Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1968

Kategorie:

Kirchenrecht

Titel/Untertitel:

Neuerscheinungen

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

867

und ihre grundsätzliche Unterscheidung ebenso realisiert ist, wie
es in dem kurzen Hinweis von R. Stählin über das Gespräch zwischen
Seelsorge und Psychotherapie angesprochen wird. Die pastoralpsychologischen
Interessen kommen überhaupt mehrfach in den
Vordergrund. Ich nenne als Beispiel den knappen und anregenden
Beitrag von H. M. M. Fortmann „Was hält der Westen heute noch
vom Fasten?" und etwa auch den von O. Kietzig über die Com-
munio Sanctorum als sozial-religiöses Erlebnis. Mit dieser „praktischen
Tendenz", sicher aber auch mit der allgemeinen Zeitstimmung
hängt es zusammen, dafi das Thema des Dialogs mit
NichtChristen von J. Hasenfuß als psychologisches Problem aufgegriffen
wird und G. Siegmund an das Verhältnis von ideologischem
Atheismus und Vulgäratheismus eine religionspsychologische
Studie wendet. Auch in den Untersuchungen über die Bedeutung
des Vaterbildes bzw. des Elternbildes (Godin und in Gemeinschaftsarbeit
A. Verqote, M. Bonami, A. Custers, M. R. Pattyn),
beide Arbeiten auf sorgfältigen Enqueten beruhend, ist ein pasto-
rales Interesse im Spiel.

Aufs Ganze gesehen halten sich in diesem Bande die mehr
experimentell verfahrenden und die um grundsätzliche Erkenntnis
bemühten Artikel unqefähr die Waage. Von den letzteren möchte
ich den von R. Zavallioni über die Pastoralpsychologie in ihrem
Verhältnis zur Reliqionspsycholoqie nennen und vor allem den
gerade um seines kritischen Impetus willen beachtlichen von Karl
Frey „Zur Möglichkeit der psychologischen Systematisierung des
Gewissens". Gerade dieser letztgenannte Aufsatz setzt sich mit den
in die Gewissensphänomenologie eindringenden Vorurteilen ethischer
oder metaphysischer Art auseinander und sollte über die
Religionspsvchologie hinaus Beachtung finden. Dafi der Gesamteindruck
des Bandes nicht einheitlich ist, dafi ebenso methodisch
wie thematisch hier noch vieles offensteht, dafi sich auf diesem
Felde der Religionswissenschaft noch kein exklusiver Stil herausgebildet
hat, mag als Last empfunden werden. Überall zeigen sich
Kombinationen von Sachaebieten und Interessen; aber das ist nach
meinem Urteil das fruchtbare Element, und man wünscht dem
„Archiv" auch weiterhin eine zunehmende Steigerung des Ertrages
, wie es von Band zu Band nun geschehen ist.

Göttingen Wolfgang Trillhaas

KIRCHENRECHT

Harrlwörternurh z"r De"tcchen Fechtsqecchichte. Unter
M'tarbHt von Wro1foangl Stammler hrsq. v. A.Erl er u.
E. Kaufmann. 3. Lfq.: Braunschweiq - Dorf; 4 Lfo.: Dorf -
Fthnoloi'er 5 Lfo : FHi"o'oa'e - Friede Berlin. Bielefeld, München
: Erich Schmidt (1966-1968). Sp 513-1280. 4°.

Die beiden prst-pn. 1964 erschienenen T,ieferunqen des Handwörterbuches
CHRG1 sind in der ThLZ 92 (1967V Sp 713-716. ein-
qohp^rl ripsororben worden. Hier wird eroänzend und mit kurzen
zusätzlichen Ausführungen nur anoezeiot. dafi die Lieferunaen
3 bi'c 5 inzwischen erschienen sind unH mitoet°ilt. dafi eine weitere
ausführliche Rezension hier veröffentlicht werden soll, sobald die
Lieferunoen 6 bis 8 vorlieoen. die zusammen mit den ersten fünf
Lieferunqen den ersten Band des auf 3 Bände veranschlagten
Gesamtwerkes bilden sollen.

Ehrend qedenken wohl alle Rechtshistoriker des Initiators des
HRG. der am 3. ''umist 1965 im 79 Lebens'ahr verstorben ist, des
Prof. Dr. Dr. nhil. h. c. Wolfqanq Stammler.

In dem ieder Lieferuno beiqefüqten Verzeichnis der Mitarbeiter
finden sich - im Vergleich zu den Verzeichnissen der beiden
ersten Lieferunoen - neue Namen von Fachgelehrten, so nun
weiterhin u. a. auch aus Breqenz, London, Paris und Zürich.

Nach dem Inhalt der Lipferunqen 3 bis 5 zu schliefien, sind die
bisheriqen Richtlinien für Aufbau und Gestaltunq des Werkes beibehalten
worden. Hervorqehoben zu werden verdient, dafi. soweit
sachbedingt möglich, die Entwicklung der Rechtsgebilde und
-einrichtungen bis in die jüngste Verqangenheit verfolqt wird. Wo
das bisher nicht geschehen ist, obwohl es vermutet werden könnte,
ist anzunehmen, dafi der vermißte Stoff, in anderer Verteilung

868

auf die Stichwörter verwandter Rechtsgebiete, später noch behandelt
wird. Das gilt offenbar auch von den Meinungsverschiedenheiten
darüber, ob der Ausdruck „Eigentum" nur für das Recht
(„Eigentum an" einem Gegenstand) oder außerdem auch für den
im Eigentum (= Eigentumsrecht) stehenden Gegenstand
(„etwas ist Eigentum jemandes") in rechtlichem Zusammenhang
und insbesondere in Gesetzen (z. B. im neuen württembergischen
Wassergesetz) verwendet werden soll und darf. Zwar wird das
Problem in dem Artikel „Eigentum" (Abschnitt 1: „Eigentumsbegriff
") erwähnt, auch mit Recht festgestellt, dafi der für „Eigentum
- Gegenstand" im Mittelalter gebrauchte Ausdruck „Eigenschaft
" wegen völliger Bedeutungsänderung dafür nicht mehr verwendbar
sei, aber der geeignete Ausdruck „Eigengut", der zur
sprachlichen Auseinanderhaltung der durch den Ausdruck „Eigentum
" volkstümlich gedeckten grundverschiedenen Begriffe rechts-
klarheitshalber dienen kann, ist nur im Gegensatz zu „Lehen",
nicht im Gegensatz zu „Eigentum als Eigentumsrecht" behandelt.
Sprachliche Klarheit ist indessen schon im Hinblick auf Wortverbindungen
mit „Eigentum" notwendig. Gerade in den heute viel
gebrauchten - irreführenden - Wendungen wie „öffentliches
Eigentum"1, „genossenschaftliches Eiqentum", „staatliches Eigentum
", „sozialistisches Eigentum" ist „Eigentum" stets als Vermögen,
als ein Gut, also richtig „Eigengut", nicht als ein Recht, nicht als
das Eigentumsrecht zu verstehen. Denn andernfalls würden nicht
nur mehrere Arten des Eiqentumsrechts, sondern auch mehrere
Eigentumsordnungen geschaffen werden, was vor allem wegen der
dann notwendig werdenden Ordnungen für den Übergang aus
einer Eigentumsordnung zur anderen weder beabsichtigt noch erwünscht
ist.

Möglicherweise ist vorgesehen, diese Fragen unter Stichwörtern
anzudeuten oder zu. behandeln, die alphabetisch nach den Anfangsbuchstaben
der attributiven Zusätze zu „Eigentum" (richtig „Eigengut
") anzuordnen sind.

Wie schon in den beiden ersten Lieferunoen, werden unter
einer sehr grofien Anzahl von Stichwörtern Stoffgebiete behandelt,
die theologisch, kirchenrechtlich und kirchengeschichtlich von
Interesse sind; so kann die Emnfehlung aus dem Schluß der Besprechung
im oben genannten Heft wiederholt werden.

Halle/Saale Gottfried Langer

1 So bezieht Ofto M a v e r (Theorie des französischen Verwa^nqsrechts S*Tafj-
burq: 1886. S. 228) das .Öffentliche Eiqentum" ausdrücklich und ausschließlich auf
„Sachen" (des Staates . . .). Üher die auch durch diese snrachliche Ungenau'qkeit entstehenden
(und en'sMn'lenenl fo'qenschweren Unklarheiten s. u. a. in: Recht und
Staat, Heft 239'240 (Mohr) 1961, S 12-16.

Bäumlein, Richard: Ganobare und unoanobare Wf'e zum

kirchlichen Verwaltunqsrecht CZevKR 13, 1968 S 238-255).
B i d a q o r , Ramon: La revisiön de1 fodi^o de Dprpcho Canönico:

sus oroWemas (Greqorianum 49. 1968. S. 253-264).
Bipsken, Hans: Amtsbezeichnungen im niederen Kirchendienst

(ZSavRG 84 Bd 1967. S 356-3671
Bovle. Paul: Die Erneueruno des Kirchenrechts und die Resolutionen
der .Canon law Society of America" von 1965 (Conci-

1ium 3. 1967. S 63.5-639).
Brunotte, Heinz- Neuere Literatur zur Bischofsfrage (ZevKR

13. 1968. S 282-298).
Camoenhausen, Axel Freihprr von: Aktuell» Fraoen des

kirchlichen Stiftunqswesens (ZevKR 13 1967. S 115-138V
Dombois, Hans: Grundzüqe des Eherechts der orientalischen

Kirche - unter besonderer Berücksichtigung der Ehescheidung

(ZevKR 13. 1967. S 98-115V
- Zur Laoe der Kirchenrechtslehre (ZevKR 13. 1968. S 359-3751.
Echeverria, Lamberto de: Die Theologie des Kirchenrechts

(Conriüum 3. 1967. S. 603-607).
Edelbv, Neophvtos: Ein einheitliches kirchliches Gesetzbuch

oder eine Vielzahl? Brauchen wir ein eigenes Gesetzbuch für die

orientalischen Kirchen? (Toncilium 3. 1967. S 618-624).
Gerhartz, Johannes Günter: Die katholische Kindererziehung

in der Mischehe und das göttliche Recht (ThPh 42, 1967, S. 552

bis 576).

Heqqelbacher, Othmar: Das frühchristliche Kirchenrecht in
Dantes Divina Commedia (ZSavRG 84. Bd. 1967, S 1-14).

Heimerl, Hans: Grundlinien eines kirchlichen Verfassungsgesetzes
(Concilium 3, 1967, S. 630-634).

Hesse, Hans Gerd: Neuere Gesetzgebung der deutschen evanqe-
lischen Kirchen und Kirchenbünde auf dem Gebiet des Ehe-

Theologische Literaturzeitung 93. Jahrgang 1968 Nr. 11