Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1956

Spalte:

65-70

Autor/Hrsg.:

Galling, Kurt

Titel/Untertitel:

Die Ausrufung des Namens als Rechtsakt in Israel 1956

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2, Seite 3

Download Scan:

PDF

€^eoIogtfd)e itteraturjetttmg

i^onat5fd|nft für Uajs gefamte (ßebtet Der €ijeologte unö Ifattötonsfotffenfdjaft

Begründet von Emil Schürer und Adolf von Harnack
Unter Mitwirkung von Professor D. Ernst Sommerlath, Leipzig
HERAUSGEGEBEN VON PROFESSOR D.KURT ALAND, HALL Es BERLIN

N U M 31E lt 2 81. JAHRUAM(x FEBRUAR 15)56

Spalte

Die Ausrufung des Namens als Rechtsakt

in Israel. Von K. Galling...... 65

Altbabylonische Texte zum Thema „Der
leidende Gerechte". Von A. Kuschke . 6«

Gideons Berufung und Altarbau Jdc 6,

M — 24. Von E. Kutsch....... 75

Hoseas geistige Heimat. Von h.w. Wolff 83

Albertus Magnus: De Bono. Primum ed.
H. Kühle, C. Feckes, B. Geyer, w. Kübel
(W. Pannenberg)..........109

Auer, A.: Die vollkommene Frömmigkeit des
Christen (F. W. Kantzenbach)......110

Baumgartner, W., s. Deursen, A. van . . 95

Bern et, W.: Inhalt und Grenze der religiösen
Erfahrung (O. Holtz).........123

Blanke, F.: Luthers Humor (O. Holtz). . . 110

Bornkamm, O., s. Dibelius, M...... 99

Brentano, F.: Grundlegung und Aufbau der
Ethik,hrsg.v. F. Mayer-Hillebrand (J. Hessen) 117

Bulst, V.: Das Grabtuch von Turin

(W. Schneernelcher).........105

Tannenbaum, H.: Missionierende Kirche

(M. Fischer)............122

Deursen, A. van: Biblisches Bildwörterbuch,

übers, v. H. R. Wismer und W. Baumgartner

(K. Galling)............ 95

Spalte

Dibelius, M.f: Botschaft und Geschichte.
Ges. Aufsätze I: Zur Evangehenforschung,
hrsg. v. G. Bornkamm (E. Fascher) .... 99
Doehring, B.: Das Domkandidatenstift zu
Berlin. Mit Anhang: Die Aufgaben des Predigerseminars
heute. Von U. Seeger

(W. Wiesner) ...........113

Feckes, C., s. Albertus Magnus.....109

Oeyer, B., s. Albertus Magnus.....109

Hartmann, N.: ÄsthetiK (J.Hessen) ... 117
Holzamer, K.: Grundriß einer praktischen

Philosophie (J. Hessen)........ns

lahrbuch, Kirchenmusikalisches.
38. Jahrg. 1954 (O. Söhngen)......n5

Kahlefeld, H.: Die Epiphanie des Erlösers
im Johannes-Evangelium (H. Strathmann) 104

Kos ch mied er, E.: Die ältesten Novgoroder
Hirmologienfragmente hrsg. Lfg. 1 u.2

(V. Setschkareff)...........114

Kraft, H.: Texte zur Geschichte der Taufe

(W. Schneernelcher).........108

Kübel, W., s. Albertus Magnus.....10g

Kücklich, R. s. Wams, J........ 97

Kühle, H., s. Albertus Magnus.....]09

Lundström, S.: Übersetzungstechnische
Untersuchungen auf dem Gebiete der christlichen
Latinität (B. Altaner)......JOo

Manson, W.: Bist Du, der da kommen soll?
(P. Vielhauer)............101

Spalte

Mayer-Hillebrand, F., s. Brentano, F. . 117

[Moser, H. J.:] Festgabe für H.J.Moser zum

65. Geburtstag (O. Söhngen)...... H6

Rienecker, F., s. Wams, J....... 97

Seeger, U., s. Doehring, B....... 113

Seumois, A. V.: La Papaute et les Missions

au cours des six premiers siecles (W. Holsten) 125

Stählin, W.: Das johanneische Denken
(H. Strathmann)...........104

Stakemeier, E: Civitas Dei (R.Lorenz) . . 107
V o 1 k, H.: Emil Brunners Lehre von dem Sünder
(W. Wiesner)............118

Wams, J.: Lehrbuch des neutestamentlichen
Griechisch. 3. Aufl., hrsg. v. R. Kücklich und
F. Rienecker (W. Michaelis)...... 97

W i esh eu, J.: Persönlichkeiten der Bibel (hrsg.)
(M.Schlunk)............ 97

Winter, E.: Die tschechische und slowakische
Emigration in Deutschland im 17. u. 18. Jahrhundert
(B.Spuler)..........112

Wismer, H.R., s. Deursen, A. van .... 95

Zacharias, G. P.: Psyche und Mysterium
(G. Holtz).............123

Neue Bücher ...........127

Zum vorliegenden Heft.......127

Die Ausrufung des Namens als Rechtsakt in Israel

Von Kurt Galling, Göttingen

Friedrich Horst zum 60. Geburtstag

Wie überall in der antiken Welt bedurfte auch in Israel ein ' wähnt wird und auch wohl mit dem Aufkommen der Ver-

Liegenschaftsverkauf oder, allgemeiner gesagt, das Rechtsgeschäft ; tragsurkunden in den Hintergrund getreten ist.

einer Eigentumsänderung der Zeugen. Dabei wird man in der Die den Rechtsvorgang am deutlichsten illustrierende Notiz

Zeit der Landnahme und der frühstaatlichen Periode mit einer bezieht sich auf einen Eigentumswechsel durch kriegerische Ge-

durch die Assistenz von Zeugen gesicherten mündlichen Abrede walt. L. Rost hat die in 2. Sam. 10,6—11,1; 12,26—31 vorder
Kontrahenten zu rechnen haben, die erst später durch eine
von Zeugen mitunterzeichnete Urkunde abgelöst wurde1. Stillschweigende
Voraussetzung für ein derartiges Rechtsgeschäft war
natürlich, daß der Besitzer des Gutes auch rechtens als Eigentümer
darüber verfügen konnte. Und normalerweise wird man auch
vorher darum gewußt haben, daß es in dieser Sache keine Einspruchsberechtigten
gab. Immerhin mußten die dem Geschäft als
Zeugen beiwohnenden Bürger oder Ältesten des Ortes mit der
Möglichkeit eines Einspruches rechnen. Aus diesem Grunde war es
das Gegebene, das Rechtsgeschäft in voller Öffentlichkeit durchzuliegende
Erzählung vom Ammoniterkrieg als eine besondere aus
der Zeit Davids stammende Überlieferung herausgestellt, von der
er wohl zu Recht annimmt, sie sei als mehr oder minder offizieller
Feldzugsbericht zur Aufbewahrung im Staatsarchiv bestimmt
worden1. In unserer Fragestellung ist allein die Schlußszene
(2. Sam. 12, 26—31) wichtig. Der im Auftrage Davids operierende
General J o a b hat die Unterstadt von Rabbat Ammon erobert
und sendet nun an den König diese Botschaft: „Ich habe Rabba
bestürmt und bereits die Wasserstadt eingenommen; so sammle
nun den Rest des Volkes, belagere die Stadt und nimm sie ein.

führen. Ein anschauliches Bild eines derartigen Vorganges bietet j damit nicht ich die Stadt einnehme und über ihr mein Name

uns Gen. 23. Als ein Spezifikum des in solcher Öffentlichkeit ausgerufen werde!" Wie soll man diese den Abschluß des längst

vollzogenen Eigentumswechsels darf nun die Ausrufung des | entschiedenen Krieges verzögernde Botschaft Joabs verstehen?

Namens gelten, für die es hernach noch zu nennende antike Ana- ! Bedarf es einer Verstärkung des Belagerungsheeres?4 Galt es nur

legien gibt. Daß man sie als einen auch in Israel geübten Rechts
akt bislang übersehen hat, mag seinen Grund einmal darin haben,
daß das Alte Testament von seiner Thematik aus „gar nicht daran
interessiert ist, uns über israelitische Rechtsverhältnisse eine
einigermaßen vollständige und geordnete Übersicht zu geben"2,
zum zweiten, daß die Ausrufung nur in besonderer Situation e r-

*) F r. Horst, Das Eigentum nach dem Alten Testament, in
..Kirche im Volk", Heft 2 (1949), S. 92 f.
s) Fr. Horst, a. a. O., S. 87.

den Schein zu wahren, weil Joab dem König die Ehre der Einnahme
oder das Auskosten des Erfolges überlassen wollte?5 Oder
konnte der Feldzug ohne das Erscheinen des Königs, dessen Befehlsgewalt
im heiligen Krieg unübertragbar war (?), nicht rechts-

3) L. Rost, Die Überlieferung von der Thronnachfolge Davids,
1926, S. 74 ff.

') K. Budde, Die Bücher Samuel. 1902, S. 258.

"') K. Budde, Die Bücher Richter und Samuel, 1890, S. 249;
L. Rost, a. a. O., S. 79.

65 66

* r. u07 mc c