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Ausgabe:

1963

Spalte:

867-868

Kategorie:

Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik

Autor/Hrsg.:

Bowmer, John C.

Titel/Untertitel:

The Lord's Supper in Methodism 1963

Rezensent:

Peters, Albrecht

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Seite 1

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867

Theologische Literaturzeitung 88. Jahrgang 1963 Nr. 11

868

besonderen Art der Tätigkeit der kirchlichen Stände" (Kap. I. 2):
Die Diakonen sollen .Reiniger', die Priester .Erleuchter' und die
Hohenpriester (Bischöfe) .Vollender' im geistgewirkten Heilsprozeß
sein. In Kap. IL 1 („Über die Weihe durch Chirotonien"
S. 23—29) werden die priesterlichen Weihen auf Christus selbst
zurückgeführt, der die Apostel bei ihrer Aussendung zu Diakonen
(MtlO, 8), nach der Auferstehung zu Priestern (Jo 20, 22f.)
und bei der Himmelfahrt zu Bischöfen (Lc 24, 50 f.) geweiht
habe. Die Mönchsweihe ist für B. wie für Ps. D. keine eigentliche
Weihe, „weil der Mönch ja nicht andere (zu Gott) hinführt, sondern
für sich allein in einem . . . heiligen Stande verharrt"
(S. 29). „Die Weihe des göttlichen Myron" (Kap. II. 2) ist für
B. von grundlegender Bedeutung. Denn das aus Balsam und
Olivenöl (Ex 30, 23 ff.) bereitete Myron „versinnbildet und stellt
Jesus dar: Der Balsam bezeichnet die verborgene Gottheit, das
Olivenöl weist auf die Menschheit Christi hin" (S. 30). „Es gibt
nichts Erhabeneres" als das Myron, denn „es stellt das Geheimnis
der Gottheit und der Menschheit unsres Herrn zugleich dar;
die lebensspendenden Mysterien bezeichnen nur das Geheimnis
der Menschheit unsres Erlösers, nämlich seinen Leib und sein
Blut" (S. 31).

„Die Weihe durch die Taufe" (Kap. II. 3) schafft .Verwandtschaft
', genauer: .Hausgemeinschaft' (hajtojutho) mit Gott;
„das Brechen der Eucharistie" (Kap. II. 4) ist die „Vollendungsweihe
": es schenkt die „Vollendung der Vollendungen". „Opfer"
heißt die Eucharistie, „weil sie das Symbol dessen ist, der sich
seinem Vater als Opfer an unserer Statt dargebracht hat" (S. 37).
Die Einsetzungsworte 6ind nur Bericht; konsekratorische Bedeutung
hat die Epiklese, die aber nicht transsubstantiatio, sondern
impanatio bewirkt. „B. vertritt die Impanationslehre, und
zwar in strikter Parallele zur Inkarnationslehre: So wie in der
Inkarnation die Menschheit Christi erhalten geblieben ist, so ist
in der eucharistischen Konsekration die Natur von Brot und
Wein erhalten geblieben" (S. 73). B. „steht damit ganz in der
Linie der jakobitischen Tradition" (S. 73). Es ist immer nur
von „Vereinigung" (unio ineffabilis), nie von „Wandlung" die
Rede (S. 74). — Die 6ehr ausführliche Behandlung liturgisch-
ritueller Fragen basiert, wie K. nachweist, fast ausschließlich
auf dem Pontificale juxta ritum Ecclesiae Syrorum occidenta-
lium, dessen versio Latina S. Congregazione 1941—44 ediert hat.

Jena Erich Hertzsch

Bowmer. John C, M. A., B D.: The Lord's Supper in Methodism
1791 — 1960. London: The Epworth Press [1961]. 64 S. kl. 8° =
The Wesley Historical Society Lecture, Nr. 27. 6 s.

Dieses kleine Büchlein führt ausgezeichnet ein in die reiche
liturgische Entwicklung der methodistischen Glaubensgemeinschaft
. Dabei wird sichtbar, wie sehr diese Kirche von ihrem
Ursprung in den Gebrüdern Wesley her der sakramentalen
anglikanischen Praxis verpflichtet ist, wie zugleich die späteren
Abspaltungen das asakramentale evangelistische Moment in den
Vordergrund rücken. Die durch die gesamte Kirche gehende
liturgische Bewegung hat auch die nunmehr wieder vereinigten
Methodisten zu einer Rückbesinnung auf die Anfänge geführt;
1935 entstand eine Methodist Sacramental Fellowship; sie sucht
die ökumenische Dimension der methodistischen Liturgien und
Hymnen sichtbar zu machen. Dabei zeigt sich eine verblüffende
Nähe zur altkirchlichen Lehre und Praxis wie auch zu Luthers
frühen Schriften, bes. zum Sermon von dem hochwürdigen
Sakrament von 1519. Indem der bekehrte und sich zur Leidensnachfolge
verpflichtende Christ in den anglikanischen Sakramentsgottesdienst
eintrat, leuchteten dessen vernachlässigte Seiten
neu auf. Der Gottesdienst wird wieder gefeiert als Com-
munio mit dem gekreuzigten und erhöhten Herrn und der
Gläubigen untereinander; die Christen werden hineingenommen
in das Opfer und den Sieg ihres Herrn. Der Opferakt gewinnt
sowohl als Darbringen der Gaben für die Armen wie als innere
Selbstpreisgabe des Glaubenden tiefe Bedeutung. Dabei bricht
in den Hymnen von Charles Wesley die Bewegungsrichtung der
altkirchlichen Prosphora wieder durch. Wir stehen unter und in
dem allgenugsamen Christusopfer vor dem Thron des himmlischen
Vaters. Es finden sich sogar Andeutungen, daß wir im
Glauben das Golgathaopfer dem Vater darbringen (vgl. S. 55).

In der gesamten Ökumene läßt sich diese Rückkehr zur
frühchristlichen Eucharistiefeier beobachten. Mit elementarer
Macht bricht ein lange Verdrängtes wieder durch. Eine sorgfältige
theologische Besinnung ist auch hier dringend erforderlich
. Wir können die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem
allgenugsamen Opfer Jesu, seinem hohepriesterlichen Gebet vor
dem himmlischen Vater und der betenden Selbstpreisgabe der
Gläubigen nicht weiterhin so sträflich vernachlässigen. Die
Kontroverse um das Abendmahl 6pitzt sich immer stärker auf
diesen Problemkreis zu. Eine vertiefte Besinnung auf das Zeugnis
der Schrift wie das Bekenntnis der Reformatoren ist hier
dringend notwendig. Weder eine unreflektierte Rückkehr zu
Praxis und Lehre der alten Kirche noch ein affektgeladenes Nein
zu jeglichem Opfergedanken entspricht der Schrift wie der
Grundentscheidung der Reformation.

Heidelberg Albrecht P e t c r s

KIRCHENRECHT

Friedrich, Otto: Einführung in das Kirchenrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Rechts der Evangelischen Landeskirche in
Baden. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht [1961]. 520S. gr. 8°.
Lw. DM 28.-.

Friedrich hat seine Darstellung des Kirchenrechts in 3 Bücher
gegliedert: Katholisches Kirchenrecht, Evangelisches Kirchenrecht
sowie Staat und Kirche. Der Schwerpunkt liegt im 2. Buch,
in einem Aufriß der allgemeinen und seit der Reformation speziell
auf die badischen und kurpfälzischen Territorien bezogenen
Kirchen- und Kirchenrechtsgeschichte (I. Teil, Abschnitt 1 und 2)
sowie hinsichtlich des geltenden evangelischen Kirchenrechts in
der kommentierenden Darstellung der neuen Grundordnung der
Evang. Landeskirche in Baden vom 23. 4. 1958 (III. Teil) und
des ius liturgicum in den neueren kirchlichen Lebensordnungen
(V.Teil: Der Vollzug des kirchlichen Auftrags).

Demgegenüber tritt die Erörterung der Grundlagenforschung
des evang. Kirchenrechts in bewußter, durch den Zweck des
Buches bestimmter Selbstbeschränkung zurück. F. legt keine
systematisch geschlossene, eigene Konzeption (wie E. Wolf und
H. Dombois) vor. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind auch
innerhalb der Gesamtanlage des Buches etwas verstreut. Sie
finden sich insbesondere: in der Einleitung (S. 15—32), wo Verf.
den „Standort des Kirchenrechts" in Theologie und Rechtswissenschaft
bestimmt, auf das Wesen der Kirche und des
Rechts und ihre rechtstheologische Zuordnung eingeht; im
2. Buch, I. Teil, wo der Verf. bei der Darstellung der kirchen-
rechtsgeschichtlichen Entwicklung zunächst die Ordnung der Ur-
gemeinde und ihre Relevanz für ein bekenntnisbestimmtes
Kirchenrecht behandelt (S. 50 f.) und später auf die konfessionstheologischen
Kirchenlehren der Reformatoren (Luther und Calvin
) eingeht (S. 58 f. und S. 84 f.); und vor allem im — „Rechtsdogmatisches
" überschriebenen — 2. Teil desselben Buches, wo
von „Quellen und Funktionen des evangelischen Kirchenrechts"
(S. 223 f.) gehandelt und in einer zusammenfassenden Schau der
„Grundsätze und Elemente des evang. Kirchenrechts" (S. 251)
unmittelbar in das rechtstheologische Fundament der modernen
landeskirchlichen Verfassungen eingeführt wird. Schließlich nimmt
Verf. die Frage nach der rechtstheologischen Grundlage des
Kirchenrechts in seinen Ausführungen über den „Vollzug des
kirchlichen Auftrags" in den kirchlichen Lebensordnungen
(5. Teil, §42. Allgemeines S. 351 f.) unter besonderer Hervorhebung
des liturgischen Ansatzes des Kirchenrechts noch einmal
auf. In dieser — einer Einführung angemessen — kritisch referierenden
und in der Heranziehung der einschlägigen theologischen
und rechtswissenschaftlichen Literatur notwendig auswählenden
Darstellung der Grundlagen des Kirchenrechts nimmt F. immer
wieder profiliert und in einer unmittelbar ansprechenden Weise
Stellung. Dadurch kann der Leser etwas von dem (notwendigen)
Bekenntnischarakter einer derartigen Beschäftigung mit dem
Kirchenrecht verspüren und wird er in einer lebendigen Weise
an der im vollen Gang befindlichen rechtstheologischen Diskussion
über eine dem Wesen der Kirche gemäße Ordnung beteiligt
.

F. geht von einem allgemeinen, kirchliche und weltliche Ord-