (S. 68/69). Auch inwiefern das

V0n ?nde hegenden Canones dos CIC wird jeweils verwiesen. Recht der Kirche katholischerseits als das eigengeartetc

esonderem Wert ist, daß das katholische Eherecht, das Recht einer „rechtlich vollkommenen Gesellschaft" (socie-