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1952 Nr. 1

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Altes Testament

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Theologische Literaturzeitung 1952 Nr. 1

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wenn am unteren Seitenrand Kapitel- und Verszahl des auf der betreffenden
Seite stehenden Textteiles angegeben würde, wie es vorbildlich Hans Schmidt
getan hat.

In einem hinter die Übersetzungen gestellten Geleitwort legt der Übersetzer
den wesentlichen theologischen Gehalt des ursprünglichen Hiobbuches
dar, wobei er die biblischen Kapitel- und Verszahlen verwendet, so daß er auch
mit der Benutzung des deutschen Bibeltextes rechnet. Diese Darlegung, die auf
Ps. 73, 23—28 ausmündet, ist von seinem Ansatzpunkt aus sachlich zutreffend
und eine wertvolle Hilfe für das Verständnis. Indessen kann aus der herausgearbeiteten
kürzeren Form des Buches der Eindruck entstehen, daß die Lösung
der Hiobnot zu abrupt erfolgt, zumal die Gottesrede ebenfalls um m. E. ursprüngliche
Bestandteile gekürzt ist. Ob nicht die Elihureden und das während
ihres Verlaufes offenbar werdende Schweigen Hiobs doch einen notwendigen
Platz im Buch Hiob einnehmen und ausfüllen? Diese Frage ist mir in ihrer
Dringlichkeit und Notwendigkeit gerade an dieser schönen Übersetzung deutlich
geworden.

Erläuterungen über Umstellungen und Auslassungen im Text bzw. Einfügungen
beschließen das Büchlein. Sie sind wesentlich auf den des Hebräischen
kundigen Leser berechnet. Als ein Zeugnis des Dankes gegen den verdienstvollen
Übersetzer sei Hiob 9, 25—28 in seiner Übersetzung dargeboten:

„Dahin eilt wie ein Läufer meine Zeit,

eh sie das Glück geschaut, entfloh sie schon.
Schnell fuhr sie wie ein leichtes Schiff dahin,

rasch, wie der Adler auf die Beute stößt.
Und denke ich: Ich will mein Leid vergessen,

mein Trauern lassen, heiter blicken —
so graut es mir vor allen meinen Qualen,

und ich erkenne: du gibst mich nicht frei.'

Leipzig Hans Bardtke

Rabast, Karlheinz, Pfarrer Dr. theoi.: Das apodiktische Recht imDeu-
teronomium und im Heiligkeitsgesetz. Berlin-Hermsdorf: Heimatdienstverlag
[1949]. 48 S. 8°.

Die aus einer Leipziger Dissertation erwachsene Arbeit
ist eine gründliche formgeschichtliche Untersuchung des apodiktischen
Rechts im AT. Der Verf. baut vor allem auf den
Forschungen und Ergebnissen Albrecht Alts auf, läßt aber
auch die einschlägigen Arbeiten L. Köhlers, M. Noths u. a. zu
ihrem Recht kommen. Das apodiktische Recht wird von. dem
älteren, nichtisraelitischen kasuistischen Recht durchgehends
sauber zu sondern versucht. Dabei beginnt und endet der
Verf. mit der Definition: ,,Die ältere kasuistische Gattung
ist als Profanrecht das Recht der Laien und Ältesten und zeigt
in seinem abgeklärten profanen Geist Verwandtschaft mit den
Rechtsbüchern der Babylonier, Assyrer und Hettiter. Dieses
Recht werden die Israeliten von den Kanaanäern übernommen
haben. Die apodiktische Gattung ist als Sakralrecht das
Recht der Priester und ureigenstes israelitisches Recht, bei dem
Religion und Recht keine getrennten Größen sind, sondern
noch ungeschieden ineinander liegen" (S. 47). Als Musterbeispiel
für das apodiktische Recht wird Ex. 21, 17, für die konditionale
Formulierung des kasuistischen Rechts Ex. 21, i8f.
angeführt.

In den beiden Teilen des Buches wird (1.) der Bestand an
apodiktischen Rechtssätzen im Deuteronomium und im Heiligkeitsgesetz
aufgenommen und (2.) form- und religionsge-
schichtlich gesichtet und analysiert. Das apodiktische Recht
des Deuteronomiums findet der Verf. außer im Dekalog Deut.
5, 6—18 in den Stellen 16, 19a; 17, i6f.; 18, iof.; 19, 14 (20,
5—8); 22, 5.9—12; 23,1.2—4. i6f. (18—21); 24, 14a. 16L;
25,4.13t.; 27,15—26; das Heiligkeitsgesetz enthält nach
seinen Untersuchungen in den folgenden Versen apodiktische
Rechtsformulierungen: Lev. 18, 6—23; 19, 3L 9—16. 19. 26 bis
29- 35^-; 2°> 2- 8—16. 27; 24, 16—20; 27, 29.

Die Darstellung des Materials beginnt mit den für
das apodiktische Recht eigentümlichen Reihen; die monotone
Wiederholung der Formeln bei der Reihenbildung erkläre sich
aus der Absicht, dem Hörer Form und Inhalt einzuschärfen.
Drei verschiedene Arten von Reihen werden unterschieden:
die Gesamtreihen, die das gesamte Gebiet des Rechts umfassen
wollen (z. B. der Dekalog), die Sonderreihen und die
Kurzreihen, die nur ein bestimmtes Rechtsgebiet behandeln.
Daneben gibt es viele apodiktische Einzelformulierungen, die
entweder versprengte Stücke aus Reihen sind oder von Haus
aus als Einzelsatzung gedacht waren.

Das apodiktische Recht war im Gegensatz zum kasuistischen
metrisch formuliert; eine Auflösung der ursprünglichen
Form und eine Entwicklung zur Prosa hin wird beobachtet.
Der Du-Stil überwiegt. Seinen Sitz im Leben habe das apodiktische
Recht ,,an den Jahweheiligtümern, au denen die Priester
zu den Hauptfesten vor den großen Volksversammlungen

regelmäßig die apodiktischen Satzreihen als eine Art Ritus aufsagten
" (S. 39).

Ausführungen über den sakralen, sozialen, nationalen
Charakter und die Jahwegebundenheit des apodiktischen
Rechts beschließen die Arbeit.

Zwei Exkurse behandeln Richterspiegel und Dekalog.
Der Richterspiegel des Deuteronomiums wird mit nicht ganz
überzeugenden Argumenten gegenüber Lev. 19, 15 t. und Ex.
23, 1—3. 6—9 als der älteste hingestellt. Das hohe Alter des
Dekalogs soll in erster Linie durch die Tatsache erwiesen
werden, daß er als Gesamtreihe die älteste Gattung der
Reihenbildung vertrittv Seine Entwicklung zur Prosa sei nicht
Anzeichen später Entstehung, verleitet aber zum Versuch der
Rekonstruktion eines regelmäßig und metrisch gebauten Ur-
dekalogs.

Man muß für diese übersichtliche und anregende Schrift,
die A. Alts Untersuchungen in ein noch nicht gesondert behandeltes
Gebiet weiterführt, dankbar sein. Daß man bei vielen
seiner (Re-) Konstruktionen und Rubrizierungen, auch den
metrischen Festsetzungen, Bedenken haben kann, wird der
Verf. selbst wissen. Bezeichnend für die manchmal gewaltmäßigen
Versuche, eine „ursprünglich reine" Form herauszuarbeiten
, ist es, wenn Satzteile einmal als sekundäre Zusätze
gestrichen werden, weil sie inhaltlich vollkommen unnötig
und überflüssig seien (z. B. Deut. 25, 13, S. 31), das
andre Mal um des Schemas willen hinzugesetzt werden, weil
sie ursprünglich dagestanden hätten, aber als „farblose Selbstverständlichkeiten
" weggefallen seien (zum Dekalog, S. 37 o. )
Nicht einmal die Existenz der „Gesamtreihen" als fester literarischer
Gattung im Sinne des Verf.s scheint gesichert zu sein.

Nur mit Vorbehalt kann der Satz aufgenommen werden,
daß der deus absconditus durch die alttestamentliche Gesetzgebung
schon der deus revelatus geworden sei (S. 43), wozu
in der Anmerkung unter zustimmender Zitierung von
W. Vischers „Christuszeugnis des AT", W. Möllers „Einheit
und Echtheit der fünf Bücher Mose" und unter Beschwörung
des Lutherschen Schriftverständnisses Erläuterungen über
die Einheit von AT und NT gegeben werden. Allein der Widerspruch
solcher Thesen zu der vom Verf. wiederholt gemachten
Feststellung, daß das kasuistische Recht des AT mit den
Rechtsbüchern der Babylonier, Assyrer und Hettiter verwandt
sei und die Israeliten es „von den Kanaanäern übernommen
('.)" hätten, muß hier zur Vorsicht mahnen.

Berlin F. Maaß

Criado, R., s. j.: El valor dinamico del nombre divino en el Antiguo

Testamento. Discurso inaugural del curso academico 1950—51 en la Fa-
cultad Teolögica de la Compania de Jesus de Granada. Granada: Imp. de
Francisco Roman Camacho 1950. 31 S. gr. 8".

NEUES TESTAMENT

Windisch, H.: Die Katholischen Briefe. 3., stark umgearb. Aufl. v. Herbert
Preisker. Tübingen: Mohr 1951. VI, 172 S. 8° = Handbuch zum
Neuen Testament, 15. Abt. DM 9.— ; geb. DM 10.80.

Der Verf. gibt auf S. 1—144 die Auslegung Windischs unverändert
wieder und fügt das von ihm selbst Dargebotene in
Nachträgen auf S. 145—172 an. Sternchen am Rand des übernommenen
Auslegungstextes weisen jeweils auf die Nachträge
der Neubearbeitung hin. Pr. bringt hier nicht nur weitere Parallelen
aus der antiken, sondern vor allem zahlreiche Verweise
auf die neuere Literatur, die die wissenschaftliche Weiterarbeit
seit Windischs letzter Auflage (1930) für die Auslegung fruchtbar
machen.

Besonders zum 1. Petr. und 1. Joh. gibt Pr. in den Nachträgen
zusammenhängend auch neue, von ihm gewonnene Anschauungen
über Entstehung und Charakter dieser Schreiben.
Pr. empfindet stark, daß die bisherigen Lösungsversuche beim
1. Petr. nicht befriedigen. Warum redet das Schreiben in 1, 3
bis 4, 11 nur hypothetisch von Verfolgungen, dagegen 4, 12 ff.
von tatsächlich erfolgten? Wie erklärt sich, daß 1, 13—21
imperativisch zur Heiligung aufruft, während 1,22 (fiyvixöreq)
perfektisch von der Heiligung als einer vollzogenen Tatsache
gesprochen wird ?

In Erweiterung der bekannten Hypothese, 1, 3—4, 11 sei
ursprünglich eine Taufrede, kommt Pr. zu der ganz überraschenden
Schau: das ganze Schreiben ist die Wiedergabe
eines Taufgottesdienstes der römischen Gemeinde (1,3—4,