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Ausgabe:

1970

Spalte:

789-790

Kategorie:

Kirchenrecht

Titel/Untertitel:

Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici. Sachenrecht 1970

Rezensent:

Wolf, Erik

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789

Theologische Literaturzeitung 95. Jahrgang 1970 Nr. 10

790

wart" (S. 663). Damit wird das Kirchenrecht als »eine Funktion
des Kirchenbegriffs" abgelehnt (S. 689). „Kirche und
Recht folgen aus dem Gottesdienst" (S. 694). Darin liegt zugleich
der Ansatz zu einem allumfassenden ökumenischen
Kirchenrecht.

Durch das Gnadenrecht gelangt Dombois zu seiner Definition
des Kirchenrechts: „Das Kirchenrecht ... ist der
Inbegriff der Rechtsvorgänge, in denen sich Gott der Menschen
bedient, um sein existenzbegründendes Gnadenrecht
inmitten der Welt wirksam werden zu lassen" (S. 729). So
wird das Kirchenrecht zum „bekennenden und liturgischen
Recht" (S. 740).

In der kritischen Würdigung des Werkes von Dombois
durch Steinmüller „erscheint Dombois als Aufjenseiter, wenn
er aus dem Kultvorgang Recht ableiten will. Seine Methode
ist singular. ... Er hat eine kultgeschichtliche Methode des
Kirchenrechts entwickelt" (S. 778). Dabei schlieft Steinmüller
ein Hinüberwirken der Ideen von Dombois in die katholische
Kirche nicht völlig aus. Bei der kritischen Würdigung
soll nicht übersehen werden, daß Dombois System auch die
ernste Gefahr einer „Verrechtlichung der Gnade"in sich birgt.
Auf sie wird in einer Anmerkung einmal kurz hingewiesen.

In einer „Summula" (S. 789 ff.) kommt Steinmüller zu
einem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis: Trotz
der Verschiedenheit der vier untersuchten Systeme, unter
denen dasjenige des Einzelgängers Dombois besonders weit
von allem Gewohnten abweicht, »existiert eine relativ einheitliche
evangelische Rechtstheologie" (S. 798). Diesr Summe
einer Gesamtschau der behandelten Werke wird durch
eine Methode erarbeitet, die man in einem positiven Sinne
als „scholastisch" bezeichnen könnte. Sie bemüht sich, die
verschiedenen Systeme in ihrer besonderen Sprache zu verstehen
und zu interpretieren. Bei dieser vergleichenden Interpretation
stellt Steinmüller letztlich eine Übereinstimmung
in wesentlichen Stücken ftst. Davon seien herausgegriffen:
„Die Bejahung der Existenz eines ius divinum (S. 803); die
evangelische Abwertung der Kirche aus der Gegenüberstellung
von Kirche und Christus, Kirche und Reich Gottes ist
aufgegeben zugunsten einer dialektischen Sicht der Kirche;
die Eigenständigkeit des Kirchenrechts; das ius divinum ist
ökumenisch verbindliches Recht (S. 810); theologische und
juristische Methode in der Rechtstheologie fordern und ergänzen
einander. Ihre Wechselwirkung ist die methodische
Entsprechung zur tatsächlichen Untrennbarkeit von Geistkirche
und Rechtskirche" (S. 815). Vergleicht man diese Ergebnisse
mit dem, was lange Zeit als fester Bestandteil
„protestantischen" kirchenrechtlichen Denkens galt, so mag
manches von diesem früheren Standpunkt aus gesehen als
„katholisch" erscheinen. Steinmüller versucht hin und wieder
über den Ausgleich unter den evangelischen Autoren hinaus
einen ökumenischen Brückenschlag zu einer katholischen
Rechtstheologie. Ein Beispiel ist der Exkurs „Analogia fidei
et entis", welcher der Würdigung des Werkes von Erik Wolf
angeschlossen ist. Das sei jedoch nur am Rand vermerkt.
Das Hauptergebnis der ebenso verdienstvollen wie mühevollen
Arbeit Steinmüllers ist die von ihm festgestellte trotz
aller äußerlichen Divergenz letzten Endes in Erscheinung tretende
Übereinstimmung der rechtstheologischen Werke führender
evangelischer Autoren in ihren Fundamenten. Man
kann sagen, daß hier eine concordantia discordantium auc-
torum gegeben worden ist.

Erlangen Hans Liermann

Mörsdorf, Klaus: Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund
des Codex Iuris Canonici. Begründet v. E. Eichmann. II:
Sachenrecht. 11., verb. u. vermehrte Aufl. München-Paderborn
-Wien: Schöningh (1967). XVI, 544 S. gr. 8" =
Wissenschaftl. Handbibliothek, eine Sammlung theologischer
Lehrbücher. Kart. DM 30.— ; Lw. DM 34.—.

In der Neuauflage hat Vf. »Weisungen des zweiten Vatikanischen
Konzils sowie Ausführungsbestimmungen zu
verschiedenen Konzilsdekreten" verarbeitet. Auch „die erwartete
Neuordnung des Mischehenrechtes, der Bußdiszi-
plin und des Ablaßwesens" (Vorw. VII) ist berücksichtigt,
so weit das bis zum Frühjahr 1967 möglich war. Inzwischen
ist die Entwicklung der Reformbestrebungen innerhalb der
Röm.-Kath. Kirche weiter fortgeschritten und wird bald
wieder Veranlassung zu Erweiterungen, vielleicht sogar zu
einer rechtstheologischen Auseinandersetzung mit der Grundlagendiskussion
des Kirchenrechts im Katholizismus geben.

Die zunehmende Schwierigkeit einer systematischen
Darstellung von Materien, deren Neuordnung in Gestalt
eines renovierten Codex Iuris Canonici bevorsteht, bedarf
kaum der Hervorhebung. Sie liegt jeder rechtsdogmatischen
Bemühung hemmend im Wege, befruchtet aber auch ihre
theologisch notwendige Vorbesinnung. Aus dieser Lage erklärt
sich eine „gewisse Rechtsunsicherheit" (Vorw. VIII),
die durch die fließend gewordenen Grenzen zwischen noch
geltendem positiven Satzungsrecht der Kirche und es überwölbenden
Empfehlungen oder Weisungen, noch mehr durch
neue Gesetze, die offen lassen, wie weit sie ältere ganz oder
teilweise, auf Zeit oder dauernd ersetzen sollen, aufkommen
kann.

Die gegenwärtige Reformliteratur innerhalb des Katholizismus
spiegelt deutlich ein gewisses malaise am Kirchenrecht
traditioneller Prägung. Das erschwert der dogmatischen
Kanonistik ihre spezifische Aufgabe: präzise Auslegung
positiven Rechts, wie sie die Judikatur der kirchlichen
Gerichte erwarten darf, zu leisten. Nicht minder
kompliziert erscheint heute die Aufgabe des akademischen
Lehrers des lateinischen Kirchenrechts, dabei in Kontinuität
mit der geschichtlichen Entwicklung seiner Wissenschaft zu
bleiben.

Um so mehr ist es zu begrüßen, wie das bewährte Lehrbuch
in dieser kritischen Situation das Bleibende an rechtsgrundsätzlicher
Normierung vom Veränderlichen ihrer
rechtspolitischen Bedingtheit abzuheben und als Leitbild
festzuhalten versteht; zumal gerade in diesem II. Teil, dem
„Sachenrecht" — einer wenig glücklichen Formulierung älteren
Herkommens — besonders wichtige Teile der römischen
Kirchenordnung behandelt sind: so die Ordnung der
Sakramente (das Eherecht umfaßt allein 176 Seiten) und die
Ordnung des Lehramtes auf S. 400—442.

Oberrotweil a. K. Erik Wolf

MISSIONSWISSENSCHAFT, ÖKUMENE

Oecumenica. Jahrbuch für ökumenische Forschung, 1969,
hrsg. vom Institut für Ökumenische Forschung Strasbourg
durch F. W. Kantzenbach und V. Vajta. Gütersloh: Gütersloher
Verlagshaus Gerd Mohn; Minneapolis, Minn.:
Augsburg Publishing House j Neuchätel: Delachaux et Niestie
,- Paris: Les Editions du Cerf; [1969]. 342 S. gr. 8°.
Lw. DM 38.—.

„Dialog als theologische Methode" ist das Gesamtthema
für den vierten Band des Straßburger Jahrbuchs für ökumenische
Forschung. Den Hauptteil des Buches füllen die
zehn Referate und ein schriftliches Votum zu einer Tagung
des Straßburger Instituts über dieses Thema, die vom 2. bis
7. Oktober 1967 stattgefunden hat. Es ist ein Dialog über
den Dialog zwischen römisch-katholischen und reformatorischen
Theologen. Sicher nicht ohne Grund begegnet mehrfach
in den Beiträgen eine Feststellung wie diese: „Das theologische
Modewort unserer Zeit ist .Dialog' ..."

Die Lektüre der Referate vermittelt bei allen konfessionellen
, theologischen und thematischen Unterschieden den
Eindruck eines erfreulichen, wenn auch nicht unbedingt über-