Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1943

Spalte:

19-20

Kategorie:

Altes Testament

Autor/Hrsg.:

Pleijel, Hilding

Titel/Untertitel:

Vår kyrkas bekännelse 1943

Rezensent:

Haenchen, Ernst

Ansicht Scan:

Seite 1

Download Scan:

PDF

19

Theologische Literaturzeitung 1043 Nr. 1/2

20

14). Der Erfolg entscheidet also über das Recht einer
Sache, und dementsprechend richtet sich auch das „weltgeschichtliche
Interesse'', das Auswahlprinzip des Historikers
, wesentlich nach dem, was sich durchgesetzt
hat. Die Geschichte des europäischen Mittelalters und
besonders Deutschlands ist nach B. aus dem Grunde
„weltgeschichtlich", „weil seine Geschichte die Vorgeschichte
der heutigen Weltkultur geworden ist" (S. 24).
Da aber deren Struktur säkularistisch ist, so sind dadurch
auch Standort und Blickfeld des Historikers bestimmt
. An dieser Stelle wird die Unterschiedenheit
dieser Wissenschaft von der Aufgabe des Kirchenhistorikers
sichtbar, der, gerade weil er alle Zeiten dem
gleichen Herrn unterstellt weiß, jede ganz und gar sich
selbst zurückgeben kann. Umsomehr aber ist in B.s
Buch die ruhige Sachlichkeit anzuerkennen, die etwa den
kirchlichen Anteil an der deutschen Geschichte zu würdigen
vermag und in der Aufhellung der einzelnen
Tatbestände auch dem Theologen die wertvollsten
Dienste leistet. So weithin decken sich die beiderseitigen
Forschungsgebiete, daß kaum je der Stoff, sondern nur
die Einstellung hindert, die Sammlung als ein kirchengeschichtliches
Werk in Anspruch zu nehmen, das doch unbeschadet
der Verschiedenheit der Urteile jeder Theologe
mit reichem Gewinn lesen wird.

Eine Bibliographie der Veröffentlichungen des Jubilars
schließt die würdige Geburtstagsausgabe, in der der
Beschenkte selber der Schenkende ist.

Güttingen Hermann Dörrlea

Pleijel, Hilding: Var kyrkas btkärnielse. Studier i Symbolik.
Lund: C.W.K. Gleerup 1041. (126 S) 8". Kr. 3—.

In diesem Buch vereinigt der Professor für Kirchengeschichte
und Symbolik in Lund eine Reihe von Studien
. Der erste Aufsatz, „Symbolik als theologischer
Forschungszweig. Ein historischer Überblick" (S. 9—22)
faßt die Aufgabe der Symbolik als einer theologischen
Disziplin folgendermaßen zusammen: „Die Symbolik zielt
auf die Darstellung der verschiedenen christlichen Gemeinschaften
in ihrer Eigenart, wie sie hervortritt in
(a) ihrer Lehranschauung (Bekenntnis), (b) Organisation
(Verfassung) und '(c) ihrem religiösen Leben (Kultus
)." Sie ist also nicht nur ein Nebenfach der Kirchengeschichte
, Dogmatik oder Praktischen Theologie. Die
zweite Studie schildert „Luthers Stellung zur Con-
fessio Augustana" (S. 23—46). Ergebnis: Für Luther
kam es darauf an, daß diese programmatische Erklärung
der neuen Ganzheitsschau des Christentums Ausdruck
gab. Die Formulierungen der einzelnen Punkte waren
ihm dem gegenüber unwichtig. Zum andern: Die Conf.
Aug. war für Luther nicht bloß ein Bekenntnisdokument,
sondern auch, und vielleicht in noch höherem Grad,
eine Bekenntnistat, durch die Fürsten und Räte es wagten
, vor dem Kaiser das Evangelium zu vertreten mit
der Bereitschaft, alle daraus entspringenden Folgen zu
tragen. Der dritte Aufsatz behandelt „Die Confessio
Augustana als lutherische Bekenntnisnorm" (S. 47—58).
PI. sucht hier 2 Thesen zu beweisen: (1) Die Confessio
Augustana ist ein kirchenpolitisches Dokument und nicht
ein Lehrbuch evangelischer Theologie. Man darf sie
also nicht juristisch-legalistisch verstehen, wie das die
Orthodoxie tat, sondern historisch-religiös. (2) Die Conf.
Aug. ist ein zusammenhängendes Ganzes und nicht eine
Sammlung isolierter Einzelpunkte. Was dieses Ganze bestimmt
, ist die Rechtfertigung aus dem Glauben. Dagegen
kann man nicht aus ihm ,die Lehre der Kirche'
in den einzelnen Punkten entnehmen. In der vierten
Studie geht es um „Die sog. Sekten als Forschungsgegenstand
" (S. 59—67). Hier gibt PI. einige grundsätzliche
Richtlinien für die besonderen schwedischen
Verhältnisse. Der fünfte Beitrag beantwortet eine
viel debattierte schwedische Spezialf rage: Wie ist es
gekommen, daß in dem .ewigen Statut' von 1634 Luthers
Katechismus noch vor der Conf. Aug. als Erklärung des
Wortes Gottes genannt wird? Mehr Interesse wird in

Deutschland die letzte Studie finden: „Das Bekenntnis
unserer Kirche, was schwedische Kirchentaore davon bezeugen
" (S. 94-126):

Auf dem Kirchentag von Uppsala 1593 winde die
Conf. Aug. als Bekenntnis angenommen, „d. h. als ein
einigendes religiöses Programm im Geiste der Reformation
". Daß es sich nicht um ein theologisches System
handelte, ergibt sich daraus, daß man daneben noch
die Kirchenordnung von 1571 stellte, so die Linie der
schwedischen Tradition im Reformationswerk betonend.

300 Jahre später forderte auf dem Kirchentag (kyr-
komöte) von Uppsaln der Bischof von Härnösand, Martin
Johannsson, und der Pastor primarius Fehr eine
Vereinfachung des Bekenntnisses. Statt der 700 Seiten
der Bekenntnisschriiteu sollten nur noch die 70 Seiten
der Conf. Aug. gelten, diese aber juristisch bindend!
Unter der Führung von G. Billing wurde dieser Vorschlag
abgelehnt, um eine Bindung an den Buchstaben
zu verhindern. 10 Jahre später flammte der Streit aufs
neue auf bei der Frage, ob der bisherige Eid des Pfarrers
geändert und durch ein Gelübde ersetzt werden
sollte. Wieder trat Bischof Johannsson, unterstützt von
einigen Juristen, für eine juristische Verpflichtung ein,
die ein Rechtsverhältnis zwischen Pfarrer und Kirche
begründet. Es war vor allem die Diskussionsrede des
Bischofs Lindström-Växjö, welche die Verwechslung von
evangelischer Bindung ans Bekenntnis mit einer gesetz-

j liehen Bindung verhinderte. 1920 lehnte der Kirchentag,

, in dem diesmal Ejnar Billing die entscheidende Wendung

; herbeiführte, den Antrag Bischof Personnes-Linköping
auf Streichung des Symboluni Athanasianum ab, weil

i man den Irrtum verhüten wollte, als sei man nicht an
den wirklich evangelischen Inhalt, sondern an die buchstäbliche
Formulierung der Bekenntnisschriften gebunden
. 1925 erneuerte Personne seinen Antrag, der aus
den gleichen Gründen abgeleimt wurde. Zuletzt kam das
Problem 1934 zur Sprache, wo Prof. Linderholm eine
Prüfung verlangte, welche Symbole in der schwedischen
Kirche beibehalten werden sollten. Prof. A. Nygren
und E. Billing verfochten erfolgreich die schon traditionell
gewordene schwedische Linie: Es kommt auf die
evangelische Stellung zum Bekenntnis an. Wie die Bibel
nicht ein Buch mit vielen Lehren ist, die für wahr zu
halten wir verpflichtet wären, sondern ein Buch mit

■ einer einzigen großen Freudenbotschaft, so sind die Bekenntnisschriften
Zeugen dieser einen großen Freuden-

; botschaft. Auf diese Weise ergab sich noch einmal
als schwedische Linie in der Bekenntnisfrage: „Das Bekenntnis
soll ein Evangelium ausmachen und nicht ein
Glaubensgesetz" (S. 126). Wir hätten von dieser
schwedischen Haltung in der Bekenntnisfrage viel lernen

] können.

Münster i. W. r;. H a t D C Ii e n

B u rg er, Helene: Das evangelische Wesensarchiv in Augsburg.

Übersicht über dessen Bestände. Erlangen: Palm u. Enke in Komm.
1<J41. (VIII, 176 S.) gr. 8° = Einzelarheiten aus d. Kirchengesch.
Bayerns. Bd. 22. RM f>—.

Die konfessionelle Frage in Augsburg wurde auf
dem Münster-Osnabrückischen Friedenskongreß nach
! heißen Kämpfen durch die „Parität" gelöst. Sie bestand
nicht darin, daß die beiderseitigen Konfessionsverwandten
gleiche Rechte im staatlichen und bürgerlichen Leben
hatten, sie bestand auch nicht allein darin, daß das ganze
Verhältnis der beiden nach einem bestimmten Zahlcnver-
hältnis geregelt war, die „Parität" schloß hier mehr in
sich. Die beiden Konfessionen, denen gleiche Rechte im
staatlichen, kirchlichen und bürgerlichen Leben zustanden
, bildeten geschlossene Körperschaften, das „katho-
| lische" und das „evangelische Wesen". Hier in seinem
j „Wesen" fand jeder Bürger die staatlichen, kirchlichen,
| sozialen Einrichtungen, die er benötigte. Alle Beschlüsse
des Rates erfolgten erst nach Stellungnahme der beiden
i „Wesen". Daraus ergibt sioh welche Bedeutung den
Stadtpflegern zu kam, die an der Spitze der beiden We-