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Ausgabe:

1972

Spalte:

652-653

Kategorie:

Altes Testament

Autor/Hrsg.:

Keßler, Werner

Titel/Untertitel:

Gottes Mitarbeiter am Wiederaufbau 1972

Rezensent:

Preuß, Horst Dietrich

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Theologische Literaturzeitung 97. Jahrgang 1972 Nr. 9

652

bis 372 und ZevKR 1967, 60-81; A. Schönherr, Kirchenzucht. Verlegenheit
und Auftrag, Gütersloh 1966 und Berlin 1967; G. Voigt, Die christliche
Lebensordnung, in: Die Evangelische Christenheit in Deutschland,
Hrsg. von G. Jacob u. a., Stuttgart 1958, 83-91; R. Wester, Art.
Lebensordnungen, in: EKL II, Sp. 1044f (vgl. dort angegebene Aufsatzliteratur
); Erik Wolf, Ordnung der Kirche, Frankfurt 1961, vgl. Stichwort
826.

6 Unter der Federführung des Bundes der Evangelischen Kirche in
der DDR arbeiten Angehörige der lutherischen und unierten Kirche
nach getrennter Vorarbeit neu an dieser Frage. Vf. verdankt dieser
Arbeit manche Anregungen.

7 Vgl. Anm. 1.

y Man berief sich gern auf ein (gekürztes) Zitat M. Luthers, WA
19,113: (Ordnung ist eyn eußerlich Ding, sie sey wie gut sie will, so
kan sie ynn misbrauch geratten. Dann aber ists nicht mehr eyn Ordnung,
sondern eyn Unordnung, darumb stehet und gilt keyne Ordnung von
yhr selbs etwas . . .), sondern aller ordnunqe leben, wirde, krafft und
tugent ist der rechte brauch, (sonst gilt sie und taugt gar nichts)"; vgl.
die lutherische Lebensordnung, Vorwort.

0 Der Begriff der „Ordnung" entstammt alter kirchenrechtlicher Tradition
.

10 Diese Bedeutung von „Ordnung" betont M. Josuttis, Die Staatsauffassung
der Agendengebete, Ev Theol 1968, 251f.

11 Gegenüber dem Begriff des Rechts im staatlichen Bereich wählte
man einen anderen Beqriff, vol. K. Barth, Die Ordnung der Gemeinde,
München 1955 (auch: KD IV, 2, § 67); Erik Wolf. a.a.O., Vf.

i- Gegenüber einer zwangsverbindlichen Gesetzesauffassung vertritt
man den seelsorgerlichen Regel Charakter, den eine Lebensordnung
ollein haben kann.

M O. F. Bollnow, Neue Geborgenheit, Stuttgart 1955-, 175f. „Diese
innerlich zu verstehenden Mauern und Dämme sind hier die Ordnungen
und Gesetze und Riten, die das Leben und das Verhalten der
Menschen regeln."

11 H. von Campenhausen und H. Bornkamm, Bindung und Freiheit
in der Ordnung der Kirche, Tübingen 1959, 26 „Das Wort hat immer
eine doppelte Bedeutung gehabt: eine aktive und eine statische, das
Ordnen und das Geordnetsein . . . Das ändert sich in unserer modernen
Sprache . . . vollständig . . . Diese Verwandlung eines ursprünglich
doppelseitig geöffneten Wortes unter völligem Verlust seiner aktiven
Bedeutung in einen Formbegriff bedeutet für unsere Kirchenordnungen
und Lebensordnungen einen gefährlichen Sog. Sie rücken dadurch
ganz von selbst durch die anonyme Macht der Sprache in den
Bereich des Gesetzlichen und Fixierten."

18 Edb., 5.

10 W. Jetter, Was wird aus der Kirche?, Stuttgart 1968, 104 „Institutionen
bilden sich zwangsläufig und sind dann schier unentrinnbar,
jedenfalls von einer solchen Bedeutung, daß man sich schwerlich übertriebene
Vorstellungen davon machen kann. Institutionalisiert wird,
was jetzt für eine Weile, für länger oder für immer dauern soll, damit
die Kirche Dauer behalte. Die Institutionen sind die handfesten Siegel
der Geschichtlichkeit der Kirche, ein Spiegel der Epochen, die sie
durchquerte."

17 Als Beispiel seien genannt die „Trauungsordnunq vom 27. 7. 1880
und „Kirchengesetz betr. die Verletzung kirchlicher Pflichten in Bezug
auf Taufe, Confirmation und Trauung" vom 30. 7. 1880; in: E. Nitze,
Die Verfassungs- und Verwaltungsqesetze der evangelischen Landeskirche
in Preußen, Berlin 1895-, 418-430.

Vgl. das CIC; H. E. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte. Die Katholische
Kirche, Köln. Graz 19641, 703-719; W. M. Plöchl, Geschichte
des Kirchenrechts, Wien—München, Bd. IV, 1964, 2. Teil.

19 Lutherische Kirchenordnungen im Zeitalter der Orthodoxie und
darüber hinaus enthielten stets auch z. T. drastisch geregelte Lebensordnungsprobleme
.

20 Vgl. die Kirchenordnung der Kurpfalz. 1563, in: W. Niesei, Be-
kenntnischriften und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reformierten
Kirchen, München 1938, 136—218.

21 Die Kirchenordnungen von Rheinland und Westfalen enthalten
Abschnitte zur Lebensordnung.

Das trifft für die lutherische, unierte und anhaltinische Ordnung
zu. Auch in der Sache bestehen keine gravierenden Differenzen.
-,;< Vgl. z. B. LO der EKU, Art. 33,1 und 2.
W Ebd., 34,1a. M Ebd. 6,3

-'6 Ebd., 49,2; doch vgl. die Andeutungen in der LO der VELK X, 5-7.
27 LO Bayern 1966, X Die Kirche in der Welt; LO Anhalt IX, 74,1
und 76,3.

S8 Die lutherische LO will laut § 2 des Kirchengesetzes über
die „Ordnung des kirchlichen Lebens" vom 27. 4. 1955 „Richtschnur für
die Amtsführung der Geistlichen und das Leben der Gemeindeglieder"
sein. Danach ist nur der Pfarrer die verantwortliche Instanz. — LO der

EKU, Vorspruch: .....ruft die Pfarrer, Gemeindekirchenräte (Pesby-

terien) und Gemeindebeiräte auf, diese Ordnung ... zu gebrauchen."

20 Ein Kirchbüchlein sollte auf der Ebene der EKU entstehen, vgl.
«Verhandlungen . . . 1953", a.a.O., 36,61f.

;M> Vgl. LO Bayern, a.a.O., 4: „Die .Ordnung des kirchlichen Lebens'
will allen Gliedern des Volkes Gottes dienen ... als Hilfe zur Entfaltung
des Lebens".

« Kirchliche Ordnung der EvangeHsch-lutherischen Landeskirche
Eutin vom 31. 1. 1951.

M Z. B. sind die Aussagen zu „Ehe und Elternschaft", 43, — so vor-
wartsweisend sie vor fünf Jahren gegenüber einer zu diesen Fragen
damals schweigenden Kirche gewesen sein mögen — heute nicht mehr
ausreichend.

W „Verhandlungen . . . 1930", a.a.O., 11,225.

;i« A.a.O., 3.

M LO der luth. Kirchen, Vorwort.
W LO der EKU. Vorspruch.

37 Vgl, ebd. die verschiedenen Formulierungen zu 6,2; 14,2; 16,1;
48,4; 55; 67,2.

»8 Ebd. 3,1; 10,3.

39 Ebd. 66 Sitte; 67,3 Brauch; 68,b beschreibender Satz; 69, Freigabe
für örtliche Festlegungen.

■*° Man vergleiche nur einmal ebd., Abschnitt II, Von der kirchlichen
Erziehung und von der Konfirmation.
Vgl. z. B. ebd. 63,65,72.

Anders steht es mit der Ordnung von Anhalt, a.a.O., Vorwort,
Abs. 2.

4;l G. Voigt, a.a.O., 84 „. . . fromme Ordnung rechtfertigt wirklich
nicht, und alle pädagogisch-seelsorgerliche Weisheit der Kirche bringt
nicht zustande, was Gott allein tun kann".

44 Lebensordnung kann nicht mit Mitteln irdischer Gewalt durchgesetzt
werden, wie es in vielen Perioden der Kirchengeschichte geschah.
Noch am 13. 5. 1873 mußte in Preußen ein „Gesetz über die Grenzen
des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel" erlassen
werden, vgl. E. Nitze, a.a.O. 447-448. Es gibt nur die gewaltlose Absage
in Form brüderlicher Kritik und Warnung, Verweigerung bestimmter
Dienste und die Feststellung vollzogener Trennung, allerdings nie
ohne den gleichzeitigen Ruf zur Rückkehr.

4"* Freilich gehört zur Feststellung des Status confessionis eine geistliche
Reife und Übereinkunft, die sich nicht immer einstellt.

46 Heute gebräuchliche Begriffe für das Dauerverhalten des Menschen
sind: Institution, Brauch, Einstellung, Gepflogenheit, Gesetz,
Gewohnheit, Herkommen, Konvention, Lebensart, Lebensform, Lebensstil
, Manier, Ordnung, Regel, Richtlinie, Sitte, Tradition, Verhalten,
Zucht. Den Vergangenheitsbezug betonen Brauch, Herkommen, Gepflogenheit
, Gewohnheit, Sitte, Tradition. Besonders betonten juristischen
Klang haben Gesetz, Institution, Ordnung, Richtlinie. Dauerverhalten
als persönliches und gesellschaftliches Betragen (sozialpsychologischer
, pädagogischer Bereich) wird wiedergegeben durch Einstellung
, Regel, Lebensart, Lebensform, Lebensstil, Verhalten. — Das Wort
„Zucht" ist heute nur noch in der Kirchensprache und in der Biologie
zu finden. Darum ist es unbrauchbar geworden.

47 M. Luther, WA 26,200. Es finden sich „wilde köpffe, die aus lauter
bosheit nicht können etwas gemeins odder gleichs tragen, sondern
ungleich und eygensynnig sein ist yhr hertz und leben".

1H Vgl. z. B. die Verfügung des Ev. Konsistoriums Berlin-Brandenburg
vom 23. 3. 1965 betr. Konditionaltaufen: Sie sollen dadurch ausgeschlossen
werden, daß das „Begießen" des Täuflings geübt wird.

40 Ansatzweise findet sich diese Praxis bereits in den lutherischen
Kirchen zwischen 1950 und 1955. Die einzelnen Abschnitte der Lebensordnung
von 1955 wurden sukzessive ausgearbeitet und in Geltung
gesetzt.

80 M. Luther, WA Briefe 4,158 „Furschreiben und nachthun ist weyt
von einander ... Es ist fürwahr gesetz machen ein gros, ferlich, weit-
leufftig ding, und on Gotts Geist wird nichts gutts draus. Darumb ist
mit . . . demut vor Gott hie zu faren Und dies-e mas zu halten: kurtz
und gut, Wenig und wol, sachte und ymer an."

W M. Luther kann diesen „liberalen" Ansatz noch stärker einzelgemeindlich
ausgeprägt formulieren: WA Briefe 3,374: „Imitetur ergo
altera alteram libere aut suis moribus sinatur frui, modo unitas Spiritus
salua est in fide et verbo, quantumuis sit diversitas et varietas in
carne et elementis mundi". —

Noch im vorigen Jahrhundert hatte die Einzelgemeinde das Recht,
freilich auch die Pflicht, weite Teile ihrer Lebensordnung selbst *u
regeln, vgl. die Ordnung vom 15. 3. 1890, daß Pfarrer in der Kirchenprovinz
Sachsen „von den Örtlichen gottesdienstlichen Ordnungen,
kirchl. Sitten und Gebräuchen unter Beglaubigung durch den GKR. und
Mitteilung an den Ephorus Aufzeichnis für das Archiv machen . . . sollen
"; E. Nitze, a.a.O., 452f. Diese lokalen Notizen zur Lebensordnung
waren auch in anderen Landeskirchen üblich.

ALTES TESTAMENT

Kessler, Werner: Gottes Mitarbeiter am Wiederaufbau. Die

Propheten Esra und Nehemia, übers, u. ausgelegt. Stuttgart
: Calwer Verlag [1971]. 140 S. 8° = Die Botschaft des
Alten Testaments. Erläuterungen alttestamentl. Schriften,
12, IV. Lw. DM 14,50.

In der Reihe „Die Botschaft des Alten Testaments" hat
der Vf. schon eine Auslegung von Jesaja 24—27 und 56—66
vorgelegt (vgl. ThLZ 87, 1962 Sp. 511f), und vor allem sein
auch dort erschienenes Werk zum Danielbuch (vgl. ThLZ 81,
1956 Sp. 536f) erfreut sich mit Recht einer nicht geringen
Beliebtheit und Wertschätzung. So sind es nicht nur die
„Bibelleser von heute", welche diese Auslegung im Blick
hat, die nach diesen Bänden greifen und daher wohl auch
den jetzt erschienenen Band zu den (noch dazu für Laien
selten kommentierten) Büchern Esra und Nehemia mit gewissen
Erwartungen entgegennehmen werden.

Gegenüber den obenerwähnten früheren Werken des
Vf.s aus dieser Reihe fällt nun aber der vorliegende
Band leider merklich ab. Woran liegt und worin äufjert sich
das? Beginnen wir mit einigen Äußerlichkeiten. 23 Bibelkapitel
mußten hier (nach dem Willen des Vf.s oder des
Verlages?) auf gut 130 Druckseiten übersetzt, erklärt und
mit Einleitungen, weiterführenden Betrachtungen usw. versehen
wurden. Da 40 Seiten für die Textübersetzung benötigt
wurden, blieben 20 Seiten für allgemeinere Fragen und
schließlich 70 Seiten für die eigentliche Auslegung, d. h. im
Durchschnitt nicht einmal drei (kleine!) Seiten für ein Kapitel
. Wer auch nur einiges von den in den Büchern Esra
und Nehemia schlummernden Schwierigkeiten weiß oder