Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1963

Spalte:

393-394

Kategorie:

Kirchenrecht

Titel/Untertitel:

Prozess- und Strafrecht, Kan. 1552 - Kan. 2414 1963

Rezensent:

Feine, Hans Erich

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

393

Theologische Literaturzeitung 88. Jahrgang 1963 Nr. 5

394

Toaspern, Paul: Besuchsdienst. Band zu. Mit Rücksicht auf das päpstliche Verbot eines nicht

Die Zeichen der Zeit 16, 162 S. 407-412. genehmigten Abdruckes oder einer Übersetzung des Kodex

V a c h o n, Andre: Introduction ä la Dialectique des Exercicet du wurde der Ausweg einer inhaltlichen Umschreibung der Kanones

P. Fessard. gewählt, die freilich oft einer Übersetzung nahe kommt. Dabei

Sciences Ecclesiastiques XIII, 1961 S. 57—82. ist 6je bemüht, den Inhalt leichter verständlich zu machen. Daß

Voigt, Gottfried: Langweilige Predigten? dabei d;e prägnanz der lateinischen Kanones in der Regel ver-

Pastoralblätter 102, 1962 S. 675-682. loren begreiflich. Hier nur zwei Beispiele: Can. 1556

Wolf, Herbert: Predigterzählgut. _ prima Sedes g nemine iudicatur _ „Der Papst, die höchste

Der Deutschunterricht 1962 b. 76-99. Inßtanz in der ganzen Kirche, kann von keiner menschlichen

Ziegler, Martin: Möghchke.ten und Problemafk der Gesprächs ^ ^g^ „ _ ^ ^ § % _

Die Zeichen der Zeit 16, 1962 S. 447^153. Ipsius Romam Pontificis dumtaxat ius est iudicandi: l°Eos qui

supremam tenent populorum prineipatum norumque nlios ac

K1HCHFNRFCHT n'ias eosve quibus ius est proxime succedendi in prineipatum;

ftjnunuiiiiLuiii 2„ patreg Cardinales. 3o Legat06 Sedis Apostolicae, et in crimi-

Cespräch zum hannoverschen Verfassungsentwurf. Berlin: Luth. nalibus Episcopos, etiam titulares. - „Dem Papst ist reserviert
Verlagshaus [1961]. 39 S. 8° = Colloquium theologicum, Blätter die Rechtsprechung über folgende Würdenträger: n. 1 Reserviert
d. Theologischen Konvents d. Bekenntnisgemeinschaft d. Evang.- jst dem Papst zunächst die Rechtsprechung über Staatsoberhäup-
Luth. Landeskirche Hannovers, H. 3/1961. DM 2.25. ter, deren Söhne und Töchter, sowie über diejenigen, die das
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers Anrecht haben, ihnen unmittelbar in der Regierung nachzufol-
wird seit Jahren an einer Neugestaltung der Kirchenverfassung gen. n. 2 Ferner ist dem Papst reserviert die Rechtsprechung
gearbeitet. Das Heft gibt in unparteiischer Auswahl Äußerungen über die Kardinäle, n. 3 Endlich ist dem Papst auch vorbehalten
mehrerer Verfasser zum Verfassungsentwurf wieder. Es geht die Rechtsprechung über die Legaten des Apostolischen Stuhles.
z.T. um technische Fragen, die mit der individuellen Struktur Auch die Rechtsprechung über die Bischöfe, die Titularbischöfe
der hannoverschen Landeskirche zusammenhängen. Ein Kritiker, mcbt ausgenommen, ist dem Papst vorbehalten, aber nur wenn
der eine radikalere Umgestaltung anstrebt, spricht von der es ^ um Strafsachen handelt". Der Wert einer solchen
„renovierten Altbauwohnung mit Anbau der Mittelinstanzen . umschreibenden Übersetzung bleibt zweifelhaft, auch wo ergän-
— Das Heft hat jedoch nicht nur Bedeutung für die unmittelbar zende Bemerkungen den Sinn weiter verdeutlichen und Zweifel
am Ausbau des speziellen Verfassungsrechts der hannoverschen ausschließen. Im amtlichen und wissenschaftlichen Gebrauch
Landeskirche interessierten Kreise. Es geht vielmehr um eine wird stets vom Wortlaut des Kodex ausgegangen werden
Grundsatzfrage, die das gesamte evangelische Kirchenrecht der müssen, für dessen Verständnis dann freilich die deutsche
Gegenwart bewegt und auch hier zwangsläufig zum Durchbruch Wiedergabe mit ihren Zitaten aus der Kodex-Literatur für
kommt. Dem Entwurf wird von der einen Seite eine zu weit- „schwache Lateiner", die es auch im Klerus geben soll, eine
gehende „Sakralisierung" des evangelischen Kirchenrechts vor- Erleichterung bietet. Am Schluß ist auch die Papstwahlbulle
geworfen. Diese Kritik — mag sie im gegebenen Fall berech- vom g pez 194; deutsch wiedergegeben sowie die übrigen dem
tigt oder unberechtigt sein — ist für die gegenwärtige Lage des Kodex beigegebenen älteren documenta. Ein ausführliches Sachevangelischen
Kirchenrechts in Theorie und Praxis symptoma- register erleichtert die Benutzung.

tisch. Sie ist eine entfernte Folge des unter dem System des Tübingen Hans Erich Feine

Staatskirchentums und der Staatskirchenhoheit so lange Zeit --

das evangelische Kirchenrecht beherrschenden Rechtspositivis- Bohren, Rudolf: Die Leitung der Gemeinde,

mus. Nun ist das Pendel nach der anderen Seite ausgeschlagen Di€ Zeicnen der Zeit 16, 1962 S. 437-447.

und noch nicht wieder zut Ruhe gekommen. Niemand will mehr Dombois Hans: Kirchenrechtliche Bemerkungen zur Verfassung

die Rückkehr zum reinen Rechtpositivismus. Denn das Rech der Evangeiischen Michaelsbruderschaft,

der autonom gewordenen evangelischen Kirche benötigt eine Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 9, 1962 S. 32—42.

theologische Fundamentiemng. Darüber dürfte man sich heute Evers, Hans-Ulrich: Vom kirchenregimentlichen zum bruderschaft-

auf allen Seiten einig sein. Aber es tritt in der Praxis der kirch- ithen Pfarrerdienstrecht — dargestellt am Sachproblem der Einsicht

liehen Gesetzgebungsarbeit immer wieder die Frage auf, wie in die Personalakten.

weit man hier gehen kann, ohne daß die theologische Funda- Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 9, 1962 S. 68-85.

mentierung zur Sakrali6ierung einer menschlichen Ordnung Flatten, Heinrich: Um eine sogenannte Josephsehe.

wird. Wie'immer und überall ist auch hier die rechte Mitte un- Trierer Theologische Zeitschrift 71, 1962 S. 369-379.

endlich schwer zu finden. Man hat es — vielleicht etwas 6alopp, —Der Streit um ,,ius" oder „exercitium iuris" in der jüngsten ehe-

aber zutreffend - so ausgedrückt, daß es darum geht, ob und rechtlichen Diskussion.

inwieweit das nüchterne Kirchengesetz mit „theologischer Lyrik Tübinger Theologische Quartalschrift 142, 1962 S. 340-3 54.

durchsetzt werden darf. — Die Frage berührt nicht nur die Neu- Grundmann, Siegfried: Kirche, allgemeines Priestertum und kirch-

ge6taltung des hannoverschen Kirchenverfassungsrechts. Die liches Amt.

Arbeit am Entwurf eines Pfarrergesetzes für die Vereinigte Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 9, 1962 S. 1—31.

Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, über deren Stand Lara, Rosalio Castillo: El coneepto del „notorium" desde Joannes

am Schluß des Heftes von berufener Seite berichtet wird, steht Teutonicus hasta el Cödigo de Derecho Canönico.

bei der Regelung der Stellung des geistlichen Amtes, insbeson- Salesianum XXIV, 1962 S. 403—449.

dere auch in seinem Verhältnis zur Gemeinde, vor derselben Lery, Louis C. de: La dispense de mariage non consomme.

schwerwiegenden Problematik. Sciences Ecclesiastiques XIII, 1961 S. 307—322.

Erlangen Hans Lier m a n n P i n s k e r, Anton: Der „Schul"-Vortrag zwischen dem Heiligen Stuhl

und der Republik Österreich.

Jone, P. Heribert, O. F. M. Cap., Dr.: Gesetzbuch der lateinischen Stimmen der Zeit 171 (88. Jg. 1962/63) S. 103—116.

Kirche. Erklärung der Kanones. III : Prozeß- und Strafrecht Kan. preuß R Dietrich- Zur Problematik der Pastorinnengesetze.

24'«o DM^o^Lw DM 3 40 " * Lutherische Mon tshefte 1, 1962 S. 468-471.

1953. 752 S.gr. 8. DM 7.40, Lw. DM31.40. S p i e g eS c h m i d t, Friedrich : Das Selbstbestimmungsrecht im

Die an sich jüngere lateinische Fassung in drei Banden ist Lidlt£ e e,jscher Ethik

zuletzt an dieser Stelle i. J. 1959 (Sp. 392 f.) besprochen worden. Zeitschr. f. ev. Ethik 6, 1962 S. 340-362.

D'e ebenfalls dreibändige deutsche Ausgabe erschien in l.Aufl. Wilkens, Erwin- Reform des römisch-katholischen Mischehen-

1939/40, in 2. Aufl. seit 1950. Von ihr liegt der 3. Band, das rechtes.

Prozeß- und das Strafrecht (canones 1552 bis 1414) enthaltend, Una Sancta 17, 1962 S. 188-196.

hier zur Anzeige vor. Die seinerzeit für die lateinische Fassung Zippelius, Reinhold: Kirche und Staat und die Einheit der

gegebene Charakteristik trifft auch für die immerhin etwas Staatsgewalt.

breiter geratene deutsche Fassung und besonders auch für diesen Z-itschrift für evangelisches Kirchenrecht 9, 1962 S. 42-68.