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Ausgabe:

1959

Spalte:

394-395

Kategorie:

Interkulturelle Theologie, Missionswissenschaft

Autor/Hrsg.:

Mesot, Jean

Titel/Untertitel:

Die Heidenbekehrung bei Ambrosius von Mailand 1959

Rezensent:

Diesner, Hans-Joachim

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spirituales, quaedam temporales, quaedam mixtae". Zu den
Sätzen 2 und 3 folgen nähere Erklärungen. Zu den folgenden
Canones 727 bis 730 6etzt sich J. in geschickter Weise mit dem
schwierigen Problem der Simonie auseinander, dem Versuch,
geistliche Gaben um weltliche Güter zu erwerben oder zu veräußern
: BegTiff, Arten und Wirkungen werden dargetan. Es ist
nicht zu leugnen, daß der nicht ganz einfache Simoniebegriff durch
die auflösende Behandlung der 5 Canones dem Nichtfachmann
leichter verständlich wird. Aber da steht nun wieder die lateinische
Sprache im Wege.

Das kirchliche „Sachenrecht" umfaßt im einzelnen das Recht
der 6ieben Sakramente, unter denen allein da6 (persönliche) Eherecht
einen Raum von mehr als 100 z.T. sehr umfangreichen
Canones beansprucht (1012-1143). Dann folgt als II. Teil
(c 1154—1254) das Recht der heiligen Orte und Zeiten: Kirchen.
Oratorien, Altäre, Begräbnisrecht, heilige Zeiten und Festtage,
Fasten. Der III. Teil handelt vom Gottesdienst (c. 1255-1 321):
Aufbewahrung der Eucharistie, Heiligen- und Reliquien-Verehrung
, Prozessionen, Altargerät, Gelübde und Eid. Der IV. Teil
(c. 1322—1408) behandelt da6 kirchliche Lehramt, die früher sog.
Potestas magisterii: Predigt, Katechese und Missionen, Bücherzensur
und -Verbot, Glaubensbekenntnis. Der V. und VI. Teil
behandelt, wir würden sagen: das kirchliche Sachenrecht im engeren
Sinn: das Benefizial-(Pfründ-) Recht und den Patronat, das
typische Beispiel einer „res mixta", heute die wichtigsten Institute
, die noch im wesentlichen unverändert der „germanisch-
geprägten" Periode des Kirchcnrcchts im frühen Mittelalter entsprungen
sind, wenn auch der Patronat mit dem Codex auf den
'.Absterbeetat" gesetzt ist. Das Recht der kirchlichen Güter, das
Vertrags- und das Stiftungsrecht beschließen das Sachenrecht des
Codex, an das 6ich das Prozeßrecht (IV.) und das Straf-
recht (V. Buch) anschließen. Den evangelischen Leser dürften,
wie im Sachenrecht vor allem das Eherecht, so im Prozeßrecht
etwa der Kanonisationsprozeß (c. 1999 ss.), im Strafrecht etwa
die Bestimmungen über die Exkommunikation (c. 2257 6S.) und
d'e Delikte gegen den Glauben und die Einheit der Kirche
(c. 2314 ss.) interessieren.

Tübingen Hans Erich Feine

Sehönfeld, Walther: Uber die Heiligkeit des Rechts. Göttingen:
Vandenhoeck & Ruprecht [1957]. 61 S. 8°. Kart. DM 4.80.

..Wir müssen überzeugt sein, daß das Wahre die Natur hat
durchzudringen, wenn 6eine Zeit gekommen, und daß es nur erscheint
, wenn diese gekommen, und deswegen nie zu früh erscheint
, noch ein unreifes Publikum findet." - Mit diesem Wort
"es jungen Hegel (Phän. d. G, S. 65) unterstreicht Schönfeld
im< Sinne eines Kairos die gegenwärtige Lage der „Jurispruden-
t'a", die „nicht nur weniger, sondern auch mehr als nur Wissenschaft
ist" (56). Aus der Analyse des Wandels der Rechtswissenschaft
vom Positivismus, den wir jetzt verbrennen, zur Naturrechtslehre
, die wir jetzt anbeten (8), ergibt sich ihm als die
Grundfrage der Rechtswissenschaft „die Frage nach der Heiligkeit
des Rechts in ihrem ganzen Schwergewicht" (ebd). Es ist sehr
"istruktiv, wie Sch. die Frage nach dem Recht in das Licht des
-Dr'ttcn" nach Natur und Gnade, nämlich der Herrlichkeit
"eilt und dadurch die ganze Geistesgeschichte in den Griff bekommt
. In diesem letzten sind die „beiden Reiche", deren Zuordnung
und Trennung ja vielfach umstritten ist, verbunden. Daß
a,esc auch Einzelnes bietende Interpretation, die Luther trefflich
'"«Feld zu führen weiß, etwa über Joh. Hcckel leise hinweg, eine
stichhaltigere Lösung der seit Luther in Unruhe befindlichen
^echtsproblcmatik zu geben vermag, sollte vielleicht gerade bei
°er ganz ungesucht sich einstellenden Lösung wie ein Autr"f
wirken. Wenn auch gegen die Zeitmeinung über Sohm urteilend,
1° h»t Sch. mit der Geltendmachung der Kirchenrechtsfrage und
*>nms ais dcr Achillesferse des ganzen Rechtsbereichs als Jurist
2? m- E- längst zu erwartende Besinnung auf die tiefere Dimen-
"on der Gerechtigkeit, nämlich die der Heiligkeit des Rechts e.n-

ue'eit«= .....ohne das dreifältige Licht der Natur der Gnade

"nd der Herrlichkeit, werden wir das Recht... nicht meistern,
SS"" das Völkerrecht noch das Sozialrecht, weder das Stra»-
,e*t noch das Prozeßrecht und was es sonst an Recht noch gc-
en mag und geben wird... Am wenigsten wird es uns aber an

einem der ältesten Rechte gelingen, am Kirchenrecht, das ersichtlich
das heilsame Kreuz der Rechtswissenschaft ist, weil es deren
Automie und Autarkie, ihre Selbstgerechtigkeit und Selbstgenügsamkeit
, kurzum ihre Selb6tsicherheit immer wieder von neuem
durchkreuzt, weshalb 6eine Bewältigung geradezu der Quadratur
des Zirkels gleichkommt..." (51). „Denn im Bereich des Kirchenrechts
ist die Heiligkeit des Rechts am meisten bedroht und
gefährdet, weil 6ie hier am verletzlichsten ist, was niemand mehr
gewußt hat als Martin Luther ..." (52).

Schönfeld bietet uns nicht etwa einen speziellen Beitrag zur
Frage des kirchlichen Rechts oder der Rechtswissenschaft. Er erweist
sich vielmehr als Jurist, Philosoph und Theologe zugleich.
Was er im Anschluß an Luther, Sendling und Tillich zur Unterscheidung
und dennoch nicht Trennung von Theologie, Philosophie
und Jurisprudenz ausführt (53 ff.), das zeigt den Weg zu
„einem neuen Anfang" der Sache des Christentums für die Welt.
„Diese Hoffnung ist das Herzstück der Rechtswissenschaft" (55).

Am Kirchenrecht wird gerade dem systematischen Denker
die Problematik der gesamten Rechtswelt deutlich und damit
überhaupt das Problem von Gestalt und Idee. Das mag bei der
geringen praktischen Bedeutung, die man dem kirchlichen Recht
beizumessen pflegt, in unserer oft sehr wenig systematischen und
philosophischen Zeit verwunderlich klingen. Aber weckt nicht
allein der Name Sohm den fruchtbaren Meinungsstreit? Über
Rudolph Sohm hinaus - der ihm „einer der größten und verehrungswürdigsten
aller Kirchenrechtslehrer im besonderen und
aller Rechtslehrer im allgemeinen in unserem Zeitalter" ist, „und
zwar deshalb, weil er die ganze Fragwürdigkeit des Kirchenrechts
durchschaut hat wie kaum ein anderer sonst" — wagt der Tübinger
Rechtsphilosoph den schmalen und gefährlichen Übergang
von dem negativen in den positiven Positivismus, „der viel wichtiger
und heilbringender ist als der etwas doktrinäre Streit um
das Naturrecht, womit wir unsere Tage verbringen" (52). Seine
„Rede" dürfte schon deshalb Beachtung beanspruchen, weil er
hier „einigermaßen zu seinem Ende" zu bringen versucht, was in
den anerkannten Arbeiten „Über die Gerechtigkeit" 1952 und
„Zur Frage des Widerstandsrechts" 1955 begonnen wurde.

Greifswald Horst Bein(ker

Beulke. Eckart: Banner Grundgesetz und die Parität der Kirchen.

Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1958) S. 127-153.
H a n s t e i n. Adalbert von: Der Detmolder Kirchenvertrag vom

6. 3. 1958.

Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1959) S. 299-315.

Ktrchenrechtstagung in Heidelberg 1.-3. Mai 1958. Zur Grundlagenproblematik
des Kirchenrechts (mit Referatsskizzen der Berichterstatter
Dr. Dombois, Prof. D. E. Wolf. Prof. Dr. Grundmann. Privatdozent
Dr. Bäumlin. Oberiandeskirchenrat Dr. Ruppel).
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1959) S. 250—294.

R ö d d i n g. Gerhard: Kirchenordnung und gesamtkirchliche Eingliederung
der St. Anscharkirche in Hamburg als Versuch einer Kirchenordnung
vom geistlichen Wesen der Kirche her.
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1958) S. 154-176.

Smend. Rudolf: Zum Problem des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts.
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1958) S. 113-127.

- Das Recht der Kirchenleitung zur Auflösung einer Landessynode.
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1959) S. 295-299.

— Wissenschafts- und Gestaltprobleme im evangelischen Küchenrecht.
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1959) S. 225-240.

Soden, Hans von: Der „Entwurf eines Kirchengesetzes betreffend die
Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen
-Waldeck" 1945 und die Verfassung der Landeskirche von 1923
(Denkschrift von 1945).

Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 6 (1958) S. 183-191.

MISSIONSWISSENSCHAFT UND ÖKUMENE

Mesot, Jean, P. Dr., SMB: Die Heidenbekehrung bei Ambrosius von
Mailand. Schöneck-Beckenried: Administration der Neuen Zeitschrift
für Missionswissenschaft. 1958. XI, 153 S. gr. 8° — Neue Zeitschrift
für Missionswissenschaft, hrsg. v. J. Beckmann. Suppl. VII. sfr. 16.80.
Das Buch, dem ein Inhaltsverzeichnis (S. V) und eine Bibliographie
vorangestellt ist (S. VII-XI) und das mit Register und
Stellenverzeichnis ausgestattet ist, enthält in 6 Kapiteln eine
ausführliche Erörterung der ambrosianischen Seelsorge-, Bekch-