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Ausgabe:

1954 Nr. 2

Spalte:

110-111

Kategorie:

Kirchengeschichte: Mittelalter

Autor/Hrsg.:

Nylander, Ivar

Titel/Untertitel:

Das kirchliche Benefizialwesen Schwedens während des Mittelalters 1954

Rezensent:

Fendt, Leonhard

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Theologische Literaturzeitung 1954 Nr. 2

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der Überlieferung und des Verständnisses des großen Afrikaners
befaßt hat. Die Texte von De bapt. wie von De paenit. zeigen
mancherlei Verbesserungen gegenüber den vorhergehenden Ausgaben
, wie auch der Text von De pat. gegenüber der Ausgabe
von Kroymann (CSEL 47, 1906) an mehreren Stellen verbessert
ist. B. hat zum Teil die Hss., die Kroymann schon benutzt hat,
nachkollationieren können, was ja immer von Nutzen ist (vgl.
S. 14 Anm. 1, durch die die Mitteilung auf S. 6 aufgehoben wird).

Die Überlieferung der Schriften Tertullians stellt jeden Herausgeber
und jeden Benutzer immer wieder vor neue Probleme.
Ist doch kaum ein anderer wichtiger Schriftsteller der alten Kirche
so lückenhaft überliefert (vgl. dazu die knappe Übersicht in Corpus
Christianorum I, 1: Tertulliani Opera ed. Dekkers und Bor-
leffs, 1953, S. VI—VIII). Der oben erwähnte Cod. Ottob. lat. 25
hat wie schon seinerzeit (1916) die Entdeckung des Cod. Trecen-
sis 523 gezeigt, daß wir noch mancherlei Überraschungen erleben
können (vgl. auch das Fragment von De spectaculis, das G. J.
Lieftinck in Vig. Christ. V, 1951, 193-203 behandelt hat). Die
Gefahr bei einer solchen schwierigen Überlieferungssituation ist
doch wohl die, daß jeder Herausgeber mit vielen Konjekturen
versuchen will, den oft sicher nicht ganz leicht verständlichen Text
zu „verbessern". Es ist nun ein Kennzeichen dieser vorliegenden
Ausgabe von Borleffs, daß sich der Herausgeber weitgehend von
diesen Versuchen freigehalten hat. Der Text ist wirklich auf der
handschriftlichen Überlieferung aufgebaut und nur selten hat B.
Vorschläge zur Verbesserung, die immer einleuchten, gemacht.
Jedenfalls kann man sich auf diesen Text verlassen, auch wenn
man für O den Aufsatz von B. natürlich noch heranziehen muß.
(S. 17, 16 fehlt zwischen itaque und solacium ein velut, was aber
wohl nur ein Fehler ist, während das Buch sonst so gut wie völlig
fehlerfrei gedruckt ist).

Die kurze Einleitung führt in die Überlieferung ein, ein Index
nominum beschließt die Ausgabe, der wir bald eine 2. Aufl.,
dann mit Einarbeitung von O, wünschen und von der wir hoffen
, daß durch sie die in Holland so tatkräftig und erfolgreich
geförderte Tertullianforschung auch bei uns wirksam wird.

Oüttingcn W. SchneemeIchcr

Ambrosius: De spiritu sancto. Für den Schulgebrauch hrsg. u. erl.
von Gerhard Crone SVD. Münster/W.: Aschendorff 1948. XXIV,
104 S. 8° = Aschendorffs Sammlung lat. u. griech. Klassiker, kart.
DM 2.-.

- dass. Kommentar. 1951. 37 S. 8°. kart. DM —.75.

Unter den Schriften der Väter der Alten Kirche, die dem
Problem des Heiligen Geistes gewidmet sind, kommt dem Werk
des Ambrosius, De spiritu Sancto libri tres, eine besondere Bedeutung
zu. Mag der große Bischof von Mailand weitgehend darin
von Didymus und anderen Griechen abhängig sein (was ihm
Hieronymus arg verdacht hat), es ist doch sein Werk, es ist die
erste abendländische Darstellung dieser Frage und durch sie ist
griechische Theologie in ihrer reifen und ausgeprägten Form in
den Westen verpflanzt und hat hier gewirkt. Es ist daher durchaus
zu begrüßen, daß P. G. Crone SVD eine handliche Schulausgabe
des Textes mit einer Einleitung und einem zweiten dazugehörigen
Kommentarbändchen vorlegt. (Die Ausgabe erschien bereits
1948, der Kommentar erst 1951. Die Besprechung hat sich
dann noch unglücklicherweise verzögert.)

Die Ausgabe ist in der Reihe lateinischer und griechischer
Klassiker des Verlages Aschendorff erschienen, ist also für den
Schulgebrauch bestimmt. Es wird nicht überall in Deutschland
möglich sein, solche Texte in der Schule zu lesen. Aber es sei
dringend darauf hingewiesen, daß dieser Text sich auch für Seminare
und Übungen an der Universität eignet.

In einer kurzen Einleitung (S. V—XXIII) gibt Crone zunächst einen
Überblick über das Leben des Ambrosius, der vor allem auf der neueren
Literatur basiert (Palanque, Dudden und von Campenhausen; letzterer
wird allerdings konstant von Camphausen genannt). Eine Übersicht über
die Schriften des Ambrosius und eine kurze Erörterung des Problems
der Abhängigkeit von den Griechen sowie ein Literaturverzeichnis führen
gut an den Text heran. Dieser Text selbst ist nur ein Abdruck nach
Migne (leiderl Nach Dekkers, Clavis Nr. 151 wird im CSEL eine Ausgabe
von O. Faller vorbereitet, die hoffentlich bald erscheint). Besonders
übersichtlich ist die Gliederung des Textes durch den Herausgeber,
die sich in den vorzüglich klaren Überschriften ausdrückt.

„Der Kommentar stellt sich die Aufgabe, dem Schüler der Oberstufe
zu einer flotten Lektüre jene lexikalischen und grammatischen
Hilfen an die Hand zu geben, die ihm von der Caesar- und Liviuslek-
türe nicht ohne weiteres geläufig sind." Aber darüber hinaus werden
auch sachliche Hinweise zum Verständnis des Textes geboten und es
wird auch auf Parallelen verwiesen, insbesondere werden die Abhängigkeiten
von Didymus notiert. Die sprachlichen Hinweise auf die Unterschiede
zwischen der späteren und der klassischen Latinität scheinen
mir besonders wichtig zu sein, weil diese Fragen ja unseren Studenten
meist erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

An einzelnen Stellen des Kommentars wird man wohl Fragezeichen
anbringen. Z. B. ist die Abhängigkeit des Ambrosius in der Schrifterklärung
von der „alexandrinischen Katechetenschule" (S. 16 zu 20, 69)
mir nicht so sicher. Vor allem muß man wohl mit dieser „Katechetenschule
" etwas vorsichtig umgehen. Im 4. Jahrhundert existiert sie ja
sicher nicht mehr so wie in den Zeiten des Clemens und des Origenes.
S. 19 (zu 27, 17) ist die Bemerkung über die Legitimation des NT etwas
fragwürdig, insbesondere der letzte Satz. Ob S. 32 f. (zu 83, 30 f.) die
Hinweise auf den Zusammenhang Ambrosius-Symbolum Quicumque
nicht besser weggeblieben wären?

Im Ganzen aber kann ich Text und Kommentar wirklich nur
empfehlen und möchte hoffen, daß von diesem Hilfsmittel auch
im akademischen Unterricht reichlich Gebrauch gemacht wird.

Oötlingen W. Schneemelclier

KIRCHENGESCHICHTE: MITTELALTER

Nylander, Ivar, Jur. Lic, Teol. Kand.: Das kirchliche BenefizUl-
wesen Schwedens während des Mittelalters: Die Periode der Landschaftsrechte
. Skrifter utgivna av Institutet för Rättshistorisk Fors-
kning, grundat af Gustav odi Carin Olin. Serien I, Rättshistoriskt
Biblioteket Fjärde Bandet. Stockholm 19 53: A. = B. Nordiska Bok-
handeln. 334 S. 4°. Skr. 20.—

Ulrich Stutz hat in zahlreichen Artikeln und in dem Buch
„Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens" (1895 ff.) die seit
Nicolaus Garcias Werk „Tractatus de benefieiis ecclesiasticis"
(Saragossa 1609 und Madrid 1613) nie abgerissene Forschung
über das kirchliche Vermögens- und Einkommenwesen neu in den
Vordergrund gestellt und tüchtige Mitarbeiter und Nachfolger
gefunden (siehe die Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
, Kanonistische Abteilung). Nun unternimmt es
Ivar Nylander, diese Forschung für eine bestimmte Epoche
der schwedischen Kirchenrechtsgeschichte zu leisten, nämlich für
das 13. und 14. Jahrhundert, da in Schweden das Kirchenrecht
(KR) der Landschaftsrechte (von Östergötland, Smäland, Gotland,
Uppland, Södermanland, Västmanland, Dalekarlien, Hälsingland)
maßgebend war. Als Grenze wählte Nylander das Jahr 1347,
also den Eintritt des Allgemeinen Landrechts König Magnus
Erikssons; dieses Allgemeine Landrecht entbehrte aber des KR,
und so blieb das KR der Landschaftsrechte auch über 1347 hinaus
in Geltung (das KR von Uppland hatte sogar nach der Reformation
noch Bedeutung). Trotzdem wird man Nylander darin
recht geben, daß mit der Zeichnung der Periode von 1200 bis
1347 das KR der Landschaftsrechte erschöpfend geschildert ist,
soweit es das Benefizialwesen betrifft. Es ist aber Nylander zuvörderst
darum zu tun, das Benefizialrecht dieser Periode am
kanonischen Recht einerseits, am Usus des Kontinents anderseits,
aber auch am germanischen Eigenkirchenrecht und Königsrecht zu
messen. Es zeigt sich denn, daß das germanische Eigenkirchenrecht
und das germanische Königsrecht in etwa nachwirkte, daß einzelne
Bestimmungen des kanonischen Rechts noch unwirksam
waren, daß aber im großen und ganzen die schwedische Bene-
fizialangelegenheit sowohl dem kanonischen Recht als dem kontinentalen
Usus glich, ohne daß überall auf Übernahme der
kanonischen Bestimmungen, geschweige denn des kontinentalen
Usus, zu plädieren wäre; es kann sich mitunter einfach um kongruente
Entwickelungen handeln.

Eklatante Unterschiede zum kanonischen Recht beweist für
das 13. Jahrhundert das Landrecht von Västergötland in der
Bischofscinsetzung. Der König fragt die Leute im Lande, wen sie
zum Bischof haben wollen. Dem Auserwählten steckt der König