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Ausgabe: | 1966 |
Spalte: | 155-156 |
Kategorie: | Kirchenrecht |
Titel/Untertitel: | Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici 1966 |
Rezensent: | Wolf, Erik |
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Theologische Literaturzeitung 91. Jahrgang 1966 Nr. 2
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abgetrennte, selbständige Sprengel. Die Pfarrvikare haben alle
pfarrlichen Rechte und Pflichten. Dagegen bleiben die Vikarien
im Verband der Mutterkirche, auch wenn sie formell als juristische
Personen errichtet sind. Ihre Seelsorger unterstehen einer allgemeinen
Aufsicht des Pfarrers. Die Exposituren sind dagegen nicht
formell errichtete Teilgebiete einer Pfarrei. Ihre Seelsorger sind
Hilfsgeistliche, denen der Pfarrer die Ausübung pfarrlicher Rechte
gestatten kann. Im ganzen hat man den Eindruck eines werdenden
Rechtes, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Eine
gemeinrechtliche Regelung wird wohl noch auf sich warten lassen,
jedoch eines Tages unerläßlich sein. — Trotz aller Verschiedenheiten
, welche die evangelische Kirchengemeinde durch die
andere Auffassung von geistlichem Amt und Gemeinde von der
Pfarrei des kanonischen Rechts unterscheiden, sind aus der
gründlichen Abhandlung, die aus der Schule von Klaus Mörsdorf
hervorgegangen ist, manche Parallelen für die Organisation der
Seelsorge in der evangelischen Kirche zu ziehen. Die seelsorgerlichen
Nöte sind im Grunde dieselben. Man kann deshalb sagen,
daß die hier behandelte Spezialfrage des kanonischen Rechts nicht
ganz außerhalb des Interessenkreises der Leser dieser Zeitschrift
liegt. Fragen, wie die Errichtung exponierter Vikariate oder die
Verleihung des Pfarrertitels an in selbständiger Seelsorgearbeit
stehende Vikare, sind auch in der evangelischen Kirche aktuell.
Erlangen Hans I.ic rinann
Mörsdorf, Klaus: Lehrbuch des Kirchenrechts. Auf Grund des
Codex Iuris Canonici, begründet v. E. Eichmann. I: Einleitung, Allgemeiner
Teil und Personenrecht. 11., verb. u. vermehrte Auflage.
München-Paderborn-Wien: Schöningh [1964]. XIV, 577 S. gr. 8° =
Wissenschaftliche Handbibliothek; eine Sammlung theologischer Lehrbücher
. DM 24.—; Lw. DM 28.—.
Die neueste Auflage des hier bereits in seiner vorletzten
angezeigten Lehrbuchs des Katholischen Kirchenrechts bringt zunächst
an Veränderungen, abgesehen von solchen rein drucktechnischer
Art in den Fußnoten, zahlreiche Hinweise auf jüngste
kanonistische Literatur, besonders auch des Auslandes. Dafür
wurden manche Angaben älteren Schrifttums gestrichen und die
Quellen-Nachweise von Zeitschriften-Artikeln gekürzt. Schärfere
Fassungen einzelner Sätze finden sich (z. B. S. 280 u. 342), die
Bezeichnung „Heiliger Stuhl" ist überall durch „Apostolischer
Stuhl" ersetzt worden; auch Umstellungen einzelner Abschnitte
(etwa S. 462, 536, 557) bemerkt der Leser. Einschübe größerei
Zeilenmassen begegnen außer in § 5 (zur geschichtlichen Entwicklung
der Kanonistik), wie natürlich, in solchen Teilen des Werkes,
wo neuer positiver Rechtsstoff durch päpstliche Erlasse (z. B. die
beiden „Manu Proprio" Pauls VI v. 30. 11. 1963 und 25. 1. 1964)
geschaffen war und eingearbeitet werden mußte. Die bis Mitte 1964
bekannt gewordenen Stellungnahmen des Zweiten Vatikanischen
Konzils zur eigenständigen Rechtsstellung des Bischofs und des
Konzils („Bischofskollegium") haben Beachtung, besonders in den
§§ 5 8, 59, 66, 67, 71 und 72 des Bandes, gefunden. Auch die neu
gefaßte (drei Seiten beanspruchende) Einleitung zum § 103 („Die
rechtliche Stellung der Laien") zeugt deutlich von der Absicht,
Anschluß an die rech'tsreformatorischen Debatten des Konzils zu
finden. Die Bedeutung des hier erkennbaren Positionswechsels
auch für das ökumenische Gespräch mit den Kirchen reformatorischen
Bekenntnisses zeigt sich beispielsweise auf S. 345, wo von
zwei in den älteren Auflagen stehenden Sätzen („Der Papst ist
<2er Bischof für alle" und „Er hat eine mit der Gewalt der Einzelbischöfe
konkurrierende und diesen übergeordnete Bischofsgewalt
in jedem Bistum") der erste gestrichen und der zweite erheblich
verändert worden ist; seine Neufassung lautet: „Das Recht des
Papstes, in die Leitung eines Bistums einzugreifen, beruht nicht
auf einer gleichartigen und in jeder Hinsicht mit der des Diözesan-
bischofs konkurrierenden Gewalt".
Die einleitende „Grundlegung des Kirchenrechts" blieb
unverändert. Eine vertiefte, rechtstheologische Begründung des
Kirchenrechts im ius divinum wäre für sie in künftigen Auflagen
zu wünschen; der Hinweis auf Karl Rahners ausgezeichneten Beitrag
zur heutigen, lebhaften Diskussion des Verhältnisses von
göttlichem und menschlichem Kirchenrecht („Existenz und Ordnung
". Festgabe für Erik Wolf z. 60. Geburtstag, Tübingen 1962,
S. 62—86) deutet in diese Richtung.
Von den Bemühungen heutiger evangelischer Rechtstheologen
um eine ökumenische Diskussion des Kirchenrechts nimmt auch
diese Auflage des bekannten Lehrbuchs keine Notiz; die einzige
„Vermehrung" in dieser Hinsicht bedeutet die Einfügung der
„Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht" in den Schrifttumsnachweis
auf S. 42.
Oberrotweil a. K. Erik Wolf
Barberene, Tomas Garcia: Kollegialität auf diözesaner Ebene: Das
Priestertum in der Westkirche (Concilium 1, 1965 S. 632—637).
Beniner, Johannes: Die Titularbischöfe im Urteil der Konzilsver-
handlungcn zu Trient (XXIII. Sitzung) (Gregorianum, XLVI, 1965
S. 320—342).
Bonet, Manuel: Die Bischofskonferenz (Concilium 1, 1965 S. 646
—649).
Engelhardt, Hanns: Kirchenrecht zwischen den Konfessionen
(LM 4, 404—406).
Fogliasso, Emilio: L'Enciclica „Ecclesiam suam" e la scienca del
„Ius Publicum Ecclesiasticum" (Salesianum 26, 1964 S. 547—607).
Hajjar, Joseph: Die Synoden in der Ostkirche (Concilium 1, 196*
S. 650—654).
Hcrms, Bruno: Das Pfarrerrecht in der Ev. Kirche in Deutsdiland
(DtPfrBl 64, 1964 S. 571—573).
Herrfahrdt, Rudolf: Die neue Verfassung der Ev.-luth. Landeskirche
Hannovers (LM 4, 1965 S. 69—77).
Huizing, Petrus: Reform des kirchlichen Rechts (Concilium 1, 196?
S. 670—682).
Jimencz-Urresti, Theodore: Gemeinschaft und Kollegialität in
der Kirche (Concilium 1. 1965 S. 627—631).
K i r c h e n r e c h t, Literatur: Titelanzahl: 11 Berichtsz.: 1893—1962-
Nur Monographien d. eigenen Bestandes. Hrsg.: Universitätsbiblic
thek Leipzig.
Nijme, E.: Der Eparchierat im orientalischen Recht (Concilium 1'
1965 S. 639—645).
Onclin, Willy: Die Kollegialität der Bischöfe und ihre Struktur
(Concilium 1, 1965 S. 664—669).
Ranft, Eberhard: Grundrechte und Naturrecht. Entwicklung und
Tendenzen der naturrechtlichen Auslegung der Grundrechte nach
1945. München: Kaiser 1965. 63 S. gr. 8° = Theologische Existcn:
heute. Eine Schriftenreihe, hrsg. v. K. G. Steck und G. Eichholz, N. *
125. DM 4.90.
de Vries, Wilhelm: Das „Collegium Patriarcharum" (Concilium *•
1965 S. 655—663).
2uäek, Ivan: Überblick über die neuere Entwicklung des oricntali'
sehen Kirchenrechts (Concilium 1, 1965 S. 686—696).
MISSIONSWISSENSCHAFT UND ÖKUMENE
G I o c d e , Günter [Hrsg.]: Ökumenische Profile. Brückenbauer der Einen
Kirdic. Bd. I: 375 S. m. 6 Zeichn., 34 Abb. a. Taf.; Bd. II: 412 S..
47 Abb. a. Taf. Stuttgart: Evang. Missionsverlag 1961/63. gr. f-
Lw. DM 19.80 u. DM 22.80.
Schon der Titel zeigt an, daß es sich hier nicht um eine all"
tägliche Bucherscheinung handelt. Auch die Zahl der Mitarbeiter
ist ungewöhnlich. Im 1. Bd. sind es 30, im 2. Bd. 42. Beide Bände
enthalten 78 „Profile". Was vcranlaßtc den Herausgeber zu diesem
Werk? Der „Ökumenische Ausschuß der Kirchen für den mittleren
und östlichen Raum Deutschlands" (Sitz Berlin), an dem auch
Freikirchen beteiligt sind, stand um 1950 vor der Frage, waS
geschehen könnte, um das Anliegen der ökumenischen Bewegung
den Kirchen und Gemeinden in anschaulicher Form nahe zu brin'
gen. Er beauftragte Günter Gloede, Lebensskizzen ökumenischer
Gestalten aus Vergangenheit und Gegenwart in Heftform heraus'
zugeben. So erschienen von 1951 an 22 Hefte (Heimatdiensf
Verlag, Berlin). Nun liegen diese „Ökumenischen Profile" ge'
sammelt und erweitert in 2 stattlichen Bänden vor. Sie bieten
nicht die vollständige Sicht einer Gestalt. „Man sieht sie nur
von einer Seite her." Sie wollen „die Züge seiner geistigen G*j
stalt so scharf wie möglich profilieren". Sie wollen „ökumenische
Profile sein, d. h. die Bezüge herausarbeiten, die die behandelten
Gestalten zur Frage der Einheit der Kirche und ihrer Verwirklichung
gewonnen haben.
In jahrelanger rastloser Redaktionsarbeit ist es dem Heraus'
geber gelungen, mit großer Findigkeit und viel Geschick mehr a'5
70 sachkundige Mitarbeiter als Verfasser der „Profile" zu ic'