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Ausgabe:

1963

Spalte:

442-443

Kategorie:

Ökumenik, Konfessionskunde

Autor/Hrsg.:

Passaglia, Carlo

Titel/Untertitel:

De conciliis oecumenicis 1963

Rezensent:

Schott, Erdmann

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Theologische Literaturzeitung 88. Jahrgang 1963 Nr. 6

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man nur sagen kann: herzlichen Dank für den Vorschlag und christlichen Kirchen auch seien. Den Abschluß des Bändchens
gutes Gelingen. bilden ein Literaturverzeichnis und ein Stichwort- und Namen-
Die neuere Zeit geht mit ihren Märtyrern erschreckend register von fast 20 Seiten. — Wie es bei protestantischen Autopietätlos
um, insbesondere die evangelische Christenheit. Das ren meistens der Fall ist, richtet der Verfasser seine besondere
Buch von Else Pelke erhellt nicht nur in schöner Form das Ge- Aufmerksamkeit auf die russisch - orthodoxe Kirche. Man kann
schehen um die vier Märtyrer, es bietet zugleich einen wahrhaft demgegenüber vielleicht einmal darauf hinweisen, daß es nicht
ergreifenden, an altkirchliche Märtyrerakten erinnernden Bericht. nur eine griechisch-byzantinische und eine slawische, sondern
Von unschätzbarem Wert als Erbauungsbuch, ist es zugleich die auch eine arabische Orthodoxie mit einer eigenen, sehr umfang-
■ wissenschaftliche Grundlage für das historische Erfassen des reichen Literatur in arabischer Sprache gibt. Deshalb vermißt
Lübecker Vorganges. man im Literaturverzeichnis bei dem Werk von Hans-Georg

Humb"rg _ Kur» DietrIA Schmidt Beck die Geschichte der christlich-arabischen Literatur von

Georg Graf (5 Bände, Rom 1944-1953, Nachdruck Graz 1959

Bemtker, Horst: Friedrich Schleiermacher. I. Die Anfänge 1768 -i960), wo diese gesamte Literatur verzeichnet ist. Und man

7a T uUS!oWähItnU-, f ng£'fet- Beur!in:JEv- Verlagsanstalt [1962]. unterstreicht gern die Bemerkung des Verfassers, daß für den

•43 i>. kl. »° = Quellen. Ausgewählte Texte a. d. Geschichte d. Berei* a^ _?„•_j_ r j_ j • • «L vj_ «r l • J

christl. Kirche, hrsg. v. H. Ristow u. W.Schultz, H. 36, 1. DM 4.-. Stic d" ^s.schen Orthodoxie ein ähnliches Werk m deut-

Benz, Ernst: Teilhard de Chardin und die Zukunft des Menschen mer >P«*e bisher nicht existiert.

(Zur Stellung Teilhard de Chardins in der Theologiegeschichte des m"burg/Uhn Peter Kawerao

t<.]tUld f _,a.hrhundrerts)- ... „ ■«fc»»l, Heriberte*: De Conciliis Oecumenicis. Theses Caroli
eu i ju • ^««'esgesAidite XIV 1962 S. 316-333. ' Passaglia de Conciliis deque Habitu quo ad Romanos Pontifices

V- jf*' Eb/rh"d: Adam von Trott und der Widerstand. referuntur. Ad fidem Manuscripti primo edidit. Introductione Gene-

Mrche in der Zeit 18, 1963 S. 46-50. rali neenon multiplieibus Notis illustravit. Roma-Freiburg-Barci-

h b Wurde das Kloster St. Gallen jemals kirchlich auf- none: Herder 1961. 178 S. 8°. Lire 2.000.— ; DM 16.—.

Zeit°chr. d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgesch. 79, 1962 S. 3 52-360. die Sdwuf gibt die heute wieder aktuellen elf Konzilienthesen,

Iserloh, Erwin: Vom Abschluß des Reichskonkordats bis zur Rati- . e ^arlo Passaglia 1856 im Collegium Romanum vorgetragen

fikation. | ■ _i. i!i ! ' c> neu heraus und versieht sie reichlich mit Anmerkungen.

Trierer Theologische Zeitschrift 72, 1963 S. 39—52. Hu* ^Cn ^orern P-s befanden sich damals M. J. Scheeben,

Kantzenbach, Fricdr. Wilhelm: Vom Lebensgedanken zum Ent- ^- Hurter und B. Jungmann, die später selber mit Veröffentli-

wicklungsgedanken in der Theologie der Neuzeit. chungen über das Conzilienproblem hervorgetreten sind. P. ver-

Zeitschr. f. Rel.- u. Geistesgesdi. XV, 1963 S. 55-86. tritt die übliche katholische Lehre mit größtmöglicher juristi-

Kup.sch, Karl: Bürgerliche Frömmigkeit im wilhelminischen Zeit- scher Präzison; man findet hier also nicht erregende Neuigkei-

DteZeiAen der Zeit !7. 1963 S. 13-20. ten- aber ausgezeiAnete Information.

Linde, J. M. van der: Barth over Zinzendorf. Kanttekeningen bij fo„ l> O^umenisdie Konzilien sind weder durch das Naturrecht

een gesprek. ^gegen Hugo Grotius) noch durch positives (göttliches) Recht

Nederlands Theologisch Tijdschrift 17, 1962 S. 98—121. v°rgeschrieben; sie sind kirchlichen Rechts, ihre Veranstaltung

Maurer, Wilhelm: Das Prinzip des Organischen in der evangeli- j f 'm Ermessen der Kirche. 2) Gemäß dem Evangelium und

sehen Kirchengeschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts. der christlichen Tradition ist kein ökumenisches Konzil reali-

Kerygma und Dogma 8, 1962 S. 265—292. sierbar oder denkbar, das von Petrus und seinen Nachfolgern,

Schmitt, Albert: Erdington Abbey. Ein Beitrag zur Geschichte der den römischen Päpsten geschieden ist; denn das Konzil reprä-

Beuroner Kongregation. sentiert die Kirche Christi, deren Fundament, ökumenischer

Erbe und Auftrag 39, 1963 S. 14-28. Hirte, der die Brüder stärkt, sichtbares Haupt und Einheits-

arblit vn2'^ lTg: ^ k,rd,1,d,en Fn€denS' Le"ttum der Papst ist. 3) Das Recht, Konzilien einzuberufen,
arbeit vor und nach dem ersten Weltkrieg. hahpn a; r>- Ai. • . t- d j.. u u j j-
c Ökumenische Rundschau ,2, 1963 S. 22-39. pS«a p'p!tejvm1 <^nsXKS. Dies Recht haben weder die
St°udt, John Joseph: Die Ausstrahlung der Marburger theologi- r,i *LCn Herrsdler allgemein noch namentlich die Kaiser,
sehen Fakultät auf das geistige Leben Amerikas im 18. Jahrhundert. lese "bten es, wenn zu Recht, nur als ihnen von den Päpsten
Zeitschr. f. Rel.- u. Geistesgesdi. XV, 1963 S. 34—55. ^gestandenes Ehrenrecht, wofür es mannigfache historische
lorrence, Thomas F.: The Influence of Reformed Theology on ^k"^ gab- 4) Das Recht auf Sitz und Stimme in Konzilien
the Development of Scientific Method. haben von Christus weder die Laien noch die Priester zweiter
Ulalog 2, 1963 (Nr. 1) S. 40-49. Ordnung, sondern nur die Bischöfe und Priester erster Ord-
1,1,,,,,,,,,. . „ ~ „„.,_,__. nu"g- Dies Recht haben insbesondere auch nicht die Kaiser und
KIRCHEN- UND KONFESSIONSKUNDE Fürsten (gegen Protestanten und schismatische Griechen). 5) Der
O , Vorsitz in den Konzilien ist das alleinige Recht der Päpste; das
d« l ,Konrad' Prof- Dr-: Einführung in die Konfessionskunde zweite und fünfte ökumenische Konzil können deshalb hinsicht-
SamÄ r*'AKl^,B,7Jin: de „Gruvt" 1962- 291 S- kl'8 = ^* ihres äußeren Verlaufs nicht als ökumenisch gelten. Dem
>amm|ung Goschen Bd. .197/1197a. Kart. DM 5.80. Kaiser konnte ein Quasi-Vorsitz eingeräumt werden zur Auf-
G a ISCT klelne Göschenband bietet in seinem 1. Teil eine rechterhaltung der äußeren Ordnung und im Sinne eines beson-
Üh !ite der byzantinisch-slawischen Orthodoxie, an die sich deren Ehrenplatzes. 6) Die Konzilsbeschlüsse erhalten erst
öersichten und konfessionelle Statistiken anschließen. Der durch päpstliche Bestätigung Rechtskraft; vom Papst nicht be-
K" * behandelt die Liturgie, das Stundengebet und das stätigte sind null und nichtig. 7) Verdeutlicht wird These 6
Hi nJanr' der 3- Teil Tradition, Dogma, kanonisches Recht, durch das Konzil von Chalkedon und dadurch, daß die römische
di'e^M- -C Un<* Sakramente, im 4. Teil werden das Mönchrum, Bestätigung genügt und es nicht der Zustimmung aller Kirchen
■e Mission und die Frömmigkeit, im 5. Teil wird die Theologie bedarf, um eine Synode als ökumenisch, legitim und vollberech-
esProchen. Vorangestellt ist eine Einleitung, in der versucht tigt zu beurteilen. 8) Die Bestätigung von Konzilsbeschlüssen
• die Konfessionskunde als Tatsachenforschung gegen eine durch einzelne Bischöfe und Partikularsynoden ist eher die Erangeblich
zweckgebundene Ökumenik abzugrenzen. Das beson- füllung einer Pflicht als die Ausübung eines Rechtes und hat
ere Interesse des Verfassers für liturgische Fragen zeigt sich keineswegs dieselben Rechtsfolgen wie die päpstliche Bestätigt
! den zum Teil sehr speziellen Einzelheiten, die er etwa über gung. 9) ßje Bestätigung von Konzilsbeschlüssen durch die Kai-
q'e Kultusgewänder, die Kultusbücher, die Meßliturgie, die ser trug nichts zu ihrer inneren Autorität, wohl aber viel zu
^tundengottesdienste, den Festzyklus, die Festlektionen usw. ihrer äußeren Durchsetzung und ihrem äußeren Ansehen bei.
mitteilt. In einer Zusammenfassung am Schluß werden neuere 10) Die Glaubensdekrete der ökumenischen Konzilien müssen
Westliche Auffassungen der Orthodoxie besprochen und fest- als irrtumslos und als höchst wahre Glaubensregel angesehen
gestellt, daß die orthodoxe Kirche weder über- noch unter- werden. 11) Der Papst besitzt die höchste Autorität über die
bewertet werden dürfe: sie sei nichts anderes als eine christliche ganze Kirche, auch über das Konzil. Die Meinung, daß die
Kirche mit ihrer eigenen Geschichte, so wie es alle andern Autorität des Konzils der päpstlichen übergeordnet sei, läßt sich