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Ausgabe:

1961 Nr. 4

Spalte:

310

Kategorie:

Kirchenrecht

Autor/Hrsg.:

Wolf, Erik

Titel/Untertitel:

Das Problem der Naturrechtslehre 1961

Rezensent:

Schrey, Heinz-Horst

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Theologische Literaturzeitung 1961 Nr. 4

310

Dagegen hat er einen anderen Versuch gemacht, eine Tendenz
der mittelalterlichen katechetischen Tradition theologisch
zu deuten. Eine der Hauptthesen seiner Darstellung ist, eben
diese Überlieferung zeige eine von der früheren Wissenschaft
übersehene systematische Einheitlichkeit. Kilström unterstreicht,
man könne in der mittelalterlichen Behandlung des katechetischen
Stoffes in weitestem Sinn eine bestimmte theologische
Tendenz erkennen, die er die „soteriologische" nennt. Aller
Unterricht ziele nämlich darauf hin, dem Menschen die Kenntnis
des Heilsweges zu vermitteln. Der Unterricht wolle also beschreiben
, wie der Mensch Gottes Gnade erlange. Dies werde
von einer Reihe von Theologen in verschiedener Weise ausgeführt
, und ein ausgezeichnetes schwedisches Beispiel bilde des
Magister Matthias „Homo conditus". Der soteriologische Gesichtspunkt
solle dann den einzelnen katechetischen Elementen
ihren Sinn geben, und diese gerade behandelt die zweite Hälfte
von Kilströms Buch.

Man muß sich jedoch fragen, ob diese Charakteristik des
mittelalterlichen Unterrichts als soteriologisch wirklich etwas
Wesentliches zum Verständnis der mittelalterlichen katechetischen
Tradition beiträgt. Daß die Kirche als Heilsanstalt den
Menschen über den Heilsweg aufklären will, ist selbstverständlich
und braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden.
Ebenso selbstverständlich ist es, daß ein ordnendes Prinzip
irgendwelcher Art in dem Augenblick nötig wurde, als der katechetische
Stoff mit dem Beichtunterricht immer umfassender anwuchs
. Dieses Bedürfnis wird besonders deutlich, wo es sich um
theologische Darstellungen dieses Stoffes zwecks Priesterausbildung
handelt. Kilström tauscht oft selbst seinen Fachausdruck
„soteriologische« Prinzip" gegen solche wie „systematische
Ordnung", „logisches Systematisierungsprinzip" und andere,
entsprechend theologisch neutrale Termini aus. Daß er die
mittelalterliche katechetische Überlieferung als durch eine soteriologische
Tendenz bedingt erklärt, vermehrt keineswegs
unsere Voraussetzungen, ihre theologische Struktur zu verstehen.
Diese könnte vielmehr nur durch eine Gegenüberstellung des
mittelalterlichen katechetischen Unterrichts und der katholischen
Amts- und Gnadenlehre deutlich hervortreten.

Die Bedeutung von Kilströms großer Arbeit liegt also mehr
in der Fülle ihres Materials, das der Verf. mit Fleiß und Liebe
zusammengetragen und vorgelegt hat, als in den Ergebnissen
seiner anhand dieses Materials durchgeführten Untersuchung.

Abo/Finnland Helge Nyman

Knevels, Wilhelm: Unterricht in biblischer Geschichte als Verkündigung
. Neue Wege zu seiner Gestaltung heute. Gladbeck/Westf.:
Schriftenmissions-Verlag [1959]. 104 S. 8°. Kart. DM 3.80.

Die vorliegende Schrift möchte einen Beitrag leisten zur geordneten
Vorbereitung auf die Katechese. Die vorgeschlagenen
16 Stufen sollen nicht als Formalstufen früherer Art angesehen
werden, die den Unterrichtsablauf bestimmen. Sie sind vielmehr
als „Erwägenskreise" gedacht, die eine lückenlose Durchführung
des Stoffes und seiner Anwendung ermöglichen sollen.

Der Verfasser hat zweifelsohne aus der Praxis für die Praxis
geschrieben und dabei alle Momente berücksichtigt, die ins Blickfeld
des Katecheten treten sollen.

Vorbildlich ist, daß die methodischen Anregungen an 21
Texten innerhalb der 16 Stufen exemplifiziert werden.

In dem Vorwort des Verlags wird vermerkt, daß „ein gutes
Handwerkszeug geboten" werde. Dem kann man zustimmen.
Fraglich ist nur, ob diese detaillierende Anleitung nicht schnell
ermüdend wirkt. Wäre für eine planmäßige Vorüberlegung die
Durchdenkung der konzentrierten Schiederschen Stufen nicht doch
sinnvoller? Offen bleiben mag, ob der Untertitel „Neue
Wege zu einer Gestaltung (des Unterrichts) heute" berechtigt ist.

Leipzig Heinz Wagner

N i t s c h k e, Alfred: Von der Eigenart jugendlichen Verhaltens.
Die Sammlung 15, 1960 S. 355—362.

Padberg, Rudolf: Glaube und Erziehung. Ein konfessionskundlicher
Beitrag zur Beziehung zwischen Theologie und Pädagogik. Paderborn:
Bonifatius-Druckerei [1959]. 94 S. gr. 8° = Konfessionskundl. Schriften
d. Johann-Adam-Möhler-Instituts, Nr. 3. Kart. DM 4.80.

Sachse, Arno: Das Problem der unbewältigten Vergangenheit in pädagogischer
Sicht. Umblick und Ausblick.
Freiburger Rundbrief XII, 1959/60 S. 24—35.

White, Warren C.: Christian Theories of Education.
Anglican Theological Review 42, 1960 S. 227—234.

KIRCHENRECHT

Wolf, Erik, Prof. D. Dr.: Das Problem der Naturrechtslehre. Versuch
einer Orientierung. 2., erweit. Aufl. Karlsruhe: Müller 1959. XII,
173 S. gr. 8° = Freiburger Rechts- u. Staatswissenschaftl. Abhandl.,
hrsg. v. d. rechts- u. staatswiss. Fakultät d. Univ. Freiburg/Br., Bd. 2.
Kart. DM 14.—.

Im Unterschied zu Flückigers Buch über die Geschichte de6
Naturrechts gibt der Freiburger Rechtshistoriker keine Darstellung
der historischen Entwicklung de« Naturrechts, sondern eine
systematische Darlegung, die den in diesem Begriff implizierten
Möglichkeiten nachgeht sowohl in Hinsicht auf die verschiedene
Nuancierung des Natur- wie des Rechtsgedankens. Die Variabilität
des Naturrechtsgedankens ist einmal abhängig von der
Differenz im zugrundeliegenden Naturbegriff, sodann aber auch
von der Differenz im Rechtsbegriff. Natur kann verstanden werden
als Individualität, als Originalität oder als geschichtliche
Ursprungsordnung, aber auch als Echtheit, Kausalität, Idealität,
Schöpfung, Natur der Sache, Vitalität oder als Kraft der Erneuerung
. Recht kann verstanden werden als Ordnung der Objektivität
, der Konsensualität, der Subjektivität, der Emotionalität (als
Rechtsgefühl), der Idealität (als Ausdruck der Gerechtigkeit),
aber auch der Utilität, Sekurität, Probität oder der Sozialität.
Je nach diesem verschiedenen Grundverständnis von Natur oder
von Recht ergeben sich auch je verschiedene Begriffe von Naturrecht
. Einmal ist es Daseinsrecht, dann geschichtliche Ursprungsordnung
, vorstaatliche Sozialordnung oder revolutionäres Reformprinzip
. Trotz dieses Pluralismus des Begriffs betont Wolf
die Eindeutigkeit seiner Funktion als einer mit dem menschlichen
Dasein mitgesetzten Realität. So kommt Wolf zu einer von
Heideggers Ontologie beeinflußten Begründung des Naturrechtsgedankens
. Zu den Grundfrageweisen gehört zudem die Frage
nach der legitimierenden Kraft des Naturrechts im ethischen,
logischen und metaphysischen Sinne. Der Verfasser verzichtet
bewußt darauf, mehr zu geben als eine Klärung der Diskussionslage
und verweist auf sein arideres Schrifttum, in dem sein eigener
Ort in der Gesprächsordnung deutlich wird.

Die Schrift hat in ihrer zweiten Auflage gegenüber der ersten
erheblich gewonnen, sowohl wa6 die Präzision der Sprache wie
die Verdeutlichung der Gedanken angeht. So ist der Umfang von
119 auf 173 Seiten und der Anmerkungsapparat von 215 auf
624 Nummern angewachsen. Wer 6ich von einem unserer besten
Fachleute über die tatsächliche Bedeutung des Naturrechtsgedankens
Klarheit verschaffen und über eine vordergründige Polemik
gegen den Naturrechtsbegriff hinauskommen will, der greife zu
dieser Schrift.

Berlin Heinz-Horst Seh re y

Mosiek, Ulrich: Die probati auetorcs in den Ehenichtigkeitsprozessen
der S. R. Rota seit Inkrafttreten des Codex Iuris Canonici. Freiburg:
Herder 1959. XV, 191 S. gr. 8° = Freiburger theol. Studien, hrsg. v.
J. Vincke. H. 74. Kart. DM 13.-.

Jeder, der sich mit der kirchlichen Judikatur beschäftigt, erkennt
rasch, daß der Eheprozeß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
der römisch-katholischen Kirche im Vordergrund steht.
Die hier anzuzeigende kanonistische Studie beschäftigt sich ebenfalls
mit der eherechtlichen Spruchpraxis der Sacra Romana Rota,
des ordentlichen Appellationsgerichtshofes des Apostolischen
Stuhles. Aber das Ziel der Monographie M o s i e k s liegt nicht
in einer Gesamtdarstellung der Spruchpraxis der Rota, wie sie
neuerdings Carl H o 1 b ö c k in seinem „Tractctus de iurispruden-
tia S. R. Rotae" (Graetiae 1957) der Kirchenrechtswissenschaft
beschert hat, sondern vielmehr im Versuch, die Rechtsprechung
dieses römischen Tribunals in ihren charakteristischen präjudiziellen
Formeln auf die spezifischen Rechtsanschauungen der sog.
„probati auetores" zu stützen. Der Begriff „probati auetores"
begegnet im Gesetz selbst allein in der Norm des can. 6 n. 2 CIC,