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Ausgabe:

1963

Spalte:

152-154

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Hesse, Hans Gert

Titel/Untertitel:

Evangelisches Ehescheidungsrecht in Deutschland 1963

Rezensent:

Dombois, Hans

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Theologische Liieraturzeitung 88. Jahrgang 1963 Nr. 2

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»eine Kirche ein unverschuldetes Unglück, aus dessen Eintritt
von den Beteiligten Folgerungen gezogen werden müssen.

So betrachtet, sind die Lehrzuchtverfahren des 20. Jahrhunderts
, die alle von den gleichen Grundsätzen getragen sind,
trotz aller Bedenken, die man dagegen haben kann, wohl die
bestmögliche, wenn auch keineswegs ideale Lösung einer im
Grunde unerträglichen Spannung. Man darf auch darauf verweisen
, daß es im weltlichen Raum ähnliche Situationen gibt,
die in gleicher Weise einer als gerecht empfundenen Lösung entgegengeführt
werden. Der sogenannte „politische Beamte",
beispielsweise ein Diplomat, der die Politik seiner Regierung in
grundsätzlichen Fragen nicht mehr vertreten kann, muß in allen
Ehren aus seinem Amte ausscheiden, weil seine Haltung nicht
mehr tragbar ist.

Das alles kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß das
Problem des evangelischen Lehrzuchtverfahrens letztlich unlösbar
ist. Die im Grunde unerträgliche Spannung zwischen
evangelischer Freiheit und kirchlicher Ordnung bleibt bestehen.
Und es bleibt die Tatsache, daß ein aus Menschen, die selbst
irren können, zusammengesetztes Kollegium über Glaubenssätze
zu entscheiden hat. Es handelt sich dabei um einen Notbehelf
, der evangelischem Grundgefühl widerspricht, und den
man deswegen nach Möglichkeit vermeidet, der aber, wenn es
zum Äußersten kommt, nicht umgangen werden kann.

Der Verfasser hat es unternommen, dieser Problematik, die
in dem einer Rezension gegebenen Rahmen nur skizzenhaft umrissen
werden kann, in der Tiefe nachzugehen. Er geht dabei
von den Grundfragen des Verhältnisses von Kirche und Recht
in der evangelischen Kirche aus und bringt, ehe er zur Behandlung
des Lehrzuchtverfahrens gegen Baumann gelangt, eine sehr
verdienstvolle Darstellung des Lehrzuchtverfahrens in der evangelischen
Kirche im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung,
die Rechtsquellen und die Grundzüge des Verfahrens. Er bezeichnet
die Lehrzucht als „Gemeinschaftsdisziplin". Wie nach
Luthers Vorrede zum Kleinen Katechismus jemand, der „in
einer Stadt wohnen will, das Stadtrecht wissen und halten
•oll", so muß, „wer Pfarrer einer bestimmten Religionsgemeinschaft
sein will, sich an deren Bekenntnis halten" (S. 171). Hier
muß ein gewisser Vorbehalt gegenüber der vom Verfasser angewandten
Terminologie gemacht werden. Gewiß ist das Lehrzuchtverfahren
ein Stück Kirchenzucht und in diesem Sinne
„Disziplin". Aber es gibt zu Bedenken Anlaß, wenn das Verfahren
, sei es auch nur sprachlich, wieder in die Nachbarschaft
des „Disziplinarrechts" im üblichen Sinne gebracht wird. Es ist
ja gerade die Errungenschaft des Lehrzuchtverfahrens des
20. Jahrhunderts, daß es sich davon völlig gelöst hat.

So gelangt der Verfasser trotz aller Kritik zu einer grundsätzlichen
Bejahung des Lehrzuchtverfahrens. Ob allerdings
seiner These: „Am weisesten handelten wohl die Landeskirchen,
die auf ein formelles Lehrzuchtverfahren bisher verzichtet
haben", vorbehaltlos zugestimmt werden kann, erscheint fraglich
. Gerade im Fall Baumann hat sich gezeigt, daß ein geordnetes
formelles Verfahren von allen Beteiligten gefordert worden
ist. Wenn schon die Lehre, über die materiell zu entscheiden
ist, nicht als Rechtssatz erfaßt werden kann, sollte wenigstens
allen, denen die schwere Last eines derartigen Verfahrens,
in welcher Rolle auch immer, auferlegt ist, die Wohltat eines
rechtlich geordneten modus procedendi gegeben sein.

Neben der eigenen Stellungnahme zum Lehrzuchtverfahren
bringt der Verfasser in einem umfangreichen Abschnitt seines
Buches als „Beilage" eine Fülle von Dokumenten. Sie enthalten
zum Teil Gutachten und Stellungnahmen zum Fall Baumann,
zum Teil Auszüge aus den Akten, unter denen die Wiedergabe
der Tonbandaufnahme der Verhandlung im Spruchverfahren von
besonderem Interesse ist. Es ist wohl das erste Mal in der
kirchenrechtlichen Literatur, daß ein derartiges Verfahren in
einer so umfassenden Weise dargestellt und mit allen erreichbaren
Unterlagen dokumentarisch belegt worden ist.

Erlangen Hans Lier m an n

Hesse, Hans Gert: Evangelisches Ehescheidungsrecht in Deutschland
. Bonn: Bouvier 1960. XV, 234 S. 8° = Schriften z. Rechtslehre
u. Politik, hrsg. v. E. v. Hippel, Bd. 22. Kart. DM 22.50.

Die Kölner juristische Dissertation von 1958 bedeutet
eine sehr wünschenswerte zusammenfassende Darstellung der
Entwicklung des evangelischen Eherechts im Bereich der deutschen
Sprache und des deutschen Rechts. Sie ist von zwei grundsätzlichen
Einsichten durchzogen, die in der Darstellung belegt
werden: daß die Weltlichkeit der Ehe im Sinne gemeinreforma-
torischer Lehre ihre geistliche Seite nicht ausschließt, so daß
von einer Doppelnatur der Ehe zu reden ist, sodann, daß die
Zuweisung der Entscheidung über die kirchenrechtlichen Fragen
der Wiedertrauung an Pfarrer und Superintendenten von jeher
keine zulängliche Lösung der hier entstehenden Fragen bedeutet
habe.

Der erste Teil behandelt das Scheidungsrecht im Zeitalter
der Reformation und bringt eine Fülle beachtlicher Quellenbelege
aus dem Schrifttum der Reformatoren, der Kirchenrechts-
lehre und den KOO. Die besondere Verschlingung des materiellen
und des formellen Scheidungsredit6 wie theologischer
und juristischer Gesichtspunkte ist zutreffend erkannt und
glücklich dargestellt. Im Fortgang, bei der Schilderung der
Lehren von Boehmer d. Ä. und Carpzow ergibt sich freilich eine
gewisse Schwierigkeit. Es wird nicht hinreichend deutlich, daß
die verwirrende und unglückliche Sponsalienlehre ein sekundärer
Kompromiß zwischen deutschrechtlichen und römisch-
rechtlichen Traditionselementen ist. Es wäre nicht nötig gewesen
, deshalb die von Sohm und seinen Zeitgenossen und
dann wieder von S. Reicke und mir selbst behandelten rechts-
und liturgiegeschichtlichen Fragen hier in extenso vorzuführen.
Aber ein kurzer Anschluß wäre zur Information des Lesers doch
erforderlich gewesen und hätte diese Abschnitte selbst erleichtert
. Der anschließende Bericht über die Entwicklung im 17.
und 18. Jahrhundert knüpft an eine dritte bereits zu Anfang
formulierte Erkenntnis an, daß der Übergang der Ehegerichtsbarkeit
an Konsistorien usw. gemischten Charakters eine schwer
errungene, vermittelnde Lösung darstelle, die mit der ursprünglichen
reformatorischen Auffassung nicht mehr in Einklang
gebracht werden könne. Ein besonderer Abschnitt über
die Verfälschung des reformatorischen Ansatzes zeigt, daß eine
Vergesetzlichung der Grundsätze nicht vermieden wurde, daß
aber zugleich der Mangel bzw. die Preisgabe einer durchgebildeten
Begrifflichkeit und Jurisdiktion (Ulrich Stutz spricht bündig
von „Verpowerung" des Eherechts!) eine „Hilflosigkeit des
evangelischen Eherechts" verursacht habe, zufolge der es 6ich
nicht vor dem Abgleiten in „geradezu groteske Bindungen mit
voraussetzungslosen Philosophemen zu bewahren vermochte".
Ein gewisses Element des Positivismus hat hier den Verfasser
verhindert, den Doppelaspekt seines Themas klar zu scheiden.
Als E h e s c h e i d u n g s r e c h t hat das von den Reformatoren
gebildete Recht nach der künstlichen Abschneidung des
Scheidungsproblems ein gewisses zwangsläufiges Gefälle geschaffen
, in dem der Fortgang zu freieren Scheidungsformen der
Moderne unausweichlich war (und übrigens vom kanonischen
Recht im Bereich der Trennung von Tisch und Bett mitgegangen
worden ist!). Als evangelisches Ehescheidungsrecht
blieb die Aufgabe der Seelsorge, der Kirdienzucht,
der Ehelehre und vor allem das Problem der Wiedertrauung
unter wechselnden äußeren Bindungen bestehen. Für die ersterc
Linie bedeutet wohl erst der wichtige Aufsatz von Gerhard
Gloege in der Eiert-Festschrift (ursprünglich ein Referat aus
der Eherechtskommission) einen wirklichen Abschluß. Wie die
Beibringung der rechtsgeschichtlichen Antecedentien, wäre hier
eine Trennung der allgemein-rechtsgeschichtlichen Wirkungen
von der Problematik kirchlichen Eherechts für die Darstellung
hilfreich gewesen. Andererseits steuert der Verfasser in der
Hauptlinie dann folgerichtig auf das Problem des kirchlichen
Eherechts als sowohl historische wie systematische Frage zu.
Der Leser muß sich jedoch immer vergegenwärtigen, daß die
materielle Bedeutung evangelischer Lehre von der Ehe und die
Entscheidung der evangelischen Kirche einschließlich etwa eines
summepiskopalen Dispensationsrechts zweierlei Fragenkreise bedeuten
.