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Ausgabe:

1967

Spalte:

716-718

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Sehling, Emil [Hrsg.]

Titel/Untertitel:

Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts ; XI. Bd., Bayern 1. Teil: Franken 1967

Rezensent:

Jannasch, Wilhelm

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715

Theologische Literaturzeitung 92. Jahrgang 1967 Nr. 9

716

Friedrich (b), Böhmer, Just Henning (b), Bologna (o),
Bönhasen (-Zünfte), Bonifatius (b), boni homines, Botenwein
, Boutillier, Jehan (b), Brabant (Herzogtum) (o), Bracton,
Henricus de (b), Brandbrief, Brandenburg (o), Brandileone,
Francesco (b). Brandmarken, Brandstiftung, Bräunt, Sebastian
(b), Brauchtum und Recht, Braunschweig (o) (nur Anfang
).

Außerdem ist von 48 Stichwörtern in der 1., von 65 in der
2. Lieferung - Stichwörtern, die in die Alphabetausschnitte dieser
Lieferungen fallen, - je auf andere verwiesen, die bei alphabetischer
Anordnung in späteren Lieferungen erscheinen wer
den. Daß sich hierbei auch Anschlußverweisungen ergeben (z.B.:
von „Austrägalinstanz" auf „Austrag" -*■ .Schiedsgericht"), wirkt
nicht nachteilig.

Bei einer etwaigen Kürzung des Stichwortes kann es vorkommen
, dafj eine - versteckte - Verweisung nicht mit geändert
wird: in .Bilderhandschriften" ist auf „Belialprozeß", nicht
auf vBelial" verwiesen (Sp. 423 mit 361), in „Billigkeit" auf „Amtsrecht
" (Sp. 432), das, - vom Blickpunkt des Nichtjuristen aus -,
insoweit wohl allzukurz charakterisiert ist (Sp. 156); ähnliches
gilt von der Verweisung (Sp. 435) auf „articuli reprobati", bei
denen mir auf „„Klenkok", nicht auch auf den „Sachsenspiegel"
weiterverwicscn ist (3p. 235).

Zur Zeit kann freilich im Hinblick auf die Frage nach der
gewünschten Vollständigkeit der Stichwörter im einzelnen kaum
etwas vorgebracht werden, und das um so weniger, als darüber,
ob ein Rechtsausdruck in einem fachlichen Handwörterbuch als
stoffgebietszugehörig oder sticliworrwürdig anzusehen sei, wohl
immer verschiedene Ansichten möglich sind.

So ist offenbar ein Stichwort „Aufsichtsrecht" - auch nicht
als bloßes Verweisungs-Stichwort mit Hinweis auf (kirchliche)
Inspektions- oder Visitationsrechte und auf (staatliche) Kontrollrechte
— als nicht zum engeren Bereich der DRG gehörig weggelassen
worden, und möglicherweise hat der Bearbeiter des
Artikels „Sachsenspiegel" die von Tammo von Bocksdorf edierten
„Additiones" zum Landrecht und zur Glosse als nicht bedeutungsvoll
genug, als nicht stich wortwürdig angesehen3, die (Sp.
463) in anderem Zusammenhang erwähnt sind. Kommen in den
einzelnen Artikeln Rechtsausdrücke vor, die als Stichwörter auftreten
, so sind sie durch -*• gekennzeichnet. Z. B. ist im Artikel
„Alter" auf -* Lex Visigothorum, auf -»• Wcrgeld, auf ->■ Gefolgschaft
, auf •* Abschichtung und auf -* Altenteilsrecht verwiesen
. Solche Berücksichtigung als Stichwörter ist anscheinend
nicht vorgesehen für „Schwertleite", „Selbmündigkeit", die durch
Anführungsstriche herausgehoben sind, ferner wohl nicht für
allgemeine, zwar rechtsgeschichtlich bedeutsame, aber nicht zur
Fachsprache der DRG gehörige Rechtsausdrücke, wie Mann, Frau,
Kirche, Waffengabe, Lehrzeit, die im Artikel „Alter" erscheinen.
Allerdings sind in demselben Artikel Verweisungskennzeichen
nicht vorhanden bei Rechtsausdrücken wie Eignung, Volksrechte,
Sachsenspiegel, im Artikel „Allgemeines Landrecht" etwa bei
Gutsherrlichkeit, Dienste, Schollengebundenheit, Patrimonialgerichtsbarkeit
, also bei Rechtsausdrücken, hinsichtlich derer man
hoffen oder gar vermuten kann, dafj sie als Stichwörter im HRG
vorkommen werden. Bei der großen Zahl der Mitarbeiter und
bei der gebotenen druckräumlichen Begrenzung des HRG ist es
sicherlich nicht möglich gewesen, die Stichwörter im einzelnen
vorher festzulegen und die Frage der Verweisungen einheitlich
zu regeln. Dies gilt auch für die Verwendung des Kursivdruckes,
der mehrfach, z. B. im Artikel „Altersklassenverbände" auch für
fachliche Ausdrücke, (Namen, auch Festbezeichnungen) eingeschoben
ist, wie Gelage, Jeloach, Nachbbuben, Zeche, Gunkel,
Hualevjonken, Mailehen, Freinächte. Vielleicht können oder sollen
kursiv gedruckte Ausdrücke wenigstens insoweit durch ein

3) Vgl. z. B.: Eike von Repgow: Landrecht u. a. Augsburg: Anton Sorg. 24. V.
1481. 2°, Bl. 229 ff., und: Steffenhagen, Emil in: Sitz.-Ber. d. K.Akademie der
Wissensdi. Wien. Phil.-hist. Klasse. 110 (1885) S. 219-301.

Register erfaßt werden, als sie auch Fachgelehrten, namentlich
denen des anderssprachigen Auslands, nicht geläufig sein werden
.

Auch darüber läßt sich vorläufig nur wenig sagen, inwieweit
der Umfang der einzelnen Artikel der Bedeutsamkeit des darin
behandelten Stoffs angepaßt ist; man kann wohl recht verschiedener
Meinung sein. Ich halte es für begrüßenswert, daß Artikel
über ein weniger bedeutungsvolles stichwortgekennzeichnetes
Stoffgebiet, über das bisher Forschungsergebnisse nur schwer
auffindbar im Lehrbüchern oder Zeitschriftenaufsätzen mitgeteilt
wurden, ausführlicher gehalten sind (etwa: Aktenversendung,
Altersklassenverbände, Amt) als solche, auch grundlegende, deren
Stichwort zugleich 1. Ordnungswort im Titel einer neuerlich erschienenen
Abhandlung ist, auf die, gegebenenfalls mit kritischem
Zusatz, verwiesen ist (z. B.: Angelsächsisches Recht).

Indessen scheint mir selbst dann, wenn zu einem Stichwort
nur kurze Ausführungen gemacht und dann auf andere Artikel
mit -*■ verwiesen wird, eine knappe Erläuterung dessen erwünscht
zu sein, was alles - überhaupt und im einzelnen - unter
einem als Stichwort verwendeten Rechtsausdruck verstanden
werden kann, und was darunter verstanden wurde. Gleicher
Ansicht sind offenbar die Verfasser der Artikel: Akzise, Akzep-
tation, usw., anderer Ansicht ist anscheinend der Verfasser des
Artikels Amtsrecht. Verfrüht wäre es wohl, auf die Art der wissenschaftlichen
Aussage in den einzelnen Artikeln, etwa auf
die Gepflogenheiten der Verfasser bei der Anwendung des —
uneingeschränkten oder eingeschränkten - Indikati'vs, einzugehen
, der meist nicht nur als Aussageform, sondern auch als
Wirklichkeitsform aufgefaßt wird. Wenn insoweit nicht sehr sorgsam
verfahren wird, können z. B. bei Studenten, aber auch bei
Praktikern, die mit rechtsgeschichtlichen Fragen befafjt sind,
und an die sich das HRG ausdrücklich in gleicher Weise wie an
Fachgelehrte wendet. Unklarheiten, 'Mißverständnisse, Behlain-
schauungen entstehen. Im HRG ist die Form der wissenschaftlichen
Aussage, meist notwendigerweise, sehr verschieden, je
nach dem zu bearbeitenden Stoffgebiet, nach dem Stil der einzelnen
Artikelverfasser, je nach deren Ansicht darüber, was im
besonderen als feststehend, was als gesichertes Ergebnis der
Forschung, was nur als Überlieferung, was als begründete Überzeugung
, was als Vermutung, als Möglichkeit oder als Hypothese
angesehen und dementsprechend auch sprachlich gekennzeichnet
wird.

Die einzelnen, von den Verfassern unterschriebenen Artikel
sind mit ausführlichen Schrifttumsangaben versehen. Das ist ein
weiterer Grund dafür, daß bereits jetzt die Auffassung vertreten
werden kann, das HRG werde auch für Kirchenhistoriker
und Kanonisten ein nicht zu entbehrendes Nachschlagewerk und
in Handbüchereien der verschiedenen Schulen zur Ausbildung
von Geistlichen von erheblichem Nutzen sein.

Halle /Saale Gottfried Langer

S e h 1 i n g , Emil f, Prof. Dr. jur. [Hrsg.] (fortgeführt v. Institut
f. evang. Kirchenrecht der Evang. Kirche in Deutschland zu
Göttingen): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts
. XI. Bd.: Bayern 1. Teil: Franken. Markgrafschaft
Brandenburg-Ansbach-Kulmbach, Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg
, Schweinfurt, Weißenburg, Windsheim, Grafschaften
Castell, Rieneck u. Wertheim, Herrschaft Thüngen. Tübingen:
Mohr 1961. XIII, 768 S. 4°. Kklr. DM 65.-.

desgl. XII. Band: Bayern II. Teil: Schwaben (Reichsstädte Augsburg
, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau
, Memmingen, Nördlingcn, Grafschaften Oettingen-Oettin-
gen). Ebda 1963. IX, 423 S. 4°. Kklr. DM 50.-.

desgl. VII. Band: Niedersachsen II. Hälfte: Die außerweifischen
Lande 1. Halbband (Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude
, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft
Ostfriesland und Harlinger Land). Ebda 1963. XX, 751
S., 8 Taf. 4°. Kldr. DM 102.-.