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1970

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Kirchengeschichte: Allgemeines

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Theologische Literaturzeitung 95. Jahrgang 1970 Nr. 11

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päpstlichen Reservationen" (S. 52-69), die „Formulierungen
der Papsturkunden" (S.70-76), die „Motive
für die Mitwirkung der Päpste" (S. 77-82) und die „Reaktionen
der Öffentlichkeit" (S.83-88). Abschließend formuliert
G. noch einmal die wichtigsten Ergebnisse
(S.89-91). Der II.Teil bringt die Belege für die Mitwirkung
der einzelnen Päpste, jeweils sorgfältig aufgeschlüsselt
nach Legatenvollmachten, Wahlverboten, Konfirmationen
, Postulationen, Appellationen, Resignationen,
Suspensionen, Provisionen, Reservationen usw. (S.95 bis
416). Es folgen Verzeichnisse der Abkürzungen (S.417f.)
sowie der benutzten Quellen und Literatur in Auswahl
(S. 419-429), ferner ein umfangreiches Personen-, Ortsund
Sachregister (S. 430-469).

Grundlage der Untersuchung bilden die Vatikanischen
Register, die G. während eines längeren Studienaufenthaltes
in Rom gründlich auswerten konnte (S.V). Zwar
sind sie z. T. lückenhaft und stellen der Forschung manche
Probleme, trotzdem bieten sie zusammen mit den bei
Potthast verzeichneten Urkunden nach G. einen repräsentativen
„Querschnitt", während die Lokalüberlieferung
erst noch systematisch aufgearbeitet werden muß (S.2ff.).
Für die grundsätzlichen Ausführungen des I.Teils wurden
ferner die kanonischen Bestimmungen und die kanonistische
Spezialliteratur ausführlich herangezogen.

Aufbau und Quellengrundlage der Untersuchung weisen
bereits darauf hin, daß G. die anstehenden Fragen
Vornehmlich „unter kanonistischen Gesichtspunkten"
untersucht und dargestellt hat (S.4). Es ist G. durch diese
Beschränkung gelungen, die Fülle der Details (über 1400
Bistumsbesetzungen) und die Erörterung der grundsätzlichen
Fragen in imponierender Sachlichkeit zu einem
eindrucksvollen Bild zusammenzufügen. Seine Untersuchung
macht deutlich, daß es sich bei der Ausbildung
der päpstlichen Bistumsbesetzungen, speziell der Reservationen
, um einen komplexen Vorgang handelt, bei dem
die politischen und finanziellen Motive, die für die weitere
Braxis im 14. Jh. bestimmend wurden, zunächst eine
Untergeordnete Rolle spielen. Es waren auch durchaus
ficht die Päpste allein, die diesen Prozeß vorantrieben,
hinzu kamen Wahlstreitigkeiten, Versuche der politischen
Gewalten, die Hilfe des Papstes gegen lokale kirchliche
Kräfte zu gewinnen, Bestrebungen der Bischöfe nach
größerer Selbständigkeit gegenüber den Metropoliten,
Unklarheiten in der kirchlichen Gesetzgebung u.a.m.
Doch bildete die Lehre von der päpstlichen plenitudo
Potestatis, zusammen mit dem verstärkten Einfluß des
Römischen Rechts, die entscheidende Grundlage für die
^mer weitergehende Auflösung der alten kanonischen
Bischofswahl, die Gregor IX. zu Beginn dieser Entwicklung
im Liber Extra noch einmal ausdrücklich gegen jeden
Politischen Einfluß hatte sichern wollen. Von entscheidender
Bedeutung für diese Entwicklung wurde Innozenz IV.
^Js Kanonist und Papst. Doch bejahten keineswegs alle
Kanonisten diese Ausweitung, sondern versuchten z.T.
"üt Berufung auf die moralische Verpflichtung des Papstes
d'e Auflösung positiver Rechtsgrundsätze einzudämmen.
Bonifaz VIII., der erstmals die Reservationen in großem
Maßstab anwandte, verwirklichte nur das, „was sich
unter seinen Vorgängern entwickelt hatte" (S.49).
, Es bleibt zu fragen, ob G. mit der Beschränkung auf die
*anonistischen Fragen die politischen und insbesondere
d'e finanziellen Faktoren dieser Entwicklung in ihrer Bedeutung
voll erfassen konnte. Doch zeigt seine Untersuchung
auf diese Weise eindrücklich, daß es bei der Geschichte
der päpstlichen Reservationen nicht nur um
eir>en politischen oder finanziellen Mißbrauch, sondern
Urr» das Recht der päpstlichen Gewalt selbst geht. Denn
uie Fül]e der möglichen Motivationen ist letztlich durch
das Bestehen einer kirchlichen Zentralgewalt ausgelöst
^°rden, und dieser gefährliche innerkirchliche Sog hat

zusammen mit der Begründung der päpstlichen Gewalt
durch die Lehre von der plenitudo potestatis die alten
kirchlichen Ordnungen zerstört. G. selbst hat diese Problematik
nicht weiter erörtert. Aber ich meine, daß er
gerade durch die genaue und sachliche kanonistische
Fragestellung ohne falsche Apologetik den Weg freigemacht
hat, um von einer oft vordergründigen Einzelpolemik
zur Erörterung der eigentlichen Sachfragen der
Papstgeschichte zu kommen.

Halle/Saale _ Friedrich de Boor

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Winninger, Paul: Der pastorale Aspekt des kanonischen Rechts
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