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1963

Kategorie:

Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik

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Neuerscheinungen

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Theologische Literaturzeitung 8 8. Jahrgang 1963 Nr. 6

464

andersetzung mit der neueren Literatur zu diesem Thema fort,
die er vor Jahren (Archiv für Liturgiewissenschaft III, 2) bereits
begonnen hatte. Er befaßt sich nahezu mit allen Veröffentlichungen
, die für die Frage: Was lehrte Paulus von der Taufe
im Römerbrief? irgendwie belangreich sind. Das Ergebnis formuliert
er so: „Die Taufe ist nach Paulus das Initiationsmysterium
, in dem unter dem Kultsymbol des Untertauchritus
und der Nennung des göttlichen Namens der geschichtlich einmalige
Heilstod Christi selbst kultische Gegenwart annimmt
bzw. uns zugänglich wird, so daß der Täufling ihn mitvollzieht
und mitsterbend oder ,mit gekreuzigt' mit dem am Kreuze
sterbenden Herrn vereinigt wird, um mit ihm zum .neuen Leben
' aufzuerstehen und durch die .Gemeinschaft seiner Leiden'
im praktischen Lebenswandel zur Verherrlichung in der endgültigen
Erfüllung zu gelangen."

Eine Auseinandersetzung mit diesem Ergebnis, das übrigens
schon in III, 2 ungefähr ebenso formuliert war, würde freilich
auch eine kleine Monographie erfordern.

Aus den Misz eilen ist hervorzuheben: B. Neunheusers
Verteidigung der „Mysterientheologie" von Odo Casel in der
Diskussion mit „Neuen Äußerungen zur Frage der Mysteriengegenwart
" (besonders mit J. Betz: Die Eucharistie in der Zeit
der griechischen Väter, 1955).

Der Literaturbericht beginnt diesmal mit einem
neuen Abschnitt: Die Kunst der vorromanischen und romanischen
Zeit (Wilh. Messerer). Es folgt unter „Allgemeines"
(B. Neunheuser): I. Beziehung zur Religionsgeschichte, Wesensbestimmung
der Liturgie, Stellung der Liturgie zur Theologie,
Frömmigkeit, Geschichte und Eschatologie. II. Kirche, Sakramente
, Eucharistie, Kirchenjahr. III. Beziehung der Liturgie zu
Seelsorge und Verkündigung. Den Beschluß bildet eine Abteilung
„Einzelbesprechungen". Hier sollen wichtige aktuelle Neuerscheinungen
zur Besprechung gelangen, ehe sie später in eine
Sammelbesprechung eingeordnet werden.

Düsseldorf Joachim Beckmann

Die Ordnungen der Taufe. Die Ordnungen der Bestattung. Vorabdrucke
aus dem II. Band der Agende für die Evangelische Kirche
der Union. Beschlossen durch die Synode der EKU. am 11, Nov.
1960. Witten: Luther-Verlag, und Berlin: Evangelische Verlagsanstalt
1961. 58 u. 60 S. gr. 8°.

Für die Taufe von Kindern werden drei Formen des
Ordinariums geboten: nach Luthers Taufbüchlein, nach oberdeutschen
Taufordnungen des 16. Jahrhunderts und nach der
Pfälzischen Kirchenordnung von 1563. Die zweite und dritte
dieser Formen sind sehr knapp gehalten und bringen nur die
nötigsten Stücke: Taufbefehl, Predigt oder Vermahnung, Kinderevangelium
, Vaterunser, Apostolicum, Taufakt, votum post-
baptismale und Gebet. Die erste Form, die weitgehend mit der
Taufordnung der Lutherischen Agende III übereinstimmt, hat
darüber hinaus nach dem ebenfalls am Anfang stehenden Taufbefehl
die signatio crucis mit dem nachfolgenden Gebet „im-
mortale praesidium". Sie gibt ferner die Möglichkeit, die
Abrenuntiationsfrage, die Credofrage und die Frage „Willst du
getauft werden?" an den Täufling direkt zu richten, wobei
Eltern und Paten aufgefordert werden, anstelle des Täuflings
zu antworten. Schließlich sieht diese Form nach dem Taufakt
noch eine Adhortatio an Eltern und Paten vor. — In allen
Fällen werden Eltern und Paten gemeinsam angeredet und gefragt
, wodurch das Besondere des Elterndienstes und das des
Patenamtes nicht deutlich in Erscheinung tritt. — Als Beigabe
ohne Zuweisung eines liturgischen Ortes erscheint auf S. 26
Luthers Sintflutgebet in modernisierter Form.

Die Ordnung der Erwachsenentaufe bietet neben der
1. Form (nach Luther) nur noch eine weitere, die sich auf die
nötigsten Stücke beschränkt. — Für die Segnung der Mutter sind
wenige knappe Formulare geboten mit Rücksicht auf verschieden
gelagerte Fälle.

Neben den Taufhandlungen enthält dieser schmale Teilband
der Agende II noch ausgeführte Ordnungen für die Aufnahme
eines getauften Christen in die evangelische Kirche und
für die Wiederaufnahme eines Ausgetretenen. Beide Ordnungen
sind mit Vollzugsformeln ausgestattet. Die Meinung ist also.

daß in diesen Akten die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme geschieht
. Die Lutherische Agende dagegen betrachtet diese Handlungen
nur als ergänzend im Sinne einer Vorstellung vor der
Gemeinde mit Fürbitte. Den eigentlichen Vollzug des Übertritts
von einer anderen Konfession sieht sie in der Teilnahme
am Heiligen Abendmahl, den Vollzug der Wiederaufnahme in
der Beichte und Absolution.

Auch die Ordnungen der Bestattung bilden nur einen
schmalen Band, ähnlich wie bei der Lutherischen Agende III,
in deutlichem Unterschied zu den umfangreichen Bestattungsagenden
von Arper-Zillessen u. a. — Das Ordinarium ist eingeteilt
in Ordnungen für die Bestattungen von Erwachsenen und
solche von Kindern — eine Gliederung, deren Notwendigkeit
nicht ganz einsichtig ist. Im übrigen ist das Ordinarium elastisch
in bezug auf örtliche Gebräuche und Möglichkeiten. Es ist
hierin allerdings knapper als die Lutherische Agende und sieht
nur zwei Grundformen vor: 1. Getrennte Handlungen am Ort
der Aufbewahrung und am Grabe; 2. nur am Grabe. Die letztere
Ordnung ist auch für Feuerbestattungen verwendbar. —
Im Proprium-Teil findet man eine betont maßvolle Auswahl
an Eingangssprüchen (z.T. mit de-tempore-Charakter), Psalmgebeten
, Schriftlesungen (darunter von sechzehn eine alttesta-
mentliche: Jes. 40, 6—8), Dank- und Fürbittengebeten (zum Teil
mit Kasualbezug), Kollekten und Vermahnungen.

Von theologischem Interesse sind in einer Bestattungsagende
vor allem zwei Punkte: die Bestattungsformel und die
Fürbitte für den Entschlafenen. Die Bestattungsformel beginnt:
„Nachdem es dem allmächtigen Gott gefallen hat ... abzurufen,
befehlen wir ihn der Gnade Gottes und legen seinen Leib in
Gottes Acker,... in der Hoffnung der Auferstehung zum
ewigen Leben durch unsern Herrn Jesus Christus." Dann erfolgt
der Erdwurf des Pfarrers, und die Bestattungsformel fährt
überraschenderweise in der zweiten Person fort: „Von Erde
bist du genommen. Zu Erde sollst du wieder werden. Jesus
Christus wird dich auferwecken am Jüngsten Tage. Er sei dir
gnädig im Gericht und helfe dir aus zu seinem ewigen Reich."
Eine Segnung der Leiche ist nicht vorgesehen, auch nicht fakultativ
. Es bleibt zu fragen, ob die Anrede an einen Toten sinnvoll
ist. Diese Bestattungsformel enthält zugleich eine Fürbitte,
die sich bewußt aller plerophorischen Wendungen und aller
Aussagen über den Seligkeitszustand des Entschlafenen enthält.
In ähnlicher Weise sind auch die Fürbittengebete gefaßt, die,
soweit sie sich auf den Entschlafenen beziehen, sich beschränken
auf die Bitte um Vergebung der Sünden, um Gnade im Gericht
und um die Gabe des ewigen Lebens.

Weimar Wolfganfr Schanze

Berve, Markus: Du Bundeslade I Eine Anrufung aus der Lauretani-
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Fischer, Balthasar: Christliches Psalmenverständnis im 2. Jahrhundert
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