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1961 Nr. 6

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Neues Testament

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Theologische Literaturzeitung 1961 Nr. 6

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liegende Spruchgut" — woher stammt dieser Einschub, woher seine
Materialien? S. 107 zu Matth. 11, 19par.: dazu sind zu vergleichen die
Feststellungen Stauffers mit seinem Rückgriff auf Dtn. 21, 18 ff. in WZ
d. M. Luther-Univ. G-Spr. wiss. Reihe VII 2 (1958) 465 f. S. 116 zur
Frage der Authentizität der dort behandelten Jesusworte: es besteht die
Möglichkeit der Eintragung des Menschensohntitels in authentische
Jesusworte, die ihn zunächst nicht aufwiesen. S. 121 zu Mark. 2,28:
Kann nicht 2, 23. 24. 27 die älteste Form des Streitgesprächs sein, aufgefüllt
durch schriftgelehrte Arbeit in 2,25.26 und mit einem Schlußwort
2,28 versehen? S. 128 zu Mark. 10,45: Ein Streit mit seinen
Gegnern um seine Vollmacht ist in diesem Logion nicht erkennbar, wohl
aber ist im Zusammenhang (10, 42—44) der Gegensatz zu „diesem Geschlecht
" gegeben. S. 138: Wenn die Menschensohnworte „im Aufbau
des ältesten Evangeliums unentbehrliche Träger der Botschaft von der
Auferstehung des Herrn" sind und dies auf die Komposition des Evangelisten
zurückgeht, so darf darauf hingewiesen werden, daß die eigentliche
Passionsgeschichte selbst durch Markus die Gestalt eines Siegesliedes
nach Art von Ps. 22 oder Jes. 53 hat (vgl. Grundmann, Markus
312 f.). S. 152 zu Ps. 118, 22 f. nadi dem Gleichnis von den bösen
Weingärtnern — das Thomasevangelium erweist, daß es sidi hier um
einen festen Überlieferungszusammenhang handelt. S. 234 zur Ineins-
setzung des irdischen Jesus mit dem kommenden Richter — Paulus setzt
das Gericht als bekannt voraus und macht Jesus als den Richter bekannt:
Rom. 2, 16, auch Apg. 17, 30. 31. S. 255 zu Jesus als legitimierter Ausleger
des Gesetzes und Verkündiger der besseren Gerechtigkeit — Jesus
erscheint bei Matth, als der wahre „Lehrer der Gerechtigkeit"; die Beziehungen
seines Christusbildes zu dem Lehrer der Gerechtigkeit von
Qumran bedürfen besonderer Beachtung. S. 263 f. zu Matth. 28,18: es
darf nicht nur 2 8, 18 ins Auge gefaßt werden, sondern der ganze Zusammenhang
28, 18—20 muß in seiner Stellung als betontes Schlußwort
gewürdigt werden. S. 274—276 zur Einfügung des Menschensohntitels
in 7, 56: Entscheidend ist die Parallelisierung zur lukanischen Passionsgeschichte
; den Richtern von Luk. 22,66—71 wird durch einen Zeugen
die Wahrheit des Jesuswortes 22, 69 bestätigt; als sie daraufhin Stepha-
nus töten, wiederholt 6ich, was im Sterben Jesu geschehen war. Der
Bericht von Stephanus rückt damit in die Nähe von Joh. 9 und entfaltet
wie dieses Luk. 12, 8 f.: Der Menschensohn bekennt sich zum Bekenner
Jesu.

Die Studie Ts. gibt beachtliche Erwägungen zur Frage der
I.ogienquelle, die zu der Erkenntnis führen, an ihr zerbreche die
herrschende Auffassung, „daß einzig das Passionskerygma der
älteste und zentrale Gegenstand der Verkündigung gewesen ist";
damit ist die Annahme verbunden, „daß es eine Gemeinde gab,
welche die Weitergabe der Botschaft Jesu als ihren zentralen Auftrag
betrachtete" (226). An dieser Stelle scheint uns eine präzisere
Fassung, wie sie der Verfasser selbst versucht, notwendig
(vgl. S. 230). Die urchristliche Überlieferung unterscheidet deutlich
zwischen der apostolischen Predigt, die den Herrschaftsantritt
des gekreuzigten und auferweckten Herrn proklamiert,
und der Lehre der Apostel, als deren Inhalt Matth. 28, 19 „alles,
was ich euch geboten habe" nennt. Die Verkündigung der Passion
und Auferstehung hat in der Proklamation des Herrschaftsantritts
Jesu durch die apostolische Predigt ihren Platz, während die
Weitergabe der Botschaft Jesu in der Lehre der Apostel und
Lehrer geschieht. Die Lehre macht mit den Worten dessen bekannt
, dessen Herrschaft die Predigt proklamiert, und gilt denen,
die der Proklamation mit der in Umkehr und Taufe und Epiklese
sich vollziehenden Akklamation antworten. Wenn Apg. 8, 12 in
einer seltenen Formulierung die Proklamation der Nähe des Reiches
und die Ausrufung des rettenden Namens Jesu miteinander
verbindet, dann wird hier die Kontinuität zwischen der Botschaft
Jesu und der Botschaft der Gemeinde, in der der Verkündiger der
Verkündigte ist, hergestellt (vgl. auch Tödt 265).

Tödts verdienstvolle Arbeit hat für die Erforschung des
Menschensohnproblems große Bedeutung; an ihr wird im Vergleich
mit anderen Arbeiten deutlich, daß es in der gegenwärtigen
Diskussion gemeinsame Ausgangspunkte, aber auch noch völlig
konträre Urteile und Deutungen der einzelnen Logien und ihres
Sinnganzen gibt.

Eiscnadi Walter G r u n d m a n n

Verdam, P. J.: Sanhedrin in Gabbatha. Enige noodzakelijke aanvul-
lingen op de rechtshistorischc literatuur. Kampen: J. H. Kok 1959.
3 5 S. gr. 8°.

Der Titel dieser Rektoratsrede deutet auf das Nebeneinander
und Gegeneinander des jüdischen und des römischen Rechts
(Joh. 18, 31; 19, 13) in dem Verfahren gegen Jesus. Drei Ergänzungen
zu den bisherigen Untersuchungen, die z. T. in Anmerkungen
mit reichlichen bibliographischen Angaben kritisch
beleuchtet werden, scheinen dem Verfasser notwendig zu sein.
1. Zunächst muß auch der kritische Historiker vertrauensvoll von
der Überlieferung ausgehen. 2. Das Vorgehen des Herodes gegen
seine Söhne zeigt, daß selbst dieser Fürst die römische Rechtsautorität
bei seinem Verfahren in Rechnung stellte. 3. Verschiedene
Beispiele, u. a. die seit den zwanziger Jahren bekannt
gewordenen Inschriften mit Verordnungen des Kaisers Augustus
für die Kyrenaika deuten darauf hin, daß in der Praxis zwar
mannigfache Möglichkeiten der Beteiligung der Provinzialen an
der Rechtsprechung bestanden, daß aber grundsätzlich Rom sich
die Rechtshoheit, namentlich bei Kapitalprozessen, vorbehalten
hat. Darauf hat man selbst in befriedeten Provinzen nicht verzichtet
, geschweige denn in dem stets unruhigen Judäa. Die Berichte
der Evangelien über den Prozeß Jesu sind nur von der
Verschiedenheit der jüdischen und der römischen Rechtsauffassung
aus zu verstehen. Danach sind Juden und Römer beide
verantwortlich für das Geschehen, und der schlichte Bibelleser
behält schließlich recht, wenn er nur weiß, daß es in dieser Geschichte
letztlich nicht um jüdische oder römische Schuld, sondern
um je meine Schuld geht.

Wenn mit dem allen, auch mit den beigebrachten rechtshistorischen
Analogien, nicht die einzelnen Vorgänge völlig zu
klären sind, so wird doch deutlich: In diesem Prozeß wird das
am stärksten geprägte geistliche Recht, das des Judentums, und
das für die gesamte abendländische Rechtsgeschichte normative
weltliche Recht, das Recht Roms, zuschanden. Es schützt nicht,
wie es seinem Wesen entspricht, den Angeklagten vor menschlicher
Willkür, weil die Menschen, die es handhaben, schwach
und sündig sind und daher gegenüber seiner strengen Forderung
versagen.

Gießen Georg Bertram

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