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Ausgabe: | 1943 |
Spalte: | 268 |
Kategorie: | Kirchenrecht |
Autor/Hrsg.: | Poppitz, Johannes |
Titel/Untertitel: | Der Kompetenzkonflikt 1943 |
Rezensent: | Haugg, Werner |
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Theologische Literaturzeitung 1943 Nr. 9/10
•268
wirklich auf die ML geht (was ich mit Kj. bejahe) oder etwa
auf ein gewollt unbestimmtes Objekt; denn die ML ist so, wie Kj.
sie edierte und behandelte.
Berlin Leonhard Fendt
KIRCHENRECHT
Kurtscheid, Bertrand, O.F.M.: Historia iuris canonici. Historia
institutorum. Vol. L Ab ecclesiae fundatione usque ad Oratianum. Rom :
Officium Libri Catholici 1941. (348 S.) gt. 8°.
Eine kirchliche Rechtsgeschichte, die bis auf die Höhe
des Mittelalters führt, aus der Feder eines grundgelehrten
deutschen Minoriten in Rom, weilend Professor dieses Fachs
an der päpstlichen Hochschule Antonianum, bestimmt vor
allem für den Gebrauch an Ordensliochschulen und kath.-theol.
Fakultäten zur wissenschaftlichen Ausbildung des Klerus, darf
auch auf Beachtung in kirchengeschichtlich interessierten Kreisen
des evangelischen Deutschland rechnen. Liegt doch seit
dem ürundrill zu Ulrich Stutz (2. Aufl. 1915, in Holtzendorff-
Kohlers Enzyklopädie 77 Aufl. Bd. V) von evangelischer Seite
kein entsprechender Versuch mehr vor und ist die Wissenschaft
auf vielen Einzelgebieten, aber auch in kirchengeschichtlicher
Zusammenfassung (Caspar, Haller, Lietzmann u.
a.) erfolgreich vorangeschritten. Die kirchliche Rechtsgeschichte
ist als wissenschaftliche Einzeldisziplin vor etwa 50 Jahren
durch Ulrich Stutz recht eigentlich erst begründet worden,
nachdem sie bis dahin im wesentlichen als Einleitungshistorie
zum geltenden Kirchenrecht ein meist etwas kümmerliches Dasein
gefristet hatte. Sie besitzt seit 1911 in der Kanonistischen
Abteilung der Savigny-Zeitschrift für Rechtsgeschichte ein eigenes
Organ und hat allein in den gleichfalls von Stutz herausgegebenen
Kirchenrechtlichen Abhandlungen über 100 zum
Teil umfangreiche neuere Monographien aufzuweisen. Weder
Frankreich, noch Italien oder Spanien haben dem, trotz wertvollster
Mitarbeit auf vielen Gebieten, bisher etwas Gleichartiges
zur Seite zu setzen. So hat auch dieses Lehrbuch, neben
der älteren Kanonistik, in hohem Maße die deutsche Forschung
der letzten Jahrzehnte zur Grundlage und Voraussetzung
. Eine Durchsicht der Bibliographie, die jedem Einzelabschnitt
vorangestellt ist, legt davon Zeugnis ab, wie
überhaupt die Literatur bis zum Kriegsansbruch, auch die
nicht katholische, weitgehend, wenn auch nicht vollständig berücksichtigt
ist. Der Aufbau des Gesamtwerkes, über den
die Einteilung (p. X) kurz berichtet, lehnt sich an das von
Stutz geschaffene und im wesentlichen auch von A. M. Koe-
niger (Grundriß einer Geschichte des kath. Kirchenrechts 1919)
übernommene Schema an: Sechs Perioden: die altkirchliche
bis Konstantin, die Zeit des römischen Rechtseinflusses (bis
ins 7. JE!), die Zeit des „germanischen" Kirchenrechts (,,sub
hrfluxu populorum germanicorum", bis ins 12. Jh.), die Periode
des kanonischen Rechtes, Reformation und Gegenreformation
(nach Stutz „katholisches Kirchenrecht"), Aufklärung
und 19./20. Jh. (letzteres nach Stutz „Vatikanisches Kirchenrecht
"). Die ersten drei Perioden werden in diesem 1. Band
behandelt, im Aufbau ziemlich gleichmäßig, wie leicht Verständlich
nach der katholischen Grundauffassung, die mehr
nur eine Entfaltung als eine wirkliche Entwicklung der Grundlagen
der Kirchenverfassung anerkennt. Nach Behandlung der
grundlegenden Fragen jedes Zeitraumes, insbesondere des Verhältnisses
von Kirche und Staat, werden die Rechtsverhältnisse
des Bischofsamtes besprochen, der Metropolinangewalt, des
Papsttums und der Kurie, sodann die Konzilien, die rechtliche
Lage des Klerus, ferner die Gliederung der Diözesen
und deren Beamte (Erzdiakone, Erzpriester, Pfarrer), schließlich
das Sakramentenrecht, insbesondere Ehe und Buße, die
kirchliche Gerichtsbarkeit und das kirchliche Vermögensrecht.
Die Behandlung der einzelnen Stoffabschnitte ist sehr sorgfältig
und führt vielfach ins Einzelne, nicht im Sinne von Forschung
, auch nicht eigentlich im Sinn zusammenhängender
Darstellung, vielmehr in gewissenhafter Aufreihung von Tatsachen
und Rechtssätzen, die mit Quellenstellen aller, insbes.
autoritativer Art belegt und gerechtfertigt werden. Nur gelegentlich
wird auf Gegenmeinungen, auch ketzerische, eingegangen
, so (p. 6 ss.), "wenn nach der offiziellen kirchlichen
Gründungslehre die protestantischen positiven (Köstlin) wie
liberalen (Sabatier und Harnack) Lehren kurz abgefertigt werden
, woran sich eine etwas längere Auseinandersetzung mit
Rudolph Sohm anschließt. In der Auswahl der Belegstellen
kommt naturgemäß das erwartete Ergebnis bereits weitgehend
zum Ausdruck, was sich z. B. bei der Behandlung des päpstlichen
Primates und der ökumenischen Konzilien fühlbar macht.
Auch das ist verständlich, daß der Verf. für die dritte Periode
geneigt ist, den germanisch-rechtlichen Einfluß eher zu unter-
als zu überschätzen. Weniger vielleicht im Eigenkirclienwesen
selbst, das sachkundig behandelt wird (p. 270 ss.), als in
der Geschichte der jüngeren Pfarrei, im kirchlichen Feudal-
und im Korporationswesen kommt bei ihm der germanische
Einfluß m. E. nicht hinreichend zur Geltung. Mit der These
Hallers hinsichtlich der Entwicklung des Papsttums unter
germanischem Einfluß hat sich K. begreiflicherweise nicht auseinandergesetzt
. Im ganzen darf dem Verf. bestätigt werden,
daß er sich in der neueren deutschen Literatur gründlich und
verständnisvoll umgesehen hat; in vielen Partien, die bisher
kaum eine so eingehende Zusammenfassung gefunden haben,
wird auch der Andersgläubige gar Manches aus der gründlichen
Arbeit lernen können. Am 29. August 1941 ist der
gelehrte Verf. in Rom verstorben. Eine Historia fontium et
scientiae Juris Canonici aus seiner Feder soll unter der
Presse sein; sie kann als Einleitungsband gelten. Voran ging
noch eine Methodologia historico-iuridica; breves adnötationes
ad usum scholarum, Romae 1941, 100 p. 8°. Der Schlußband
des vorliegenden Werkes, von Gratian bis zur Gegenwart
, war der Vollendung nahe und wird von dem Ordensbruder
des Verf. P. Felix A. Wilches, besorgt werden.
Tübingen Hans Erich Feine
Poppitz, Dr. jur. habil. Johannes: Der Kompetenzkonflikt. Geschichtliche
Entwicklung u. gegenwärtige Gestaltung. Leipzig : Theodor
Weicher 1941. (XII, 159 S.) gr. 8° = Leipziger rechtswiss. Studien,
H. 125. RM7—.
Die Arbeit über den Kompetenzkonflikt stellt die
Habilitationsschrift des als Dozent für Verfassungs- und
Verwaltungsrecht an der Leipziger juristischen Fakultät
tätigen Verfassers dar. Der Kompetenzkonflikt gehört
in Wirklichkeit in dais Gebiet des juristischen Kampfes
um die politische Führung zwischen der Verwaltung und
den ordentlichen Gerichten, oder gehörte hierzu jedenfalls
in früherer Zeit. Man braucht sich da auf dem Gebiete
des Staatskirchenrechts nur an die bekannten kirchlichen
Dotationsprozesse zu erinnern und die bekannten
Erkenntnisse des Preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung
von Kompetenzkonflikten, der in diesem Punkte
in ständigem Streit mit der Judikatur des Reichsgerichts
lebte. In der Aufsicht über die Wahrung der gegenseitigen
Kompetenzenabrenzungen erfüllt die Rechtsprechung
in Kompetenzkonflikten eine politische Tätigkeit.
Wer sich diesem ebenso interessanten wie schwierigen
Gebiet näher zuwenden will, kann an der Arbeit von
Poppitz nicht vorübergehen.
Berlin W. H a u g g
Mitteilungen
Die Haagsch Genootschap tot verdediging van den christelijken
godsdienst teilt mit: „Der Vorstand der Haager Gesellschaft zur
Verteidigung der christlichen Religion schreibt die folgende Preisfrage
— zur Beantwortung vor dem 1. Februar 1945 — aus:
„Eine Untersuchung nach dem Sinn des Mythologischen in der
Religion". — Die Verfasser nennen ihren Namen nicht, sondern
zeichnen ihre Abhandlung mit einem Motto und senden dieselbe mit
I einem versiegelten Namensbillet, das das gleiche Motto als Aufschrift
trägt, postfrei an den Schriftführer der Gesellschaft, Dr. A.
H. Haentjens, Bennekom (Holland)."
Der Verlag de Gruyter, Berlin, ist mit der Vorbereitung der
7. Ausgabe des Deutschen Gelehrtenkalcnders beschäftigt. Diese 7.
I Ausgabe ist als Ergänzung zur 6. (1940/41 in zwei Bänden) gedacht.
Hatte diese Ausgabe, wirtschaftlichen Notwendigkeiten zufolge, eine
! begrenzte Zielsetzung („Den Orundstock des Werkes bilden die
I Artikel derjenigen Gelehrten, die als Dozenten und Professoren
an den deutschen Universitäten und Hochschulen gegenwärtig tätig
l oder von den amtlichen Pflichten entbunden sind. Ferner wurden
j die Gelehrten aufgenommen, die an wissenschaftlichen Instituten,
Bibliotheken, Archiven, Museen usw. tätig sind. Diese Beschränkung
war notwendig, wenn ein festes Fundament für das Werk
i geschaffen werden sollte. Nicht aufgenommen sind also alle diejenigen
Gelehrten, die aus ihren Amtern ausgeschieden sind. Die
! Namen von Gelehrten, die nicht amtlich tätig sind oder niemals
amtlich tälig waren, wurden besonders gesichtet", S. VII), so soll
: die neue Ausgabe entsprechend der sich an die 6. Ausgabe anschließenden
Diskussion eine Ausweitung des Rahmens bringen:
i „Der neue Band soll zur Ergänzung der 6. Ausgabe von 1940/41
dienen. Er will zunächst die seit Erscheinen der 6. Ausgabe neu