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Ausgabe:

1956

Spalte:

735-736

Kategorie:

Kirchengeschichte: Mittelalter

Autor/Hrsg.:

Schmidt, Gerhard

Titel/Untertitel:

Die Handhabung der Strafgewalt gegen Angehörige des Deutschen Ritterordens 1956

Rezensent:

Koeppen, H.

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den lassen. Mit dem Symbolismus hingegen und dem Lebensgefühl
der Epochen, das in der bildenden Kunst seinen vielleicht
deutlichsten Ausdruck fand, ist ein gutes Teil dessen namhaft gemacht
, was bei allen Unterschieden der scholastischen und der
ritterlich-höfischen Daseinsauffassung gemeinsam war.

Heidelberg Wolfhart Pannenberg

Jordani de Saxonia O.E. S.A.; Liber Vitasfratrum,

ed. R. Arbesmann O. S. A. et W. Hümpfner O. S. A. New York:
Cosmopolitan Science and Art Co. 1943. (Würzburg: Augustinus
Verlag). XCIV, 548 S. gr. 8° = Cassiciacum. Studies in St. Augustine
and the Augustinian Order, Vol. I, American Series. DM 18.50.

Das geschichtliche Interesse an der Erfurter Augustinerschule
, deren Personalstand durch zwei Jahrhunderte kürzlich
chronologisch zusammengestellt wurde (Revue d'histoire eccle-
siastique 50, 849—61), ergibt sich vor allem aus der Tatsache,
daß Martin Luther ihr einige Jahre angehörte. Unter ihren namhaften
Theologen finden wir Hermann von Schilditz, Joh. Zacharias
, Heinrich Zolter, Hermann Zacharias, Heinrich Ludwig, Joh.
Bauer, Joh. Jenser von Paltz, Bartholomäus Arnoldi von Usingen
, Joh. Nathin. Ihr Gründer war Heinrich von Friemar der
Ältere, gestorben 1340. Auch sein etwas jüngerer Zeitgenosse
Jordan von Sachsen, ungefähr von 1299 bis 1370, hat noch an
den Fundamenten dieser bedeutenden Gemeinschaft des Lehrens
und Lernens gearbeitet. Geschult an den Universitäten Bologna
und Paris ist er durch sein Erfurter Lehramt und durch seine umfassende
Verwaltungstätigkeit als Provinzialprior der Sächsisch-
Thüringischen Ordensprovinz eng mit der deutschen Geistesund
Kirchengeschichte des 14. Jhdt.s verbunden. Sein Hauptwerk
ist der Liber Vitasfratrum. Zu seiner Edition haben sich die
beiden Herausgeber in der Weise in die Arbeit geteilt, daß
W. Hümpfner die literarische Einleitung und die Sichtung der
handschriftlichen Quellen übernahm, während R. Arbesmann in
entsagungsvoller Kleinarbeit die 14 Textzeugen kollationierte
und den doppelten Apparat herstellte (VIII). Die Darstellung
von Jordans Leben (XI—XXIII) leistet das Mögliche. Das Verzeichnis
seines Schrifttums (XXIV—LXXXVI) bietet dem Fachhistoriker
viele wertvolle Einzelheiten, läßt jedoch philosophische
und systematisch-theologische Werke vermissen. Daran
schließt sich der Text des umfangreichen Liber Vitasfratrum
(1—442). Anhangsweise werden geschichtliche Erläuterungen beigegeben
(445—81). Außerdem werden drei Ordensdokumente
in sorgfältiger Edition vorgelegt (484—504). Gute Register erleichtern
die Verwendung des umsichtig erarbeiteten Bandes
(507—48). Einige Unebenheiten und Lücken in den Handschriftenbeschreibungen
erklären sich wohl aus den schwierigen Arbeitsverhältnissen
der Kriegszeit. Den Herausgebern gebührt das
hohe Verdienst, eine bedeutsame ordensgeschichtliche Quelle
erstmals in einem gesicherten Text zugänglich gemacht zu haben,
die schon bisher in der Psychologie des jüngeren Luther eine
Rolle spielte (O. Scheel, Martin Luther, II, Tübingen 1930, 688).
Jordan gehörte nicht nur äußerlich zu einem nach dem hl. Augustinus
benannten Orden, sondern hat sich auf das ernsteste in
Geist und Leben des großen abendländischen Kirchenlehrers
vertieft.

Hellin Ludger Meier

Schmidt, Gerhard: Die Handhabung der Strafgewalt gegen Angehörige
des Deutschen Ritterordens. Kitzingen: Holtzner Verlag 1954.
179 S. 8° = Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität zu Kö-
nigsberg/Pr. IV. DM 12.—.

Wer eine Untersuchung darüber erwartet, wie der Deutsche
Orden seine Strafgewalt gegen seine Angehörigen in der Praxis
handhabte, muß seine Vermutung bereits nach der Lektüre des
Geleitwortes berichtigen. Dort erfährt der Leser, daß allein die
Strafvorschriften aus den Ordensstatuten (nebst späteren Ergänzungen
), die das Verhalten des Ordens allen denjenigen gegenüber
regeln, die sich gegen die Disziplin des Ordens vergangen
haben, aber nicht praktische Fälle, wie sie das alltägliche Leben
in den Ordenshäusern bot, den Gegenstand der Untersuchung
ausmachen. Gleichzeitig damit will Verf. feststellen, ,,in welchem
Zusammenhang der spezielle Gegenstand der Untersuchung mit
dem Rechte anderer geistlicher Genossenschaften steht und welche
Verbindungen mit dem allgemeinen kirchlichen und mit dem

weltlichen Strafrecht des Mittelalters bestehen", um dann abschließend
beurteilen zu können, ob das Strafrecht des Deutschen
Ordens Besonderheiten aufzuweisen habe.

In zwei großen Abschnitten über das Verfahren gegen die
schuldigen Ordensbrüder und über die Strafmittel, die die Ordensstatuten
boten, führt Verf. seine Untersuchung durch. Breite
Teile der Darstellung werden von dem Vergleich mit den entsprechenden
Bestimmungen in den Regeln anderer zeitgenössischer
Orden, etwa der Benediktiner, Prämonstratenser, Clunia-
zenser, Dominikaner und Johanniter, eingenommen. Das Hauptgewicht
liegt dabei jedoch auf der gerade für die Strafbestimmungen
des Deutschen Ordens so wichtigen Templerregel, die die
Deutschritter der Regelung ihres Strafverfahrens unmittelbar zugrunde
legten. Überhaupt ergibt die Arbeit Schmidts, daß das
Strafverfahren und das Strafsystem in der Regel des Deutschen
Ordens von den entsprechenden Bestimmungen anderer geistlicher
Genossenschaften gar nicht oder doch nur unerheblich abweicht
.

Es bleibt zu bedauern, daß die Darlegungen über theoretische
Erörterungen nicht hinausgehen. Es würde eine wertvolle
Bereicherung der Untersuchung bedeutet haben, wenn Verf. —
wie es der Titel seiner Arbeit zunächst vermuten läßt — auch die
praktische Handhabung der Strafgewalt des Deutschen
Ordens gegen seine Angehörigen an konkreten Fällen aufgezeigt
hätte. Das im Staatlichen Archivlager zu Göttingen vollständig
erhaltene Ordensbriefarchiv, jener einzigartige und von der Forschung
leider noch immer viel zu wenig herangezogene Archivbestand
, der die gesamte auswärtige und interne Korrespondenz
des Ordens umfaßt und zudem durch die „Regesta Historico-
Diplomatica Ordinis S. Mariae Theutonicorum" bearb. v. E. Joachim
, hrsg. v. W. Hubatsch, Göttingen 1948, für die breitere
Öffentlichkeit erschlossen ist, hätte dafür überreiches Material
geboten. So bleibt eine solche Untersuchung, für die die Arbeit
Schmidts eine wichtige Vorarbeit bildet, weiter ein dringendes
Desiderat.

Abschließend sei noch angemerkt, daß die Ausführungen des Verfassers
über die Verfassung des Deutschen Ordens (S. 7 f.) ein etwas
schiefes Bild ergeben. Es ist nicht ohne weiteres angängig, die Verhältnisse
im Heiligen Lande, in Preußen, in Livland und in den Deutsch-
ordensballeien auf einen Nenner zu bringen.

Oöttingen__H. Koeppen

Blum, O. J.: Alberic of Monte Cassino and a letter of St. Peter Damian
to Hildebrand.
Studi Gregoriani V, 1956 S. 291—298.

Bock, F.: Gregorio VII e Innocenzo III. Per un confronto dei Rc-
gistri Vaticani 2 e 4—7 A.
Studi Gregoriani V, 1956 S. 243—279.

Borino, G. B.: L'investitura laica dal decreto di Nicolö II al decreto
di Gregorio VII.

Studi Gregoriani V, 1956 S. 345—359.

— Due vescovi di Le Puy di nome Stefano nelle lettre di Gregorio VII.
Studi Gregoriani V, 1956 S. 383—389.

— Perche Gregorio VII non annunziö la sua elezione ad Enrico IV e non
ne richiese il consenso (Relazioni tra Gregorio VII ed Enrico IV dall'
aprile 1073 all'aprile 1074).

Studi Gregoriani V, 1956 S. 313—343.

— Note Gregoriane: 4. Puö il Reg. Vat. 2 (Registro di Gregorio VII)
essere il registro della cancellaria? (Osservazione prima) — 5. Puö il
Reg. Vat. 2 (Registro di Gregorio VII) essere il registro della cancellaria
? (Osservazione seconda) — 6. Gregorio VII nel sinodo del
1074 „clamavit Gotefredum archiepiscopum Mediolanensem" — 7.
Storicitä delle ultime parole di Gregorio VII — 8. Osservazione su
una interpretazione del decreto di Gregorio VII sulle ordinazioni
simoniache.

Studi Gregoriani V, 1956 S. 391—416.

— II monacato e l'investitura di Anselmo vescovo di Lucca.
Studi Gregoriani V, 1956 S. 361—374.

— Ivo magister scholarum ecclesiae Carnotensis dell'aprile 1076. (Gre-
gorii VII Registrum, III, 17a) e il canonista Ivo poi vescovo di Char-
tres.

Studi Gregoriani V, 1956 S. 375—381.
Bork, Ruth: Zu einer These über die Konstantinische Schenkung.
Festschrift Adolf Hofmeister, 1955 S. 39—56.

Wiss. Ztschr. S. Ernst Moritz Arndt-Universität Greifswald. Gesellschafts
- u. sprachwissensch. Reihe IV, 1954/55 S. 247—251.