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1969

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Systematische Theologie: Allgemeines

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Theologische Literaturzeitung 94. Jahrgang 1969 Nr. 4

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Christi gestiftete Amt. Die so Berufenen stehen in diesem Amt als
Vertreter Christi (Christusrepräsentation nach Lk 10,16 in CA 28)
der Gemeinde gegenüber. Man kann das Amt nicht unter Umgehung
des mandatum Christi aus dem allgemeinen Priestertum
herleiten.

5. Nur unter der falschen Voraussetzung, daß das Amt nach
Schrift und Bekenntnis rein funktional zu verstehen sei, Ordination
demzufolge nur eine Ordnungsfrage sei, über die die Gemeinde
frei entscheiden könne, ist eine Bejahung der Ordination von
Frauen für das Pfarramt möglich. Wenn aber erkannt wird, dal)
dem Amt, wie es CA 28 umschreibt, nach dem Zeugnis des Neuen
Testamentes jenes mandatum Christi zugrunde liegt, das den
Aposlolat begründet, wenn also erkannt wird, daß das spätere
Lehr- oder Hirtenamt sachlich von dem Apostolat herkommt, so
wird deutlich, daß jene Frauenordination in ein außerordentlich
problematisches Licht rückt. Diese Ordination zerstört ein äußerem
Zeichen der Apostolizität dieses Amtes. Nach Schrift und Bekenntnis
soll es »in der Gemeinde ein leitendes Amt (geben), das die
Kontinuität in der Verwaltung der Gnadenmittel, in der Ausführung
des Mandates Christi, mit den ersten Aposteln dadurch sichtbar
macht, daß es nur Männern anvertraut wird".

6. Wird dieses äußere Zeichen, das in Analogie zur gesetzten
Kontingenz der äußeren Gestalt der Gnadenmittel steht, durch
die Frauenordination beseitigt, so wird dadurch der Sinn für die
geschichtliche Art der Offenbarung geschwächt. Die Vernachlässigung
des geschichtlichen Aspektes des Evangeliums und die
Vernachläsigung der gesetzten Kontingenz, die der äußeren Gestalt
seiner Vermittlung anhaftet, führt zu einer Verdunkelung
des wahren Evangeliums.

7. Die Ordination von Frauen zum Pfarramt verhindert die
Erneuerung des hochnotwendigen Dienstes der Frau in der Kirche.
Der Verlust des amtlichen Dienstes der Frau in der Kirche stellt
ein Problem dar, dessen echte Lösung durch die Einführung der
Frauenordination gerade unmöglich gemacht ist.

Vf. ist sich darüber klar, daß er nicht alle Sachverhalte erörtert
hat, die im Zusammenhang mit der von ihm aufgeworfenen Frage
zu bedenken sind. Auch für ihn steht selbstverständlich fest, daß
zwischen Mann und Frau hinsichtlich ihres Standes coram Deo
und ihrer Gliedschaft am Leibe Christi schlechterdings kein Unterschied
besteht. Weder Gen. 1,27 noch Gal. 3,28 dürfen in ihrer
grundsätzlichen und konkret-praktischen Bedeutung durch eine
evangelische Lehre vom Amt irgendwie in Frage gestellt werden.
Überdies machen die Ausführungen des Vf. sehr deutlich, daß es
ihm gerade um eine legitime Ausgestaltung des geistlichen Dienstes
der Frau in der Kirche geht. Ferner dürfte auch dies außer
jeder Kontroverse stehen, daß die gesellschaftliche und rechtliche
Stellung der Frau im Bereiche der Polis sich seit den Zeiten der
Apostel wandeln mußte und sich nicht zuletzt gerade unter dem
Einfluß des Evangeliums tatsächlich gewandelt hat. Die dogmatische
Position des Vf. widerspricht keineswegs einer .Gleichberechtigung
" der Frau im Bereiche der rechtlichen gesellschaftlichen
Ordnung. Aber darüber dürfte doch wohl in der Kirche Gottes
Einmütigkeit bestehen, daß die Normen für die Ordnung des
geistlichen Amtes gegenüber den im Bereiche der Polis geltenden
Grundsätzen und Regelungen ihre Besonderheiten aufzuweisen
haben. Die Auseinandersetzung mit dem Vf. muß daher auf einer
anderen Ebene erfolgen.

Auf diese Problemschicht weist bereits der Titel seiner Schrift
hin. Zur Diskussion steht nicht, ob Frauen in der Kirche Gottes
bestimmte geistliche Dienste übertragen werden können (daß dies
geschehen soll, ist dem Vf. ein zentrales Anliegen!), sondern ob
'hnen die Ordination »zu dem überlieferten Pfarramt der lutherischen
Kirche" erteilt werden soll. Es geht also grundlegend um
das Verständnis des Amtes, von dem CA 28 spricht. Gibt man zu,
daß der dieses Amt konstituierende Auftrag in dem mandatum
Christi gründet, dann- wird die Frage akut, ob die Tatsache, daß
Gott nach dem apostolischen Zeugnis in seiner Ekklesia nur Män-
ner zu „Aposteln, Propheten und Lehrern" eingesetzt hat, nicht
zu der gottgewirkten Kontingenz des Gnadenmittelamtes gehört,
die von uns nicht in Frage gestellt werden darf. Bekanntlich wird
diese Frage heute weithin anders beantwortet als in der hier vorliegenden
Schrift. Ein Beispiel für die heute herrschende Meinung
ist wohl die Untersuchung von Ilse Bertinetti (vgl. die Besprechung
in ThLZ 92, 1967, Sp. 869ff), wonach z. B. das Schweigegebot

in 1. Kor. i4 die .umweltbedingten Gegebenheiten der Adressaten",
aber nient die Stiftung ennsu zur Voraussetzung hat. M. E. sind
die Überlegungen von K. Prenter imstande, hinter diese herrschende
Meinung ein Fragezeichen zu setzen. Daß Paulus für das Schweigegebot
die Autorität des Herrn selbst in Anspruch nimmt, ist un-
üezweitelbar. Daß nach der Uberzeugung der lutherischen Be
kenntnisschriften das in CA 28 inhaltlich bestimmte Amt in dem
Mandat Christi gründet und darum in einer sachlichen Kontinuität
mit dem Apostolat stehen soll, durfte nicht schwer zu begründen
sein. Die Tatsache, daß evangelisch-lutherische Kirchen Frauen zu
dem Amt des pastor seu episcopus, wie es in CA 28 umrissen ist,
auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmungen ordinieren, ist daher
alles andere als ein Adiaphoron. Dies eindeutig gezeigt zu haben,
ist das mindeste, was man als Verdienst der Schrift R. Prenters
wird herausstellen dürfen. Wenn es sich aber hier um kein Adiaphoron
handelt, worum geht es dann?

Neckargeroünd Peter B r u n n e r

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