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Ausgabe:

1964

Spalte:

706-707

Kategorie:

Praktische Theologie

Titel/Untertitel:

Evangelische Mischehenseelsorge 1964

Rezensent:

Nitzschke, Kurt

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705

Theologische Literaturzeitung 89. Jahrgang 1964 Nr. 9

706

Gollwitzer, Helmut: Humanismus zwischen Ost und West
(Zwischenstation. Festschrift für K. Kupisch zum 60. Geburtstag.
München: Chr. Kaiser Verlag, 1963 S. 107—128).

— Das Wesen der Strafe in theologischer Sicht (EvTh 24, 1964 S. 195
—220).

Hirschmann, Johannes, S. J. [Hrsg.]: Mater et Magistra. Lateinischdeutsch
-italienisch. Paderborn: Schöningh 1963. 143 S. gr. 8°. Kart.
DM 14.-.

Hoppe, Joachim: Die verweltlichte Kirche und der verchristlichte
Staat. Das politische Christentum im Denken R. Rothes (Zwischenstation
. Festschrift für K. Kupisch zum 60. Geburtstag. München:
Chr. Kaiser Verlag, 1963 S. 146—160).

K e v a n, E. F.: Legalism: An Essay on the views of Dr. Emil Brunner
(Vox Evangelica II. London: The Epworth Press, 1963 S. 50—57).

Klug, Oskar: Eigentum und Eigentumsstreuung in christlicher Verantwortung
(DtPfrBl 64, 1964 S. 9—54).

Köhler, Hans: Arbeit und Menschwerdung (ZW 3 5, 1964 S. 94
—102).

K r o 1 z i g, Günter: Die christliche Verantwortung für die irdische

Existenz. (Kirche im Dorf 14, 1963 S. 7—16).
Middendorf f, Wolf: Religion und Kriminologie (StZ Bd. 174,

89. Jg., 1963/64 S. 115—130).
Mol n a r, Amedeo: Freiheit und Friede (JK 25, 1964 S. 69—76).
Müller-Schwefe, Hans-Rudolf: Die Bedeutung des Opfers für

unsere Zeit (ZW 35, 1964 S. 163—175).
Neil-Breunin g, Oswald von: Christliche Soziallehre (ZdZ 173,

89. Jg., 1963/64 S. 208—220).
Nordhues, Paul: Eucharistie und persönliches Opfer (ThGL 54,

1964 S. 126-132).
Die Rassenfrage. Kirchliche Stellungnahmen. Hirtenschreiben d.

Generalsynode d. Niederländisch-Reformierten Kirche. Erklärung d.

Ökumenischen Rates. Hirtenschreiben a. d. Holl, übers, v.

M. Pfändler. Zürich: EVZ-Verlag [1963]. 39 S. kl. 8° Kart.

DM 2.80.

Schmeing, Clemens: Ernst und Größe des mönchisdien Lebenswandels
(Erbe und Auftrag 40, 1964 S. 91—103).

S t o e c k 1 e, Bernhard: Schöpfungsgehorsam im Erlösungsgehorsam
(Erbe und Auftrag 40, 1964 S. 118—127).

Sturm, Douglas: Naturalism, Historicism, and Christian Ethics:
Toward a Christian Doctrinc of Natural Law (The Journal of Religion
44, 1964 S. 40—51).

T r e n k 1 e r, Ryszard: Die Bibel in der Verkündigung des Friedens
(Polnische Ökumenische Rundschau 3, 1964 S. 2—6).

Vries, Josef de: Gedanken zur ethischen Erkenntnis (Schol. 39, 1964
S. 46—66).

Wolf, Ernst: Königsherrschaft Christi und Zweireichelehre (KidZ 19,
1964 S. 146—153).

PRAKTISCHE THEOLOGIE

Geistliche Schriftlesung. Erläuterungen zum Neuen Testament
für die Geistliche Lesung, i. Zusammenarb. m. K. H. Schelklc
u. H. Schürmann hrsg. v. W. Trilling. Leipzig: St. Benno-Verlag. 8".
Bd. 1.1: Trilling, W.: Das Evangelium nach Matthäus. 1. Teil.

[1962]. 290 S. Lw. DM 5.—.
Bd. 10: Zerwick, M.: Der Brief an die Epheser. [1961]. 197 S.
Lw. DM 3.65.

Bd. 12,2: Stöger, A.: Der Brief an Philemon. [1961]. 47 S.
Bd. 13: Schürmann, H.: Der erste Brief an die Thessalonicher.

[1961]. 108 S. Lw. DM 3.30.
Bd. 20: Schwank, B.: Der erste Brief des Apostels Petrus.

[1963]. 143 S.

Bd. 21,1 u. 2: Stöger, A.: Der Brief des Apostels Juda6. Der
zweite Brief des Apostels Petrus. [1962]. 144 S. Lw. DM 4.—.

Seit 1936 das erste Bändchen der ,,Bibelhilfe für die Gemeinde
" erschien, deren neutestamentlicher Teil soeben mit der
Johannesapokalypse abgeschlossen wird, hat sich diese Art
volkstümlicher Bibelauslegung (mit abschnittweiser Textübersetzung
und anschließender gemeinverständlicher Auslegung) nicht
nur auf protestantischem Boden in ähnlicher Form bewährt,
sondern nunmehr auch unter dem Titel „Geistliche Schriftlesung
" im katholischen Bereich der Deutschen Demokratischen
Republik. Die obenstehenden Titel, die kirchliche Druckerlaubnis
haben und 1961 — 1963 erschienen sind, machen deutlich,
daß dies Bibelwerk gründlich vorbereitet war und verhältnismäßig
schnell vorangeht. (Eine gleichzeitige Veröffentlichung
erfolgt im Patmos-Verlag Düsseldorf.)

Stichproben ergeben, daß diese Art von Bibelauslegung
durchaus sachgemäß vom Text her erfolgt.

Kassel Erich Stange

Evangelische Mische Ii enscclsorge. Handreichung zur
Mischehenerklärung der Lutherischen Bischofskonferenz. Berlin:
Lutherisches Verlagshaus 1961. 70 S. 8* = Missionierende Gemeinde
Heft 2. Kart. DM 3.20.

Dieses Heft ist eine Gemeinschaftsarbeit vorwiegend bayerischer
Theologen (das Vorwort zeichnen Friedrich Rießbeck,
Hans Schmidt und Hugo Schnell) und will in erster Linie der
praktischen Arbeit von Gemeindehelfern u. a. dienen. Wir sind
überzeugt, daß auch mancher Pfarrer diese kurze Zusammenfassung
gern benutzen wird. Entsprechend der Absicht werden
nur die notwendigsten Grundlagen geboten (evangelisches und
katholisches Eheverständnis; katholisches Ehe- und Mischehenrecht
) und im übrigen der Schwerpunkt auf die seelsorgerliche
Praxis gelegt. Die Seelsorge soll gelten sowohl dem evangelischen
Partner einer ME, um ihn bei der Last, die er auf sich
genommen hat, zu stärken und seines Glaubens froh zu machen,
wie auch der Ehe selbst, 6ie vor Zerfall zu bewahren und beiden
Partnern zu einer guten Ehe zu helfen. Man kann diesem Heft
nur weiteste Verbreitung wünschen. Vor allem sei auch hingewiesen
auf die Unterrichtsbeispiele im Anhang, in denen
nachahmenswerte Anregungen gegeben werden.

Diese Empfehlung soll durch die folgenden Anmerkungen
nicht eingeschränkt werden: ein Punkt, der bisher für alle
Arbeiten über Mischehenseelsorge kritisch ist, ist das Verhalten
gegenüber katholisch getrauten Mischehen, bei denen der Revers
unterschrieben wurde. An dieser Stelle zeigen sich auch hier
noch gewisse Spannungen. Einerseits wird — u. E. mit Recht —
der Gedanke bloßer Reaktion abgelehnt, gegen die römische
Kirche mit gleichen Waffen zurückzuschlagen (27). So etwas
hatte man ja unmittelbar nach der Einführung des CIC versucht.
Auf der anderen Seite glaubt man aber, von Gegenmaßnahmen
doch nicht ganz absehen zu können. „Es darf nicht dazu kommen
, daß Pfarrer und Gemeinde unter Berufung auf das Evangelium
gar nichts unternehmen" (28). Doch das Wie bleibt unklar
. Beiläufig ist sogar von einer Versagung des Abendmahles
(also doch einer Exkommunikation) die Rede, wenn der Mischeheneid
geleistet wurde (29); vorher aber heißt es: „Die evangelische
Kirche hat den ihr anvertrauten Schatz des Evangeliums
zu bewahren und weiterzureichen. Jedes Gemeindeglied ist an
diesem Auftrag beteiligt. Durch Gleichgültigkeit dem Evangelium
gegenüber gefährdet es nicht nur sich selbst, sondern auch
die Ortsgemeinde, die Kirche und deren Auftrag. Gemeindeglieder
, die gleichgültig und bedenkenlos bereit sind, sich katholisch
trauen und ihre Kinder katholisch erziehen zu lassen,
müssen von ihrer Kirche zur Ordnung gerufen werden. Das geschieht
in erster Linie durch das seelsorgerliche Gespräch. Wir
versuchen, dem Gemeindeglied bewußt zu machen, was eine
Einwilligung in die katholische Trauung bedeutet. Wer 6ich
diesem Zuspruch verschließt, ist zu fragen, ob er sich weiterhin
zum Abendmahl zu kommen getraut und ob sich sein Verhalten
mit der Teilnahme am Abendmahl vereinbaren läßt. Auf
jeden Fall muß ihm klar gemacht werden, daß er kirchliche
Ämter (z. B. Patenamt, Kirchenvorsteheramt) aus inneren Gründen
nicht mehr übernehmen kann und daß die Kirche sie ihm
versagen muß" (28 f.). Diese deutlich als Kompromiß zu erkennenden
Sätze müßten noch einmal genauer durchdacht werden
. Was über die kirchlichen Ämter gesagt ist, scheint sinnvoll
— aber dann müßte man Katholiken eo ipso vom Patenamt
ausschließen, was aber weithin nicht geschieht. Kann man
das aber mit der Teilnahme am Abendmahl parallel setzen?
Kann eine evangelische Gemeinde hier — direkt oder indirekt —
verfügen? In der evangelischen Kirche besteht hier noch keine
einhellige Meinung, die gültigen Lebensordnungen zeigen ein
sehr buntes Bild — gerade darum aber sollte uns diese Frage
keine Ruhe lassen.

Zu den kanonisch-rechtlichen Ausführungen zwei Anmerkungen
:

1. Die „Sanatio in radice" ist wohl doch nicht so einfach