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1959 Nr. 1

Kategorie:

Kirchenfragen der Gegenwart

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Neuerscheinungen

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Theologische Literaturzeitung 1959 Nr. 1

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Wir vermuten, daß unter den für den Theologen wichtigen
Amerikabüchern der Gegenwart das Buch Oberndorfers mit an
der Spitze steht.

Rostock Gottfried Holtx

Camus, Alber»: Der Ungläubige an die Christen.

Eckart 27, 1958 S. 275—278.
Hamel, Johannes: Der Weg der Kirche inmitten des „Abfalls".

Die Zeichen der Zeit. 19 58 S. 402—407.
Heer, Friedrich: Die Intellektuellen und die Kirche.

Eckart 27, 1958 S. 183-192.

K u p i s c h, Karl: Pathos und Dämonie. Zur politischen Psychologie
des Nationalismus in Deutschland.
Zeitschrift für evangelische Ethik 1958 S. 223—238.

Müller-Gangloff : Martin Buber und die verlorene Wirklichkeit
.

Wege zum Menschen 10, 1958 S. 34—37.
P a b s t, Otto: Zur Kritik an der Kirchensteuer.

Kirche in der Zeit XIII, 1958 S. 328—330.
Pfeffer, Karl Heinz: Die Verantwortung der Christenheit deutscher

Sprache gegenüber den Ländern raschen sozialen Umbruchs.

Zeitschrift für evangelische Ethik 1958 S. 212—222.
S c h e u n e r, Ulrich: Grundfragen der internationalen Gemeinschaft in

einer Zeit des Überganges.

Zeitschrift für evangelische Ethik 1958 S. 257—270.
Vogel, Heinrich: Die Gemeinde Jesu Christi und die atomare Bedrohung
der Welt. 60. Thesen.
Die Zeichen der Zeit 1958 S. 322—331.

KIRCHENRECHT

/

Gr'undmann, Siegfried: Der lutherische Weltbund. Grundlagen,
Herkunft, Aufbau. Köln-Graz: Böhlau 1957. XIX, 586 S. gr. 8° =
Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht,
hrsg. v. H. E. Feine, J. Heckel u. H. Nottarp, Bd. 1. DM 28.-; geb.
DM 32.-.

Die in jüngster Vergangenheit im Zuge der ökumenischen
Bewegung zustande gekommenen Kirchenverbindungen und interkonfessionellen
Vereinbarungen stellen auch die Kirchenrechtswissenschaft
vor neue Aufgaben. Ein bisher wenig ausgebildeter
Zweig dieser Wissenschaft, den man als ökumenisches
Kirchenrecht oder interkonfessionelles Kirchenrecht bezeichnen
kann, tritt stärker in den Vordergrund. Denn sobald Bestrebungen
auftauchen, die vielfachen Berührungen der einzelnen Kirchen
innerhalb der Christenheit durch Institutionen zu verfestigen
, muß auch die rechtliche Seite der zwischenkirchlichen
Beziehungen durchdacht werden. Es wäre nun verfehlt zu glauben
, das Eindringen juristischer Überlegungen in die Gedankenwelt
der ökumenischen Bewegung müsse deren geistlichen Elan
notwendigerweise hemmen. Den besten Beweis für das Gegenteil
liefert das Buch des Verf. über den Lutherischen Weltbund,
das sich freilich nicht auf rein rechtliche Angelegenheiten beschränkt
, sondern auch zu den grundlegenden Fragen nach dem
Wesen der Kirche und der Verbindlichkeit der Bekenntnisschriften
hinlenkt.

Bevor der Verf. Entstehung und Aufbau de« Lutherischen
Weltbundes selbst schildert und würdigt, sucht er die charakteristischen
Züge des Luthertums zu ergründen. Ein einleitender
systematischer Teil ist dem Kirchenbegriff, der Kirchenrechtstheorie
, den Auffassungen vom geistlichen Amt und der Kirchengewalt
gewidmet. Der Verf. verwirft den Gedanken des doppelten
Kirchenbegriffs, 6ofcrn durch ihn die verfaßte sichtbare
Partikularkirche gegenüber der wahren unsichtbaren Kirche
verselbständigt wird. Er verlangt vielmehr in Anlehnung an Formulierungen
von Johannes Heckel, daß die Verfassung der Einzelkirche
ihre Beziehung zur wahren geistlichen Kirche erkennbar
machen müsse. Demzufolge wird eine Gleichstellung von Kirchenrecht
mit weltlichem Recht abgelehnt. Eine Partikularkirche
, die ihre Bindung an Institutionen des weltlichen Rechts,
mS °ndere an den sie umgebenden Staat, zu einem konstitutiven
Merkmal macht, verstößt gegen die Forderung, dem Wesen

der wahren Geistkirche zu entsprechen, weil die wahre Kirche
nicht an Landesgrenzen gebunden ist. Die ecclesia 6piritualis
zeigt 6ich auf der Welt — so ist die Diktion des Verf. — nicht
als ecclesia particularis, sondern als ecclesia universalis.

In einem historisch-deskriptiven Teil schildert der Verf.
sodann Geschichte und Aufbau der lutherischen Kirchen in den
Hauptverbreitungsgebieten des Luthertums, nämlich in Deutschland
, Nordeuropa und Nordamerika. Die zahlreichen Tatsachen
und Daten, die der Verf. hier zusammengetragen hat, machen
die Arbeit gleichzeitig zu einer Art Handbuch des Weltluthertums
. Freilich geht es dem Verf. nicht allein darum, eine informative
Materialsammlung zu liefern. Er bezweckt vielmehr,
Möglichkeiten und Grenzen aufzuweisen, die dem Luthertum
bei der Institutionali6ierung geboten sind. Dabei nimmt er auch
Wertungen vor. Namentlich in der Bildung des gänzlich verselbständigten
Landeskirchentums sieht er eine Fehlentwicklung.

Die Würdigung der lutherischen Einigungsbestrebungen, die
der Verf. in einem dritten Teil mit der Darstellung der Geschichte
und des Aufbaus des Lutherischen Weltbundes verbindet
, führt ihn erneut zu grundlegenden Fragen. Es gilt festzustellen
, worin die Gemeinsamkeit der Gliedkirchen liegt, die
"•ese zum Zusammenschluß im Lutherischen Weltbund veranlaßt
hat. Die Frage wird erschwert durch die Tatsache, daß eine
vollkommene Bekenntnis-, Abendmahls-, und Amtsgemein-
Schaft zwischen den Gliedkirchen nicht besteht. Trotz des Fehlens
eines vollkommenen Konsenses in den Bekenntnisaussagen erkennt
der Verf. eine Gemeinsamkeit im Akt des Bekennens, indem
er zwischen confessio scripta, den schriftlich fixierten Aus-
Sagen früherer Generationen, und der confessio in actu, der jeweiligen
Glaubensaussage in der Gegenwart, unterscheidet. Die
eonfessio scripta ist hiernach nicht absolut, sondern nur insoweit
Verbindlich, als es für jeden Bekennenden in der Gegenwart geboten
ist, sich mit der Schriftauslegung, die die confessio scripta
enthält, auseinanderzusetzen. Diese Auffassung von der Geltung
der historischen Bekenntnisse eröffnet ungeahnte Perspektiven
*ür die ökumenischen Bestrebungen. Denn letzten Endes werden
dadurch die konfessionellen Spaltungen relativiert, weil den Bekenntnissen
nur hinsichtlich historischer Wahrheiten Aussagewert
2uerkannt wird. Sie verpflichten nicht in bezug auf ihren materia-
|en Gehalt, sondern lediglich formal: Sie zwingen jeweils denjenigen
, der in ihrer Tradition steht, die in ihnen liegende Schriftauffassung
zu beachten, weil er ohne willkürliches Heraustreten
aus seiner Tradition keinen anderen Ausgangspunkt für seine
"ekenntnisentscheidung gewinnen kann. Wenn die Bekenntnisse
auf diese Wei6e als Garanten der historischen Kontinuität zur
Christenheit vergangener Generationen aufgefaßt werden, dann
liegt in der Anerkennung eines bestimmten Bekenntnisses noch
keine Stellungnahme zu der aktuellen Wahrheitsfrage, so daß die
Verschiedenheit der historischen Bekenntnisse kirchliche Gemeinschaft
nicht ausschließt. Der Verf. hat allerdings diese weitgehende
Konsequenz selbst nicht gezogen. Er glaubt, daß ein Minimum
des Inhalts der lutherischen Bekenntnisschriften auch noch
^ür jedes aktuelle Bekenntnis verpflichtend sei. Die bekenntnismäßige
Verschiedenheit, sogar innerhalb des Lutherischen Weltbundes
selbst, läßt es darum nach seiner Auffassung nicht zu,
Jener weltweiten Sammlung des Luthertums die Eigenschaft einer
Kirche zuzuerkennen.

Erlangen Dietrich Pi r s o n

Hans, Prof. D. Dr.: Kirchen and Staat. 2 Bde München:
Isar Verlag 1954/55. XV. 258 S. u. XVI, 358 S. 8° = Veröff. d. Instituts
f. Staatslehre u. Politik Bd. 5. Lw. je DM 18.—.

Das Institut für Staatslehre und Politik e. V. in Mainz „hat
es 6ich zur Aufgabe gestellt, in seinen Veröffentlichungen der
Wissenschaft und der Politik dadurch in gleicher Weise zu dienen
daß es sine ira et studio dokumentarisches Material zu aktuellen
politischen Fragen in wissenschaftlicher Bearbeitung dem
gelehrten und dem Praktiker zur Verfügung stellt". In diesem
Kähmen bietet die vorliegende zweibändige Veröffentlichung L.s
e'ne „Sammlung der verfassungsgesetzlichen und gesetzlichen
Bestimmungen, die sich auf da6 Verhältnis von Kirchen und Staat