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1955 Nr. 5

Kategorie:

Kirchenrecht

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Neuerscheinungen

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Theologische Literaturzeitung 1955 Nr. 5

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daß das Interesse der Tagung sich weniger auf die Erhebung des
nfl. Befundes richtete, als auf die Erarbeitung des dogmatischen
Verständnisses des Amtes. Hier liegt auch offensichtlich die
große Bedeutung, die dieser Tagung zugekommen ist.

Jena Uerharü S diu 1z e-Kaü elbach

Ära na. Andres Ibäfiez: Las cuestiones. „De prophetia" en Santo Tonis
y la inspiraeiön biblica.
Scriptorium Victoriense 1, 1954 S. 256—312.

B r u n n e r, Emile: La Doctrine chretienne du Dieu Createur.

Revue d'Histoire et de Philosophie Religieuses 34, 1954 S. 325-341.

Diem, Hermann: Die Schriftauslegung als der theologische Ort des
dogmatischen Denkens.
Evangelische Theologie 1 5. 1955 S. 49—65.

Gloege, Gerhard: Der theologische Personalismus als dogmatisches
Problem. Versuch einer Fragestellung.

Kerygma und Dogma. Zeitschrift für theologische Forschung und
kirchliche Lehre 1, 1955 S. 23—41.

Hendry, George S.: From the Father and the Son: the Filioque after
Nine Hundred Years.
Theology Today XI, 1955 S. 449—459.

Hermann, Rudolf: Theologische und Rechtsfragen um den Begriff
der Evangelischen Kirche. Brono Doehring zum 75. Geburtstage.
Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin. Gesellschafts
- und Sprachwissenschaftliche Reihe III, 19 5 3/54 S. 207—212.

Joe st, Wilfried: „Verhängnis und Hoffnung der Neuzeit". Kritische
Gedanken zu Friedrich Gogartens Buch.

Kerygma und Dogma. Zeitschrift für theologische Forschung und
kirchliche Lehre 1, 1955 S. 70—83.
Knockaert, A.: Verschijningen en private openbaringen.

Bijdragen. Tijdschrift voor Philosophie en Theologie 16, 1955 S. 53
—68.

Köhler, Rudolf: Der Deus absconditus in Philosophie und Theologie
.

Zeitschrift für Religions- und Geistesgeschichte VII, 1955 S. 46—58.
Kol, Alph. van: Moraalproblemen: Caritas en humanitas.

Bijdragen. Tijdschrift voor Philosophie en Theologie 16, 1955 S. 69
—90.

KIRCHEN HECHT
_<_

M i c k 1 e m, Nathaniel: Law and the Laws being. The Marginal Com-
ments of a Theologian. Edinburgh: Green & Son; London: Sweet &
Maxwell 1952. VIII, 122 S. 8°. Lw. s 15.—.

Zu den vielen erfreulichen Zeichen des sich mehrenden Interesses
der Theologen am Rechtsproblem und zu den mutigen
Stimmen, welche den hypnotisierenden Kreidestrich zu überspringen
mahnen, der jede Erwägung eines evangelischen Theologen
über „Naturrecht" kryptokatholischer Tendenzen beschuldigt
, gehört auch dieses, aus Vorlesungen, die der Verf. 1949 in
Oxford gehalten hat, erwachsene Buch.

Bedenkt man, wie sehr in den letzten Jahren (auch für den
Bereich lutherischer Theologie) ein intensives Studium der
Rechts lehre Luthers, wie es etwa die beiden Werke von
J- Heckel („Initia Iuris Ecclesiastici Protestantium", 1950 und
-.Lex Charitatis", 1953) erneuert und mit wesentlichen Erkenntnissen
bereichert haben, Bedeutung gewann, so liest man erfreut
, daß auch dem englischen Autor deutlich geworden ist
..Luthers position has been very insufficiently studied" (117) —
und dies ganz gewiß nicht nur in England, sondern ebenso auf
dem Kontinent. Der Verf. hätte auch auf die reiche sozialethische
Literatur des deutschen Luthertums im 16. und 17. Jhdt. (wie
Reinkings „Biblische Polizei" und Seckendorffs „Christenstaat")
verweisen können — wenn es darüber Arbeiten in Deutschland
gäbe, die leider fehlen; sogar Valentin Albertis, des bekannten
Gegners von Pufendorf, „Compendium Iuris Naturae, orthodoxa
theologiae conformatum" hat noch kein deutscher Theologe oder
Rechtsgelehrter bearbeitet.

Da auch außer den Arbeiten von Brunner und Ellul, die
beide, ebenso wie Karl Barths „Rechtfertigung und Recht", zwar
nicht von Deutschen geschrieben sind, aber in Deutschland viel
gelesen werden, nur wenige Studien zum Rechtsproblem in theologischer
Sicht vorliegen, ist der lebendig, instruktiv und kenntnisreich
geschriebene Essay von Micklem auch deutschen Lesern

zur Einführung in den Problemkreis, der mit den Worten: Gesetz
und Recht, Vernunft- und Naturordnung, Gericht und Gnade
umschrieben ist, sehr zu empfehlen.

In zwölf Kapiteln und einer Zusammenfassung wird der Leser
nacheinander in Betrachtungen über Allgemeine Rechtslehre
und tthik, Rechtsphilosophie und Theologie, in einem Überblick
über das antike und scholastische Naturrecht — dann freilich
mit einem großen Sprung — gleich zu „modernen" Theorien,
wie der reinen Kechtslehre Kelsens und der soziologischen Rechtsdeutung
geführt, die im Gegensatz zur historischen Schule gesehen
sind. Überraschend ist für den deutschen Leser, daß die
gesamte, von Grotius über Pufendorf zu Thomasius führende
Linie der großen Systematiker des Naturrechts und ihre Auswirkung
bei den Gesetzgebern des 18. Jhdts. (Zeiler in Österreich
, Svarez in Preußen), ebenso unbeachtet blieb wie die deutsche
idealistische Rechtsphilosophie von Kant bis Hegel und ihre
Erneuerung von Stammler bis Schönfeld; selbst die Franzosen
Domat und Pothiet sind übergangen. Man sieht dagegen, wie
die in der deutschen Rechtsphilosophie ganz wirkungslos gebliebenen
Lehren der Wiener Schule Kelsens und empirischen Rechtssoziologie
in England starken Einfluß üben. Es folgen Betrachtungen
über das Verhältnis von natürlichem und positivem Recht,
über Völkerrecht und Korporationslehre (wobei Gierkes Position
Beachtung findet), endlich Versuche, göttliches und natürliches
, historisches und vernünftiges Recht in ihrer „Einheit in
der Unterschiedenheit" zu zeigen. Hierbei leitete den Verf. der
Wunsch nach einer praktischen Wiederbelebung natur- und gottesrechtlichen
Denkens in der Rechtswirklichkeit. Sein Stoßseufzer:
daß infolge allzu abstrakter theoretischer Denkweise sowohl der
Theologen wie der Juristen nur zu oft übersehen wurde, daß es
praktisch für beide Berufe unumgänglich notwendig ist, eine
Rechtsethik zu besitzen und zu lehren, die das positive Recht
sowohl legitimiert als auch normiert, ihm den Grund legt, aber
auch die Grenzen setzt, ist voll berechtigt. Das gilt auch für die
jeder praktischen Einigung auf sozialethischem Felde so hinderliche
kontroverstheologische Differenz zwischen römisch-katholischer
und lutherischer oder reformierter Naturrechtslehre: sie
haben alle zwar eine aus gtrennter Theologie erwachsene Begründung
, aber ein gleiches christliches Ziel. So kann Verf. sein
Plädoyer für theologische Rechtsbegründung in das Bekenntnis
zu jener Dreiheit von Gottesgebot, menschlicher Vernunft und
„summum bonum" ausklingen lassen, die im Blick auf die historische
Trennung von Protestantismus, Rationalismus (Empirismus
) und Katholizismus (Thomismus) unvereinbar scheint, es
aber im Blick auf die christliche Lebenspraxis nicht ist.

Freiburg i. ßr. _ Erik Wo II

Feine, Hans Erich: Kirchleihe und kirchliches Benefizium nach italischen
Rechtsquellen des frühen Mittelalters.
Historisches Jahrbuch 72, 1953 S. 101—111.

Hof m e i s t e r, Philipp: Das Handelsverbot für geistliche Personen.
Münchener Theologische Zeitschrift 2, 1951 S. 25—45.

M ö r s d o r f, Klaus: Die Formpflicbt bei der Kirchlichen Eheschließung
.

Münchener Theologische Zeitschrift 1, 1950 S. 75—79.
Overbeke, P. van: Zuivere rechtsleer, zuiver rechtspositivisme.

Tijdschrift voor Philosophie 16, 1954 S. 487—492.
Weinzierl, Karl: Das Recht der Eltern zur Mitbestimmung der

Schulart.

Münchener Theologische Zeitschrift 1, 1950 S. 66—82.

SOZIALWISSEN SCHAFT

Karrenberg, Friedrich: Evangelisches Soziallexikon. Im Auftrage
des Deutschen Evangelischen Kirchentages hrsg. Stuttgart: Kreuz-
Verlag [1954]. VI, 1176 Sp. gr. 8°. Lw. DM 38—.

Das Werk ist im Auftrage des Deutschen Evangelischen
Kirchentages herausgegeben, über den Sp. 594 geurteilt wird,
er zeichne sich durch seine Nähe zur Welt aus. „Nähe zur sozialen
, wirtschaftlichen und politischen Welt von heute", — damit
ist auch das Nachschlagewerk charakterisiert. Der Herausgeberkreis
wird mit Recht unter dem Eindruck einer beängstigenden
Entfremdung zwischen Kirche und Welt gearbeitet haben.