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1964

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Bibelwissenschaft

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Theologische Literatlirzeitung 89. Jahrgang 1964 Nr. 3

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sont mises ä contribution. C'est ainsi que les fouilles de Qum-
ran ont apporte, entre autres, quelque lumiere sur le texte
primitif de Tobie, comme l'explique R. Pautrel, S.}., du Sco-
lasticat de Fourviere.

On est heureux de constater avec quelle liberte les auteurs
procedent generalement ä la critique du texte qui leur a ete
confie. Iis n'hesitent pas, ä l'occasion, ä outrepasser les limites
qui ont ete fixees par le Concile de Trente, c'est ä dire Celles
de la tradition romaine dans la Vulgate. C'est ainsi que le
recours au texte hebreu pour les livres canoniques est habituel,
tandis que celui des deutero- canoniques est etabli sur les
meilleures sources. II arrive que tel auteur rende hommage ä 6es
predecesseurs; ainsi, pour le livre de Job, C. Larcher, O. P.
Les traductions sont generalement dans un excellent franfais.

Reprenant maintenant la liste du Concile de Trente, on
trouvera la succesßion des prophetes, dans l'ordre suivant:
Isaie, Jeremie, avec Baruch, Ezechiel, Daniel, puis les douze
petits prophetes, et enfin, les deux premiers livres des Maccha-
bees. Les auteurs charges du livre d'Esai'e, P. Auvray et J. Steinmann
, adoptent la division tripartite courante, sans donner
pourtant ä leurs annotations l'etendue et la portee de Celles que
l'on trouve dans la Bible du Centenaire. Du point de vue scien-
tifique, l'une des meilleures contributions est celle qui con-
cerne les apocryphes. (A suivre.)

Strasbourg Henri C! a t i er

Bai 11 et, Maurice: Une feuille du Pentateuque 6amaritain ä l'abbaye
de Beuron (PI. III—IV) (Revue Biblique LXX, 1963 S. 225-242).

Beguin, Olivier: Roman Catholicism and che Bible. London: Lutter-
worth Press [1963]. 95 S. 8°. Kart. 5 s.

Bradnock, Wilfred J.: Religious Translation into Non-Western
Language within the Protestant Tradition. (Babel. International
lournal of Translation 9, 1963 S. 22—35).

Duplacy, Jean: Critique textuelle du Nouveau Testament (Schluß)
(Recherches de Science Religieuse LI, 1963 S. 432—462).

Laser, Gerhard: Der sorbische Bibelübersetzer Michael Frentzel (Die
evangelische Diaspora 34, 1963 S. 46—53).

Lifshitz, Baruch: Notes d'epigraphie grecque (PI. XII—XIII) (Revue
Biblique LXX, 1963 S. 255—265).

Rodenberg, Otto: Um die Wahrheit der Heiligen Schrift. Aufsätze
und Briefwechsel zur existentialen Interpretation. 2. Aufl.
Wuppertal: Brockhous [1963]. 144 S. 8°. Kart. DM 5.80.

Rost, Hans: Geschichte und Bedeutung der Vulgata (Bibel und Kirche
18, 1963 S. 55—59).

Schwarz, W.: The History of Principles of Bible Translation in
the Western World (Babel — International Journal of Translation 9,
1963 S. 5—22).

Weil, Gerard-E.: La Bible de l'Universite hebraique de Jerusalem
(Revue d'Histoire et de Philosophie Religieuses 43, 1963 S. 193
—199).

ALTER ORIENT

Mendenhall, George E.: Recht und Bund in Israel und dem
Alten Vordem Orient. Aus dem Englischen übers, v. F. D u m e r -
muth. Zürich: EVZ-Verlag [i960]. 63 S. 8° = Theologische Studien
, hrsg. v. K. Barth u. M. Geiger, 64. Kart. DM 5.80.

Die hier vorliegenden zwei Aufsätze über „Altorientalisches
und Biblisches Recht" und „Bundesformen in der israelitischen
Überlieferung" sind 1954 zunächst in zwei Heften des
„Biblical Archaeologist" (XVII 26^16; 50—76) erschienen.
195 5 sind sie in einer Broschüre unter dem Titel „Law and
Covenant in Isiael and the Ancient Near East" zusammengefaßt
worden und haben rasch weite Aufmerksamkeit gefunden
. So ist es dankenswert, daß der Evangelische Verlag Zürich
sie in deutscher Übertragung vorlegt. E. Dummermuth hat die
Übersetzung gefertigt. Eine eigene Ergänzung des Übersetzers
findet sich nur S. 60 Anm. 13, wo des Verfassers allzu unbeschwerte
Deutung des Hebräernamens durch einige Literaturhinweise
mit einem Fragezeichen versehen wird.

Mendenhalls Arbeit ist vor allem dadurch bedeutsam geworden
, daß sie in ihrem zweiten Beitrag die schon 1923, 1926
und 1930 von Weidner und Friedrich publizierten und 1931
von dem Juristen Korosec (Leipziger rechtswissenschaftliche
Studien 60) sorgfältig analysierten hetitischen Suzeränitäts-
verträge, auf deren Bedeutung für das Alte Testament u. a.
schon Hempel hingewiesen hatte, mit der Struktur der alt-
testarnentlichen Bundesaussage verglichen hat. Baltzer, Heinemann
(dessen Hamburger Dissertation man gerne gedruckt in
Händen hätte) u. a. haben dann auf diesem Wege nachgestoßen.
Und wenn nicht alle Zeichen trügen, wird uns dieser Vergleich
noch länger in Atem halten. Das Erregende dieser hetitischen
Formulare besteht neben manchen Einzelpunkten der Entsprechung
vor allem darin, daß sich hier in einem als gängiges
pattern nachweisbaren Vertragsformular die Verbindung eines
Rückverweises auf geschichtliche Guttat des Oberherrn mit der
Rechtsetzung für den Vasallen verbindet. Was bei der literarischen
und traditionsgeschichtlichen Analyse des Pentateuchs
auseinanderzufallen scheint (Exoduscredo und sinaitische Rechtsproklamation
), was aber im Dekalog mit 6einer Präambel deutlich
zusammengebunden ist, erscheint hier in einem eingebürgerten
Bundesformular als ursprüngliche formgeschichtliche Einheit
. Die für das Verständnis der alttestamentlichen Theologie
zentrale Frage, ob Heilsgeschichte und Gesetzesproklamation in
Israel von Anfang an zusammengehören (dazu ist auch Beyerlin
und van der Woude zu vergleichen), oder erst in einer nachträglichen
„zufälligen" Begegnung 6ich getroffen haben, ist von
hier aus in ein neues Licht getreten.

In der nachdrücklichen Heranziehung der hetitischen Bundesformulare
zur Deutung des Dekalogs scheint mir das bedeutendste
Element der Arbeit zu liegen. Die beiden Aufsätze
haben sich aber weitere Ziele gesteckt. Im ersten wird die
Rechtsgeschichte des Alten Testamentes in einem kurzen Abriß
entfaltet. Von der Unterscheidung des „Leitprinzips" (policy)
und der konkreten Ausführung (techniques) der Rechtsgebung
ausgehend versucht der Verfasser den Gang dieser Geschichte
neu zu beleuchten. Im Bundesbuch glaubt er eine organische
Verbindung von Sätzen der policy (apodiktisches Recht) und
der techniques (kasuistisches Recht) 6ehen zu können, die beide
gleichermaßen vom göttlichen Bundesrecht, dessen Dokument im
Dekalog zu finden ist, her zu verstehen sind. Kanaanäischer
Einfluß auf das kasuistische Recht sei nicht anzunehmen. Das
von Jepsen und Alt herausgearbeitete form- (und literar-!) geschichtliche
Problem des Bundesbuches ist dabei wohl kaum in
seiner vollen Schärfe erfaßt. Und kann man die negative Form
der alten apodiktischen Sätze wirklich daraus erklären, daß
Mose den eben der Fron entronnenen, freiheitsdurstigen Israeliten
die Freiheit konzedieren mußte, die positive Formulierung
ihres Verhaltens selber zu bestimmen? („Der Dekalog . . . Beweis
für das Maß an Freiheit, das den aus Ägypten Geflüchteten
garantiert wurde" S. 10). — Im Aufsatz über die Bundesformen
wird dem ursprünglichen Bunde, der den wertvollen
Vergleich mit dem hetitischen Material erfährt und dessen Erneuerung
in Jos. 24 zu sehen ist, „der Zusammenbruch der
Bundesform" gegenübergestellt, der in der Königszeit vor allem
dadurch erfolgt 6ei, daß man sich hier auf den Davidbund als
einen reinen Gnadenbund gründete. Darin wirke das Formular
des Abrahambundes nach. Die Propheten stehen dagegen auf.
Ihr Reden im göttlichen Ich-Stil mit Du-Anrede des Volkes
wird dabei auf die Struktur der alten Bundesurkunde des Dekalogs
zurückgeführt. In der josianischen Reform sei dann die
„Wiederentdeckung Moses" geschehen. Indem Mose im Deute-
ronomium in 1. Person rede, trete er in die Rolle des Königs
und hole so den (verderbten) Königsbund Israels wieder an
seinen alten Ort in der Auszugszeit zurück, indem er ihn erneut
mit der Gebotsforderung verbinde.

Es möchte locken, die Auseinandersetzung mit den vielen
gewagten Aussagen dieser zwei kurzen geschichtlichen Skizzen
(Saul erscheint S. 5 8, Anm. 40 als der König, der „versuchte,
die altorientalische Idee des Königstums einzuführen, wonach
der König als der Hauptvermittler zwischen Gott und Mensch
betrachtet wurde") voller zu führen. Der Raum dafür dürfte in
dieser Anzeige des knappen Heftes aber nicht gegeben sein.